IV.2004.00917
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Januar 1986 als Maschinenführer (Mitarbeiter Extrusion) bei der A.___, Herisau. Per 31. Juli 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis, da er die Rückkehr in sein Heimatland beabsichtigte (Urk. 8/65/2). Am 15. Mai 2002 meldete sich der Versicherte wegen eines am 23. Juli 2001 erlittenen Herzinfarkts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/69). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 8/65/1), holte die Arztberichte des B.___, vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/31/1), von Dr. med. D.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, Wetzikon, vom 31. August 2002 und 28. September 2002 (Urk. 8/30/1), des Rehabilitationszentrums E.___ vom 27. Juni 2002 an Dr. D.___ (Urk. 8/30/2) sowie des F.___, vom 6. Mai 2002 an Dr. D.___ (Urk. 8/31/2) ein und beauftragte die interne Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, welche am 21. Oktober 2002 Bericht erstattete (Urk. 8/61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/22-23) verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % mit Verfügung vom 6. November 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/21). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 6. Dezember 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Juli 2003 ab (Prozess-Nr. IV.2002.0079). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 meldete sich P.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vgl. Arztbericht von Dr. G.___ vom 4. November 2003, Urk. 8/27) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht von Dr. D.___ vom 11./12. Mai 2004 (Urk. 8/25/1, unter Beilage des Arztberichts des F.___, vom 17. Juni 2003, Urk. 8/25/2, der Arztberichte von Dr. G.___ vom 3. Februar 2004, Urk. 8/25/3, und 2. Dezember 2003, Urk. 8/25/4, sowie des Arztberichts des H.___, Abteilung Bilddiagnostik, vom 26. November 2003, Urk. 8/25/5, und des Berichts des B.___ vom 4. November 2003, Urk. 8/25/6) und den Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/24/1, unter Beilage des Austrittsberichts des J.___, vom 2. Februar 2004, Urk. 8/24/2) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto zusammenstellen (IK-Auszug vom 12. Juli 2004, Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 16. September 2004 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (Urk. 8/6). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/34/4), welcher die Arztberichte des F.___ vom 23. August 2004 und 7. September 2004 (Urk. 8/34/6-7) beigelegt waren, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess P.___ durch Regula Schwaller, Zürich, mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit der Beschwerde liess er den Arztbericht von Dr. med. K.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, vom 22. November 2004 (Urk. 3/5) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Juli 2003 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, da der Invaliditätsgrad lediglich 35,9 % betrug (Prozess-Nr. IV.2002.00709). Dieses Urteil basierte auf dem massgeblichen Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der damals zu überprüfenden Verfügung vom 6. November 2002 entwickelt hatte. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2003 eingetreten und hat sie materiell geprüft. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob sich zwischen der abweisenden Rentenverfügung vom 6. November 2002 und dem Einspracheentscheid vom 9. November 2004 der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer derart erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/21) waren die nachstehenden Arztberichte:
2.1.1 Im Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 8/31/1) diagnostizierten die Ärzte des B.___, eine koronare Herzkrankheit mit akutem inferiorem Myokardinfarkt und Herzinsuffizienz NYHA II. Berufliche Massnahmen seien angezeigt, da körperlich anstrengende Arbeit nicht möglich sei. Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnten keine gemacht werden
2.1.2 Gemäss Arztbericht von Dr. D.___ vom 31. August 2002 (Urk. 8/30/1) litt der Beschwerdeführer an einem Status nach Myokardinfarkt am 23. Juli 2001 mit Stenteinlage und aktueller Dyspnoe NYHA II ohne Angina pectoris. Es bestehe eine eindrückliche Anstrengungsintoleranz mit vorwiegender Dyspnoe ohne Angina pectoris. Der Beschwerdeführer sei für leichte Arbeiten praktisch uneingeschränkt einsetzbar, beziehungsweise in behinderungsangepasster Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
2.1.3 Im Bericht des Rehabilitationszentrums E.___ vom 27. Juni 2002 an Dr. D.___ (Urk. 8/30/2) stellten die Ärzte eine koronare Eingefässerkrankung mit Status nach akutem Myokardinfarkt am 23. Juli 2001, Lyse mit Rapilysin, Status nach perkutaner transluminaler Koronarangioplastie (PTCA) und Stenteinlage in die rechte Koronararterie (RCA) am 23. Juli 2001, dem Belassen einer 70%igen Stenose der Ramus interventricularis anterior und aktueller Dyspnoe NYHA II, jedoch keine Angina pectoris fest. Die Atembeschwerden des Beschwerdeführers hätten nicht objektiviert werden können, es hätten sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine kardiale Problematik gefunden. Von kardialer Seite her sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, schwere körperliche Arbeiten seien bei subjektiver Leistungsintoleranz nicht möglich.
