Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00913
IV.2004.00913

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 13. April 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 M.___, geboren 1952 und Mutter zweier Söhne (geboren 1982 und 1985), absolvierte von 1970 bis 1972 eine Anlehre als Technische Zeichnerin und arbeitete von 1984 bis 1993 für verschiedene Auftraggeber, zuletzt für das Ingenieurbüro A.___ in B.___ (Urk. 8/36 Ziff. 3.1, Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Zudem war sie in einer Nebenbeschäftigung seit Oktober 2001 auf Abruf als Degustantin tätig (Urk. 8/36 Ziff. 6.5) und absolvierte eine Ausbildung als Kulturdolmetscherin (Urk. 8/19 S. 4 Ziff. 2.1). Am 16. September 2002 meldete sie sich wegen starken Kopfschmerzen und Migräneanfällen, einer Gelenk- und Muskelentzündung sowie Weichteilrheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/20-21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/34) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/35) ein und veranlasste ein multidisziplinäres Gutachten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Medizinisches Zentrum C.___, welches am 24. Juli 2003 erstattet wurde (Urk. 8/19).
1.2 Mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 8/9/2 = Urk. 3/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 47 % ab dem 1. Juli 2002 eine Viertelsrente sowie zwei Kinderrenten zu. Die dagegen am 10. Dezember 2003 erhobene Einsprache, mit der die Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses auch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht hatte (Urk. 8/9/1), wies die IV-Stelle am 17. Mai 2004 ab (Urk. 8/6) und eröffnete gleichzeitig ein Verfahren zur revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs der Versicherten (Urk. 8/6 S. 3 unten). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Nach erneuter Einholung verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/16 = Urk. 3/2; Urk. 8/17-18) bestätigte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/4). Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2004 Einsprache (Urk. 8/3). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 10. November 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Dezember 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer halben Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 13. März 2005 (Urk. 11) legte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Beweismittel vor (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 14. November 2003 (Urk. 3/1) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, welche eine Veränderung ihres Invaliditätsgrads zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 14. November 2003 (Urk. 3/1) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 10. November 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf einen Vergleich der ärztlichen Angaben davon aus, dass eine nahezu unveränderte medizinische Situation geschildert werde und deshalb keine objektive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit vorliegen könne. Es liege eine unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor, was revisionsrechtlich nicht von Belang sei (Urk. 2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich gemäss ärztlicher Angaben ihre Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auf 100 % und im Haushaltbereich auf 50 % erhöht habe; sie sei zudem mittelgradig bis schwer depressiv. Es ergäben sich höhere Teilinvaliditätsgrade und somit ein neuer höherer Invaliditätsgrad von über 50 % (Urk. 1).

3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 14. November 2003 (Urk. 3/1) stützte sich insbesondere auf das am 24. Juli 2003 von PD Dr. med. D.___, Chefarzt, und Frau Dr. med. E.___, Innere Medizin, unter Beizug der Akten, Erfassung der Anamnese und Erhebung eigener Befunde erstattete Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___, welches eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine internistische Begutachtung umfasste (Urk. 8/19; vgl. Urk. 8/13 S. 3 f). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33) und chronische Kopfschmerzen, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leichte degenerative Veränderungen beider Kniegelenke bei Status nach Lateral-Release-Operation links 1986, rechts 1987 und eine kardial unspezifische Repolarisationsstörung im Septumbereich genannt (Urk. 8/19 S. 13).
Der internistische Status, insbesondere der Neurostatus, sowie die cardiovaskulären Befunde seien normal. Die Kopfschmerzen, die anamnestisch zum Teil seit dem Jugendalter bestünden, hätten sich seit der neurologischen Abklärung von Ende 2001 nicht verändert. Schmerzverstärkend wirke wahrscheinlich die somatoforme Schmerzstörung. Die phasenweise massiven Kopfschmerzen beeinträchtigten das Allgemeinbefinden sowie insbesondere die Konzentrationsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei aus internistisch-neurologischer Sicht deshalb um 20 % reduziert (Urk. 8/19 S. 14 Mitte).
Aktuell klage die Beschwerdeführerin über wechselnde Beschwerden auf der linken Körperseite, vor allem Schulter-Arm-Schmerzen sowie wechselnd Beschwerden im Bereich der Kniegelenke und der linken Hüfte. Nach längerem Gehen träten Knieschwellungen und -überwärmung auf (Urk. 8/19 S. 14 unten).
