Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 26. Juli 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1962, war von 1990 bis am 31. Oktober 2003 als Mitarbeiterin Gastronomie bei der A.___, ___, beschäftigt (Urk. 13/17 S. 1 Ziff. 1 und 6) und meldete sich am 12. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 13/10-12) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/17) ein.
Mit Verfügung vom 21. September 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/8 = Urk. 13/6/3 = Urk. 6/2). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/5/2 = Urk. 6/10) wies die IV-Stelle am 15. November 2004 ab (Urk. 13/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei eine neue oder ergänzende medizinische Abklärung vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingaben vom 21. Dezember 2004 (Urk. 5) und 22. Dezember 2004 (Urk. 7) legte die Versicherte weitere Dokumente ins Recht (Urk. 6/1-10; Urk. 8/1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 trat das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft und führten in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. Januar 2004 realisierte, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die ab diesem Zeitpunkt gültigen Fassungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
1. chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
2. ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
3. verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, Flucht in die Krankheit)
4. unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Massgebend für die Beurteilung einer Beschwerde ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Arztberichte davon aus, dass aus psychiatrischen Gründen keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus somatischen Gründen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leichter, angepasster Tätigkeit und von 50 % in mittelschwerer Tätigkeit. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage - bei einem Anteil von 85 % Erwerbstätigkeit und 15 % Haushaltarbeit - 10,2 % (Urk. 13/7 S. 2 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift primär auf die aus ihrer Sicht vorliegenden Leiden (Urk. 1). Die gestellten Diagnosen dürften nicht ausser Acht gelassen werden (Urk. 1 S. 3 Mitte). Die theoretische Feststellung, dass sie eine leichtere Arbeit ausüben könne, werde nicht durch mögliche Tätigkeiten konkretisiert, da es gar keine solche gebe (Urk. 1 S. 3 f.). Sie sei aus psychischer Sicht ruiniert (Urk. 1 S. 4 f.), was nicht unbeachtet bleiben dürfe. Sie könne sich sicher nie mehr in den Arbeitsprozess integrieren. Zwischen den von ihr geschilderten Leiden und der Einschätzung der Klinik B.___ liege eine erhebliche Diskrepanz, wobei unklar sei, wem man glauben solle (Urk. 1 S. 5). Die Klinik B.___ habe einen Anfangszustand des psychischen Gesundheitszustands analysiert, eine spätere progressive Entwicklung jedoch nicht registriert (Urk. 1 S. 5 f.) Der Fall sei ungenügend abgeklärt und man könne sich nicht auf die Feststellungen der Beschwerdegegnerin stützen. Das Fibromyalgiesyndrom sei im Einspracheentscheid nicht erwähnt worden (Urk. 1 S. 7 Mitte).
In der Einsprache vom 9. Oktober 2004 (Urk. 6/10) hatte die Beschwerdeführerin zudem vorgebracht, dass sie nicht mit einem derart raschen Entscheid der Beschwerdegegnerin gerechnet habe. Diese habe ihre Abklärungen innert sieben Monaten gar nicht vollständig durchführen können, weshalb die Verfügung ungenügend begründet sei (Urk. 13/5/2 S. 2 unten).
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik C.___ beurteilten den Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund eines MR der Lendenwirbelsäule (LWS) am 30. Januar 2003 wegen Verdachts auf eine Diskushernie bei L4/L5/S1 (Urk. 13/28/4 = Urk. 13/11/8 = Urk. 13/6/4 = Urk. 8/1). Es bestehe eine Chondrose L4/5 mit moderater Ausweitung sowie zusätzlicher links medio-subartikulär-foraminärer Diskushernie, die mit grösster Wahrscheinlichkeit am Eingang zum linken L5-Recessus die linke L5-Wurzel komprimiere (Urk. 8/1 S. 1 unten und S. 2 oben).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 19. Februar 2003 folgende Diagnose (Urk. 13/23 = Urk. 13/11/7 = Urk. 13/6/2 = Urk. 8/3 = Urk. 6/3 S. 1 Mitte):
- lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links mit minimaler Radikulopathie, diese Wurzel aber ohne aktuelle Kompressionszeichen
- chronische, rechts überwiegende Nacken- und Schulterschmerzen beidseits, möglicherweise im Rahmen eines somatoformen Schmerzsyndroms, ohne Hinweise auf periphere oder zentrale neurologische Ausfälle
3.3 Im Austrittsbericht der E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 5. bis 26. August 2003 hospitalisiert war, vom 8. September 2003 (Urk. 13/11/2) wurde folgende Diagnose gestellt:
- Chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Differentialdiagnose: lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits, linksbetont bei mediolateral linksseitiger Diskushernie L4/5 (MRI LWS 01/2003)
- Fibromyalgiesyndrom
Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. August 2003 bis 26. September 2003 attestiert. Ab 27. September 2003 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten möglich sein, andernfalls sei eine Funktionsmyelographie zu empfehlen (Urk. 13/11/2 S. 2 Mitte).