2.1.4 Die Ärzte des F.___ berichteten am 6. Mai 2002 an Dr. D.___ (Urk. 8/31/2) von einer koronaren Herzkrankheit mit Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt, Lyse mit Rapilysin, CK-Max 3202 (22.07.2001), einem Status nach Stenteinlage in die rechte Koronararterie, einer 70 % Stenose des Ramus interventricularis anterior "EF 45 %" (23.07.2001) und den Risikofaktoren Nikotinabusus und Familiarität. Der Beschwerdeführer mit einem vor 10 Monaten erlittenen ausgedehnten inferioren Myokardinfarkt klage über Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Zu pektanginösen Beschwerden sei es nach dem Infarkt hingegen nie mehr gekommen. In der aktuellen Myokard-Szintigraphie finde sich eine Randischämie bei Myokardnarbe der Hinterwand. Im Flussgebiet des Ramus interventricularis anterior, wo eine 70%-Stenose bekannt sei, komme es jedoch nicht zu Hinweisen für eine Ischämie. Die Symptomatik sei durch die eingeschränkte linksventrikuläre Funktion zu erklären.
In Anbetracht der eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt sicher nicht einfach, zumal er nicht fliessend deutsch spreche. Eine körperlich anstrengende Arbeit sei nicht mehr möglich, eine IV-Berentung werde diskutiert werden müssen und würde von den Ärzten unterstützt.
2.2 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.2.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. med. L.___, Innere Medizin FMH, speziell Herzkrankheiten, Zürich, an den vertrauensärztlichen Dienst der M.___ Versicherungs-Gesellschaft vom 20. Januar 2003 (Urk. 8/28 ) leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Zwei-Ast-Erkrankung (rechte Koronararterie, Ramus interventricularis anterior) mit infero-posteriorem Myokardinfarkt am 22. Juli 2001, Rapilysin CK-Max 3023, perkutaner transluminaler Koronarangioplastie/Stenting in die rechte Koronararterie bei Postinfarkt-Angina pectoris am 23. Juli 2001 (+ 60 - 70 % RIVA), einem Nachweis einer Narben-Randischämie Myokard-Szintigrafie 2002, einer leicht eingeschränkten linksventrikulären Funktion, EF ca. 50 %, und den Risiken Nikotinabusus, Dyslipidämie, wahrscheinlich arterielle Hypertonie. In Anbetracht der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit sei eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer leichten körperlichen Arbeit wäre eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sicherlich bedingt durch diverse Faktoren. Die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei Narbe inferoposterior genüge als alleinige Erklärung nicht. Daneben bestünden ein nicht optimaler psychischer Verarbeitungsprozess des durchgemachten Myokardinfarkts und ein dadurch limitiertes Selbstvertrauen. Knapp zwei Jahre nach dem Myokardinfarkt könne keine Besserung mehr erreicht oder erwartet werden.
2.2.2 Die Ärzte des F.___ erhoben im Bericht vom 17. Juni 2003 an Dr. D.___ folgende Befunde (Urk. 8/25/2):
"Koronare Herzkrankheit
- St. n. akutem Inferiorem Myokardinfarkt, Lyse mit Rapilysin, CK-Max 3202 (22.07.01)
- St. n. Stent RCA, 70 % RIVA Stenose
- aktuell: EF 56 % (24.6.03)
- cvRF: Nikotinabusus, art. Hypertonie, Hyperlipidämie".
