IV.2004.00915
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 20. Mai 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1952, war seit 1971 bei der Q.___ im Rangierbetrieb tätig, zuletzt als Gruppenführer im Vorbahnhof P.___ (Urk. 1 S. 2 unten), als er am 10. Oktober 2001 von einem Schienentraktor angefahren wurde (Urk. 12/120). Dabei zog er sich am linken Oberarm eine Fraktur des distalen Humerusschaftes zu, weswegen er im Spital Z.___ mit einer Marknagelosteosynthese versorgt wurde (Urk. 12/118). Da die Heilung nur schleppend verlief, wurde im Juli 2002 eine zweite Operation im Spital Z.___ durchgeführt. Dabei wurden erstmals Herzrhythmusstörungen festgestellt (Urk. 8/16/2 S. 1). Im Mai 2003 fanden erste Arbeitsversuche im Kurierdienst der Funküberwachung, zwischendurch als Rangiermitarbeiter, statt (Urk. 12/40 S. 2, Urk. 12/48). Ab 3. September 2003 war der Versicherte erneut zu 50 % als Rangiermitarbeiter tätig. Aufgrund der erheblichen Belastung und der nach zwei bis drei Stunden zunehmenden Schulter- und Oberarmbeschwerden links wechselte er per 1. Dezember 2003 in den Kurierdienst, wo er bis Ende Oktober 2004 tätig war (Urk. 1 S. 3, Urk. 12/48). Ab Herbst 2003 verschlechterte sich sein kardialer Gesundheitszustand (Urk. 8/29/4). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2005, da dem Versicherten auf Dauer keine angepasste Tätigkeit angeboten werden konnte (Urk. 12/10). Der Versicherte meldete sich am 16. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/37 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 8/13-18, Urk. 8/29/2-7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/33) bei und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 27. August 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/7/3, Urk. 8/11). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 30. August 2004 Einsprache (Urk. 8/6). Aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die Einsprache zu begründen (Urk. 8/5). Am 4. Oktober 2004 reichte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine begründete und präzisierte Einsprache ein (Urk. 8/4). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 wies die IV-Stelle den Einspracheentscheid ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2004 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gehring, am 10. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid insoweit aufzuheben als der Invaliditätsgrad nicht höher als 42 % liege, und es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurden die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über den Unfall vom 10. Oktober 2001 beigezogen (Urk. 12/1-120) und den Parteien zur Stellungnahme überlassen (Urk. 13, Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend widergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann - mit folgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem Unfall vom 10. Oktober 2001 habe er nie mehr vollzeitig arbeiten können. Die Heilung sei schleppend verlaufen und ein im Juli 2002 erstmals diagnostiziertes Herzleiden habe sich stark verschlechtert (Urk. 1 S. 3 Mitte). Aus den beigezogenen Akten der SUVA sei zudem ersichtlich, dass sich die Schädigung der linken Schulter stärker auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, als bis anhin angenommen worden sei (Urk. 15 S. 2 f.). Dies sei erst aus den nachträglichen, umfassenden Abklärungen hervorgegangen, weswegen auf die früheren unvollständigen Berichte nicht abgestellt werden könne (Urk. 15 S. 3 Ziff. 4). Da bereits aufgrund des Schulterschadens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, sei ein Anspruch auf eine höhere Rente ausgewiesen (Urk. 15 S. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, im Sommer 2003 hätten die Ärzte der Klinik T.___ die Schulterproblematik derart beurteilt, dass eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3 lit. l). Das Belastungsprofil - leichte bis mittelschwere Arbeiten - sei zudem durch Dr. A.