3.4 Am 25. September 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zuhanden der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich folgendes (Urk. 13/11/4):
- Chronisches, lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei mediolateral linksseitiger Diskushernie L4/5
- Fibromyalgiesyndrom
- Depressive Entwicklung
3.5 Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fassten am 24. Januar 2004 die Krankengeschichte zusammen und hielten dabei folgende Diagnose fest (Urk. 13/23/2 = Urk. 13/11/3 = Urk. 13/6/5 = Urk. 8/4 = Urk. 6/5 S. 1 Mitte):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit
- möglicher intermittierender radikulärer Reizung L5 links mit/bei
- Diskushernie L4/5 links mediolateral linksseitig (MRI LWS 1/03)
- Ausbreitungstendenz
- Amenorrhoe bei beginnender Menopause
- Polyurie unklarer Aetiologie
- Verdacht auf depressive Störung mit Allodynie
Die zervikalen Beschwerden seien vorwiegend haltungsbedingt verursacht. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt, jedoch endphasig schmerzhaft (Urk. 6/5 S. 2 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, wobei darauf geachtet werden müsse, dass keine stereotypen Arbeiten sowie keine Überkopfarbeiten gefordert würden und eine Gewichtslimite von 15 kg eingehalten würde. Für mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei jedoch nicht abschliessend, da durch die empfohlene epidurale Steroidinfiltration sowie eine psychiatrische Behandlung eine Besserung erwartet werden könne (Urk. 6/5 S. 2 unten).
Am 16. März 2004 wurde berichtet, die epidurale Steroidinfiltration sei am 15. März 2004 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe den Eingriff bis auf übliche Nebenwirkungen gut toleriert, wobei der Effekt abzuwarten bleibe (Urk. 13/11/6).
3.6 Dr. G.___ stellte am 22. März 2004 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/12 /1 S. 1 lit. A):
- Chronisches, lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei mediolateral linksseitiger Diskushernie L4/5
- Chronisches Fibromyalgiesyndrom
- Depressive Entwicklung
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage vom 14. Juli 2003 bis zum 29. Februar 2004 100 %, ab 1. März 2004 bis auf weiteres auf 50 % (Urk. 13/12/1 S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Arbeit positiv eingestellt, doch sei sie nicht mehr in der Lage, über längere Zeit zu arbeiten. Wegen ihrer Schmerzen müsse sie immer wieder Pausen einlegen. In Ruhe beständen wenig Schmerzen, periodisch träten jedoch beträchtliche Nachtschmerzen auf (Urk. 13/12/1 S. 2 Mitte).
Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit nahm Dr. G.___ nicht Stellung (Urk. 13/12/2 S. 2 Mitte).
3.7 Die Ärzte der privaten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B.___ attestierten der Beschwerdeführerin am 12. August 2004 eine seit Mai 2004 bestehende Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/10/1 S. 1 lit. A). Während den Behandlungsgesprächen sei die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer leichten Arbeit motiviert worden, woraufhin sie dauernd über körperliche Beschwerden geklagt habe. Sie sei durch die Krankheit ihres Ehemannes belastet und habe grosse Angst, dass dieser sterben werde. Aus psychiatrischer Sicht weise die Beschwerdeführerin keine schwerwiegenden psychischen Probleme, keine Zeichen einer Psychose oder einer schweren Depression auf. Wie sich der weitere Verlauf des psychischen Zustandsbildes entwickle, sei jedoch offen. Zurzeit sei die Durchführung beruflicher Massnahmen angezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der körperlichen Beschwerden einzuschätzen (Urk. 13/10/1 S. 2 f. lit. D.6). Die psychischen Funktionen seien nicht eingeschränkt und in der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 13/10/2 S. 2).