Der Beschwerdeführer habe sich zur kardiologischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er klage wie bisher über Anstrengungsdyspnoe NYHA II. Zu pectanginösen Beschwerden sei es nach dem Infarkt hingegen nicht mehr gekommen. Klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert. Das Ruhe-EKG sei gegenüber 2002 unverändert. In der durchgeführten Fahrrad-Ergometrie leiste er 120 Watt (75 % des Sollwertes) mit normalem Puls- und Blutdruck-Anstieg. Die Ergometrie habe wegen Ermüdung beendet werden müssen. Echokardiographisch habe sich ein normal grosser nicht hypertropher linker Ventrikel (mit inferoseptaler und inferobasaler Hypokinesie) gezeigt, "EF biplan = 56 %".
Die Diagnosen der Ärzte des J.___ lauten im Austrittsbericht vom 2. Februar 2004 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. bis 10. Januar 2004 wie folgt (Urk. 8/24/2):
"1. Koronare Zweigefässerkrankung
- St. n. akutem inferiorem Myokardinfarkt, Lyse mit Rapilysin und Postinfarktangina
- St. n. Rescue-PCI mit Stentin der RCA am 23.7.01
- knapp reduzierte LV-Funktion (EF: 55 % biplan)
- aktuell: stabile 70%ige langstreckige Veränderungen des mittleren Drittels des RIVA und mittelschwere Veränderung des relativ kleinen 2. Diagonalastes, PTCA/Stenting (Cypher) RIVA/Dx2 am 9.1.04
2. KvRF: Hypercholesterinämie, Nikotinkonsum, positive Familienanamnese".
Aus kardiologischer Sicht zeige sich im Verlauf ein zufriedenstellendes Resultat. Die ambulante Kontrolle im Juli 2003 habe keinen Interventionsbedarf ergeben. Im Rahmen einer Routine-Untersuchung sei der Beschwerdeführer kollabiert und nur prolongiert erwacht. Die in der Folge durchgeführte Stress-Echokardiographie habe eine Pathologie im Sinne einer still stehenden Anterolateralwand gezeigt. Die am 4. November 2003 durchgeführte Koronarangiographie habe keine sicheren ischämieverursachenden Läsionen gezeigt, welche eine perkutane Intervention aufgedrängt hätten. In der Folge sei ein Ischämienachweis mittels MRI durchführt worden, bei welcher sich eine fehlende Vitalität der Hinterwand gezeigt habe. Die Echokardiographie vom 4. Dezember 2003 habe eine positive Stress-Echokardiographie mit deutlich belastungsinduzierten Wandbewegungsstörungen anterior sowie in den basalen und mitventrikulären Septumabschnitten gezeigt.
Im Bericht an Dr. D.___ vom 23. August 2004 lautet die Diagnose (Urk. 8/34/6) genau gleich wie im Austrittsbericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/24/2), mit dem Zusatz, dass aktuell eine unklare Anstrengungsdysponoe NYHA II und Leistungsverminderung vorlägen.
Der Beschwerdeführer habe sich zur Verlaufskontrolle bei Zweigefässerkrankung mit PCI des RIVA und Diagonalastes im Januar 2004 vorgestellt. Er habe über eine neu aufgetretene Anstrengungsdyspnoe und verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag berichtet. Selber sehe er die Ursache in der Behandlung mit einem Antidepressivum, welches die Leistungsfähigkeit beeinflusse. Die Ursache der Anstrengungsdyspnoe sei unklar, denn der biologische Marker der Herzinsuffizienz (PNP) sei im Vergleich zur Voruntersuchung gesunken. Dies korrelliere gut mit der klinischen Untersuchung, in welcher der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert sei. Die Ergometrie habe abgebrochen werden müssen, wegen Dyspnoe und Schwindel bei inadäquatem Blutdruckanstieg. Bei fehlendem Puls- und Blutdruckanstieg sei die Betablocker-Dosis reduziert worden. Im Labor zeige sich die GGT leicht erhöht und trotz Statin eine zu hohe LDL-Fraktion. Diese Erhöhung könnte durch das Antidepressivum (Efexor) bedingt sein.