___ und die Kreisärzte der SUVA bestätigt worden. Limitierend für die Leistungs- respektive Arbeitsfähigkeit sei die kardiale Situation, welche umfassend und sorgfältig abgeklärt worden sei und die Situation eines stabilen, mittelschweren Herzleidens bestätigten (Urk. 2 S. 3 lit. m). Schlüssig und nachvollziehbar sei das Belastungsprofil, welches deswegen eine körperlich leichte bis mittelschwere, wegen der Rhythmusprobleme aus Sicherheitsgründen nicht im Gleisfeld ausgeübte, Tätigkeiten ohne Sturzgefahr (Leitern, Gerüste) umfasse. Weitere kardiale Untersuche seien weder zweckmässig noch angebracht, da sie keine zusätzlichen Daten zu vermitteln vermögen würden (Urk. 2 S. 3 lit. m). Deswegen werde am Entscheid festgehalten, wonach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente zustehe (Urk. 2 S. 3 lit. n).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. Januar 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Metallentfernung und Humerusschaftosteosynthese mit Spongiosaplastik bei Pseudoarthrose Humerus am 5. Juli 2002 (Klinik T.___) bei Status nach Marknagelung einer Humerusquerfraktur links am 10. Oktober 2001 (Spital Z.___), und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine Kardiomyopathie ungeklärter Ätiologie (Urk. 8/18 lit. A). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 10. Oktober 2001 (Urk. 8/18 lit. B). Der Beschwerdeführer werde bezüglich der Humerusquerfraktur links und deren Komplikationen in der Klinik T.___ behandelt. In jenen Berichten werde ein positiver Verlauf mit abnehmenden Beschwerden und zunehmender Verbesserung der Beschwerden beschrieben. Es scheine jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Rangiermitarbeiter je wieder tätig sein könne (Urk. 8/18 lit. C/D). Bezüglich der Kardiomyopathie würden noch Abklärungen bei Dr. E.___ laufen; die Auswirkungen der Kardiomyopathie auf eine künftige Tätigkeit des Beschwerdeführers müsse noch bestimmt werden.
3.2 Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Orthopädische Klinik T.___, führten in ihrem Bericht vom 20. Januar 2003 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 8/17 lit. C). Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, könne noch keine genaue Prognose gestellt werden. Anlässlich einer Untersuchung am 17. Februar 2003 würden sie entscheiden, ob weitergehende medizinische Massnahmen notwendig seien.
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, Kardiologische Praxisgemeinschaft, S.___, führte in seinem Bericht vom 23. Mai 2003 aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/16/1 S. 2 lit. C1). Für die Anamnese und die Untersuchungsbefunde verwies er auf seine früheren Berichte (vgl. Urk. 8/16/2-6). Daraus ist ersichtlich, dass anlässlich der zweiten Schulteroperation Herzrhythmusstörungen beobachtet wurden, die zu umfassenden Abklärungen und Spezialuntersuchen (Ruhe-Elektrokardiogramme Echokardiographien, 24-Stunden-Holter-Elektrokardiogramme, Fahrradergometrien, Langzeitüberwachung; Urk. 8/16/3, Urk. 8/16/5, Urk. 8/16/6) führten (Urk. 8/16/2 S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei einer guten Leistungskapazität kardialerseits immer völlig beschwerdefrei gewesen; Schwindelattacken, Palpitationen und Synkopen seien bis anhin verneint worden (Urk. 8/16/2 S. 1 Mitte, Urk. 8/16/4 S. 1 unten, Urk. 8/16/6 Mitte). Obwohl aus kardialer Sicht bisher praktisch eine normale Leistungskapazität - das heisst eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als Rangierarbeiter (Urk. 8/16 S. 2 und S. 4) - bestanden habe, sei die Prognose der ungeklärten Kardiomyopathie völlig ungewiss. Langfristig sei eine Verschlechterung der linksventrikulären Funktion mit konsekutiver Leistungseinschränkung beziehungsweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 8/16/1 S. 2). Er stellte die Diagnosen (Urk. 8/16 S. 1 lit. A):
Kardiomyopathie ungeklärter Ätiologie
- leichte exzentrische LVHT, normale EF
- neu aufgetretener kompletter Linksschenkelblock
- ausgeprägte monomorphe ventrikuläre Extrasystolie
Status nach Schulteroperation links im Oktober 2001 und Juli 2002
Im Hinblick darauf sei eine Umschulung auf eine körperlich wenig belastende Tätigkeit sinnvoll. Voraussichtlich sei für eine körperlich wenig belastende Arbeit aus kardialer Sicht während längerer Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/16/1 S. 2).
