Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00928
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IV.2004.00928
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 16. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1953, arbeitete seit dem 18. März 1985 als Maurer bei der A.___ AG, Bauunternehmung (Urk. 12/123). Am 16. September 1991 stürzte er bei der Arbeit rückwärts auf einen Betonboden und erlitt dabei verschiedene Prellungen im Bereich beider unterer Extremitäten sowie eine Stauchung der Lendenwirbelsäule (vgl. Unfallakten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Urk. 12/134). Im November 1991 unternahm der Versicherte zweimal einen Arbeitsversuch, welche jedoch scheiterten. Seither arbeitete er nicht mehr als Maurer. Ab Juni 1995 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/74) und stellte sich dabei der Arbeitsvermittlung in wechselndem Umfang von 50 - 100 % zur Verfügung. Vom 26. April 1998 bis zum 30. April 1999 arbeitete er vollzeitlich als Office-Mitarbeiter bei der B.___ AG (Urk. 13/76). Im Jahr 1992 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der Abklärungen erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg (vgl. Schlussbericht vom 3. Mai 1993, Urk. 12/178). Sodann erstellte die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), C.___, das Gutachten vom 9. Juni 1994 (Urk. 12/128). Mit Verfügung vom 30. September 1996 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 22 % betrage (Urk. 12/32). Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 25. Oktober 1996 Beschwerde (Urk. 12/28). Mit Urteil vom 23. April 1998 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten veranlasse (Proz.-Nr. IV.1996.00668, Urk. 12/22).
1.2 Die IV-Stelle liess den Versicherten von Dr. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 10. Oktober 1998, Urk. 13/39). Mit Verfügung vom 25. Februar 2000 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. März 1997 eine halbe IV-Rente zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und fünf Kinderrenten zu. Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 12/15). Dagegen erhob K.___ am 27. März 2000 Beschwerde und rügte unter anderem, es werde in der Verfügung nicht auf die im Vorbescheidverfahren gemachten Einwendungen eingegangen (Urk. 12/13). Mit Verfügung vom 18. Mai 2000 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte den Erlass einer begründeten Verfügung in Aussicht. Daraufhin wurde das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Proz.-Nr. IV.2000.00214, Urk. 12/10).
1.3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 teilte die Ausgleichskasse des E.___ dem Versicherten die neue Begründung mit und bemerkte, dass im Übrigen am Inhalt der Verfügung vom 25. Februar 2000 festgehalten werde (Urk. 12/2). Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 10. Juli 2000 Beschwerde und beantragte, es sei ihm von September 1992 bis Juli 1993 (richtig: 1994) eine ganze Rente, von August 1994 bis Juli 1997 (richtig: 1998) eine halbe Rente, von August 1998 bis April 1990 (richtig: 1999) eine Viertelsrente, von Mai 1999 bis Dezember 1999 eine halbe und ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12/5). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18. Februar 2002 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als ein Rentenanspruch ab Dezember 1999 verneint wurde, und es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch ab Dezember 1999 neu verfüge. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 13/27).
1.4 Die IV-Stelle holte die Arztberichte der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 2. September 2002 (Urk. 13/38, unter Beilage von Berichten vom 2. Juni 2000 und vom 13. November 2000 sowie von der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 1. September 2000 und vom 10. Oktober 2000) und von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 2002 (Urk. 13/37) ein. In der Folge liess sie den Versicherten durch die Klinik I.___ begutachten (Gutachten vom 24. April 2003, Urk. 13/36). Mit Verfügungen vom 12. März 2004 sprach die IV-Stelle K.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % unter Bejahung des Härtefalles vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 13/17). Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2004 Einsprache (Urk. 3/4). Die IV-Stelle liess daraufhin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2004 erstellen (Urk. 13/35). Mit Entscheid vom 12. November 2004 hiess sie die Einsprache von K.___ teilweise gut und sprach ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ durch Max S. Merkli am 15. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. In Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides sei dem Beschwerdeführer anstelle der bisherigen halben Rente im Härtefall rückwirkend ab März 2000 eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu bewilligen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle verzichtete am 25. Februar 2005 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde dem Versicherten Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. September 2002 (Urk. 13/38) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit fraglich intermittierender radikulärer Reizkomponente L5/S1 rechts bei kleiner medio-lateraler Diskushernie L4/5 mit möglicher Reizung L5 links und kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression sowie ein chronisch rezidivierendes Cervicovertebralsyndrom rechtsbetont. Der Beschwerdeführer sei vom 10. Januar 2000 bis zum 2. Juli 2000 zu 30 % und seit dem 10. Oktober 2000 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei eine Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgesehen gewesen sei. Letztmals sei der Beschwerdeführer in der Klinik am 10. November 2000 behandelt und untersucht worden.
