IV.2004.00923

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     C.___, geboren 1969, arbeitete bis 31. Dezember 1995 als Mitarbeiterin Versand (Abteilung Retouren) bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 7/21). Am 22. Mai 1996 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 1996, Urk. 7/21), führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Februar 1997, Urk. 6/42), holte den Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, E.___, vom 12. Juli 1996 (Urk. 6/20), den Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumakrankheiten, G.___, vom 3. März 1997 (Urk. 7/11) ein und liess die Versicherte von der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des H.___ und der Psychiatrischen Poliklinik, Ambulatorium des H.___, begutachten (Konsilien vom 28. Januar 1998 und 3. Dezember 1997, Urk. 6/18-19, und Zusatzbericht vom 21. Dezember 1998, Urk. 6/17). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 1998 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/5) und mit Verfügung vom 16. August 1999 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/7). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 20. September 2002 meldete sich C.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. D.___ vom 4. November 2002 (Urk. 6/15), von Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, J.___, vom 4. November 2002 (Urk. 6/16, unter Beilage diverser anderer Arztberichte) und vom 24. Dezember 2003 (Urk. 6/13) sowie von Dr. med. K.___, psychosomatische & psychosoziale Medizin APPM, G.___, vom 28. November 2003 (Urk. 6/14) ein und liess die Versicherte von Dr. med. P.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, L.___, begutachten (Gutachten vom 14. September 2004, Urk. 6/11). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 6/4). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. Oktober 2004 (Urk. 6/3) wies sie mit Entscheid vom 12. November 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess C.___ durch den Procap Schweizerischer Invalidenverband, Olten, mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventuell seien ihr berufliche Massnahmen und eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 25. April 2005 hielt C.___ an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 11) und reichte den Bericht von Dr. D.___ an Dr. med. M.___ vom 4. März 2005 (Urk. 12/1) und eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, vom 29. März 2005 (Urk. 12/2) sowie am 9. Mai 2005 (Urk. 15) den Bericht von Dr. D.___ vom 28. April 2005 (Urk. 16/1) und den Bericht des Röntgeninstituts E.___ vom 14. Februar 2005 (Urk. 16/2) ein. Die IV-Stelle verzichtete am 27. Mai 2005 auf Duplik (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel am 30. Mai 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung (BGE 130 V 445). Dasselbe gilt für die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. Da das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 345), wird im Folgenden, soweit nichts anderes vermerkt, die ab 1. Januar 2003 geltende Rechtsgrundlage zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen: in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.7     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (vgl. AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
1.8     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).

2.       Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. September 2002 (Urk. 6/40) eingetreten ist. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad im massgeblichen Zeitraum zwischen der letzten auf einer materiellen Prüfung beruhenden rentenablehnenden Verfügung (vgl. BGE 130 V 76 ff.) vom 16. August 1999 (Urk. 6/7) und dem Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2), welcher die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert hat.
2.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. August 1999 (Urk. 6/7) war das Gutachten der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und der Psychiatrischen Poliklinik, Ambulatorium, des H.___ vom 3. Dezember 1997 beziehungsweise 28. Januar 1998 samt Zusatzbericht vom 21. Dezember 1998 (Urk. 6/17-19):
         Im Konsilium vom 28. Januar 1998 diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des H.___ (Urk. 6/18) ein Fibromyalgie-Syndrom. Aus rheumatologischer als auch psychiatrischer Sicht sei es äusserst wichtig, zwar die Beschwerden der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen und damit auch eine entsprechende Minderung der Leistungsfähigkeit zu akzeptieren, trotzdem sollte sie angehalten werden, eine regelmässige körperliche Betätigung durchzuführen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe lediglich qualitativer Art. In einer leichten wechselbelastenden ausserhäuslichen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %. In der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau bestehe keine Einschränkung.
         Gemäss Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik, Ambulatorium, des H.___ vom 3. Dezember 1997 (Urk. 6/19) wurden im Explorationsgespräch keine psychopathologischen Auffälligkeiten gefunden. Die spürbare Ängstlichkeit erreiche noch keinen Krankheitswert, und die Kriterien für eine depressive Erkrankung seien klar nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe, obwohl die Beschwerdeführerin von ihrer Umgebung als reduziert leistungsfähig wahrgenommen werde, keine über das Ausmass der somatisch beurteilten Arbeitsunfähigkeit hinausgehende Einschränkung.