3.4 Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Schulter-/Ellbogensprechstunde, Klinik T.___, stellten in ihrem Jahreskontrollbericht vom 9. Juli 2003 die Diagnose eines Impingement der linken Schulter bei Status nach Metallentfernung, Humerusschaft-Osteosynthese mit Spongiosaplastik vom Beckenkamm, Deltoideusrekonstruktion, Débridement anteriorer Supraspinatus links am 5. Juli 2002 bei Pseudarthrose Humerus, Status nach Marknagelung des linken Oberarmes am 10. Oktober 2001 (Urk. 8/15/3). Die letzte Infiltration habe dem Beschwerdeführer bezüglich der Impingement Problematik für vier Monate eine deutliche Beschwerdebesserung gebracht. Im Anschluss seien die Schmerzen wieder zurückgekehrt, allerdings in vermindertem Ausmass. Gegenwärtig sei die Kraft im linken Oberarm noch ein Problem. Für schwere belastende Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten über 5 kg, sei der Beschwerdeführer bisher 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus ihrer Sicht sei es wünschenswert, wenn er weiterhin für leichte Arbeiten, insbesondere Überwachung eingesetzt würde; sie begrüssten allerdings auch einen Einsatz als Kurier oder als Funkwart und attestierten ihm deswegen eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % für das Heben und Tragen von schweren Gegenständen (Urk. 8/15/3 S. 1 unten). Es bleibe jedoch abzuwarten, inwiefern der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im nächsten Monat ertrage. Da er in einem Monat einen Termin beim Kreisarzt der SUVA habe, sei anlässlich jener Untersuchung die Arbeitsfähigkeit neu festzusetzen (Urk. 8/15/3 S. 2).
Ergänzend zu diesem Bericht führten die Ärzte der Klinik T.___ mit Schreiben vom 17. Juli 2003 aus, der Beschwerdeführer sei für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Gegenständen voll arbeitsfähig. Die maximale Belastung beim Heben und Tragen sei zum jetzigen Zeitpunkt bei einer wünschenswerten 100%igen Arbeitsfähigkeit noch nicht mit Bestimmtheit festzulegen (Urk. 8/15/2).
3.5 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2003 aus, der Beschwerdeführer klage über Beschwerden im linken Oberarm, über Schulterbeschwerden links und über belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellbogen (Urk. 12/55 S. 1). Der Heilungsverlauf gestalte sich zwar verzögert, aber normal (Urk. 12/55 S. 2). Radiologisch sei die Fraktur, respektive die Pseudarthrose konsolidert, das Metall liege stabil, aber es bestehe noch eine Osteopenie. Für eine leichte Hilfstätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit; für die Arbeit als Rangiermitarbeiter schliesse er sich der Beurteilung der Ärzte der Klinik Klinik T.___ an und attestiere dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 12/55 S. 3).
3.6 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2004 an Dr. I.___, Ärztlicher Dienst der Q.___, aus, die linksventrikuläre Funktion habe sich seit Juli 2002 zunehmend verschlechtert (Urk. 8/29/4). Bei der bereits bekannten ausgeprägten ventrikulären Extrasystolie bei zunehmend eingeschränkter Ventrikelfunktion bestehe ein erhöhtes Risiko für ventrikuläre Rhythmusstörungen mit erhöhtem sudden death Risiko. Längerfristig sei die körperlich anstrengende Arbeit als Rangiermitarbeiter nicht mehr möglich. Aus kardialer Sicht sei seitens der körperlichen Leistungskapazität sowie wegen dem Sicherheitsrisiko ein Wechsel zu einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit anzustreben. Die Funktion der Schulter müsse aus orthopädischer Sicht beurteilt werden (Urk. 8/29/4).
