IV.2004.00929

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 in Serbien geborene R.___ reiste im November 1974 in die Schweiz ein (Urk. 8/21 Ziff. 1.3 und 4.1) und war zunächst als Hilfskraft in der Gastronomie tätig. Im Jahre 1978 unterzog er sich einer Diskushernien-Operation und war danach wieder voll arbeitsfähig (Urk. 8/8). Ab Dezember 1981 war er bei A.___ als Lagerist angestellt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug] vom 5. Juni 2003, Urk. 9/20). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis 1995 auflöste, besuchte der Versicherte bis zur Aussteuerung 1997 die Stempelkontrolle. Anschliessend scheint er vom Sozialamt der Stadt Zürich (Albisrieden) unterstützt worden zu sein, ohne dass er eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Am 20. Mai 2003 beantragte der Versicherte die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein und veranlasste eine psychiatrische Abklärung durch lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beide ___, welche am 17. Juni 2004 (Urk. 9/8) ihr Gutachten erstatteten. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 (Urk. 9/6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2 = 9/1), lehnte die IV-Stelle das Gesuch um eine Invalidenrente ab, da die Abklärungen zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Lagerist ab 1. Januar 2001 ergeben hätten, eine angepasste Tätigkeit aber voll zumutbar sei.

2.       Dagegen erhob R.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 15. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei eine polydisziplinäre medizinische Abklärung anzuordnen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 18. November 2004 verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat das Rentengesuch am 20. Mai 2003 gestellt, sodass gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) - für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor - Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden und der Rentenbeginn nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Mai 2002 fallen könnte.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die zugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erging, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Diesen übergangsrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
1.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid wurden die Bestimmungen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung [nachfolgend: in beiden Fassungen]), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Unterbrechung der Wartezeit (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG in beiden Fassungen; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Grundsätze über die Aufgaben des Arztes (BGE 115 V 134, 105 V 158 Erw. 1 in fine) und den Beweiswert medizinischer Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens im Einspracheentscheid vom 18. November 2004 beziehungsweise in der Verfügung vom 15. Juli 2004 in der Hauptsache damit, dass der Beschwerdeführer nach den Abklärungsergebnissen in einer behinderungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 und 9/6).
2.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Schlussfolgerung der IV-Stelle beruhe auf unzureichenden Untersuchungen und widerspreche früheren und aktuellen Arztberichten, welche das Vorliegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und höher belegten. Der behandelnde Psychiater, welcher die Muttersprache des Beschwerdeführers beherrsche, könne den psychischen Zustand zudem besser beurteilen als ein dem Beschwerdeführer fremder Begutachter in einem einstündigen Gespräch dies könne. Am 27. August 2004 habe der Beschwerdeführer bei einem Autounfall zudem erhebliche Verletzungen erlitten. Bei dieser Sachlage hätte sich eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung aufgedrängt (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Die Hausärztin, Dr. med. I.___, Neurologie EEG, ___, erhebt im Bericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 9/11) - und gestützt auf die erfolgten spezialärztlichen Untersuchungen an der orthopädischen Universitätsklinik E.___, an der Rheumaklinik F.___, am G.___ sowie bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Orthopädie und Sportmedizin FMH, ___, - folgende Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Unspezifische Lumboischialgie bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 1978 (Laminectomie), mediale Meniskusläsion links (Hinterhorn), diffuse Chondromalazie im Bereich des medialen Kniegelenkkompartiments, depressive Störung auf dem Boden einer unsicheren Persönlichkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt sie ein Status nach Amputation traumatica Dig. II-IV-V sinistri und eine Reamputation am 16. Oktober 1999 fest. Als Magaziner sei der Beschwerdeführer ab Oktober 1999 bis Juni 2002 fast durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Die Hausärztin hält weiter fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestalte sich schwierig, da der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1995 nicht mehr gearbeitet habe (Stellenverlust). Es bestehe eine schwere psychosoziale Situation, der Beschwerdeführer werde vom Sozialamt unterstützt. Im Beiblatt „Arbeitsbelastbarkeit“ verweist Dr. I.___ betreffend die psychischen Funktionen auf den Psychiater und hält im übrigen fest, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar.
