IV.2004.00930
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene M.___ arbeitete vom 1. August 1981 bis 30. September 1990 zu 100 % bei der A.___. Nach einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit arbeitete sie vom 6. März 1991 bis zum 30. April 2002 zu 50 % (Kündigung wegen Produktionsverlagerung, vgl. Urk. 8/57) und schliesslich vom 6. März 2003 bis zum 31. Juli 2003 nochmals aushilfsweise im Stundenlohn als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 9/19 = Urk. 8/60 S. 1 Ziff. 5 und Ziff. 6, Urk. 9/11 = Urk. 8/55 S. 1 Ziff. 5-11, Urk. 8/44 S. 3). Am 22. Dezember 1983 hatte die Versicherte ein Begehren um Kostenübernahme für Beinprothesen gestellt (Urk. 9/36), welches mit Verfügung vom 13. Februar 1984 abgewiesen worden war (Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 9. Juli 1992 (Urk. 8/18) wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, nachdem die Kosten für Hilfsmittel mit Verfügung vom 18. Mai 1992 im Betrag von Fr. 5'349.-- übernommen worden waren (Urk. 9/8 = Urk. 8/21).
1.2 Diese halbe Rente wurde mehrere Male von Amtes wegen revidiert, ohne dass eine Änderung des Anspruchs festgestellt wurde (Urk. 8/16-17, Urk. 8/56, Urk. 8/59, Urk. 9/3-6, Urk. 9/21, Urk. 9/26). Am 4. September 2002 wurde ein Gesuch der Versicherten vom 30. Dezember 1998 um Erhöhung der Rente wegen fehlender Änderung der Arbeitsfähigkeit abgewiesen (Urk. 8/15 = Urk. 9/1).
1.3 Am 25. Januar 2004 (Urk. 8/47) beantragte die Versicherte wiederum die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte, nebst dem Beizug der vorhandenen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/26-33), neue medizinische Berichte (Urk. 8/24 und Urk. 8/25/1-2) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. November 2004 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle am 25. November 2004 ab (Urk. 8/1.1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch das Patronato INCA, am 15. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab Januar 2004 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2005 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 25. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2005 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei uneingeschränkter Gesundheit in einem Pensum von 100 % 45 Stunden pro Woche arbeiten würde. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 17,5 Stunden würde ein Arbeitspensum von 38 % resultieren. Vom Invalideneinkommen von Fr. 18'412.14 sei ein Abzug von 20 % angezeigt, weshalb ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 14'729.71 resultiere, was zu einem Invaliditätsgrad von 69 % führe. Somit bestehe kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/1.2 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit schwerer eingeschränkt sei, weshalb ihr ab Januar 2004 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass praktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die vom Gutachter angenommene Restarbeitsfähigkeit einseitig interpretiert, obwohl dieser eine zumutbare Arbeitszeit von 3-3½ Stunden angegeben habe. Sofern man die tiefere Stundenzahl zugrunde legen würde, ergebe sich eine Einbusse von etwas über 71 % (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1984 behandelt (Urk. 8/33 S. 2 Ziff. 4), nannte als Diagnose in seinen verschiedenen Berichten aus den Jahren 1984 bis 2002 (Urk. 8/27, Urk. 8/29-33) einen Status nach Oberschenkelamputation im Jahre 1968. Vom 1. Dezember 1990 bis zum 5. März 1991 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % (Urk. 8/31 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 8/32 S. 1 Ziff. 1.5), ab 6. März 1991 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/30 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 8/29 S. 1 Ziff. 1.5, Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 3). Die Arbeitsunfähigkeit sei durch eine operative Korrektur des Oberschenkelstumpfes im Januar 1991 herbeigeführt worden, welche mit einem langsamen Heilungsprozess und Schmerzen verbunden gewesen sei (Urk. 8/32 S. 2 oben, Urk. 8/31 S. 2 oben). Im Verlaufsbericht vom 18. Juni 2002 wurden zunehmende Rückenschmerzen wegen Fehlbelastung im Sinne einer Diagnoseänderung festgestellt (Urk. 8/27 S. 1 Ziff. 2). Physiotherapie habe eine leichte Besserung gebracht (Urk. 8/27 S. 2 Ziff. 4).