Am 7. September 2004 stellten die Ärzte in ihrem Bericht an Dr. D.___ (Urk. 8/34/7) zur Hauptsache die identischen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 23. August 2004, zusätzlich jedoch noch jene einer psychischen Depression.
Der Beschwerdefüher präsentiere sich wegen weiterer Abklärungen der Anstrengungsdyspnoe und verminderten Leistungsfähigkeit. Trotz der Reduktion des Beloc Zok merke er keine Besserung der Beschwerden. Wie geplant sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, welche einen unauffälligen Befund ergebe. Da bei der klinischen Untersuchung nichts auf ein akutes koronares Ereignis hinweise, würden die Beschwerden als durch das Antidepressivum bedingt erachtet.
2.2.3 Dr. G.___ schrieb der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 4. November 2003 (Urk. 8/27), aufgrund der seit fast einem Jahr schleichend zunehmenden subjektiven Verschlechterung und der Befundentwicklung sei eine Progredienz der coronaren Herzkrankheit trotz konsequenter Sekundärprophylaxe (Sortis, Aspirin cardio) zu vermuten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die RIVA-Stenose mit atypischer Symptomatik sich heute manifestiere. Aufgrund der aktuellen kardiologischen Befunde sei der Beschwerdeführer im Augenblick sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wie sie ab 1. September 2001 zuhanden der Arbeitslosenversicherung attestiert worden sei, sei sicher überholt. Der genaue Zeitpunkt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsste aber rückwirkend noch festgestellt werden.
Am 3. Februar 2004 schrieb Dr. G.___ an Dr. D.___ (Urk. 8/25/3), es lägen eine weitgehende Erholung der Vorderwandkontraktilität nach Stenting einer langstreckigen, mittelschweren RIVA-Stenose (9.1.04), ein leichtes, regressives Remodeling bei Zustand nach infero-basalem Infarkt (22.7.01), eine leistungslimitierende Hyperventilationsneigung und eine leichte restriktive Lungenaffektion vor. Die Vorderwandkontraktilität habe sich nach Stenting einer mittelschweren langstreckigen RIVA-Stenose bis auf eine leichte antero-laterale Kontraktilitätsstörung in der Belastungsechokardiographie praktisch normalisiert. Auch das linksventrikuläre Remodeling sei etwas regredient. Die ergometrische Leistungsfähigkeit werde zur Zeit nicht kardial, sondern durch ausgeprägte, schon vorbestehende Hyperventilationsneigung limitiert. Die Spirometrie zeige eine leichte Restriktion mit einer Vitalkapazität von 60 bis 70 % vorbestehend und wahrscheinlich unverändert.
2.2.4 Gemäss Bericht des H.___, Abteilung Bilddiagnostik, vom 26. November 2003 (Urk. 8/25/5) bestehe beim Beschwerdeführer mit Status nach inferiorem Myokardinfarkt und Lyse 2001 sowie Stent-Implantation in die RCA eine global leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion mit leichter Hypokinesie inferior. Die MR-Vitalitätsuntersuchung zeige allerdings ein ausgedehntes Infarktareal inferior mit mehrheitlich transmuraler Ausdehnung. Somit wäre bei erneuter Intervention an der RCA mit keiner wesentlichen Verbesserung der linksventrikulären Funktion zu rechnen.
2.2.5 Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ im Bericht vom 11./12. Mai 2004 (Urk. 8/25/1) eine koronare Herzkrankheit (KHK) mit Status nach Myokardinfarkt (MI), Lyse, Status nach Stenteinlage PGA, 70 % RIVA-Stenose, "EF 6.03 56 %". Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er eine Anstrengungsdyspnoe unklarer Genese und Schwindel bei Konzentration auf kleine Gegenstände. Aufgrund der Befunde bestehe für mittel bis schwere Arbeiten zufolge einer zum Teil nicht ganz geklärten Anstrengungsdyspnoe sicher eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit, ebenso für feinmotorische Arbeiten. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sicher halbtags arbeitsfähig, nach einer Testung eventuell ganztags.