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 15. Februar 2004 aus, es bestehe eine stabile Situation (Urk. 8/13/3 = Urk. 8/14). Neben den kardiologischen Problemen sei der Beschwerdeführer nach der linksseitigen Schulteroperation weiterhin eingeschränkt. Bisher seien keine Synkopen aufgetreten. Auf dem Fahrradergometer habe eine knapp normale Leistungskapazität ohne subjektive Beschwerden dokumentiert werden können, bei normalem Blutdruck- und Herzfrequenzanstieg unter Belastung sei die Häufigkeit der Extrasystolen deutlich weniger ausgeprägt. In der Langzeit-Rhythmusüberwachung fände sich unverändert sehr häufig ein Bigeminus, teils seien auch interponierte VES aufgetreten, jedoch keine sicheren Couplets und keine ventrikulären oder supraventrikulären Salven (vgl. auch Urk. 8/13/2). Ebenso wenig seien Pausen oder AV-Blockierungen aufgezeichnet worden.
Als Diagnose nannte er (Urk. 8/13/3):
dilatative Kardiomyopathie ungeklärter Ätiologie
- ausgeprägte exzentrische linksventrikuläre Hypertrabekulierung (LVHT), Ejektionsfraktion (EF) ca. 40 %, Linksschenkelblock
- leicht dilatierter linker Vorhof, mittelschwere sekundäre Mitralinsuffizienz
- ausgeprägte monomorphe, ventrikuläre Extrasystolie (oft Bigeminus, keine KT)
Status nach Schulteroperation links, Oktober 2001 und Juli 2002
Aufgrund der Kardiomyopathie mit eingeschränkter Funktion und der ventrikulären Extrasystolie empfehle er aus kardialer Sicht eine körperlich leichtere Arbeit in einem Arbeitsbereich, die kein hohes Sicherheitsrisiko erfordere (Urk. 8/13/3).
3.7 Dr. A.___ führte in seinem Kurzbericht vom 24. März 2004 an die SUVA aus, der Beschwerdeführer habe versucht, wieder in seinem Beruf im Rangierdienst zu arbeiten, was aber nicht geglückt sei (Urk. 3 Ziff. 2). Sowohl von Seiten der Kraft, als auch von Seiten der Beschwerden sei es zu Problemen gekommen, weshalb er wieder in einen körperlich weniger belastenden Arbeitsbereich (Funkdienst, Kurierdienst) gewechselt habe. Dort arbeite er nach wie vor (seit Dezember 2003, vgl. Urk. 12/41) zu 75 %. Da ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, werde der Beschwerdeführer kaum mehr eine volle Arbeitsleistung erbringen können, eine 75%ige erscheine realistischer.
3.8 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, führte am 27. April 2004 eine ärztliche Schlussuntersuchung durch (Urk. 12/31). Der Beschwerdeführer beklage sich über belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter und über seit kurzem auch in der rechten Schulter aufgetretene Beschwerden. Zur aktiven Schulterfunktion machte er folgende Angaben:
Extension/Felxion: rechts 40-0-140°, links 40-0-120°
Ab-/Adduktion: rechts 170-0-40°, links 120-0-30°
Aussen-/Innenrotation in 90° Abduktion: rechts 70-0-40°, links 60-0-30°.
Die Impingementzeichen nach Neer seien links negativ, nach Hawkins positiv (Urk. 12/31 S. 2). Dr. J.___ hielt in Beurteilung fest, dass der Humerus wieder in guter Stellung solide konsolidiert sei. Eine Beeinträchtigung bestehe noch im Schultergelenk links, einerseits durch mässige Bewegungseinschränkung, anderseits durch eine leichte Kraftverminderung und Schmerzhaftigkeit. Diese Funktionseinbusse stehe im Zusammenhang mit dem Einbringen des Marknagels. Der linke Arm könne im linken Schultergelenk etwa 30 Grad über die Horizontale hinaus angehoben werden, dies mit leicht verminderter Kraft. Rasch widerholende Bewegungen, starke auf die linke Schulter wirkende Schläge seien zu vermeiden; der Beschwerdeführer sei für Überkopfarbeiten nicht mehr geeignet. Gelegentlich könne er mit geringer Kraft über dieses Niveau hinausgreifen. Bis Schulterhöhe könne er rund fünf Kilo handhaben, darüber bis Scheitelhöhe zwei bis drei. In zeitlicher Hinsicht sei ein ganztägiger Einsatz möglich (Urk. 12/31 S. 2 unten). Die kardiologische Problematik sei dabei jedoch nicht berücksichtigt (Urk. 12/31 S. 3).
