IV.2004.00926

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1946, war seit 1986 Inhaber eines Reinigungsinstitutes und selber als Reiniger tätig (Urk. 8/47 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 8/45 S. 2 Ziff. 3.2). Per Ende 2002 wurde die Einzelfirma aufgelöst (Urk. 8/9 Ziff. 4). Der Versicherte meldete sich am 16. März 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/47 S. 7, S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/20-22) ein und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständige (Urk. 8/45).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/14-16), in welchem der Versicherte durch Rechtsanwältin Rita Diem, Zürich, vertreten war (Urk. 8/14), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2002 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/13).
1.2     Am 1. April 2003 meldete sich der Versicherte wegen Lymphomen und einem Karpaltunnelsyndrom erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/37 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/19), veranlasste eine medizinische Begutachtung durch A.___ (Urk. 8/17-18), und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/26, Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 verneinte sei einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/4 = Urk. 8/10). Die gegen die Verfügung durch den Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Heusser, Zürich, am 4. Juni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/8), welche mit Eingabe vom 15. Juni 2004 begründet wurde (Urk. 8/2), wies sie mit Entscheid vom 12. November 2004 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Heusser, Zürich, am 14. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter sei ein aktuelles medizinisches Gutachten einzuholen und subeventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Februar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.      
2.1     Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der abweisenden Rentenverfügung vom 15. Juli 2002 eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche eine Veränderung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Rentenverfügung vom 15. Juli 2002 (Urk. 8/13) mit denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 12. November 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 14. April 2004 (Urk. 8/17) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Inhaber einer Reinigungsfirma weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei und damit der Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten Verfügung keine versicherungsrelevante Veränderung erfahren habe (vgl. Urk. 8/4 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das A.___-Gutachten leide an verschiedensten Mängeln formeller und inhaltlicher Natur (Urk. 1 S. 5 ff.), weshalb es nicht verwertbar sei. Ferner sei darin die wichtige und neu in Erscheinung getretene Tatsache nicht berücksichtigt worden, wonach ein weiteres kutanes Lymphom (T-Zell-Typ) aufgetreten sei und er sich in einer existentiellen, psychischen Krise befinde, die sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6-6.1).

3.
3.1     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 22. Mai 2001, gestützt auf Berichte des Universitätsspitals J.___ (Urk. 8/22/2-4), des Spitals C.___ (Urk. 8/22/5-6) und einen neurologischen Bericht (Urk. 8/22/7), die folgenden Diagnosen (Urk. 8/22/1 S. 2 Ziff. 3):
         - Status nach malignem diffusem kutanem B-Zell-Lymphom                (Chemotherapie)
         - Status nach intraretinaler Blutung links mit Visuseinschränkung
         - Verdacht auf leichte Polyneuropathie (Status nach Chemotherapie)         beider Hände
         - beidseitiges Karpaltunnelsyndrom / Dekompressionsoperation rechts im      September 1999
         - Raynaud-Syndrom Finger links
         - Status nach kumulativ-toxischem Handekzem bei Feuchtarbeit
         Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Er fühle sich wegen seiner Missempfindungen in beiden Händen zusammen mit der Visuseinschränkung links insbesondere bei der Arbeit auf der Leiter sehr unsicher. Deshalb hielt Dr. B.___ eine weitergehende medizinische Abklärung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für indiziert (Urk. 8/22/1 S. 2 Ziff. 4).
3.2     Im Bericht des Universitätsspitals J.___, Dermatologische Klinik, vom 12. Dezember 2001, nannte Dr. med. D.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen von dermatologischen Nachkontrollen seit 1995 behandelte, aktuell keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen Status nach malignem diffusem kutanen B-Zell-Lymphom, aktuell in Vollremission (Urk. 8/21/1 S. 1 lit. B).
         Ferner beurteilte sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär und schätzte ihn aus dermatologischer Sicht als voll arbeitsfähig ein (Urk. 8/21/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2; Urk. 8/21/2 S. 1).
3.3     PD Dr. E.___, Leitender Arzt, und Dr. F.___, Oberarzt, Universitätsspital J.___, Departement für Innere Medizin, Pneumologie, stellten in ihrem Bericht vom 31. Januar 2002 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. A):
         - Periphere Polyneuropathie bei Status nach kurativer Chemotherapie           eines zentroblastischen B-Zell-Lymphoms der Haut (1995)
         Ferner diagnostizierten sie einen Verdacht auf eine reaktive Depression mit erhöhtem Schlafbedürfnis, angeblich bestehend seit 5 Jahren, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. A).