2.2 Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 5. November 2002 (Urk. 13/37) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronisch rezidivierenden, lumboradikulären Reizsyndrom L5 und S1 rechts bei kleiner medianer Diskushernie L4/L5 und geringer Bandscheibenprotrusion L5/S1 sowie einem chronisch rezidivierenden Cervikovertebralsyndrom rechts betont. Als Bauarbeiter und Maurer sei der Beschwerdeführer sicherlich 100%ig arbeitsunfähig. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung und Wechselposition bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorübergehend sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen, dann habe er als Tellerabräumer im Flughafenrestaurant gearbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von ca. 40 %, halbtageweise ohne Heben schwerer Gewichte. Im Weiteren legte Dr. H.___ dem Bericht eine Beurteilung über die Arbeitsvermittlungsfähigkeit vom 28. November 2000 bei, an welcher sich nichts geändert habe. Darin wird dem Beschwerdeführer in allen Punkten eine 100%ige Belastbarkeit attestiert, mit Ausnahme der Rückenbelastbarkeit (Heben/Tragen), wo sie auf 50 % eingeschränkt und eine Wechselbelastung und Wechselposition sinnvoll sei. Für in diesem Sinne angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsvermittlungsfähigkeit von 100 %.
2.3 Gemäss dem Gutachten der Klinik I.___ vom 24. April 2003 (Urk. 13/36) leidet der Beschwerdeführer (1.) unter einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts bei/mit Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (s-förmige Skoliose, Flachrücken), degenerativen LWS-Veränderungen (Osteochondrose L2/3), kleiner mediolateraler Diskushernie L4/5 links mit leichter rezessaler Einengung und möglicher Nervenwurzelreizung L5 links, Spondylarthrose im gleichen Segment, kleiner medianer Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI der LWS vom 10. Januar 2000, Spital F.___), Generalisierungstendenz, (2.) unter einem chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits rechts-betont bei/mit Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung (Kopfprotraktion, s-förmige Skoliose, Flachrücken), muskulärer Dysbalance (Muskulus trapezius pars descendens und Muskulus levator skapulae rechts), degenerativen HWS-Veränderungen (ausgeprägte Unkovertebralarthrose C3/C4 links-betont, beginnend C5/C6 beidseits und C6/C7 rechts-betont, deutliche Osteochondrose C3/C4, C5/C6), anamnestischem Status nach leichtem HWS-Distorsionstrauma am 15. November 2002 (Auffahrunfall), (3.) unter einer Epicondylopathia humeri radialis rechts sowie (4.) unter einer Adipositas. An Hand der aktuellen Beschwerden und der Untersuchung sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine schwere körperliche Tätigkeit wie sein letzter angestammter Beruf als Maurer/Schaler zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselbelastender und wechselpositionierter Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar. Die Einschränkung von 25 % sei gegeben, da der Beschwerdeführer seit der Beurteilung in der Arbeitssprechstunde des Spitals G.___ im August/November 2000 neu eine Epicondylopathia humeri radialis rechts geltend mache und radiologisch deutliche degenerative Veränderungen in der HWS dokumentiert werden könnten.
