IV.2004.00931
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 25. November 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Edisonstrasse 24, Postfach 6064, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1953, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 zuerst als Fabrikarbeiter in B.___ und seit 2001 als Verkäufer bei der A.___ GmbH (Urk. 11/38). Dazwischen bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/39). Per 28. Februar 2003 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 11/41). Am 5. März 2003 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte des F.___ (Bericht vom 1. April 2003 [Urk. 11/18] unter Beilage des Austrittsberichtes der M.___ vom 4. April 2002, des Austrittsberichtes der C.___ vom 27. Februar 2002 [Urk. 11/17] und des Kurzaustrittsberichtes der Notfallstation Medizin vom 11. September 2002 [Urk. 11/16]) und denjenigen von Dr. med. N.___ vom 19. Juli 2003 (Urk. 11/15) ein, liess K.___ durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2003, Urk. 11/14), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 11/39) und erkundigte sich bei der A.___ GmbH nach dem letzten Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 28. März 2003, Urk. 11/38 und Urk. 11/40). Schliesslich liess sie den Versicherten im F.___ kardiologisch abklären (Bericht vom 8. Juni 2004, Urk. 11/13). Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 (Urk. 3/0) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Dagegen liess K.___ durch Fürsprecher Claude Lengyel am 13. September 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/9), welche mit Entscheid vom 11. November 2004 (Urk. 2/1) abgewiesen wurde. Auf das am 30. November 2004 gestellte Gesuch um Wiedererwägung (Urk. 3/3) trat die IV-Stelle nicht ein (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 wies die IV-Stelle auch das mit der Einsprache gestellte Gesuch um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 2/2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 (Urk. 1) liess K.___ Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde seien
- die Verfügung vom 26. Juli 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 11. November 2004 betreffend Invalidenrente
sowie
- die Verfügung vom 13. Dezember 2004 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand
der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen,
2. und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand per 23. August 2004 zu bestellen;
3. es seien der Gutachter und Facharzt, Dr. med. E.___ anlässlich eines Ergänzungsgutachtens über dessen Gutachten vom 14. Oktober 2003 (Seite 7: "neige ich der Auffassung des Hausarztes zu" bzw, "Ich sehe keine Verbesserungmöglichkeiten.") sowie die Gutachter Dr. med. H.___ und Dr. med. G.___ sowie Dr. med. P.___, Dr. J.___, Dr. I.___ und Dr. M.___ anlässlich eines interdisziplinären Ergänzungsgutachtens darüber zu befragen, mit welchem konkreten Grad sie die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung der medizinischen und psychologischen Faktoren unter Angabe von Prozenten beurteilen,
4. es sei dem Beschwerdeführer nach den Ergänzungsgutachten das rechtliche Gehör zu gewähren, um sich betreffend Invaliditätsgrad zu äussern,
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 (Urk. 10) um Abweisung der Beschwerde ersucht und Fürsprecher Claude Lengyel die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eingereicht hatte (Urk. 7 und 8), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2005 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
2.2 Am 3. Oktober 2005 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine finanzielle Bedürftigkeit ergänzend zu belegen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 (Urk. 15) reichte Fürsprecher Claude Lengyel dazu weitere Unterlagen ein (Urk. 16 und 17/1-11).