Bei der rheumatologischen Untersuchung fände sich eine normale Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule. Die Extremitätengelenke, insbesondere jene des linken Armes sowie beide Knie, seien reizlos, stabil und normal beweglich. Linksbetont fänden sich diffuse Druckdolenzen (Urk. 8/19 S. 14 unten).
Die Fibromyalgiepunkte seien nicht vermehrt druckdolent. Radiologisch zeige sich eine leichte Degeneration von C1/C2 sowie initiale degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke. Rheumatologisch finde sich kein strukturelles Korrelat, welches die beklagten Beschwerden erklären könnte. Es bestehe jetzt keine signifikante Periarthropathie der Schultergelenke und keine signifikante Kniearthrose, auch keine Fibromyalgie. Die Schmerzen liessen sich unter der somatoformen Schmerzstörung einreihen. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als technische Zeichnerin sowie als Hausfrau nicht eingeschränkt (Urk. 8/19 S. 15 oben).
Anamnestisch fänden sich genügend Hinweise für leichtere bis mittelschwere depressive Episoden, zur Zeit bestehe jedoch kein schweres depressives oder psychotisches Erleben. Das jetzige Verhalten entspreche einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ein umschriebener psychischer Konfliktherd lasse sich zwar nicht eruieren, dies sei jedoch bei entsprechender mangelnder Introspektion oft nicht möglich, es bedürfe hierzu einer länger dauernden psychiatrischen Exploration. Daneben bestünden anamnestisch genügend Hinweise für eine leichte bis zeitweise mittelschwere depressive Episode. Diese beiden psychiatrischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit je nach Situation um 30-50 % ein (Urk. 8/19 S. 15 Mitte).
Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus konstitutionellen Gründen für körperlich schwere bis mittelschwere Arbeit nicht geeignet. Die Nichteignung beruhe auf den körperlichen und psychischen Befunden gleichzeitig. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, zum Beispiel als Zeichnerin oder als Dolmetscherin, bestehe jetzt eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 %, wobei sich die Teilarbeitsunfähigkeit aus internistisch-neurologischer Sicht sowie diejenige aus psychiatrischer Sicht nicht additiv verhielten. Die Beschwerdeführerin habe, wenn sie nur halbtags tätig sei, genügend Zeit, um sich sowohl von ihren Kopfschmerzen wie auch von ihren psychischen Beschwerden zu erholen. Die Aufnahme einer Psychotherapie sowie einer antidepressiven medikamentösen Behandlung sei zu empfehlen; wegen der chronifizierten Problematik sei die Prognose nicht günstig. Eine psychiatrische Neubeurteilung sei in frühestens zwei Jahren angezeigt (Urk. 8/19 S. 15 unten).
3.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1985 in Behandlung steht (vgl. Urk. 8/21/1 lit. D Ziff. 1), hielt mit Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 8/18) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich eher verschlechtert (Urk. 8/18 Ziff. 1). Dr. F.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung, chronische Kopfschmerzen und Migräne (Urk. 8/18 Ziff. 2). Die Diagnosen seien die gleichen geblieben, laut Beschwerdeführerin hätten sich jedoch die Symptome verschlechtert. Insbesondere hätten die Kopfschmerzen zugenommen, seien die Migräneanfälle häufiger, der Schmerzmittelkonsum habe deshalb zugenommen. Die subjektiven Konzentrationsstörungen seien stärker geworden. Die Beschwerdeführerin berichte über eine Art praesynkopale Zustände mit Auftreten von Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen und der Notwendigkeit, sich hinzusetzen. Dies trete vor allem im Rahmen von intensiven Kopfschmerzen auf. Neu werde seit einigen Wochen auch eine Zunahme von halbseitigen Schmerzen, insbesondere in der linken Schulter und im linken Arm, am ehesten im Sinne eines Zervikobrachial-Syndroms links, angegeben. Auch bestehe eine deutliche Zunahme der Bewegungsstörungen der linken Schulter (Urk. 8/18 Ziff. 3).
Aufgrund dieser Verschlechterung und des hängigen Revisionsverfahrens wünsche die Beschwerdeführerin nochmals eine rheumatologische Untersuchung; sie sei deshalb dem Rheumatologen Dr. G.___ zugewiesen worden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, gemäss dem Vorschlag des Medizinischen Zentrums C.___ eine Psychotherapie aufzunehmen (Urk. 8/18 Ziff. 4).
3.3 Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte mit Bericht vom 25. Mai 2004 (Urk. 8/17) ein generalisiertes, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte, differentialdiagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Migräne ohne Aura sowie eine beidseitige Chondropathia patellae bei Status nach lateralem Release mit Plica-Resektion links 1986 und rechts 1987 (Urk. 8/17 S. 1).
