IV.2004.00925
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. November 2005
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1941 in Bosnien-Herzegovina geborene I.___ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1970 bis zur Kündigung per Ende Juni 1988, die auf Grund von Restrukturierungsmassnahmen erfolgte, als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, X.___, in der Giesserei tätig. Nach anschliessender kurzer Arbeitslosigkeit arbeitete er vom 27. Juli 1988 bis 30. September 1993 bei der B.___ AG, Filiale X.___, in der Spenglerei. Nachdem er von Oktober 1993 bis August 1994, unterbrochen durch eine kurze Anstellung bei einem Reinigungsunternehmen, Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, war er wiederum bei der B.___ AG, Filiale X.___, vom 1. September bis 30. November 1994 als Aushilfskraft tätig. Nach einer weiteren mehrmonatigen Arbeitslosigkeit war der Versicherte von Mai bis Juni 1995 für die C.___ AG tätig, bevor er von Juli bis September 1995 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Von September 1995 bis Ende Juni 1996 war er bei der D.___ AG temporär als Auspacker angestellt. Schliesslich bezog er ab 1. Juli 1996 bis zum Ende der Rahmenfrist am 30. Juni 1998 bei voller Vermittlungsfähigkeit wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei er drei Monate in einem Einsatzprogramm der Stadt X.___ arbeitete (Urk. 8/40 - 42, 9/10 und 9/11).
1.2 Am 14./15. Juli 1999 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden beim Atmen, hohen Blutdruck und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/42). Nach durchgeführten ersten erwerblichen und medizinischen Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/25, Gutachten vom 3. April 2000) sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 8/24, Gutachten vom 2. Mai 2000). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens mit Verfügung vom 3. November 2000 ab (Urk. 8/14).
Die rentenabweisende Verfügung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. August 2001 bestätigt (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2002 ab (Urk. 8/9).
2.
2.1 Am 2./5. September 2003 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter ein als "Revisionsgesuch" bezeichnetes Gesuch bei der IV-Stelle einreichen (Urk. 8/33). Er beantragte, es sei ihm revisionsweise eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) zu gewähren (Urk. 8/33 S. 2). Zur Begründung seines Gesuchs verwies der Versicherte auf ein ärztliches Zeugnis seiner Hausärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, vom 1. September 2003 (Urk. 8/23). Mit Eingabe vom 17. Juni 2004 wurde ein weiterer Bericht der Hausärztin Dr. H.___ vom 14. Juni 2004 eingereicht (Urk. 8/22 und 8/30). Die IV-Stelle nahm das Gesuch des Versicherten als Neuanmeldung entgegen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. September 2004 ab, da von einer seit der letzten Ablehnungsverfügung vom 3. November 2000 unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/6 = 8/8).
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 8/4). Mit Entscheid vom 8. November 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.2 Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2004 (zur Post gegeben am 13. Dezember 2004) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer lässt durch Rechtsanwalt Ilg folgende Anträge stellen:
"1.1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
1.2. Revisionsweise sei eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen.
1.3. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen (Umschulung) und konkrete Arbeitsvermittlung sowie vorgängiges Arbeitstraining durch die IV zu gewähren.
1.4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Am 7. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. H.___ vom 24. Mai 2005 ein (Urk. 11 und 12). Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2005 sowie eine Kopie des erwähnten Berichtes von Dr. H.___ vom 24. Mai 2005 zugestellt und es wurde ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte in der Folge keine Stellungnahme ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete das Gesuch vom 2./5. September 2003 als "Revisionsgesuch" und beantragte, seinem Mandanten sei revisionsweise eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) zu gewähren (Urk. 8/33 S. 2).
2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mangels anspruchserheblichem Invaliditätsgrad eine Rente verweigert worden war, und die entsprechende Verfügung auf Beschwerde hin sowohl vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt worden war, konnte es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 2./5. September 2003 nicht um ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV handeln, setzt ein solches doch eine bereits laufende Rente oder eine andere Dauerleistung voraus (vgl. BGE 109 V 109 Erw. 1b). Dies musste dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein; gleichwohl nahm die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers als Neuanmeldung entgegen.