2.4 Die Psychiaterin Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 30. August 2004 (Urk. 13/35) beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) bei rezidivierender und anhaltender Schmerzproblematik mit diversen organischen Korrelaten und finanzieller Notlage mit Fürsorgeabhängigkeit wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der letzten Jahre zeige das Bild einer sogenannten depressiven Entwicklung mit einem deutlich phasenhaften Verlauf, welcher auch an den wechselnden Arbeitsfähigkeiten ablesbar sei. Bei der gleichzeitig vorliegenden uneingeschränkt glaubhaften Schmerzproblematik fänden wechselseitige Beeinflussungen im Sinne einer Verstärkung statt, und Symptome seien den einzelnen Störungsbildern nicht in allen Fällen exakt zuzuordnen. Hier seien die Schlafstörungen, Einschränkung der Freizeitaktivitäten und die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit mit erhöhter Ermüdbarkeit und dem Bedürfnis zu Ruhepausen zu nennen. Vorhandene kognitive Symptome mit Konzentrationsstörungen und Einschränkung der Merkfähigkeit, deprimierte Stimmungslage, psychomotorische Antriebsarmut, Insuffizienzgefühle seien dem depressiven Zustandsbild zu subsumieren. Das derzeitige depressive Zustandsbild dürfte seit mindestens zwei bis vier Jahren bestehen mit leicht wechselndem Grad der Ausprägung. Der Beschwerdeführer beschreibe sich als psychisch gesund, werte bemerkte Veränderungen als normale Reaktionen auf die vielfältigen sozialen Einschränkungen, Minderung des Leistungsvermögens oder sehe sie im Rahmen der körperlichen Beschwerden. Eine Beurteilung des Grades der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das depressive Zustandsbild in den vergangenen Jahren sei relativ spekulativ. Es sei durchaus nicht selten, dass Personen mit leichtem depressivem Zustandsbild weiter zu 100 % arbeiteten, bei einem mittelgradig ausgeprägtem Zustandsbild habe dies eher Seltenheitswert. Hier sei in der Regel mit einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Mit Verlust der letzten Teilzeittätigkeit im August 2003 und der als Kränkung erlebten Fürsorgeabhängigkeit dürfte es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandbildes gekommen sein mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen um mindestens 50 %. Diese Einschätzungen seien nur mit Vorbehalt anzusehen, denn depressive Symptomatik, Schmerzsymptomatik und das Phänomen der Hoffnung resp. Hoffnungslosigkeit beeinflussten sich gegenseitig. Anlässlich des zweiten Explorationsgesprächs sei die depressive Symptomatik leicht gebessert im grenzwertig mittelgradigen Bereich gelegen, wobei massgeblich eine nicht ganz nachvollziehbare optimistische Stimmungslage gewesen sei, da der Beschwerdeführer von eine bevorstehenden Operation am Ellenbogen erfahren habe und ihm vom Hausarzt eine künftige Beschwerdefreiheit in Aussicht gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus psychischen Gründen zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zudem habe eine nicht zu beurteilende Einschränkung aus somatischen Gründen vorgelegen. Die weitere Entwicklung sei nicht voraussagbar. Sie sei sicher abhängig vom weiteren Verlauf der Schmerzproblematik, den finanziellen Sorgen des Beschwerdeführers und davon, in welchem Ausmass ihm Hilfsangebote gemacht würden. Bei Abnahme der Belastungen und Wiedererlangung einer Teilzeitbeschäftigung sei durchaus zu erwarten, dass das depressive Zustandsbild remittiere, unter anderem weil beim Beschwerdeführer eben keine neurotische Schmerzfixierung vorliege und er bisher immer wieder im Bereich seiner körperlichen Möglichkeiten gearbeitet habe.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht geltend machen, dass ihm Dr. J.___ aus rein psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat und sie der Ansicht ist, dass aus somatischen Gründen eine zusätzliche Einschränkung besteht. Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, erscheint ihr Entscheid somit als unrichtig. Es kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht darin beigepflichtet werden, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. J.___ zu überzeugen vermögen.
Bei der Beurteilung des Gutachtens von Dr. J.___ ist nämlich in Betracht zu ziehen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung festgehalten hat, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen; vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Somatoforme Störungen: Gerichte und [psychiatrische] Gutachten, in: SZS 1999 S. 1 ff. und 105 ff., insbes. S. 15 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die neuere medizinische Lehre; ferner Jacques Meine, L'expertise médicale en Suisse: satisfait-elle aux exigences de qualité actuelles? in: SVZ 1999 S. 37 ff.).
Dr. J.___ hat offenbar die aufgrund der Erwerbslosigkeit finanziell beschränkten Verhältnisse und die damit verbundene, vom Beschwerdeführer als Kränkung empfundene Fürsorgeabhängigkeit im Rahmen des von ihr diagnostizierten depressiven Zustandsbildes in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen. Soweit sie es für möglich hält, dass das depressive Zustandsbild remettiert, sobald es dem Beschwerdeführer gelingt, wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, steht in Frage, ob überhaupt ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt, oder ob es sich insgesamt ausschliesslich um reaktives Geschehen auf die den Beschwerdeführer nicht befriedigenden soziokulturellen Umstände handelt. Dies gilt umso mehr, als eine neurotische Schmerzfixierung von Dr. J.___ ausdrücklich verneint wird. Dass Dr. J.___ einen phasenweisen Verlauf festgestellt hat und nicht in der Lage ist, diesen für die vorangegangenen Jahre zu bezeichnen, und auch für die Zukunft überhaupt keine Voraussage machen kann, spricht im weiteren dafür, dass hier keine andauernde Depression, welche sich invalidisierend auswirken würde, vorhanden ist.