         Aus pneumologischer und schlafmedizinischer Sicht bestehe keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. B). Möglicherweise könne aber durch eine psychiatrische Behandlung die Arbeitsfähigkeit noch verbessert werden (Urk. 8/20/3 S. 1 lit. C Ziff. 2). Insgesamt beurteilte Dr. F.___ die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser seit fünf Jahren in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/20/2 S. 2).
         Aufgrund der polysomnographischen Befunde mit deutlich verlängerter Einschlaflatenz und verringerter Schlafeffizienz bei andererseits nachgewiesener normaler Vigilanz sowie aufgrund der durchgeführten Aktimetrie mit festgestellten langen Ruhezeiten und der Anamnese, dass sich der Beschwerdeführer bei familiären und beruflichen Problemen am liebsten ins Bett zurückziehe, vermuteten Dr. E.___ und Dr. F.___ eine reaktive Depression als Ursache des erhöhten Ruhebedürfnisses. Ihrer Ansicht nach würden die Ergebnisse einer „Quality of Life-Auswertung“ passen, welche bei einem insgesamt deutlich verminderten Score eine überproportionale Qualitätsverminderung im Bereich des Gefühlslebens zeige. Aus diesem Grund hätten sie dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung empfohlen, was von diesem aber abgelehnt worden sei. Als deutliche körperliche Behinderung bestehe eine ausgeprägte periphere Polyneuropathie an den Händen und Füssen bei Status nach kurativer Chemotherapie eines Hautlymphoms im Jahre 1995. Wegen des verminderten Tastsinnes sei der Beschwerdeführer in der feinmotorischen Fähigkeit seiner Hände stark eingeschränkt (Urk. 8/20/3 S. 3 f. Ziff. 7).
3.4     Dr. B.___ stellte im Bericht vom 3. Juni 2003 in Ergänzung zum Bericht vom 22. Mai 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/19/1 S. 2 lit. D):
         - Depressives Syndrom
         - Status nach Pneumonie rechtes Oberfeld (Notfallbehandlung im Spital am 3. Februar 2003)
         Er wiederholte auch die Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/19/1 S. 2 lit. D unten).
3.5     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Beurteilung erstellten Gutachten des A.___, vom 14. April 2004 stellten PD Dr. G.___ und Dr. H.___ die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17 S. 12 Ziff. 4):
         - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
         - Kutanes B-Zell-Lymphom, in Remission
         - Status nach Chemotherapie 1995
                   - Periphere Neuropathie
                   - Visusverminderung links nach intraretinaler Blutung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/17 S. 12 Ziff. 4):
         - Periarthropathia humeroscapularis links
         - Lumbovertebrales Syndrom
         - Handekzem
         - beidseitiges Pterygium
         - Rezidivierende Magenbeschwerden
         - CTS-Operation rechts (1999)
         Das kutane Lymphom sei in Remission und habe daher im jetzigen Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Nebenwirkungen der im Jahre 1995 durchgeführten Chemotherapie (Visusverminderung, periphere Neuropathie mit Parästhesien der Hände und Füsse) würden jedoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten, welche binokulares Sehen oder Handarbeit und einen „sicheren Stand“ erfordern würden, beeinträchtigen. Letzterer sei insbesondere beim Putzen wichtig, weshalb aus internistischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit um 40 % reduziert sei. Da der Beschwerdeführer jedoch auch administrative Tätigkeiten erledigt habe, - dafür bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit -, resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 8/17 S. 13 Ziff. 5 unten).
         Aus rheumatologischer Sicht liege ein mässig ausgeprägtes lumbovertebrales Syndrom mit nur leicht eingeschränkter Beweglichkeit vor. Daneben bestehe neu eine Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter, welche behandelbar und somit nur als vorübergehend zu betrachten sei. Aus diesen Gründen ergebe sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die frühere, leichte bis mittelschwere Tätigkeit als Leiter beziehungsweise Mitarbeiter seiner Reinigungsfirma (Urk. 8/17 S. 14 oben).
         Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass der formale Gedankengang des Beschwerdeführers auf die Schmerzen (leicht) eingeengt sei. Ferner erscheine der Beschwerdeführer affektiv wenig moduliert, ratlos, vor allem auf die Zukunft und die familiäre Situation bezogen (der Beschwerdeführer lebe seit letztem Herbst von seiner Frau getrennt). Er wechsle bei Fragen nach psychischen Problemen und Belastungsfaktoren sofort auf die körperliche Ebene und schildere die somatischen Beschwerden. Der Beschwerdeführer nenne aktiv, ausser der Müdigkeit, keine depressiven Symptome, was mit der fehlenden Sensibilität bezüglich psychischer Vorgänge und mit dem körperbezogenen Krankheitsverständnis zu tun haben dürfte. Auf Nachfragen hin liesse sich aber auch ein Interessensverlust, Freudlosigkeit und die Verminderung des Antriebs definieren. Die Befunde würden zu einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 20 % einschränke, passen (Urk. 8/17 S. 14 Mitte).
         Die Störungen, welche als Folge der Chemotherapie aufgetreten seien, bestünden seit 1995. Bei ausgeglichener psychischer Situation habe der Beschwerdeführer vorerst gut mit diesen umgehen können; erst nach Auftreten der Depression seien sie zur Behinderung geworden. Der Verdacht auf eine Depression sei im Herbst 2001 erstmals geäussert worden, weshalb angenommen werden könne, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Herbst 2001 bestehe (Urk. 8/17 S. 15 Ziff. 7.2).
         Obschon der Beschwerdeführer keinen Sinn in einer psychiatrischen Behandlung sehe, müsste - zumindest vorübergehend - eine psychotherapeutische Begleitung mit Einbezug der Ehefrau sowie eine antidepressive Medikation durchgeführt werden. Bei gutem Ansprechen, insbesondere auf die medikamentöse Therapie, würden die depressiven Symptome bessern, was eine Verbesserung der Lebensqualität zur Folge hätte und dem Beschwerdeführer möglicherweise helfen würde, wieder besser mit seinen neurologischen Problemen umgehen zu können (Urk. 8/17 S. 15 Ziff. 6).
         Zusammenfassend hielten PD Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, dass die angestammte Tätigkeit als Inhaber oder Mitarbeiter einer kleinen Reinigungsfirma für den Beschwerdeführer geeignet sei. Seine Arbeitsfähigkeit hiefür betrage 75 %. In einer anderen, rein manuellen, körperlich mittelschweren Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig 60 % (Urk. 8/17 S. 15 Ziff. 7.1). Die sich aus psychiatrischer Sicht ergebende Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % verhalte sich zu den obgenannten Teilarbeitsfähigkeiten nicht additiv, da sich der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit genügend erholen könne (Urk. 8/17 S. 15 oben, Ziff. 5 ).
3.6     Im Bericht vom 19. Mai 2004, welcher Dr. B.___ zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers erstellte, hielt dieser fest, dass beim Beschwerdeführer ein kutanes B-Zell-Lymphom in Vollremission nach Chemotherapie bestehe. Im Wissen darum, dass die Krankheit jederzeit rezidivieren könne, stehe der Beschwerdeführer andauernd unter eine lähmenden psychischen Belastung, welche je nach klinischem Verlauf zeitweise schlimmer werde. So sei über einen längeren Zeitraum (ab 2001) unklar gewesen, ob es sich bei den beobachteten Hautveränderungen am linken Unterschenkel um ein Rezidiv handle oder nicht. Zwischenzeitlich seien auch Psychopharmaka zum Einsatz gekommen (Urk. 8/5/1 S. 1 oben).
         Gemäss einem neusten histologischen Untersuchungsbericht (Urk. 8/5/2) bestehe die Möglichkeit, dass ein weiteres kutanes Lymphom (T-Zell-Typ) aufgetreten sei. Infolge der akut gewordenen existentiellen Bedrohung befinde sich der Beschwerdeführer erneut in einer psychischen Krise, so dass eine psychiatrische Überweisung zur weiteren Abklärung und Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 8/5/1 S. 1).
         Dr. B.___ erklärte, dass die vorhandene chronische Depression des Beschwerdeführers einen zeitlich wechselhaften Verlauf aufweise. Deshalb könne eine einmalige psychiatrische Untersuchung („Momentaufnahme“) die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend sicher einschätzen (Urk. 8/5/1 S. 1 f.).
