Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00924

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 3. Oktober 2005

in Sachen

X.___ geb. 1987


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter

Schweizer Paraplegiker-Vereinigung

Kantonsstrasse 40, 6207 B.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geb. 1987, verunfallte am 26. Juni 2003 mit dem Fahrrad und erlitt dadurch eine sensomotorisch komplette Tetraplegie sub C3. Zur selbständigen Fortbewegung ist sie auf eine Elektrorollstuhl mit Kinnsteuerung angewiesen. Im August 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/105). In der Folge sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diverse Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/16, 8/13, 8/11, 8/8, 8/6, 8/2 und 8/1) sowie eine Hilflosenentschädigung zu (Urk. 8/5) und leistete Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/10) verneinte sie im Rahmen der baulichen Anpassungen der elterlichen Wohnung unter anderem die Übernahme der Kosten für die Vorbereitung der Küche sowie für die Vergrösserung der Liftkabine zur Tiefgarage, da die Versicherte aufgrund ihres Alters noch nicht selber Auto fahren könne. Die dagegen durch den Vater von X.___ erhobene Einsprache vom 23. Juli 2004 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. November 2004 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Eltern von X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter, Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, am 13. Dezember 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die X.___ entstandenen Kosten für die Vergrösserung der Liftkabine zur Tiefgarage durch die IV zu übernehmen (Urk. 1).

    Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Streitig ist die Übernahme der Kosten für die Vergrösserung der Liftkabine zur Tiefgarage durch die Beschwerdegegnerin. Gemäss den Ausführungen der A.___ würden für die bauliche Massnahme Ausgaben von rund Fr. 19'500.-- anfallen (Schreiben des Zentrums A.___ vom 29. Oktober 2004, Urk. 8/34). Da der Streitwert demnach Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.2    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Die Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 214 Erw. 2c, mit Hinweisen).

2.3    Unter der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" führt Ziff. 13.05* des Anhangs zur HVI auf: Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeit-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Ferner sieht Ziffer 14.05 HVI-Anhang unter der Überschrift "Hilfsmittel für die Selbstsorge" die Abgabe von Treppenfahrstühlen und Rampen vor für versicherte Personen, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kostenübernahme für die Vergrösserung der Liftkabine mit der Begründung, die Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Versicherten keine Einschränkung der Aufenthaltsdauer im Freien während der kalten oder warmen Jahreszeit bestehe. Somit sei ihr der Verlass der Wohnung via Terrasse über den bereits von der Invalidenversicherung finanzierten Rollstuhlweg durch den Garten zur Strasse, wo sie ins Auto einfahren könne, zumutbar. Die Änderung der Liftkabine sei nicht invaliditätsbedingt notwendig (Urk. 11).

3.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1) im Wesentlichen vorbringen, um von der Tiefgarage zur Wohnung zu gelangen, sei sie auf den Lift angewiesen. Aufgrund ihrer hohen Lähmung sei sie sehr anfällig auf Lungenerkrankungen und Atemprobleme. Bei Regen und Kälte sei sie darauf angewiesen, dass sie im Trockenen vom Auto in die Wohnung gelangen könne. Dies sei nur über die Tiefgarage möglich. Auch ohne medizinische Abklärungen sei erkennbar, dass es eine Zumutung darstelle, von einer schwerst behinderten Person zu verlangen, bei jeder Witterung und bei jeder Tages- und Nachtzeit einzig über den Garten in die Wohnung gelangen zu müssen. Die errechneten Kosten von rund Fr. 19'000.-- könnten zudem nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Nachdem die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern eine Erdgeschoss-Wohnung bezogen habe und dadurch keine Kosten für Fahrstühle entstanden seien, müsste ihr mindestens ein Betrag von Fr. 8'000.-- an den Einbau einer Liftanlage gemäss Ziffer 2.1 im Anhang 1 zum Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zugesprochen werden.


4.

4.1    Nach der gefestigten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass ein rollstuhlgängiger Zugang von der Wohnung ihrer Eltern über die Terrasse auf die Strasse besteht.

4.2    Gemäss den Ausführungen der Ärzte des Zentrums B.___ (Bericht vom 24. August 2004, Urk. 8/20) besteht bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Aufenthaltsdauer im Freien während der warmen oder kalten Jahreszeit. Aufgrund der gestörten Thermoregulationssinnes mit verminderter Möglichkeit des Abschwitzens sei im Sommer jedoch darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin nicht zu lange warmen Temperaturen ausgesetzt sei, da es sonst zu einer Hyperthermie kommen könne. Während der kalten Jahreszeit sei besonders darauf zu achten, dass die Patientin kein Kälteempfinden mehr verspüre und von daher bei kälteren Temperaturen gut vor Erfrierung geschützt werden müsse.

4.3    Auch wenn die Ärzte somit in ihrem Bericht auf gewisse Gefahren beim Aufenthalt im Freien hinweisen, lässt sich aus deren Ausführungen aber in keiner Weise entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei jeder Witterung für kurze Zeit im Freien aufhalten könnte. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass ein direkter Zugang in die Tiefgarage für sie Vorteile bringen würde, müsste sie so beispielsweise ihre Kleidung nicht der kalten/nassen Witterung anpassen, wenn sie nur von ihrem Wohnort zu einem anderen Aufenthaltsort mit geschützter Zufahrt transportiert würde. Für solche Ausnahmen ist es ihr jedoch zumutbar, die Wohnung über die Terrasse zu verlassen. Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Vergrösserung der Liftkabine zur Tiefgarage besteht unter dem Titel der angemessenen und notwendigen Massnahmen daher nicht.

4.4    Im Weiteren ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass durch den Umzug der Familie in eine Erdgeschoss-Wohnung Kosten für den Einbau beziehungsweise Umbau von Fahrstühlen vermieden wurden. Nicht nachvollziehen lässt sich in diesem Zusammenhang jedoch, weshalb der Beschwerdeführerin deshalb ein Betrag von Fr. 8'000.-- an den Einbau einer Liftanlage zugesprochen werden sollte. Ziff. 2.1 im Anhang 1 zur KHMI regelt zwar die Höhe des Kostenbeitrages der Invalidenversicherung an die von der versicherten Person selber angeschafften Hilfsmittel unter Bezugnahme auf Ziff. 14.05.2 des KHMI, betrifft aber den Fall, dass zwar Anspruch auf eine Treppensteighilfe besteht, die versicherte Person jedoch den Einbau eines Treppenlifts vorzieht. Dies trifft auf den vorliegenden Fall indes nicht zu, zumal die Beschwerdeführerin auch ohne den umgebauten Fahrstuhl ihre Wohnstätte über die Terrasse und den Garten verlassen kann. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Joseph Hofstetter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




EnglerRandacher