3.2 Die Parteien sind sich zwar bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit uneinig, sind aber übereinstimmend davon ausgegangen, dass diese im Dezember 1999 eingetreten ist. Dies beruht jedoch einzig auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit geltend gemacht hat, sein Zustand habe sich per 13. Dezember 1999 verschlechtert, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 18. Februar 2002 zum Schluss gekommen ist, ab diesem Zeitpunkt seien über die Entwicklung des Gesundheitszustandes neue Abklärungen vorzunehmen. Das erst im Jahr 2004 erstellte Gutachten von Dr. J.___ gibt aber keine eindeutigen Aufschlüsse bezüglich des Eintritts der attestierten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Sie geht davon aus, dass das von ihr festgestellte depressive Zustandsbild seit mindestens zwei bis vier Jahren besteht mit leicht wechselndem Grad der Ausprägung. Den Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den vorangegangenen Jahren bezeichnet Dr. J.___ selbst als relativ spekulativ. Sie legt sich aber dann insoweit fest, dass es mit dem Verlust der Teilzeitstelle im August 2003 zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen sei mit einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen um mindestens 50 %. Selbst wenn die von Dr. J.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit als genügend begründet erschiene, ist es somit keinesfalls überwiegend wahrscheinlich, dass diese bereits seit Dezember 1999 besteht, jedenfalls nicht in diesem Ausmass.
3.3 Dr. J.___ nimmt zwar selbst keine Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor, äussert indessen aber Kritik an den durchgeführten Behandlungen und Untersuchungen, insbesondere auch am rheumatologischen Gutachten der Klinik I.___. Sie bemängelt, dass einzelne Befunde nicht abgeklärt worden seien, in Beurteilungen keine Berücksichtigung gefunden hätten oder einfach im Sinne einer Schmerzausweitung interpretiert worden seien. Beim Gutachten der Klinik I.___ hätten pathologische Befunde an den Hüftgelenken im Status und in der Röntgen-Beckenübersicht in den Diagnosen keinen Niederschlag gefunden, ebenso wenig eine im Röntgen scharf begrenzte knöcherne Aufhellung im Bereich der distalen Tibia rechts. Auch auf den Umstand, dass die Achillessehnenreflexe beidseits nicht auslösbar gewesen seien, sei nicht eingegangen worden. Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, wie eine Generalisierungstendenz habe diagnostiziert werden können. Weder seien die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers gewürdigt worden, noch sein offensichtlich nicht vorhandenes Aggravieren.
3.4 Insgesamt erscheint diese Kritik am Gutachten der Klinik I.___ nicht unberechtigt. Aufgrund der multiplen Schmerzen des Beschwerdeführers ist tatsächlich eine umfassendere Untersuchung angebracht. Denn obschon die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers von keiner Seite als unglaubwürdig angesehen wird, führt die Klinik I.___ diese nicht durchwegs auf objektivierbare Befunde zurück, sondern erachtet ganz offensichtlich auch psychische Ursachen als gegeben, was aber wiederum von Dr. J.___ nicht bestätigt wird, hat sie doch grundsätzlich festgestellt, dass die Schmerzschilderung des Beschwerdeführers glaubwürdig und eine psychische Ursache für die Schmerzen ausgeschlossen sei. Es bestehe keine Schmerzausweitung, keine Schmerzstörung, und auch die von der Klinik I.___ festgestellte Generalisierungstendenz sei zu verneinen. Ebenso sei die früher invalidisierende neurotische Schmerzfixierung nicht vorhanden. Obwohl bei der lang dauernden Vorgeschichte zu erwarten, liege kein Aggravieren und nicht einmal ein deutliches Klagen vor. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch eine insgesamt tapfere Haltung und grossen Leistungswillen aus. Es sind somit auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen notwendig. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl unter gewissen somatischen als auch unter psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche in einer gegenseitigen Wechselwirkung stehen. Es kann somit nicht angehen, dass allfällig aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeiten einfach addiert werden, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Aspekte erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (z.B. von einer MEDAS) einzuholen haben. Insbesondere werden unter Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in die Beurteilung miteinzubeziehen sein, und es sind Angaben darüber erforderlich, auf welche Ursachen diese Schmerzen zurückzuführen sind. Sodann sind ohne Einbezug der psychosozialen Umstände die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten zu bezeichnen, und es ist eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesen Tätigkeiten vorzunehmen. Dabei bedarf es insbesondere auch genauer Angaben über deren Verlauf seit Dezember 1999. Aufgrund dieses Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Dezember 1999 unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
5.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max S. Merkli, hat mit Honorarnote vom 31. Oktober 2005 einen Aufwand von 6,05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 58.10, geltend gemacht (Urk. 17). Dies erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'169.20 (inklusive Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Max S. Merkli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'169.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).