IV.2004.00918

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 20. Oktober 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1944, arbeitete vom 11. Mai 1998 bis am 10. Dezember 2000 und vom 26. Februar 2001 bis am 28. Februar 2001 durch die Vermittlung der A.___ AG temporär als Baumitarbeiter (Urk. 8/43). Davor, dazwischen und danach bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (letztmals vom 3. November 1997 bis August 2001, Urk. 8/44). Ab dem 2. August 2001 wurde er vom behandelnden Arzt in der Tätigkeit als Hilfsbauarbeiter für 100 % arbeitsunfähig erklärt (Urk. 8/26). Am 28. Juni 2002 meldete er sich wegen Rücken-, Ellbogen- und Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/20) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. November 2002 (Urk. 8/16) mit der Begründung ab, es bestehe keine mindestens 40%ige Erwerbseinbusse. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. November 2002 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Juli 2003 (Prozess-Nr. IV.2002.00665, Urk. 8/14) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, um weitere Abklärungen der psychischen Beeinträchtigung vorzunehmen. In der Folge liess die IV-Stelle M.___ im B.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 22. März 2004, Urk. 8/23) und sprach ihm mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 8/6) eine Dreiviertels-Rente ab März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu. Dagegen liess M.___ durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, am 4. Oktober 2004 Einsprache erheben und beantragen, der Beginn der Rente sei auf den 1. August 2002 festzusetzen (Urk. 8/5). Mit Entscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ am 13. Dezember 2004 Beschwerde ans hiesige Gericht erheben und wiederum beantragen, es sei ihm ab dem 1. August 2002 eine Rente auszurichten (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruches. Dagegen wird die Zusprechung einer Dreiviertels-Rente vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
1.2     Im Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin aus, dem psychiatrischen Gutachten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr in monatlichen Abständen in die psychiatrische Behandlung zu Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, gehe. Davor habe die Ärztin ihn nur zweimal am 3. und 18. Oktober 2002 konsiliarisch untersucht und eine reaktive Depression festgestellt. Offenbar sei damals der Leidensdruck zu gering gewesen, um eine Behandlung anzuschliessen. Somit sollte zu diesem Zeitpunkt auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den März 2003 festgesetzt werden könne.
1.3     In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1) lässt der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen vorbringen, seit der Erkrankung im Jahr 2001 stehe er bei Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, in Behandlung. Der erfahrene Rheumatologe habe festgestellt, dass er wegen den rheumatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig sei. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ habe in ihrem Bericht vom 3. November 2002 eine reaktive Depression und volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Auf diese Einschätzung sei abzustellen.

2.
2.1     Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 329).
         Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
         Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität - welche im vorliegenden Fall vor allem entscheidwesentlich sind - sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG, gültig seit 1. Januar 2003) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG, gültig seit 1. Januar 2003) gewesen war. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

3.
3.1     Im Urteil vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/14) stellte das hiesige Gericht fest, es sei unbestritten und mittels der Arztberichte ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronifizierten cervico-cephalen und lumbovertebralen Syndroms und der Spondylolisthesis für eine schwere körperlich Tätigkeit, und somit auch in seiner früheren Tätigkeit als Bauarbeiter, zu 100 % arbeitsunfähig sei, hingegen für eine mittelschwere bis leichte Tätigkeit aufgrund der körperlichen Gesundheitsschäden keine Einschränkungen bestehen würden. Nicht beurteilen liessen sich hingegen aufgrund der Akten die allfälligen Auswirkungen der vorgebrachten psychischen Störungen, zumal Dr. C.___ weder ausführe, worauf sie ihre Diagnose der reaktiven Depression stütze, noch worin sich die angegebene eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit äussere. Im Übrigen lasse ihr Schreiben vom 3. November 2002 darauf schliessen, dass allenfalls auch invaliditätsfremde Faktoren zur Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 8/14 S. 9).
3.2     Im nunmehr eingeholten Gutachten vom 22. März 2004 (Urk. 8/23) diagnostizieren die Ärzte des B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation (ICD10: F32.11). Der Beschwerdeführer sei in einer leichten Hilfstätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der vorliegenden Informationen würden sie davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr bestehe.

4.
4.1     Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wesentlich ist die Frage, ab wann eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % beim Beschwerdeführer eingetreten ist.
4.2     Die Ärzte der E.___ erachten den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Bericht vom 27. Mai 2002, Urk. 8/25). Ihre Abklärungen nahmen sie im Rahmen der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 30. April 2002 bis am 18. Mai 2002 vor. In dieser Zeit erfolgten eine intensive stationäre Therapie und ausführliche Untersuchungen. Im Urteil vom 14. Juli 2003 führte das hiesige Gericht dazu denn auch aus, dass kein Anlass bestehe, an der für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht zu zweifeln. Der Beschwerdeführer war somit zu keinem Zeitpunkt über längere Zeit hinweg aufgrund seiner körperlichen Beschwerden in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren Tätigkeit ist für den Eintritt der Wartezeit im vorliegenden Fall dagegen nicht von Bedeutung. Zwar gilt gemäss Art. 6 ATSG als Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Satz 2 dieses Artikels bestimmt aber auch, dass bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Der Beschwerdeführer arbeitete letztmals im Februar 2001 temporär als Hilfsbauarbeiter auf dem Bau. Vom 3. November 1997 bis August 2001 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Danach wurde er ausgesteuert (Urk. 8/44). Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit im November 1997 war der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 16 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) verpflichtet, jede ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Dabei wäre grundsätzlich jede Art von Hilfsarbeit in Frage gekommen, zumal der Beschwerdeführer über keine qualifizierte berufliche Ausbildung verfügt, in Serbien als Bauer und danach in der Schweiz nicht nur als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet hat, sondern auch - wie die IK-Auszüge aufzeigen - für Fabrikationsbetriebe tätig gewesen war (vgl. Urk. 8/23, Urk. 8/40). Der Beschwerdeführer war während seiner Arbeitslosigkeit aus rheumatologischer Sicht daher zu keinem Zeitpunkt massgeblich in der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die ihm offen stehenden Hilfstätigkeiten, eingeschränkt, weshalb für den Beginn der Wartezeit lediglich auf die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann.
4.3     Die Gutachter des B.___ stützen ihre Angaben zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf den Beginn der regelmässigen monatlichen Psychotherapie und der medikamentösen Behandlung bei Dr. C.___ (Urk. 8/23 S. 5). Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in der Zeit davor weder in psychiatrischer Behandlung stand, noch eine schlüssige psychiatrische Diagnose gestellt und damit einhergehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Wie bereits im Urteil vom 14. Juli 2003 (Urk. 8/14) ausgeführt wurde, kann nämlich auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 3. November 2002 (Urk. 8/24) in keiner Weise abgestellt werden. Vielmehr zeigt ihr Schreiben vom 3. November 2002 (Urk. 3) in klarer Weise auf, dass sie nicht zwischen der psychiatrischen Diagnosestellung und den sozialen und familiären Problemen des Beschwerdeführers unterscheidet. Dagegen vermögen zumindest in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit die Ausführungen der Gutachter des B.___ zu überzeugen. Aufgrund der psychischen Probleme war der Beschwerdeführer somit ab März 2003 teilweise arbeitsunfähig, was den Beginn der Wartezeit ausgelöst hat.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit März 2003 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___ steht und ab diesem Zeitpunkt auch frühestens von einer teilweisen (50%igen) Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Invalidenrente (erst) ab März 2004 ausgerichtet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).