Die Beschwerdeführerin leide unter einem generalisierten Schmerzsyndrom, das in erster Linie die linke Körperhälfte betreffe. Für das ausgedehnte und wechselhafte Beschwerdebild finde sich im objektiven Befund kein fassbares organisches Korrelat. Die diffuse Druckschmerzhaftigkeit der gesamten Muskulatur und die schon an eine Allodynie grenzende Druckempfindlichkeit des linken Armes sowie die Art der geschilderten Schmerzen seien klare Indikatoren für ein deutlich gestörtes Schmerz- und Krankheitsverhalten. Den Schlussfolgerungen des C.___-Gutachtens könne nichts Neues hinzugefügt werden. Obwohl die Schmerzen der Beschwerdeführerin durchaus real wirkten, falle eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung und den moderaten, objektivierbaren Veränderungen auf, die das Ausmass dessen, was man bei einer im Zeitpunkt des Berichts 50-jährigen Frau erwarten dürfe, nicht überstiegen. Die frühere antidepressive Behandlung habe die Beschwerdeführerin wegen Wirkungslosigkeit abgesetzt und behelfe sich mit Schmerzmitteln und Antirheumatika, die sie alle zwei bis drei Stunden einnehmen müsse. Sie benötige dringend einer multidisziplinären Behandlung zur Entmedikalisierung mit somatisch orientierten Therapieformen (Urk. 8/17 S. 2 unten f.).
Da sich in Bezug auf die rheumatologischen Befunde im Vergleich zur C.___-Untersuchung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, bestünden vom rein rheumatologischen Standpunkt aus zur Zeit keine zwingenden Gründe, die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzupassen (Urk. 8/17 S. 3).
3.4 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit 23. April 2004 in Behandlung steht (Urk. 8/16/1 lit. D Ziff. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 18. August 2004 (Urk. 8/16/1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein mittelgradiges bis schwer depressives Zustandsbild im Sinne einer depressiven Entwicklung (F32.11, F32.2), bestehend seit Jahren, mittelschwer seit mindestens zwei Jahren, sowie chronische Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch medikamenteninduziert, ebenfalls seit Jahren bestehend. Hinsichtlich der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. H.___ auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ (Urk. 8/16/1 lit. A).
Die Beschwerdeführerin sei als technische Zeichnerin zu 100 % und im Haushalt zu 50 % arbeitsunfähig; ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/16/1 lit. B, lit. C Ziff. 1). Sie gebe multiple Beschwerden, insbesondere phasenweise unerträgliche Kopfschmerzen, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, mangelnde Belastbarkeit, Selbstwertverlust, Freudlosigkeit, Initiativlosigkeit, Insuffizienzgefühle, eine deprimierte Stimmungslage, Hoffnungslosigkeit und ein Nachlassen des früher sehr guten Gedächtnisses an (Urk. 8/16/1 lit. D Ziff. 4).
Dr. H.___ befand die Beschwerdeführerin als wach, allseits orientiert und ohne grobe Gedächtnisstörungen. Das Konzentrationsvermögen sei leicht eingeschränkt, das formale Denken verlangsamt. Es bestünden Befürchtungen, sich eines Tages nicht mehr bewegen zu können, aber keine Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn oder Sinnestäuschungen. Sie sei im Affekt deprimiert, dabei affektstarr und weine schnell. Es bestünden eine pessimistische Grundstimmung und eine schwere Störung der Vitalgefühle, dazu Insuffizienzgefühle und sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch antriebsarm und leide unter erhöhter Ermüdbarkeit; es fänden sich keine theatralischen Züge (Urk. 8/16/1 lit. D Ziff. 5).
Das depressive Zustandsbild sei psychiatrisch und medikamentös zu behandeln. Die Prognose sei bei langanhaltendem depressivem Zustandsbild ungewiss und durch die chronische Kopfschmerzproblematik belastet. Eine Abklärung, inwieweit diese Störung zur Zeit therapeutisch beeinflussbar sei, sei zu erwägen. Es bestehe zumindest teilweise eine medikamenteninduzierte Problematik (Urk. 8/16/1 lit. D Ziff. 7).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre Restarbeitsfähigkeit hätten sich verändert; sie sei soweit beurteilbar seit mindestens zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/2).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 13. März 2005 dem Gericht einen weiteren Arztbericht vor (Urk. 11, Urk. 12). Dieser wurde nach Abschluss des Schriftenwechsels vom 15. Februar 2005 (Urk. 9) eingereicht. Nach Abschluss des Schriftenwechsels sind eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, sind insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194). Der Bericht vom 10. März 2005 von Dr. H.___ (Urk. 12) enthält im Wesentlichen die selben Feststellungen wie der Bericht vom 18. August 2004 (Urk. 8/16/1); auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit blieben unverändert (vgl. Urk. 12 S. 2). Der nachträglich eingereichte Bericht vermag somit nichts zur Feststellung des rechtlich massgeblichen Sachverhalts beizutragen und ist nicht zu berücksichtigen.