2.3 Formell trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 2./5. September 2003 ein, in der Sache hielt sie allerdings dafür, dass die Eintretensvoraussetzung einer glaubhaft gemachten anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades nicht gegeben sei (Urk. 8/6, vgl. auch Urk. 7). Daran wurde auch im Einspracheentscheid vom 8. November 2004 festgehalten (Urk. 2).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Norm soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
2.5 Wie bereits erwähnt, trat die Verwaltung in der Sache auf die Neuanmeldung nicht ein. Dass sie im Dispositiv das Begehren irrtümlicherweise abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert daran nichts. Der ärztliche Dienst der IV-Stelle, welchem die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte seiner Hausärztin vorgelegt wurden, kam zum Schluss, dass das von der Hausärztin Dr. H.___ als neu aufgetreten beschriebene tachykarde Vorhofflimmern bereits im Gutachten der Dres. F.___ und G.___ erwähnt worden sei, welches der ablehnenden Verfügung vom 3. November 2000 zugrundegelegen habe. Es sei deshalb kein neuer relevanter medizinischer Sachverhalt gegeben; es müsse von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/6). In der Folge wurden keine weiteren Abklärungen getätigt. Mit der Einsprache machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er leide neu an einer erheblichen psychischen Störung mit Krankheitswert; zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung führte er jedoch bloss aus, es sei "notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auch auf die Psyche übergreifen" würden (Urk. 8/4). Im Einspracheentscheid hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung fest, dass eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Berichte nicht ausgewiesen sei. Ein eventuelles psychisches Leiden sei ebenfalls nicht erkennbar; entsprechend werde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 S. 3).
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Berichte seiner Hausärztin vom 1. September 2003 und 14. Juni 2004 vor, der behandelnde Arzt (richtig: die behandelnde Ärztin) habe eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes konstatieren müssen. Entsprechend sei es willkürlich, wenn die IV-Stelle jegliche Versicherungsleistungen verweigere. Es sei "notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auch auf die Psyche übergreifen" würden, was bei den Betroffenen zu erheblichen psychischen Störungen mit Krankheitswert führen würde. Dies müsse "die IV natürlich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auch von Amtes wegen abklären" (Urk. 1 S. 4).
2.6 Im ärztlichen Zeugnis vom 1. September 2003 führt die Hausärztin Dr. H.___ aus, seit der IV-Beurteilung im Jahr 2000 sei neu ein chronisch rezidivierendes tachykardes Vorhofflimmern vorhanden. Der Beschwerdeführer leide im weiteren seit dem Jahr 2000 weitgehend unverändert an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit Anstrengungsdyspnoe, chronisch lumbalen Rückenschmerzen sowie einer Periarthropathia humeroscapularis rechts. Aus diesem Grund sei er 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23). Am 14. Juni 2004 berichtet Dr. H.___, dass sich seit dem Bericht vom 1. September 2003 nichts verändert habe (Urk. 8/22). Wie die IV-Stelle zutreffend ausführte, trat das erwähnte tachykarde Vorhofflimmern erstmals bereits vor der Begutachtung durch die Dres. F.___ und G.___ auf und wurde deshalb bei der Beurteilung berücksichtigt (Urk. 8/24 S. 3 f., 9 ff.; 8/26 und 8/27). Entsprechend ist die Einschätzung von Dr. H.___, dass es sich beim tachykarden Vorhofflimmern um ein nach der Begutachtung aufgetretenes Phänomen handelt, nicht zutreffend. Im übrigen weist die Hausärztin ausdrücklich auf einen seit dem Jahr 2000 unveränderten Gesundheitszustand hin. Nachdem die Gutachter im Jahre 2000 zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/24 und 8/25), kann aber mit dem blossen Hinweis auf eine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt (vgl. auch Urk. 12) eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht werden.
Im Einspracheverfahren machte der Beschwerdeführer zudem geltend, er leide neu auch unter psychischen Störungen. Anhaltspunkte dafür lassen sich den von ihm eingereichten Berichten jedoch keine entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht so, dass somatische Beschwerden zwangsläufig psychische Störungen verursachen. Da der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung einer Änderung des Gesundheitszustandes bei einer Neuanmeldung nicht spielt, wäre es an ihm gewesen, mit einem geeigneten Arztbericht darzutun, dass er neu an einer psychischen Störung leidet. Nachdem er dies unterlassen hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle keine diesbezüglichen Abklärungen tätigte.
Da der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft machen konnte, durfte die IV-Stelle auf sein Gesuch in der Sache nicht eintreten. Entsprechend ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden, wenn sie zu seinen materiellen Anträgen, insbesondere auch zu seinem Eventualantrag, nicht weiter Stellung bezog.
2.7 Auch wenn angenommen würde, die IV-Stelle sei auf das Gesuch des Beschwerdeführers materiell eingetreten, wäre die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, trifft die Einschätzung der Hausärztin nicht zu, dass es sich beim tachykarden Vorhofflimmern um ein nach der Begutachtung aufgetretenes Phänomen handelt. Da sie im übrigen ausdrücklich darauf hinweist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 weitgehend unverändert geblieben sei, und keinen Hinweis auf eine allenfalls bestehende oder neu hinzugetretene psychische Problematik macht, kann ohne weitere Abklärungen vor dem Hintergrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und auch behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen), mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht verändert haben. Damit wäre aber auch eine Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu beanstanden gewesen, wobei sich auch in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine explizite Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Antrag resp. Eventualantrag erübrigte.
3. Nach dem Gesagten ist es der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).