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Daneben gilt es zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hat.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weitere Abklärungen dazu seien nicht mehr notwendig (Urk. 2/1). Ohne gesundheitliche Einschränkung könne er ein Jahreseinkommen von Fr. 35'400.--, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 36'533.40 erzielen. Daraus resultiere keine Erwerbseinbusse (Urk. 3/0).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er sei sowohl im physischen (kardiologischen) wie auch im psychischen Bereich gesundheitlich eingeschränkt. Auf den Umstand, dass die physischen, kardiologischen Probleme im Zusammenhang und kombiniert mit den psychischen Problemen eine höhere Arbeitsunfähigkeit ergeben können, gehe kein Gutachter sachlich näher ein. Es sei daher ein interdisziplinäres Ergänzungsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit notwendig.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 28. Januar 2002 einen akuten Myokardinfarkt als Erstmanifestation einer koronaren 3-Ast-Erkrankung und erhielt in der Folge einen 4-fachen AC-Bypass (F.___, Urk. 11/18). Vom 8. bis 27. Februar 2002 hielt er sich zur Rehabilitation in der C.___ auf. Im Bericht vom 27. Februar 2002 (Beilage zu Urk. 11/17) schrieben ihn die Ärzte des Rehabilitationszentrums für einen Monat nach Austritt zu 100 % arbeitsunfähig, danach empfahlen sie eine Arbeitsaufnahme im Umfange von 50 % während eines weiteren Monats und beim asymptomatischen Patienten eine volle Wiederaufnahme der Arbeit. Im Bericht vom 1. April 2003 hielten die Ärzte des F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. April 2002 fest und erklärten, aufgrund der unauffälligen Ergometrie (Juni 2002) sollte danach eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Eine erneute kardiale Beurteilung müsste vom Hausarzt im Herbst 2002 in die Wege geleitet worden sein. Je nach objektivierbarem Befund sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (Urk. 11/18). Im Bericht über die ambulante kardiologische Abklärung/Nachkontrolle am 8. Juni 2004 (Urk. 11/13) führen die Ärzte des F.___ aus, typische pektanginöse Beschwerden würden seit der Katheterintervention vom April 2002 nicht mehr angegeben. Es bestünden jedoch häufig Thoraxwandschmerzen, ausgehend von der Sternotomienarbe. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer eingeschränkt in seiner Leistungsfähigkeit und gebe an, schnell zu ermüden. Der kardiovaskuläre Status sei unauffällig, es bestehe jedoch offensichtlich eine depressive Verstimmung. Insgesamt könne der Verlauf als unkompliziert bezeichnet werden. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten als 100 % arbeitsfähig einzustufen, für mittelschwere körperliche Tätigkeiten sollte ihm eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % zugestanden werden. Diese Beurteilung stütze sich ausschliesslich auf die kardiale Situation (Urk. 11/13).
4.2 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2003 führt Dr. E.___ aus, es würden sich im Gespräch keine Anhaltspunkte für Störungen des Gedankengangs ergeben. Der Beschwerdeführer wirke nicht stark depressiv und ängstlich, mache aber den Eindruck, er stehe unter Druck, dass er arbeiten müsse, obschon es ihm aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei. Seine Emotionen seien auf den Drehschwindel fixiert, er komme immer wieder auf dieses Thema zu sprechen. Er wirke echt verzweifelt darüber, dass man offenbar von ihm erwarte, arbeitsfähig zu sein. Hauptstreitpunkt sei, ob er unter einer eigenständigen psychischen Erkrankung leide, die sich in einem solchen Fall jedoch wahrscheinlich schon vor seinem Herzinfarkt manifestiert hätte, oder ob seine psychischen und subjektiven Beschwerden einfach die Begleiterscheinungen seiner Koronarerkrankung seien. Als Arzt neige er stark zur zweiten Auffassung, auch wenn solche Dinge nie mit absoluter Sicherheit diagnostiziert werden könnten. Gegen die erste (Auffassung) spreche, dass sich die Beschwerden bei körperlicher Belastung steigerten, dass sie sich durch eine Nitroglyzerinapplikation kurzfristig mildern liessen, dass keine bezüglich des Herzinfarktes vorbestehenden psychischen Symptome nachzuweisen seien, auch nicht frühe in der Kindheit, dass nach Beschreibung der Tochter der Charakter des Beschwerdeführers mit dem Herzinfarkt verändert sei, ferner die Familienanamnese, wo in der Blutsverwandtschaft zwar Dyslipidämien und Herzkrankheiten, aber keine psychischen Syndrome nachzuweisen seien. Die vorhandene Schlangenangst sei häufig und habe kaum Bedeutung für die Diagnose einer frühen Neurose. Hinzu komme, dass es erfahrungsgemäss eine enge Verknüpfung von Herzmuskelischämien und Angst gebe. Der Beschwerdeführer klage zudem auch über depressive Gefühle und Schwindel. Eine gewisse Trauer beim schlagartig verschlechterten Gesundheitszustand müsse beinahe als normalpsychologisch bezeichnet werden. Die psychischen Beschwerden seien daher Begleitsymptome seiner Koronarerkrankung.
