IV.2004.00921

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
         dass die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. August 2003 das Begehren von G.___ auf Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen hat (Urk. 9/12),
         dass sie die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. November 2004 teilweise guthiess und dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprach (Urk. 2 und Urk. 9/1),
         dass G.___ mit Beschwerde vom 13. Dezember 2004 die Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventuell einer halben Rente mit einem Invaliditätsgrad über 50 %, sowie im Falle einer Verweigerung einer Dreiviertelsrente die Anordnung von Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 1 S. 2),
         dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schloss (Beschwerdeantwort  vom 24. Februar 2005, Urk. 8),
         dass mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2005 das Gesuch des Versicherten um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides über Umschulungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10),
in Erwägung,
dass betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen kein Einspracheentscheid vorliegt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2 und Urk. 9/1) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen bleibt, dass der revidierte Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, wonach bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht, erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist und erst ab diesem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen kann,
dass der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Reizsyndrom L5 rechtsbetont bei medialer Diskushernie L4/5 rechtsbetont und kongenital eher engem Spinalkanal leidet, weswegen er vom 7. bis 27. Juni 2001 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik A.___ behandelt wurde, deren Ärzte ihn in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Magaziner bei der B.___ bei Klinikaustritt für 50 %, für eine geeignete, wechselbelastende Tätigkeit hingegen als vollumfänglich arbeitsfähig erachteten (Austrittsbericht vom 6. Juli 2001, Urk. 9/23/2),
dass auch der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, FMH für Rheumaerkrankungen, in seinem Bericht vom 18. Juni 2002 längerfristig eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/22),
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 18. März 2003 einholte, deren Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2) bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) sowie ein chronisches lumbofemorales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit vegetativen Begleitbeschwerden diagnostizierten (Urk. 9/18 S. 8),
dass die Gutacher festhielten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde vordergründig durch das lumbofemorale Schmerzsyndrom, welches indes körperlich wenig objektivierbar sei, eingeschränkt; in einer körperlich schweren Tätigkeit mit häufigem Lastenheben schlossen sie auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, in einer körperlich eher leichten bis vereinzelt mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeit ohne besondere Stressbelastungen auf eine solche von 30 %, und zwar namentlich aus psychosomatischen Gründen (Urk. 9/18 S. 9),
dass diese nachvollziehbare und schlüssige gutachterliche Einschätzung vom Beschwerdeführer anerkannt wurde (Urk. 1 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 61'200.-- bemass, was unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 6),
dass indes festzuhalten ist, dass es sich dabei um einen um die Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2003 hochgerechneten Wert handelt, der Erwerbsvergleich angesichts des Rentenbeginns per 1. Oktober 2002 jedoch auf dieses Jahr vorzunehmen ist, weshalb gemäss der Auskunft der B.___ vom 11. April 2002 auf einen Monatslohn von Fr. 4'635.-- abzustellen ist, was einen Jahresverdienst von Fr. 60'255.-- ergibt (Urk. 9/69 Ziff. 16),
dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit Fr. 36'417.-- bemass (Urk. 2 S. 3), wogegen der Beschwerdeführer auf ein solches von zwischen Fr. 22'950.-- und Fr. 26'936.14 schloss (Urk. 1 S. 6/7),
dass der Beschwerdeführer jedoch mit seinen Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrades die gefestigte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in mehrfacher Hinsicht verkennt,
dass nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden können, wenn sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln lässt, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt,
dass sich laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten - welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen - im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für Männer auf Fr. 4’557.-- belief, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'750.65 oder (x 12) von Fr. 57'007.80 pro Jahr und unter Berücksichtigung der bloss noch 70%igen Arbeitsfähigkeit ein solches von Fr. 39’905.45 ergibt,
dass zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden kann, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc),
dass sich vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 15 % rechtfertigt, ist doch der Beschwerdeführer in seiner Stellensuche bloss insofern eingeschränkt, als er auf eine teilzeitliche, körperlich eher leichte bis vereinzelt mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit ohne besondere Stressbelastungen angewiesen ist,
dass sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 33’919.65 (85 % von Fr. 39'905.45) ergibt,
dass der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 60'255.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33’919.65 eine Einbusse von Fr. 26'335.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 43,7 % ergibt,
dass dem Beschwerdeführer demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 keine über die mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2) zugesprochene Viertelsrente hinausgehenden Ansprüche zustehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).