2.2.6 Laut Arztbericht von Dr. L.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/24/1) leidet der Beschwerdeführer seit zirka drei Jahren an einer Anpassungsstörung bei Status nach Myocardinfarkt. Die Grundstimmung sei gesenkt, der Beschwerdeführer sei dysphorisch, innerlich unruhig und ängstlich. Er leide unter Initiative- und Interessenverlust, Insuffizienz-, Schuld- und gestörten Selbstwertgefühlen. Er sei negativistisch mit Tendenz zu Grübelzwang. Der Antrieb sei vermindert. Er leide an Inappetenz und Insomnie und habe sich sozial zurückgezogen. Bis heute sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Längerfristig sei eine G.___ung derselben, eventuell nach entsprechender Umschulung, wünschenswert.
3.
3.1 In somatischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat. So berichten die Ärzte des J.___ in ihrem Bericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/24/2) von einer koronaren Zweigefässerkrankung, wohingegen die Ärzte des Rehabilitationszentrums E.___ in ihrem Bericht vom 27. Juni 2002 (Urk. 8/30/2) noch von einer koronaren Eingefässerkrankung ausgegangen waren. Nachdem der Beschwerdeführer bei einer Routine-Untersuchung kollabiert war, zeigte die in der Folge durchgeführte Stress-Echokardiographie eine Pathologie im Sinne einer still stehenden Anterolateralwand. Bei einem Ischämienachweis mittels MRI wurde sodann eine fehlende Vitalität der Hinterwand festgestellt, und die Echokardiographie vom 4. Dezember 2003 zeigte eine positive Stress-Echokaridiographie mit deutlich belastungsinduzierten Wandbewegungsstörungen anterior sowie in den basalen und mid-ventrikulären Septumabschnitten (vgl. Urk. 8/24/2). Wie sich dieser veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann den Arztberichten jedoch nicht entnommen werden. Über die Arbeitsfähigkeit äussern sich nur Dr. G.___ und Dr. D.___. Dr. G.___ erachtet den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 4. November 2003 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 8/27) zu 100 % arbeitsunfähig, ohne sich darüber zu äussern, ab wann diese Beurteilung gilt und ob die Arbeitsunfähigkeit jede Tätigkeit oder nur die angestammte Tätigkeit betrifft. Im Bericht vom 3. Februar 2004 an Dr. D.___ (Urk. 8/25/3) spricht Dr. G.___ dagegen von einer weitgehenden Erholung der Vorderwandkontraktilität. Ob diese Erholung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Dr. D.___ attestiert dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. Mai 2004 (Urk. 8/25/1) in behinderungsangepasster Tätigkeit eine halbtägige Arbeitsfähigkeit, eventuell sogar eine ganztägige. Worauf diese verminderte im Vergleich zur im Bericht vom 31. August 2002 (Urk. 8/30/1) attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zurückzuführen ist, erläutert er nicht.
3.2 Erstmals wurde im Bericht von Dr. L.___ vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/24) eine psychiatrische Diagnose (Anpassungsstörung bei Status nach Myocardinfarkt) erhoben. Dr. L.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig ist. Ob er die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die Anpassungsstörung zurückführt oder auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Der Bericht schweigt sich auch darüber aus, auf welche Tätigkeiten, die bisherige oder eine behinderungsangepasste, sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht.
3.3 Insgesamt erweisen sich somit die Arztberichte sowohl in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit als nicht schlüssig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein - auch im Hinblick der von Dr. K.___ im Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 3/5) beschriebenen Rückenproblematik - interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gibt. Die Gutachter sollen sich in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellen Berichten darüber äussern, welche physischen und psychischen Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer vorliegen, und ob sich diese und gegebenenfalls seit wann und in welchem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und in medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirken. Nach dieser Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).