4.
4.1 Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit äussern sich einzig die Ärzte der E.___, des Universitätsspitals sowie, indirekt mittels Verweis, der Klinik B.___. Dr. G.___ äusserte sich ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 13/12/2 S. 2 Mitte).
Die Berichte der Ärzte der E.___, des Universitätsspitals wie auch der Klinik B.___ sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesen voneinander unabhängigen Stellungnahmen vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.2 Die Ärzte der E.___ bezogen sich in ihrer Beurteilung auf einen Zeitpunkt vor der epiduralen Steroidinfiltration am 15. März 2004, wogegen die Ärzte des Universitätsspitals auch nach diesem Eingriff an ihrer Diagnose unverändert festhielten. Demzufolge ist deren Beurteilung für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit vorzuziehen.
4.3 Eine Progredienz der psychischen Beschwerden in der Zeit zwischen der Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 12. August 2004 (Urk. 13/10/1) und dem Einspracheentscheid vom 15. November 2004 kann der vorliegenden Aktenlage nicht entnommen werden. Es bestehen somit, entgegen der Beschwerdeführerin, keine Anhaltspunkte, weshalb der von den Ärzten der Klinik B.___ festgestellte Gesundheitszustand nur einem Anfangsstadium entsprechen sollte.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastende Arbeit ohne stereotype Tätigkeit und ohne Überkopfarbeiten, Gewichtslimite 15 kg) wie auch bei Haushaltsarbeit aus (Urk. 6/2 und Urk. 2 S. 3 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 42'250.-- bei einem Arbeitspensum von 85 % ausgegangen (Urk. 6/2 S. 2 oben). Ab 2004 hätte die Beschwerdeführerin Fr. 3'250.-- pro Monat verdient (Urk. 13/17 S. 2 Ziff. 16), was unter Berücksichtigung eines dreizehnten Monatslohnes einem Jahressalär in diesem Betrag entspricht. Die Beschwerdegegnerin ist somit vom zutreffenden Valideneinkommen ausgegangen.
5.2 Die Beschwerdeführerin war während sieben Stunden pro Tag erwerbstätig, wogegen die betriebsübliche Arbeitszeit 8,2 Stunden pro Tag betrug (Urk. 13/17 S. 2 Ziff. 8 und 9). Demzufolge war sie zu rund 85 % arbeitstätig.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte mittlere Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 45'840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahr (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tab. B 10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 48893.-- (Fr. 45'840.-- x 1,014 x 1,009 : 40,0 x 41,7). Angepasst an das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 85 % ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 41'559.-- pro Jahr.
5.5 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der dargestellten Beschwerden, anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei leichten, behinderungangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Sie hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint ein Abzug von 10 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 37'403.-- (Fr. 41'559.-- x 0,9) festzulegen ist.
5.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 42'250.- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 37403.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'847.--, was einem Invaliditätsgrad von 11,47 % bezüglich der Erwerbstätigkeit entspricht, was beim Anteil von 85 % einen Teilinvaliditätsgrad von 9,75 % ergibt (11,47 x 0,85).
5.6 Im Hinblick auf eine verfahrensökonomische Abwicklung verzichtete die Beschwerdegegnerin angesichts des Haushaltsanteils von 15 % und dem sich ergebenden Invaliditätsgrad hinsichtlich der Erwerbstätigkeit vernünftigerweise auf eine detaillierte Abklärung der Verhältnisse, da diese selbst bei vollumfänglicher Invalidität im Haushaltsbereich nicht geeignet sein könnten, einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu bewirken (Urk. 6/2 S. 2 oben). Selbst bei einer Einschränkung von 100 % würde der Teilinvaliditätsgrad lediglich 15 % und der Gesamtinvaliditätsgrad somit rund 25 % betragen.
5.7 Insgesamt resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 10 %. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Rente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).