2.2     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.2.1   Laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 4. November 2002 (Urk. 6/15) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom rechts bei Klippel-Feil Deformität mit Blockwirbel C5/C6 und mediolateraler Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression des Myelons und an einer chronischen Fibromyalgie bestehend seit 1994. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Berichterstattung vom Juli 1996 (vgl. Urk. 6/20) verschlechtert. Spätestens seit Ende 1999 müsse von einer markanten Verschlechterung mit Ausstrahlungsschmerzen in den rechten Arm (therapieresistent, zermürbend) gesprochen werden. Die Problematik habe sich im Februar 2000 nochmals durch die Einwirkung eines Verkehrsunfalls verschlimmert, wobei gegenüber vor dem Unfall keine anderen Beschwerden aufgetreten seien. Die weiteren Abklärungen hätten nun gezeigt, dass eine zervikale Klippel-Feil Deformität bestehe mit ausladender Diskushernie C5/6 nach rechts, was die Schmerzsymptomatik im rechten Schultergürtel erkläre. Es ergebe sich eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: In der beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit 1. Dezember 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in der Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 40 %.
         Am 28. April 2005 berichtete Dr. D.___ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 16/1), seit Januar 2005 leide die Beschwerdeführerin neben ihrer chronischen Schmerzerkrankung sowie neben der psychiatrischen Diagnose an einer Exazerbation einer cervicalen Diskushernie rechts mit heftigem Armschmerz. Die Diagnose einer grösseren Diskushernie C6/7, die nach lateral in das Foramen intervertebrale auslade und den Thekalsack exzentrisch eindelle, sei kernspintomographisch am 14. Februar 2005 objektiviert worden.
2.2.2   Dr. I.___ diagnostizierte in seinen Berichten vom 4. November 2002 (Urk. 6/16) und 24. Dezember 2003 (Urk. 6/13) eine Fibromyalgie, seit zirka 1994 bestehend, und eine reaktive Depression, seit zirka ein bis zwei Jahren bestehend. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Dezember 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, es sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar.
2.2.3   Dr. K.___ nannte im Bericht vom 28. November 2003 (Urk. 6/14) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Klippel-Feil Deformität mit Blockwirbel C5/C6 und mediolateraler Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression des Myelons sowie eine seit 1994 bestehende chronische Fibromyalgie und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung bei schwerer Krankheit sowie eine fragliche somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer polytraumatischen Ehe. Die Beschwerdeführerin habe eine gepflegte äussere Erscheinung und sei nach islamischer Tradition mit Kopftuch bekleidet. Sie sei kooperativ, habe eine klare Sprache und Stimme, die je nach Gefühlslage affektiv mitschwinge. Das Bewusstsein sei quantitativ und qualitativ nicht eingeschränkt. Die Orientierung sei zeitlich, örtlich und situativ klar. Sie könne ihre Aufmerksamkeit trotz der Schmerzen relativ gut auf das Gespräch fokussieren. Es bestünden keine Hinweise auf mnestische Störungen. Die Gedankengänge seien formal wie inhaltlich unauffällig. Es gebe keine Hinweise auf psychotisches Erleben. Obwohl die Beschwerdeführerin phasenweise sehr verzweifelt und hilflos sei, gebe es auch Phasen, in denen sie durchaus kompetent und selbstbewusst Stellung nehme. Trotz der langen Krankheit, der schwierigen psychosozialen Situation und der traumatisierenden Vergangenheit habe die Patientin einen Bereich, in dem sie stolz sei auf sich. In ihrer beruflichen Tätigkeit als angelernte Schneiderin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2.4   Die Diagnosen im Gutachten von Dr. P.___ vom 14. September 2004 (Urk. 6/11) lauten wie folgt:
"   1.     Chronifiziertes generalisiertes, rechtsseitig betontes Schmerzsyndrom mit/bei
- somatoformer Schmerzstörung
- Klippel-Feil-Deformität cervical mit Blockwirbelbildung HWK 5/6
- Muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- Anamnestisch mediolateral rechtsgelegener Diskushernie HWK 6/7
- Ungünstiger Rückenstatik mit leichter tieflumbal rechtskonvexer Skoliose und Abflachung der Lendenlordose im oberen LWS-Bereich
- Muskulärer Dysbalance im Beckengürtel und der Beine
- Anzunehmender Dekonditionierung
- Anamnestisch Fibromyalgie
- Ulna-plus-Variante beidseits, Status nach Operation des Handgelenkes rechts im Kindesalter
  2.     Psychosoziale Belastungssituation
- alleinerziehende Mutter, geschieden seit 2 Jahren
- finanzielle Probleme
- bei Diagnose 1"
         Im MRI vom 23. September 2002 sei zwar eine mediolateral rechtsgelegene Diskushernie HWK 6/7 mit Kompression des Myelons beschrieben worden, für welche im Moment aber kein klinisches Korrelat gefunden werden könne. Die Schmerzen im Bereiche der lumbalen Wirbelsäule seien ebenfalls durch mehrere Ursachen erklärt, es finde sich eine ungünstige Rückenstatik mit (jedoch nur leichter) tieflumbal rechtskonvexer Skoliose und Geradhaltung im Bereiche der oberen und mittleren LWS. Hinzu komme eine muskuläre Dysbalance im Bereiche des Beckens und der Beine mit leicht verkürzten Muskuli piriformes und ischiocrurales. Vor mehreren Jahren sei die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt worden, welche aktuell bei generalisierten Druckdolenzen ohne Betonung der klassischen 18 Punkte gemäss des American College of Rheumatology nicht mehr gestellt werden könne. Bei sich eigentlich normal bewegender, sich ent- und ankleidender Beschwerdeführerin könne die hohe Punktzahl von 62 von maximal 70 möglichen Punkten im PDI nur durch eine erniedrigte subjektive Schmerzschwelle erklärt werden. Dazu passe auch die sehr tiefe Punktzahl von 15 von maximal 200 möglichen Punkten in der Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten. Zusammen mit positiven Wadell-Zeichen ergebe sich hierdurch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Die Schmerzen im Bereiche der Handgelenke könnten durch die Ulna-plus-Variante beidseits alleine nicht hinreichend erklärt werden. Hinderlich für eine optimale Schmerzverarbeitung sei auch die psychosoziale Belastungssituation bei der geschiedenen und alleinerziehenden Mutter von drei Kindern, verbunden mit finanziellen Problemen.