         Der Orthopäde Dr. H.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 4. November 2003 (Urk. 9/9) eine mediale Miniskusläsion links (Hinterhorn), eine diffuse Chondromalazie im Bereich des medialen Kniegelenkkompartimentes und ein lumbovertebrales Syndrom. Er erachtet den Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit als zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Im Bericht vom 29. August 2004 (Urk. 3/2), welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeerhebung einreichen liess, wiederholt Dr. H.___ die im Bericht vom 4. November 2003 gemachten Angaben, wobei er jedoch von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (leichtere, wechselbelastende mit wahlweise sitzen oder stehen, mit insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 1 kg längerfristig) ausgeht.
         Der Fachpsychologe lic. phil B.___ und der Psychiater Dr. C.___ diagnostizieren im Gutachten vom 17. Juni 2004 (Urk. 9/8) eine leichte depressive Episode (ICD-10:32.0) und ein Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die gegenwärtige depressive Verstimmung sei im Rahmen des Schmerzsyndroms zu interpretieren.
3.2     Zum Bericht der Hausärztin Dr. I.___ ist festzuhalten, dass diese die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit einerseits unbeantwortet lässt und andererseits im Beiblatt dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutet. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden.
         Aus dem Bericht der orthopädischen Klinik E.___ vom 11. Juli 2003 (Urk. 9/10) ergibt sich, dass die dort vorgenommene Beurteilung, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 100 %, auf der am 2. Juli 2001 vorgenommenen Untersuchung beruht, weshalb der beschwerdeweise erhobene Einwand zutrifft, es handle sich um eine etwas veraltete Beurteilung. Dies hat zur Folge, dass sich der besagte Bericht nicht eignet, die volle Arbeitsfähigkeit zum relevanten Zeitpunkt rechtsgenügend nachzuweisen. Die von Dr. H.___ vorliegenden Beurteilungen sind zwar jüngeren Datums, doch eignen auch sie sich nicht zur überzeugenden Darlegung einer Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Ausmass. Bei ansonsten gleichem Text weichen die Berichte vom 4. November 2003 und vom 29. August 2004 in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit voneinander wesentlich ab, ohne dass dies in irgendeiner Form ausreichend begründet würde. Deshalb kann auch von den Berichten Dr. H.___s kein Aufschluss über den Grad der Arbeits(un)fähigkeit im Beurteilungszeitpunkt erwartet werden.
3.3     Das psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2004 hingegen berücksichtigt alle geklagten Beschwerden, stützt sich auf sämtliche Vorakten, gibt über die erstellten Befunde Auskunft und leuchtet in den Schlussfolgerungen ein; es entspricht somit allen Kriterien der Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
         Soweit der Beschwerdeführer - erstmals in der Beschwerde - geltend macht, der ihn behandelnde Psychiater könne sich aufgrund der Beherrschung seiner Muttersprache besser als die Gutachter an seine Seele herantasten, ist seinem Einwand nicht zu folgen. Obwohl die Verständigung zwischen dem Experten und der zu untersuchenden Person insbesondere bei der psychiatrischen Begutachtung wichtig ist, besteht nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf Durchführung der Untersuchung in der Muttersprache (AHI 2004 S. 145 Erw. 4 mit Hinweisen); hat die versicherte Person weder rechtzeitig eine Übersetzungshilfe beantragt noch erachtete der medizinische Experte den Beizug eines Dolmetschers für erforderlich, so ist eine erneute Begutachtung nur notwendig, wenn mit der ersten Begutachtung keine beweisrechtlich verwertbaren Aussagen gewonnen werden konnten (AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2; vgl. auch Urteil S. vom 19. Oktober 2005, I 310/05, je mit Hinweisen). Wie die Gutachter feststellten, spricht der Beschwerdeführer „recht gut Deutsch“, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet werden konnte (Urk. 9/8 S. 1).
3.4     Nach dem Gesagten besteht  in somatischer Hinsicht keine hinreichende Grundlage zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

4.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Nach § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).