4.2 Gestützt auf die Angaben im Gutachten des Medizinischen Zentrums C.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/19), das den praxisgemässen Anforderungen genügt (vgl. vorstehend Erw. 1.5), ging die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 14. November 2003 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster und bisheriger Tätigkeit aus (vgl. Urk. 8/9/2 S. 4), was angesichts der schlüssigen medizinischen Beurteilung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin war denn mit dieser Einschätzung auch einverstanden, soweit sie eine relativ stabile Gesundheitsphase betraf. Sie machte jedoch geltend, solche Phasen gebe es nicht mehr (Urk. 8/9/1 S. 1 oben).
4.3 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 13. April 2004 (Urk. 8/18) fest, dass die Diagnosen die gleichen geblieben seien, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aber eher verschlechtert (Urk. 8/18 Ziff. 1, Ziff. 3). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. F.___ nicht.
Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 25. Mai 2004 fest, es habe sich hinsichtlich der rheumatologischen Befunde im Vergleich zum C.___-Gutachten keine wesentliche Veränderung ergeben, weshalb aus rein rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht anders beurteilt werden müsse (Urk. 8/17 S. 3).
In ihrem Bericht vom 18. August 2004 (Urk. 8/16/1-2) hielt Dr. H.___ die Beschwerdeführerin als technische Zeichnerin soweit beurteilbar seit mindestens zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig; im Haushalt bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/2, Urk. 8/16/1 lit. B). Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen, der Behinderung allenfalls besser angepassten Tätigkeit finden sich nicht.
4.4 Aufgrund der schlüssigen Angaben von Dr. G.___ ist davon auszugehen, dass sich das rheumatologische Beschwerdebild nicht verändert hat und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht immer noch mit der Beurteilung des Medizinischen Zentrums C.___ vom 24. Juli 2003 übereinstimmt. Hinsichtlich der psychosomatischen Diagnosen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Leiden verschlechtert hat: Dr. H.___, bei der die Beschwerdeführerin seit April 2004 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat, beschrieb ein mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild im Sinne einer depressiven Entwicklung und hielt die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als technische Zeichnerin als zu 100 % und im Haushalt als zu 50 % arbeitsunfähig. Nachdem jedoch bereits psychiatrische Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen, der Behinderung allenfalls besser angepassten Tätigkeit fehlen, kann auf den Bericht von Dr. H.___ nicht abgestellt werden; die medizinischen Akten sind in dieser Hinsicht unvollständig und erlauben keine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unklar ist auch, ob tatsächlich eine medikamenteninduzierte (depressive) Erkrankung vorliege, die unter Umständen durch Reduktion der Medikamente geheilt werden könnte, wie dies in mehreren ärztlichen Berichten angetönt wurde (Bericht von Dr. G.___ vom 25. Mai 2004, Urk. 8/17 S. 3 und Bericht von Dr. H.___ vom 18. August 2004, Urk. 8/16/1 lit. A und lit. D Ziff. 7). Auch diesbezüglich sollte eine medizinische Abklärung Schlüssigeres aussagen.

5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/31), von einer Qualifikation als Teilerwerbstätige aus (vgl. Urk. 8/5 S.1; Urk. 8/13 S. 3 unten). Dies ist nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Qualifikation ist jedoch ein Betätigungsvergleich und somit eine Haushaltabklärung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades durchzuführen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), wobei es aufgrund der psychischen Komponente auch des Beizugs eines Arztes bedarf, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches beziehungsweise der Haushaltabklärung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3): Der Haushaltsabklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten; seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemässe Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 f.). Diese Abklärungen wurden nicht durchgeführt, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beurteilt werden kann. Damit fehlt es auch in dieser Hinsicht an der Grundlage für einen Entscheid.
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.3 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines Haushaltsberichts und eines aussagekräftigen psychiatrischen Gutachtens, worin allfällige Einschränkungen im Haushalt mitbeurteilt werden, den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).