3.9 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 19. Januar 2005 zuhanden der SUVA aus, der Beschwerdeführer zeige eine sehr komplizierte Krankheitsgeschichte. Durch einen Arbeitsunfall habe er sich einen Oberarmbruch links zugezogen. In der Folge sei nach neunmonatiger Nichtkonsolidation der Fraktur, osteosynthetisiert mit einem Verriegelungsnagel, eine Pseudoarthrose-Operation mit Spongiosaplastik durchgeführt worden (Urk. 12/6). In der Folge sei eine Oberarm-Titanplatte implantiert worden, welche dann zur Abheilung der Fraktur geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor, trotz abgeheilter Oberarmfraktur, eine starke Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk. Er zeige positive Rotatorenmanschetten-Tests und eine stark dolente Supraspinatussehne. Angesichts der Tatsache, dass der Verriegelungsnagel im Supraspinatussehnenbereich implantiert worden sei, seien diese Beschwerden an sich erklärt. Die Schwäche, die Schmerzhaftigkeit, die positiven Impingement-Tests und Supraspinatussehnen-Tests würden auch darauf hindeuten, dass dort möglicherweise ein Sehnendefekt bestehe. Er empfehle deswegen eine Arthro-MRI-Untersuchung (Urk. 12/6).
3.10 PD Dr. med. L.___, Facharzt Radiologie und Neuroradiologie FMH, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut, Klinik W.___, berichtete am 20. Januar 2005 über die durchgeführte Arthro-MRI an der linken Schulter des Beschwerdeführers (Urk. 12/5). In der MRI-Arthrographie zeigten sich erhebliche, durch verbliebene Metallanteile ausgelöste Artefakte der anterioren Humeruszirkumferenz, die die Beurteilung der langen Bicepssehne deutlich erschwerten. Es bestehe eine Tendionopathie der Supraspinatussehne links bei verschmälertem Subacromialraum, aber keine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette.
3.11 Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2005 aus, die erneute Arthro-MRI-Untersuchung zeige eine hochgradige Irritation im Bereiche der ehemaligen Nageleinstichstelle am Humeruskopf (Urk. 12/4). Deswegen liege auch eine weitgehende Zerstörung apiko-ventral und entlag der lateralen Kopfseite vor. Seines Erachtens handle es sich um einen schweren Schulterschaden, so dass früher oder später mit einer totalendoprothetischen Versorgung des Schultergelenkes gerechnet werden müsse. Die Schulter sei nicht arbeitsfähig und der Beschwerdeführer könne an sich eine 50%ige Invalidität von Seiten des Schultergelenkes beanspruchen, da nur Bewegungen bei adduziertem Arm schmerzfrei seien.
4.
4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.2 Dr. E.___ nahm aus kardialer Sicht umfangreiche Untersuche vor und stellte eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen Herbst 2002 und Januar 2004 fest. Es legte in seinen zahlreichen Berichten (Urk. 8/6/1-6) die medizinischen Zusammenhänge dar und beurteilte die Situation. Aufgrund der Kardiomyopathie, der Rhythmusstörungen und eines damit zusammenhängenden sudden death Risikos empfahl er in begründeter Weise eine Umschulung auf körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Sturzmöglichkeiten, nicht im Gleisbereich und ohne hohes Sicherheitsrisiko, was vollzeitig möglich sei. Für die Einschränkung der Arbeitfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schulterproblematik verwies er auf eine fachärztliche Einschätzung.