3.7     Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Psychiatrische Universitätsklinik J.___, hielt in seinem Schreiben vom 1. Juli 2004 zuhanden des Hausarztes fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultationen vom 4. und vom 29. Juni 2004 - diese seien durch eine längeren Italienaufenthalt unterbrochen worden - ein reaktiv depressives Zustandsbild gezeigt habe. Er sei insbesondere auf die diversen somatischen Probleme fixiert. Daneben belaste ihn die finanziell unklare Situation betreffend die Invalidenversicherung. Die aufgenommene medikamentöse Behandlung sei weiterzuführen (aktuell 1 Tablette Remeron), inwieweit sich aber eine eingehendere psychiatrische Therapie etablieren lasse, sei offen. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit sich nach seiner Rückkehr zu melden und die medikamentöse Therapie weiterzuführen. Ob weitere psychiatrische Massnahmen notwendig würden, werde der Verlauf zeigen (Urk. 3/4/2). Am 6. Dezember 2004 hielt Dr. I.___ zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers fest, dass das aktuell depressive Zustandsbild die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke, wobei er das Ausmass der Einschränkung und die Besserungsmöglichkeiten nicht beurteilen könne (Urk. 3/4/1).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte, welche seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingeholt beziehungsweise ins Recht gelegt wurden (vgl. Erw. 3.4-3.7 vorstehend), ergeben, dass im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vorliegen. Unterschiede ergeben sich lediglich in Bezug auf den Schweregrad des Krankheitsbildes, insbesondere bezüglich der Depression und des Lymphoms.
4.2     Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten als auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit äussert sich lediglich das A.___-Gutachten.
4.3     Es ist deshalb zu prüfen, ob auf die Beurteilung der begutachtenden Ärzte abgestellt werden kann beziehungsweise, ob das Gutachten im Sinne des Beweisrechts verwertbar ist oder nicht.
4.3.1   Der Beschwerdeführer machte geltend, das vorliegende Gutachten leide an zahlreichen Mängeln. So sei beispielweise die psychiatrische Untersuchung in französischer Sprache durchgeführt worden, obschon weder er noch der Gutachter französischer Muttersprache sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.2). Zudem hätten die Gespräche mit den einzelnen Gutachtern nur gerade rund drei Minuten gedauert; eine ungenügende Zeitspanne zur Erfassung des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
         Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Bericht des Psychiaters eine differenzierte und stringente medizinische Abhandlung darstellt, in welcher Feinheiten, wie beispielsweise die vom somatischen Verlauf abhängigen Stimmungsschwanken des Beschwerdeführers aufgegriffen wurden (vgl. Erw. 3.5 vorstehend, drittletzter Absatz). Zudem stimmt die psychiatrische Beurteilung des Gutachters mit den Aussagen der anderen Ärzte überein (vgl. Erw. 3.4 ff. vorstehend). Aus dem Gesagten lässt sich schliessen, dass der Facharzt - trotz der Gesprächsführung in einer Fremdsprache - die Nuancen des Krankheitsbildes wahrgenommen hat. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesprächsdauer von je drei Minuten pro Fachbereich bleibt anzuführen, dass dabei einerseits die subjektive zeitliche Wahrnehmung des Beschwerdeführers mitschwingt und auf der anderen Seite - wie von der Beschwerdegegnerin richtig geltend gemacht (Urk. 2 S. 3 Mitte) - die Ärzte aufgrund der vorgängigen Aktenzustellung im Zeitpunkt der Begutachtung bereits mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vertraut waren.
4.3.2   Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, die Schulterproblematik sei fälschlicherweise nicht als chronisch und der Stimmungszustand trotz vorliegender Depression nicht als suizidal eingestuft worden. Auch sei unklar und ungenügend begründet, woraus der Psychiater eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ableite (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.1). Mit diesen Einwänden machte der Beschwerdeführer implizit Zweifel an den diagnostischen Fähigkeiten der Fachärzte sowie an deren Fähigkeit anhand von Schilderungen, Befunden und Diagnosen die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen, geltend. Da es sich bei sämtlichen Gutachtern um Spezialisten beziehungsweise Fachärzte gehandelt hat, vermag der Beschwerdeführer auch durch diese Vorbringen die Aussagekraft des Gutachtens nicht zu mindern.
4.3.3   Im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens haben ausser dem Bericht des Hausarztes, in welchem mitunter dieselben Diagnosen wie im A.___-Gutachten genannt wurden, keine weiteren aktuellen Arztberichte vorgelegen. Daher vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand, wonach das Gutachten aufgrund der mangelnden Auseinandersetzung mit den anderen Arztberichten nicht verwendbar sein soll, nicht durchzudringen.