3.2 Die Ärzte des Spitals C.___ stellten am 25. April 2002 eine leichte Fehlhaltung am Stammskelett mit geringen, degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang fest. Weiter wurde eine partielle Atrophie des linksseitigen Beckengürtels erkannt (Urk. 8/28 S. 2).
3.3 Dr. B.___ berichtete am 9. Februar 2004 (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. A), die Beschwerdeführerin sei behindert und weise vermehrt Schmerzen der ganzen Wirbelsäule bei Stehen und Sitzen sowie einen Beckenschiefstand auf. Die Rente solle erhöht werden, da weder sitzende noch stehende Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin möglich seien. Ab 1. Januar 2003 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/2 S. 1 lit. B und S. 4 unten). Der Gesundheitszustand wurde als sich verschlechternd eingestuft (Urk. 8/25/2 S. 2 lit. C.1), da die Beschwerdeführerin auch beim Gehen wegen der Beinamputation und der Skoliose behindert sei (Urk. 8/25/2 S. 4).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2004 vermerkte Dr. B.___ keine Veränderung der Diagnose (Urk. 8/25/1 S. 1 Ziff. 2). Die gelegentliche Physiotherapie bringe wenig Erleichterung und es sei mit einer Zunahme der Schmerzen zu rechnen (Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/1 S. 2 Ziff. 7).
3.5 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, stellte im Gutachten vom 26. August 2004 gestützt auf eine Untersuchung vom 21. Juli 2004 folgende Diagnose (Urk. 8/24 S. 12 Mitte):
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
- Status nach hoher Oberschenkelamputation links 1972 mit konsekutiver partieller Atrophie des linksseitigen Beckengürtels
- vermehrter lumbaler Lordose und leichter linkskonvexer Torsionsskoliose
- Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit degenerativer Ventrolisthesis von L5
- beginnender Coxarthrose links
- ISG-Arthrose, links mehr als rechts
Aufgrund des radiologischen Verlaufs sei zu postulieren, dass sich die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe (Urk. 8/24 S. 13 oben). Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % könne heute nicht mehr erreicht werden. In einer der Behinderung optimal angepassten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von Positionswechseln, wie sie die Beschwerdeführerin früher auch ausgeführt habe, sei heute noch ein Zeitrahmen von höchstens 3½ Stunden pro Tag realisierbar. Ausgeschlossen sei das Herumhieven von Gegenständen über 10 kg und das repetitive Hantieren, auch sitzend, mit Gegenständen über 5 kg.
Insgesamt sei die Beschwerdeführerin für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von höchstens 3 bis 3½ Stunden arbeitsfähig. Ideal wäre eine Bürotätigkeit, welche jedoch aufgrund der sprachlichen Probleme kaum realisiert werden könne (Urk. 8/24 S. 13 Mitte). Aufgrund der relativ kleinen Restarbeitsfähigkeit werde von einer Umschulung abgeraten (Urk. 8/24 S. 13 unten). Es erscheine eine Berentung unter Beibehaltung einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit in einem Rahmen von knapp 33 % angezeigt (Urk. 8/24 S. 13 f.). Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit von früher 50 % sei auf den 1. Januar 2004 zu terminieren. Dabei schliesse er sich dem Urteil von Dr. B.___ an und teile die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin noch für zwei Stunden sitzen und für höchstens eine Stunde gehen könne (Urk. 8/24 S. 14 oben). Die Beurteilung von Dr. B.___ sei so zu interpretieren, dass man daraus noch eine gesamthaft 3½-stündige Tätigkeit realisieren sollte. Im übrigen sei die Einschätzung von Dr. B.___ vollumfänglich richtig (Urk. 8/24 S. 14 Mitte).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 8/24) ist hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Leiden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die darin vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.2. Demgegenüber sind die Arzt- und Verlaufsberichte von Dr. B.___ (Urk. 8/25/1-2) hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückhaltender zu werten. Die auftragsrechtliche Vertrauensstellung aufgrund der rund zwanzigjährigen Behandlungsdauer bringt es mit sich, dass er sich als Hausarzt im Zweifel eher zu Gunsten seiner Patientin äussert (vgl. insbesondere Urk. 8/25/2 S. 2 Mitte). Die Beurteilungen und Zeugnisse von Dr. B.___ vermögen daher keine vom Gutachten von Dr. D.___ abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen.
