Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00922
IV.2004.00922

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 16. März 2005

in Sachen

Z.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) auf die Einsprache von Z.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 15/3) gegen die Verfügung vom 6. September 2004 (Urk. 15/7) nicht eingetreten ist, da ihr Rechtsvertreter es unterlassen habe, die Einsprache innert der angesetzten Frist zu vervollständigen und zu retournieren,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1), mit welcher der Rechtsvertreter der Versicherten, Milovan Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zum Erlass eines materiell begründeten Einspracheentscheides beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. März 2005 (Urk. 14),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann,
dass Art. 52 ATSG in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache stellt,
dass damit die Bestimmung vergleichbar ist mit der Regelung von altArt. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), wozu die Rechtsprechung festgehalten hat, dass das Einspracheverfahren so auszugestalten sei, dass der Zugang der versicherten Person erleichtert werde,
dass formelle Anforderungen an die Einsprache deshalb nur soweit aufgestellt werden können, als die Durchführung des Einspracheverfahrens von deren Erfüllung zwingend abhängt,
dass diese Einfachheit des Verfahrens sich im Übrigen auch deshalb rechtfertigt, weil der Versicherungsträger die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren verschieben kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 10 mit Hinweisen),
dass anders als die Beschwerde an die Gerichtsinstanz, welche Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit. b ATSG), es bei der Annahme einer Einsprache ausreicht, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren,
dass eine Begründung beigefügt werden kann, es sich dabei aber nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung handelt (Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 13 mit Hinweisen),
dass in der Einsprache vom 6. Oktober 2004 (Urk. 15/3) der Antrag gestellt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten,
dass die Beschwerdeführerin damit ihren Willen, die angefochtene Verfügung nicht zu akzeptieren, in eindeutiger Weise dokumentiert hat,
dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache damit begründet hat, dass sie an multiplen Beschwerden leide, weshalb sie nicht in der Lage sei, irgendwelche Arbeiten auszuführen, und beim Psychiater Dr. med. A.___ in ärztlicher Behandlung stehe,
dass die Einsprache äusserst rudimentär begründet ist und der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst den Antrag gestellt hat, es seien ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zwecks Einsichtnahme und zur näheren Begründung der Einsprache zuzustellen (Urk. 15/3),
dass die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht am 8. Oktober 2004 (Urk. 15/4) eine Nachfrist zu Einreichung einer ausführlicheren Begründung angesetzt hat,
dass sie indessen diese Frist zu Unrecht mit der Androhung verknüpft hat, dass sie bei deren unbenutztem Ablauf nicht auf die Einsprache eintreten werde, da die Eingabe vom 6. Oktober 2004 den Anforderungen an eine Einsprache bereits genügte und die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Ansicht nicht logischerweise davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführerin bei Nichteinhaltung der Nachfrist auf das Rechtsmittel verzichten würde,
dass die Beschwerdegegnerin - nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Nachfrist keine zusätzlichen Einwände gegen die Verfügung hatte erheben lassen - sich vielmehr materiell mit der Einsprache der Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen, insbesondere mit der sinngemäss erhobenen Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unrichtig abgeklärt worden, da sie aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne,
dass es auch deshalb geboten erscheint, dass sich die Beschwerdegegnerin nochmals eingehend und sorgfältig mit der Sache der Beschwerdeführerin befasst, weil sie in der Beschwerdeantwort vom 4. März 2005 (Urk. 14) ausführt, sie habe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, die sich in den Akten befindende Verfügung desselben Datums (Urk. 15/7) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 25 % indessen gänzlich verneint,
dass somit in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2004 eintrete und materiell darüber entscheide,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass vorliegend unter Würdigung aller Umstände die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) an die Beschwerdeführerin als angemessen erscheint,


erkennt das Gericht:

1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2004 eintrete und materiell darüber entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).