4.4     Das A.___-Gutachten vom 14. April 2004, das auf allseitigen Untersuchungen, beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamese) abgegeben worden ist, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar begründet.
4.5     Dr. B.___ wiederholte im Bericht vom 19. Mai 2004, dass ein kutanes B-Zell-Lymphom in Vollremission nach Chemotherapie bestehe, erwähnte aber auch, dass eventuell ein neues kutanes Lymphom (T-Zell-Typ) aufgetreten sei. Dies habe beim Beschwerdeführer eine psychische Krise hervorgerufen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würde. Er habe sich aufgrund der existenzbedrohlichen Lage in psychiatrische Behandlung begeben müssen (vgl. Erw. 3.6 vorstehend).
         Das A.___-Gutachten hat im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits derartigen depressiven Episoden, wie sie von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 geschildert wurden (Urk. 3/4/2), Rechnung getragen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Eine zweimalige Behandlung beziehungsweise Untersuchung, nämlich am 4. und 29. Juni 2004, im Abstand von fast einem Monat, lassen nicht - wie vom Hausarzt des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 8/5/1) - auf eine Krisenintervention schliessen, ebensowenig wie der Umstand, dass der weitere Behandlungsverlauf offen gelassen werden konnte (vgl. Urk. 3/4/2 unten). Somit besteht kein Anlass und kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
4.6     Aus dem Abklärungsbericht für Selbständige vom 6. November 2001 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 95 % körperlich, als Reinigungsmann, tätig war und der administrative Aufwand zur Organisation der Einzelfirma lediglich 5 % seines Arbeitspensums in Anspruch nahm (Urk. 8/45 S. 2 Ziff. 3.2). Da sich aus den Akten keine anderen Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer vielmehr den kleinen Anteil an administrativen Tätigkeiten bereits im Einspracheverfahren geltend machte (vgl. Urk. 8/2 S. 7 Ziff. 6), ist davon auszugehen.
         Gemäss A.___-Gutachten ist der Beschwerdeführer für eine rein manuelle, körperlich mittelschwere Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/17 S. 15 Ziff. 7.1). Davon ist auszugehen (vgl. vorn Erw. 4.3-4.4). Da eine solche Tätigkeit mit der vormaligen Arbeit des Beschwerdeführers als Reiniger in der eigenen Firma vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass er in Bezug auf den körperlichen Arbeitsanteil seiner bisherigen Tätigkeit, welcher 95 % ausmachte, ebenfalls zu 60 % arbeitsfähig wäre. Da der Anteil an Administrationsaufgaben lediglich 5 % der gesamten Tätigkeit betrug und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht eingeschränkt ist, kann insgesamt - entgegen der Beurteilung im A.___-Gutachten - von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit von (rund) 65 % ausgegangen werden.
         Somit stellt der Umstand, dass sich das depressive Zustandsbild nunmehr, das heisst im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (12. November 2004), auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der tatsächlichen Verhältnisse dar. Aufgrund der medizinischen Akten bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt die Depression die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich einschränkte (vgl. diesbezüglich Urk. 8/17 S. 15 Ziff. 7.2 und Urk. 8/20/3 S. lit. A); diese Frage kann aber - wie zu zeigen sein wird - offen bleiben (vgl. Erw. 5.2 nachstehend).
         Es bleibt daher zu prüfen, ob es sich um eine Veränderung des Gesundheitszustandes handelt, welche sich auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auswirkt und damit versicherungsrelevant ist.

5.      
5.1     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.2     Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist und es ihm zumutbar gewesen wäre, seine angestammte Tätigkeit als Inhaber und Mitarbeiter des Reinigungsinstituts in einem Pensum von 65 % weiterzuführen (vgl. Erw. 4.6), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Der Umstand der Geschäftsaufgabe ist versicherungsrechtlich, da auf die Zumutbarkeit abgestellt wird, unbeachtlich. Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 35 %.
        
         Dies führt abschliessend zur Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen des Neuanmeldungsverfahren einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Im Erstanmeldungsverfahren hatte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe auch unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin ein Reineinkommen von rund Fr. 100'000.-- generiert (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 8/16/5).
         Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich daher - wie vorab erwähnt (vgl. Erw. 4.6 vorstehend) - die Klärung der Frage eines allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Beginns der Arbeitsunfähigkeit infolge Depression.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).