         Für körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der reinen Bewegungsapparatproblematik sei sie für leichte körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position, unterbrochen durch gelegentliches Aufstehen und Gehen, ohne regelmässiges Heben und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ohne Haltungsmonotonien und ohne Bewegungsstereotypien zu 100 % arbeitsfähig. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung limitiere sich hingegen die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten auf 50 %. Bei zwischenzeitlich anzunehmender Dekonditionierung und Wegfall einer Tagesstruktur empfehle es sich, die Tätigkeit nicht halbtags, sondern à zwei Stunden je Vormittag und Nachmittag auszuführen.
2.2.5   In der von der Beschwerdeführerin eingereichten psychiatrischen Stellungnahme von Dr. N.___ vom 29. März 2005 (Urk. 12/2) werden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, (ICD 10 F33.1 bis F33.2) diagnostiziert.
         Aus psychiatrischer Sicht könne festgehalten werden, dass die drei psychiatrischen Diagnosen in ihrer Gesamtheit bzw. bereits die depressive Störung und die posttraumatische Belastungsstörung alleine zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten führten: Die depressive Störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung zusammen führten zu Antriebs- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen mit konsekutiv verminderter Belastbarkeit, welche zusammen mit der Schmerzproblematik jegliches Arbeiten in der freien Marktwirtschaft verunmöglichten. Die jetzige ambulante psychiatrische Behandlung habe lediglich den Zweck, das subjektive Leiden der Beschwerdeführerin zu lindern. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht zu erwarten.
        
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung diagnostizierten die Ärzte lediglich ein Fibromyalgie-Syndrom (vgl. Urk. 6/18). Psychopathologische Auffälligkeiten wurden im psychiatrischen Konsilium der Psychiatrischen Poliklinik, Ambulatorium des H.___, vom 3. Dezember 1997 (Urk. 6/19) ausdrücklich verneint. In den aktuellen Arztberichten ist von einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom rechts bei Klippel-Feil Deformität mit Blockwirbel C5/C6 und mediolateraler Diskushernie C6/7 rechts mit Kompression des Myelons (vgl. Urk. 6/15), von einer reaktiven Depression (vgl. Urk. 6/16) und von einer Anpassungs- und einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Urk. 6/14 und Urk. 6/11) die Rede. Dr. N.___ nennt neben der somatoformen Schmerzstörung eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 12/2). Aus den medizinischen Akten geht sodann unzweifelhaft hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl infolge von somatischen als auch psychischen Beschwerden eingeschränkt ist, wenngleich sich die Ärzte in unterschiedlicher Weise zum Ausmass äusserten.
3.2     Zu den Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist vorweg festzustellen, dass der Bericht von Dr. N.___ vom 29. März 2005 (Urk. 12/2) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
         So ist seine Stellungnahme für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit) umfassend und beruht namentlich auf wiederholten Untersuchungen, denn die Beschwerdeführerin befindet sich seit 14. Februar 2005 bei ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dr. N.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Dem Psychiater waren weiter die medizinischen Vorakten bekannt (Gutachten von Dr. P.___ vom 14. September 2004, Urk. 6/11, Berichte von Dr. K.___ vom 28. November 2003, Urk. 6/14, von Dr. D.___ vom 4. November 2002, Urk. 6/15, sowie Dr. I.___ vom 4. November 2002 und 24. Dezember 2003, Urk. 6/16 und 6/13), welche in die Beurteilung einflossen. Mit abweichenden Diagnosestellungen setzte er sich auseinander. Dr. N.___ nannte detailliert die medizinischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) sowie der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) und begründete einleuchtend, weshalb er diese bei der Beschwerdeführerin als gegeben erachtete. Bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode, ICD 10 F33.1 bis F33.2) erachtete er drei Hauptsymptome sowie sämtliche Nebensymptome als erfüllt und kam so zu seiner Diagnose. Weiter sind die Schlussfolgerungen des Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Mithin leuchtet es angesichts der mehrstufigen Erkrankung der Beschwerdeführerin ein, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. So ist nachvollziehbar, dass die depressive Störung sowie die posttraumatische Belastungsstörung zusammen zu Antriebs- und Konzentrationsstörungen, zu Vergesslichkeit und Schlafstörungen mit konsekutiv verminderter Belastbarkeit führen, welche zusammen mit der Schmerzproblematik jegliches Arbeiten in der freien Marktwirtschaft verunmöglichen.
