IV.2004.00920

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1953, arbeitete von 1983 bis 2001 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, "S.___" (Urk. 9/36, Urk. 9/46). Er meldete sich erstmals am 18. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/21-31), einen Bericht der Arbeitgeberin (9/46) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/49) ein und traf berufliche Abklärungen (Urk. 9/41-42). Mit Verfügung vom 24. April 2003 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 9/10).
2.       Mit Anmeldung vom 22. März 2004 machte der Versicherte aufgrund psychischer Probleme, Kopfweh und Schwindel eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte erneut Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung und einer Rente (Urk. 9/37). Die IV-Stelle holte wiederum Arztberichte (Urk. 9/13-20), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 9/36) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/35) ein. Nach erfolgten Abklärungen, verneinte sie mit Verfügung vom 21. September 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da aus medizinischer Sicht kein neuer Sachverhalt vorliege (Urk. 9/8). Die vom Versicherten, vertreten durch die Vereinigung „MergimTared“, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/4) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 abgewiesen (Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte die Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 3. März 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
         (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
         (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
         (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
         (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
         Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.5     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 9/10) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte.
2.2     Die behandelnden Ärzte im Kantonsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, und Chirurgische Klinik und Poliklinik, diagnostizierten ein seit Januar 2001 bestehendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links (ICD-10 M 51.1), eine Spondylarthrose L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1, eine mediane kleine Diskushernie der Bandscheibe L5 ohne Kompression der Nervenwurzel, eine linksbetonte hypertrophe Spondylarthrose mit ossärer Einengung des linken Neuroforamens mit Kompression der Nervenwurzel L5 im linken Neuroforamen sowie ein Urothelkarzinom mit Lokalrezidiv bei einem Status nach transurethraler Resektion (Berichte vom 23. Mai 2001, Urk. 9/31; 14. Juni 2001, Urk. 9/30; 9. Juli 2001, Urk. 9/29; 7. September 2001, Urk. 9/27, 21. November 2001, Urk. 9/26; 4. Januar 2002, Urk. 9/23; 8. April 2002, Urk. 9/22/1). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter, hingegen eine 50%ige bis 100%ige Arbeitsfähigkeit für mittelschwere Arbeiten (Urk. 9/22/1 S. 2 unten).
         Am 29. August 2002 erstatteten die begutachtenden Ärzte des Stadtspitals D.___, Klink für Rheumatologie und Rehabilitation, "T.___", ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 9/21). Sie diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei engem Spinalkanal (vorwiegend L3/4) und Einengung der Nervenwurzel L5 links (Urk. 9/21 S. 10). Aus rheumatologischer Sicht schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die schwere Arbeit als Schaler und Maurer auf 50 %. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei nur eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, allenfalls im Rahmen von 5 % bis maximal 20 %, anzunehmen (Urk. 9/21 S. 11 Ziff. 5 und S. 12).
2.3 Anlässlich der Neuanmeldung stellten die behandelnden Ärzte des Universitätsspitals E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, am 24. Januar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/18 S. 1):
         „-     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bds. mit/bei
                   -          St. n. Diskushernie L4/5 links mit lumboradikulärem Reiz- und               sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links 2001
                   -          leichter Spondylose L2/3, L3/4, L4/5
                   -          Haltungsinsuffizienz
                   -          segmentaler Dysfunktion im Bereich der unteren LWS
                   -          Symptomausweitung (4/5 Waddell-Zeichen positiv)
         -    St. n. Urothelkarzinom pT1, G1
                   -     St. n. zweimaliger TUR-B 6/98 und 4/03“.
         Die behandelnden Ärzte führten aus, es hätten sich gegenüber den Vorberichten von Januar 2002 keine Veränderungen ergeben; auf eine weitere Abklärung mittels Elektrodiagnostik und Bildgebung sei verzichtet worden, da keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv der Diskushernie bestünden. Für die angestammte Tätigkeit als Maurer, welche das Heben und Tragen schwerer Lasten beinhalte, sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 9/18 S. 2).
2.4     Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 11. Mai 2004 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (F 44.6) sowie eine psychosoziale Überlastung (Z 56, Z 59, Z 60.0, Z 60.3; Urk. 9/17 S. 2 = Urk. 9/13/3 S. 2).
         In seinem späteren Bericht unbekannten Datums, jedoch von ihm am 13. September 2004 an die Beschwerdegegnerin gefaxt, erklärte Dr. F.___, die Diagnosen bestünden in diesem Ausmass seit drei bis vier Jahren (Urk. 9/14 lit. A). Es bestehe beim Beschwerdeführer sowohl aus psychiatrischer als auch aus internistischer Sicht seit etwa drei Jahren bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter (Urk. 9/14 lit. B).