Ein Abstellen auf die älteren Berichte ist aufgrund der inzwischen ausgewiesenermassen eingetretenen Erhöhung der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 8/24 S. 13 oben) nicht angezeigt.
4.3 Dr. D.___ definierte die zeitliche Möglichkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten verschieden und berücksichtigte dabei teilweise Spielräume. Zum Schluss seines Gutachtens erwog er jedoch im Sinne eines Fazits und unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung von Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin noch eine gesamthaft 3½-stündige Tätigkeit pro Tag realisieren können sollte (Urk. 8/24 S. 14 Mitte).
4.4 Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln ohne Heben von Gegenständen mit einem Gewicht von 10 kg und ohne dauerndes Hantieren von Gegenständen mit mehr als 5 kg Gewicht) im Rahmen von 3½ Stunden pro Tag, entsprechend 17½ Stunden pro Woche, ausgegangen (Urk. 2 S. 3 Mitte, Urk. 8/1.2 S. 2 oben).
4.5 Es stellt sich die Frage, welchem prozentualen Pensum die tägliche Arbeitszeit von 3½ Stunden entspricht. Gemäss Die Volkswirtschaft 9/2005, Tabelle B 9.2, betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2004, als Dr. D.___ sein Gutachten verfasste, 41,6 Stunden pro Woche. Es bestehen keine Hinweise, dass bei der Festlegung der Erwerbsfähigkeit von 3½ Stunden pro Tag auf die frühere Anstellung der Beschwerdeführerin Bezug genommen worden wäre, weshalb auf den damals üblichen Durchschnittswert bei der Pensumsbestimmung abzustellen ist. Demzufolge ergibt sich bei einer Erwerbsfähigkeit von 3½ Stunden pro Tag ein Arbeitspensum von gerundet 42 % (17,5 x 100 : 41,6).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 47'796.31 für das Jahr 2003 ausgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/1.2 S. 2, Urk. 8/9 S. 1 unten). Dabei ist die Beschwerdegegnerin vom 1995 gemeldeten Einkommen ausgegangen und hat dieses auf das Jahr 2003 aufgerechnet (Urk. 8/7 S. 3 in Verbindung mit Urk. 8/60 S. 2, Ziff. 16).
Ausgewiesen ist indessen durch einen aktuellen Arbeitgeberbericht, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 bei voller Gesundheit ein Einkommen von Fr. 3'500.-- pro Monat hätte erzielen können (Urk. 8/55 S. 2 Ziff. 16). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 29. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin jeweils ein 13. Monatsgehalt ausgerichtet (Urk. 8/60 S. 2 Ziff. 20). Somit ergibt sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 45'500.-- (13 x Fr. 3'500.--). Angepasst an die Nominallohnsteigerungen von 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 46'552.-- (Fr. 45'500.-- x 1,014 x 1,009).
5.2 Das mittlere von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 3'820.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90, Tab. B 9.2), die Nominallohnsteigerungen von 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B 10.2) sowie das zumutbare Arbeitspensum von 42 % ergibt dies für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 20'486.-- (Fr. 45’840.-- : 40,0 x 41,6 x 1,014 x 1,009 x 0,42).
5.3 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der ausgewiesenen Einschränkung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Sie hat demzufolge mit deutlich reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint zugunsten der Beschwerdeführerin der Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 15’365.-- (Fr. 20'486.-- x 0,75) festzulegen ist.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 46'552.-- im Jahr 2004 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 15’365.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’187.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 67 % entspricht.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).