         Zusammenfassend kann den Ausführungen von Dr. N.___ vom 29. März 2005 (Urk. 12/2) gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Aussagen als schlüssig. Anzumerken bleibt, dass der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert rechtfertigt (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen voll arbeitsunfähig ist.
3.3     Auch die Dres. D.___ und I.___ gingen von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Währenddem Dr. D.___ das Schwergewicht auf die somatischen Beschwerden legte (Urk. 6/15), sah Dr. I.___ die psychischen Beschwerden als im Vordergrund stehend und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 6/13).
         Dr. P.___ schloss in seinem Gutachten vom 14. September 2004 aus somatischen Gründen auf eine Arbeitsfähigkeit für bloss noch leichte körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position. Auch er verwies auf die psychische Problematik und erachtete aus diesem Grund (somatoforme Schmerzstörung) eine Tätigkeit als bloss noch im Umfang von 50 % zumutbar. Die abweichende Einschätzung des Rheumatologen hinsichtlich den Auswirkungen der psychischen Problematik tut der Glaubhaftigkeit der Stellungnahme von Dr. N.___ indes keinen Abbruch, handelt es sich dabei doch um einen Facharzt, welcher aufgrund der detaillierteren psychischen Anamnese und der einschlägigen Erhebungen eine umfassendere Diagnose stellte und wegen der Komorbidität schlüssig eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit darlegte.
         Schliesslich erkannte auch Dr. K.___ am 28. November 2003 (Urk. 6/14) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wenngleich sie das Schwergewicht auf die somatische Komponente legte. Sie ging davon aus, dass wohl eine Anpassungsstörung bei schwerer Krankheit und eine fragliche somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer polytraumatischen Ehe vorliegen. Sie fügte aber an, dass die Beschwerdeführerin phasenweise sehr verzweifelt und hilflos sei, es daneben aber auch Phasen gebe, in denen sie durchaus kompetent und selbstbewusst Stellung nehme, weshalb es trotz der langen Krankheit, der schwierigen psychosozialen Situation und der traumatisierenden Vergangenheit einen Bereich gebe, in dem die Beschwerdeführerin stolz sei auf sich. Zu dieser Einschätzung und der fehlenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nahm Dr. N.___ in dem Sinne Stellung, dass die Störung den Betroffenen in der Regel nicht als solche bewusst sei und deshalb oft nicht spontan berichtet werde. Dazu gehöre auch ein Vermeidungsverhalten, wobei ein Reden darüber häufig dazu führe, dass die intrusiven Nachhallerinnerungen getriggert würden. Deshalb müsse diese Störung in der Regel vom Therapeuten aktiv exploriert werden (Urk. 12/2 S. 4).
3.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in einer ausserhäuslichen bezahlten Arbeitstätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Inwieweit somatische Aspekte mitspielen, kann dabei offen gelassen werden, ist doch der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht mehr zumutbar.
3.5     Zum Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit liegen bloss wenige echtzeitliche Berichte vor. Dr. I.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 1995 betreut, führte am 24. Dezember 2003 (Urk. 6/13) aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Dezember 1999 vollumfänglich arbeitsunfähig. Auch Dr. D.___ schloss auf den Eintritt einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 1999, wobei nach dem Unfall im Februar 2000 eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. Bericht vom 4. November 2002, Urk. 6/15). Ebenso ging Dr. P.___ am 14. September 2004 (Urk. 6/11) davon aus, dass ab Dezember 1999 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorlag. Schliesslich nannte auch Dr. K.___ als Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den 1. Dezember 1999 (Urk. 6/14).
         Aufgrund dieser Aktenlage ist festzustellen, dass die andauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Dezember 1999 eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt hat das Wartejahr zu laufen begonnen und war im Dezember 2000 vollendet.

4. Nachdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Diese ist wegen verspäteter Anmeldung am 20. September 2002 (Urk. 6/40) ab dem 1. September 2001 auszurichten.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).