2.5     Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin, FMH, stellte am 25. Mai 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15/3 S. 1 lit. A):
         „- Lumboradikuläres Syndrom bei Diskusprotrusion L4/L5 seit Januar 2001
         - Chronisch depressive Verstimmung seit Januar 2001
         - Oberflächliches Urothelkarzinom, St. n. TUR-Blase seit 1998
         - St. n. TUR-Blase bei Rezidiv Urothelkarzinom seit April 2003“.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ einen Status nach Epididymitis bestehend seit Dezember 2003 sowie eine Adipositas (Urk. 9/15/3 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer (Urk. 9/15/3 S. 1 lit. B) und erachtete auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für unzumutbar (Urk. 9/15/2 S. 2).
         In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2004 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. G.___ fest, seiner Meinung nach bestehe weiterhin ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit, so dass die Angelegenheit nochmals überprüft werden müsse (Urk. 9/13/1 = Urk. 3/5).

3.
3.1     Aus den genannten ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht seit Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 9/10) nicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom sowie einem Status nach einem Urothelkarzinom (Urk. 9/18 S. 1, Urk. 9/15/3 S. 1 lit. A). Die Gutachter des Universitätsspitals E.___ attestierten denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 9/18 S. 2), wie bereits die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___ (Urk. 9/22/1 S. 2 unten) und die Gutachter des Stadtspitals D.___ (Urk. 9/21 S. 11 Ziff. 5 und S. 12). Sodann gaben sie an, es hätten sich gegenüber den Vorberichten von Januar 2002 keine Veränderungen ergeben (Urk. 9/18 S. 2). Dass Dr. G.___ bei somatisch übereinstimmenden und gegenüber der ersten Verfügung im Wesentlichen unveränderten Diagnosen eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, vermag denn auch nicht zu überzeugen. Einerseits begründete er nicht, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorliegen soll und andererseits darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei der Beurteilung von Dr. G.___ handelt es sich mithin lediglich um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen, welche diametral im Widerspruch zu den Einschätzungen der Ärzte des Kantonsspitals C.___, Universitätsspitals E.___ und Stadtspitals D.___ steht. Darauf kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden.
3.2     Neu diagnostiziert wurden hingegen von Dr. F.___ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (F 44.6) sowie eine psychosoziale Überlastung (Z 56, Z 59, Z 60.0, Z 60.3; Urk. 9/17 S. 2 = Urk. 9/13/3 S. 2). Es bestehe beim Beschwerdeführer sowohl aus psychiatrischer als auch aus internistischer Sicht seit etwa drei Jahren bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter (Urk. 9/14 lit. B). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass sich Dr. F.___ nur zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter geäussert hat, jedoch keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer auch aus psychiatrischer Sicht leidensangepassten Tätigkeit macht. Sodann ist festzuhalten, dass die psychiatrischen Diagnosen in diesem Ausmass schon seit drei bis vier Jahren bestehen sollen (Urk. 9/14 lit. A). Es handelt sich mithin keineswegs um eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 9/10). Diesen Standpunkt vertrat auch Dr. G.___, der angab, die Diagnose einer chronisch depressiven Verstimmung bestehe seit Januar 2001 (Urk. 9/15/3 S. 1 lit. A).
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers überwiegend psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zuzuordnen sind, welche nach der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.5) keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Ebenso verhält es sich mit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorstehend Erw. 1.4), welche als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag.
         Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 24. April 2003 (Urk. 9/10) ausgewiesen ist. Mithin ist gestützt auf die Beurteilung des Universitätsspitals E.___ (Urk. 9/18 S. 2) von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
         Mithin ist vom Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 52'916.--, welches er im Jahre 2000 als Bauarbeiter erzielt hatte, auszugehen (Urk. 9/35, Urk. 9/46 S. 2 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnveränderung im Baugewerbe von 2,8 % für das Jahr 2001, 1,6 % für das Jahr 2002, 1 % für das Jahr 2003 und 0,4 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 9/2005, Tab. B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 56'044.-- (52'916.- x 1,028 x 1,016 x 1,010 x 1,004) für das Jahr 2004.
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von lediglich drei Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) zu Recht rügt, ist für dessen Ermittlung auf Tabellenlöhne abzustellen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich 2002 auf Fr. 4’557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA1, Total, Niveau 4). Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2004 ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 58’326.-- auszugehen (Fr. 4’557.-- x 1,014 x 1,009 : 40 x 41,7 x 12).
4.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6     Wird - zugunsten des Beschwerdeführers und ohne weitere Prüfung - ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorgenommen und mit der Beschwerdegegnerin von einer lediglich 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'995.-- (Fr. 58’326.-- x 0,9 x 0,8).
         Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 56'044.-- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'995.--, beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 14'049.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).