4.3 Aus den Berichten der Ärzte der Klinik T.___ (Urk. 8/13/3 und 8/29/4), geht hervor, dass sie dem Beschwerdeführer im Sommer 2003 erstmals seit seinem Unfall vom 10. Oktober 2001 versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierten. Die Gründe dafür waren vordergründig psychosozialer Natur und nachrangig belastbarkeitshalber; dies wurde verdeutlicht durch ihre Aufforderung, anlässlich der nächsten (kreisärztlichen) Untersuchung die zumutbare Arbeitsfähigkeit neu festzusetzen (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
Dr. H.___ schloss sich dieser Einschätzung zwar an, aber es zeigte sich, dass die Belastung zu gross war, weswegen der Beschwerdeführer ab Dezember 2003 nicht mehr als Rangiermitarbeiter arbeitsfähig war (vgl. Urk. 12/55).
Dr. K.___ führte im Januar 2005 aus, der Beschwerdeführer beklage sich nach wie vor über starke Schmerzen im Schulterbereich sowie über Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk (vgl. vorstehend Erw. 3.9). Er empfahl eine Arthro-MRI-Untersuchung, welche eine hochgradige Irritation im Bereich der ehemaligen Nageleinstichstellen am Humeruskopf und seines Erachtens einen schweren Schulterschaden ergab (vgl. vorstehend Erw. 3.9-11). Die Schulter sei nicht arbeitsfähig; es seien nur Bewegungen bei adduziertem Arm schmerzfrei. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem Streitgegenstand ist diese erst nach Erlass des Einspracheentscheids vorgenommene Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Sie belegt, dass seit dem Unfall vom 10. Oktober 2001 und der Operation am 5. Juli 2002 stetige Einschränkungen aufgrund der Schulterproblematik vorhanden waren, welche sich derart verschlimmerten, dass nun von einer künftigen endoprothetischen Versorgung die Rede ist (Urk. 12/4). Die Darstellung der medizinischen Sachlage wurde von Dr. K.___ nachvollziehbar aufgezeigt, weswegen grundsätzlich auf seine Berichte abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Da sie jedoch keine Angaben über die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten und Belastungen sowie den zumutbaren zeitlichen Ausmass enthalten, ist seine Einschätzung "einer 50 %igen Invalidität" nicht verwertbar (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, im Sommer 2003 sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik durch die Ärzte der Klinik T.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.4), die kreisärztliche Untersuchung vom 17. Juli 2003 (vgl. Urk. 12/55) und den Hausarzt Dr. A.___ (Urk. 8/18) ganztags eine körperlich leichte Tätigkeit zuzumuten, so vermögen diese Angaben nicht zu überzeugen. Denn zum einen äusserten sich die Ärzte der Klinik T.___ dahingehend, dass ihre Einschätzung versuchsweise erfolgte und die zumutbare Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Monats neu festzusetzen sei. Zum anderen wurde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. H.___ am 16. Juli 2003 (Urk. 12/55) und trotz einer so genannten ärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. J.___ am 27. April 2004 (Urk. 12/31) der Fall bei der SUVA nicht abgeschlossen und wurden weitere Abklärungen vorgenommen.
4.4 Dr. A.___ ist der Hausarzt des Beschwerdeführers. Bei seinen Berichten handelt es sich hauptsächlich um Zwischenberichte für die SUVA. In seinem Kurzbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin verweist er auf die Untersuchungen und Einschätzungen der Fachärzte (vgl. Urk. 8/18). Deswegen vermögen seine Berichte den praxisgemässen Anforderungen nicht zu genügen und kann auf seine Einschätzung einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 75% für körperlich leichte Tätigkeiten nicht abschliessend abgestellt werden (vgl. vorstehen Erw. 1.4).
4.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zu den beiden Beschwerdebildern des Beschwerdeführers zwar verschiedene fachärztliche Berichte vorliegen, dass diese jedoch keine umfassende, aussagekräftige medizinische Beurteilung insbesondere der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der kardialen als auch der Schulterprobleme vorhanden ist.
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit und damit zusammenhängend die noch zumutbaren Tätigkeiten des Beschwerdeführers unter gemeinsamer Berücksichtigung beider Einschränkungskreise abklären lasse und im Anschluss daran neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).