4.3 Dr. N.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, erachtete diesen seit 28. Januar 2002 als voll arbeitsunfähig und diagnostizierte - nebst der koronaren Gefässerkrankung - eine depressive Verstimmung mit Angst- und Panikzuständen. Als Befunde erhob er eine gestörte Konzentration und ein gestörtes Kurzzeitgedächtnis, inhaltlich depressives und auf Krankheit und Angst eingeengtes Denken, verminderter Antrieb und deutlich depressive Grundstimmung. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse bis auf unabsehbare Zeit mit einem Persistieren der Symptome gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Urk. 11/15). Zuhanden der Krankentaggeldversicherung hatte Dr. N.___ am 10. Dezember 2002 ausgeführt, für die aktuelle Tätigkeit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Theoretisch wäre der Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit, welche keine körperliche Belastung erfordere, voll arbeitsfähig (Urk. 11/15 Beilage). In seinem Schreiben vom 14. Dezember 2004 (Urk. 3/5) fasst er zusammen, dass der Beschwerdeführer körperlich und psychisch angeschlagen sei, sich einsam und hilflos fühle und keine Zukunftsperspektive mehr habe.
5.
5.1 Mit dem Arztbericht des F.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 11/13), dem auch der Hausarzt aus somatischen Gründen nicht widerspricht, ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischen Gründen in einer leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischen Gründen vermutet, da es nicht die Aufgabe des Psychiaters ist, die Auswirkungen der somatischen Beschwerden zu beurteilen worauf Dr. E.___ zu Recht auch hinweist.
5.2 Daneben wird vom psychiatrischen Gutachter eine eigenständige psychiatrisch Diagnose verneint. Vielmehr geht Dr. E.___ in überzeugender Weise davon aus, dass die psychischen Beschwerden Begleitsymptome der Koronarerkrankung darstellen und die Arbeitsunfähigkeit durch den Kardiologen zu bestimmen sei.
Die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ sind nachvollziehbar und gründen sowohl auf einem umfassenden Aktenstudium wie auch auf der Begutachtung des Beschwerdeführers in der Praxis. Zudem setzt sich der Arzt eingehend mit der Lebens- und Krankengeschichte auseinander. Auf das Gutachten kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beim Beschwerdeführer keine eigenständige psychiatrische Diagnose vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren könnte.
5.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner koronaren Erkrankung in einer leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die psychische Problematik zeigt dagegen mangels eigenständiger Diagnose keinen invaliditätsrelevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sondern stellt lediglich eine Begleiterscheinung zur Herzerkrankung dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. N.___ den Beschwerdeführer schliesslich gegenüber der Invalidenversicherung als voll arbeitsunfähig betrachtet. Gerade in Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Übrigen zeigt sich, dass Dr. N.____ vorab davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich in der freien Wirtschaft nicht mehr eingliedern kann, und hierbei eine depressive Verstimmung mit Angst- und Panikstörung mitberücksichtig, denen aus fachärztlicher Sicht für die Invaliditätsbeurteilung jedoch kein eigenständiger Krankheitswert zukommt (Urk. 11/15). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. Eine polydisziplinäre Begutachtung wäre sodann nur dann anzuordnen, wenn unabhängig von der somatisch bedingten Einschränkung eine eigenständige psychiatrische Diagnose gegeben wäre, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte, was im vorliegenden Fall aufgrund des psychiatrischen Gutachtens jedoch zu verneinen ist.
6.
6.1 Im Weiteren bleibt zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens hat so konkret wie möglich zu geschehen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen. Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende Februar 2003 bei der A.___ GmbH. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin würde er ihm Jahr 2003 einen Lohn von Fr. 2'950.-- monatlich erzielen (Urk. 11/38), was einem Jahreslohn von Fr. 35'400.-- entspricht. Einen 13. Monatslohn richtete die A.___ GmbH jeweils nicht aus.
Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnerhöhung bei Männern von 0,9 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B 10.3 S. 91) ergibt dies ein mögliches jährliches Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 35'718.50. Das auffallend tiefe Einkommen entspricht jedoch im Wesentlichen auch den vom Beschwerdeführer erzielten Löhnen bei der S.___ AG zwischen 1992 und 1998 (Urk. 11/39), weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.3 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B 10.1 S. 91), was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B9.2 S. 90) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bei Männern von 1,3 % im Jahr 2003 und von 0,9 % im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B10.3 S. 91) einen Jahreslohn von Fr. 59'129.20 ergibt.
6.4 Nach der Rechtsprechung des EVG können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75).
Im vorliegenden Fall ist sicherlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist und durch sein Alter sowie seine mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Jedoch kann offengelassen werden, in welchem Umfang eine Kürzung zu erfolgen hat. Selbst bei der höchstmöglichen Kürzung von 25 % könnte der Beschwerdeführer in einer einfachen Hilfstätigkeit noch ein Einkommen erzielen, welches im Rahmen seines letzten Verdienstes bei der A.___ GmbH liegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren verhält.
7.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. An diese sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen war stets und ist nach wie vor ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21; BGE 114 V 228; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 i.S. K., H 179/03).
7.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.4 Zwar ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zuzustimmen, dass die Arztberichte einen eindeutigen Schluss auf die noch vorhandene vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zulassen. Im Vergleich mit ähnlichen Fällen durfte jedoch nicht von vorneherein die Aussichtslosigkeit einer Einsprache bejaht werden, zumal der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter konkrete Abklärungsanträge gestellt und diese begründet hat. Auch wenn der Einsprache somit nicht jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden können, so stellt sich hingegen die Frage nach der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, welche einer strengen Prüfung unterliegt. Vorliegend kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellten, die eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren notwendig gemacht hätten. Selbst dann wäre aber zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bis August 2005 (vgl. dazu Urk. 15 S. 2) durch den Sozialdienst der Stadt Y.___ unterstützt und die Beschwerdegegnerin durch ihn ermächtigt wurde, dem Amt alle Unterlagen, Verfügungen und Entscheidungen zustellen (Urk. 11/43). Darin zeigt sich, dass es im Interesse der Behörde lag, dass der Beschwerdeführer seine allfälligen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machte. In erster Linie hätte sich der Beschwerdeführer daher durch den Sozialdienst der Stadt Y.___ vertreten lassen oder zumindest dessen Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich zu Recht verneint. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Grundsätzlich führen die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Gerichtsverfahren wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Jedoch ist in Bezug auf die Notwendigkeit einer Vertretung ein geringerer Massstab anzulegen, da gemäss Art. 61 lit. f ATSG die Verhältnisse eine Vertretung lediglich "rechtfertigen" müssen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann daher stattgegeben werden, zumal auch die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit als erfüllt anzusehen ist und der Prozess im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Fürsprecher Claude Lengyel ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
8.2 Fürsprecher Claude Lengyel listet mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 einen Aufwand von 24,4 Stunden und Barauslagen von Fr. 170.-- auf (Urk. 19). Nicht in den Rahmen des Beschwerdeverfahrens fallen jedoch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 30. November 2004 bei der IV-Stelle (unter Datum 22. November 2004: ab Telefongespräch mit IV-Stelle; unter Datum 23.11., 30.11. und 2.12.04) von Fr. 1'140.90 sowie diejenigen zur nachträglichen Substantiierung des Gesuches, die durch die unvollständigen Angaben des Beschwerdeführers notwendig geworden waren (Fr. 627.10 unter Daten 6.10. bis 17.10.05). Ferner fand der am 2. Februar 2005 vermerkte Aufwand von Fr. 21.50 (inkl. Barauslagen) keinen Niederschlag in den Prozessakten und ist der Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozess nicht ausgewiesen. Insgesamt ist die Honorarnote daher um Fr. 1'789.50 zu kürzen, so dass die auf die für diesen Prozess notwendigen Auslagen beschränkte Entschädigung auf Fr. 3'261.-- festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2004 wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Claude Lengyel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
K.___ hat dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte. Diesfalls kann das Gericht ihn zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Claude Lengyel, Zürich, wird mit Fr. 3'261.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).