IV.2004.00932

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 22. Juli 2005
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1966, stammt aus Südanatolien. Nach besuchter Grundschule zog er allein nach Istanbul, wo er Damenschneider lernte. Im Alter von 17 Jahren wurde er von einem Ehepaar adoptiert und kam in die Schweiz. Zwischen 1983 und 1991 war er mit Unterbrüchen als Maler, Magaziner und Lagerchef bei verschiedenen Firmen tätig. Von 1991 bis 1997 machte er sich selbständig und stellte Überkleider her. Im Juni 1998 eröffnete er die Bar A.___. Infolge eines Vorfalls, als er bei einer heftigen Auseinandersetzung mit Gästen zu einer Waffe griff und durch den Abpraller eines abgegebenen Schusses einen Gast verletzte, verkaufte er die Bar im Oktober 2002. Danach war er als Geschäftsführer der Bar B.___ tätig. Seit März 2003 ist er wegen einer Depression arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1, Urk. 7/14, Urk. 7/34).
         Am 28. August 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an und beantragte die Gewährung einer Berufsberatung und Umschulung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/34). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/14-15), liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/13) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/9 = Urk. 7/11) verneinte sie jegliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/4-5) wies sie mit Entscheid vom 16. November 2004 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2005 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 8. April 2005 an seinem Antrag fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Mai 2005 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist einzig, ob ein Anspruch auf Invalidenrente besteht. Das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen bildet nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 5).
2.2     Bei den Akten liegen der Bericht des C.___ vom 14. /15. September 2003 (Urk. 7/15), der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. / 10. März 2004 (Urk. 7/14) und das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2004 (Urk. 7/13).
2.3     Der Beschwerdeführer unterzog sich vom 5. August bis 12. November 2003 im C.___ freiwillig einer stationär-psychiatrischen Behandlung (Urk. 7/14). Die behandelnden Ärzte des C.___ diagnostizierten im Bericht vom 14. / 15. September 2003 eine Spielsucht (Code F63.0 der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion (Code F43.21 der ICD-10) und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (Code F61.0 der ICD-10). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei im Affekt dysphorisch und gereizt, leide unter Zukunftsängsten und vermindertem Antrieb. Aufgrund seiner Spielsucht und seiner Persönlichkeitsstruktur bedürfe er einer längeren Einzel-Psychotherapie. Es sei davon auszugehen, dass es dadurch auch zu einer Besserung des depressiven Zustandes komme und dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/15).
2.4     Dr. D.___ stellte im Bericht vom 9. / 10. März 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode, bestehend seit März 2003 (Code F 32.1 der ICD-10), und einer neurotischen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, bestehend seit der Adoleszenz (Code F60.8 der ICD-10). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben das pathologische Spielen, teilremittiert, bestehend seit ca. 1983 (Code F63.0 der ICD-10) und der zeitweise Cannabisabusus, bestehend seit 2004. Zur Anamnese führte er aus, zu Hause sei der Beschwerdeführer regelmässig geschlagen worden, weshalb er im Alter von 12 Jahre alleine von zu Hause nach Istanbul gezogen sei. Vermutlich schon im Elternhaus, spätestens jedoch ab diesem Zeitpunkt sei er verwahrlost. Es habe an einer affektiven und materiellen Versorgung gemangelt, und stabile verlässliche Beziehungen hätten ihm gefehlt. Im Alter von 17 Jahren sei er von einem alkoholabhängigen Mann mit homosexuellen Neigungen adoptiert worden. Dieser habe verschiedentlich versucht, den Beschwerdeführer sexuell zu missbrauchen, und habe ihn zum Spielen verführt, um ihn von sich abhängig zu machen. 1986 habe der Beschwerdeführer geheiratet, und in den Jahren 1989 und 1994 seien die Kinder zur Welt gekommen. Im März 2003 habe er die letzte Arbeitsstelle verloren und gleichzeitig habe sich die Ehefrau von ihm getrennt.
         Der Beschwerdeführer stehe seit März 2003 bei ihm in Behandlung. Der stationäre Aufenthalt im C.___ habe zu einer vorübergehenden Besserung geführt. Zwischenzeitlich habe die ängstlich-depressive Symptomatik persistiert und scheine besonders mit der aktuell beruflich schwierigen Lebenssituation verknüpft zu sein. Nebst dieser und der familiären Problematik spielten regressive Elemente, die stark mit der belastenden Vorgeschichte verknüpft seien, eine verstärkende Rolle. Der Beschwerdeführer sehe zwar nötige Schritte, vermöge sie jedoch nicht umzusetzen. Insgesamt sei die Problematik nicht nur als einfache Depression zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei antriebslos, in der Grundstimmung depressiv, zeitweise resigniert bis latent suizidal, in der Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt, leide zeitweise unter Tag-Nacht-Umkehr und befürchte nach Wiedereintritt in den Beruf an gelegentlichen Impulsdurchbrüchen zu leiden. Aktuell nehme der Beschwerdeführer die Medikamente Efexor, Temesta und Zyprexa ein. In bisheriger Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zur Zeit wegen der im Vordergrund stehenden Depression und damit zusammenhängenden Unsicherheit vollständig arbeitsunfähig. Bei günstigem Verlauf könne ab Sommer 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Kundenkontakt mit einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis 50 % gerechnet werden. Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seien besserungsfähig (Urk. 7/14).
2.5     Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 27. April 2004 die gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ (vgl. Erw. 2.4 hievor). Unter der Anamnese schilderte er die Kindheit und Jugendzeit des Beschwerdeführers, die Umstände der Adoption und das Verhältnis des Beschwerdeführers zum Adoptivvater, die Eheprobleme, welche schliesslich zur Ausweisung aus der ehelichen Wohnung und zur Trennung von der Frau und den Kindern geführt hatten, den beruflichen Werdegang sowie den Vorfall vom Oktober 2002. Die Angaben entsprechen im Wesentlichen jenen von Dr. D.___, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erwägung 2.4 hievor verwiesen werden kann. Unter den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden hielt Dr. E.___ fest, der eigentliche Auslöser der Arbeitsunfähigkeit sei in der Verzweiflung des Beschwerdeführers nach erfolgter Liquidation seiner Bar A.___ im Oktober 2002 bei gleichzeitigem Verlust der Familie zu sehen. In der Folge habe der Beschwerdeführer mehrere Suizidversuche unternommen. Zur Zeit sei er noch in der Phase der Trauer über den Verlust von Arbeit und Familie. Die Phase der Verzweiflung und des impulsiven Spielens als sinnlose Abreaktion sei indes vorbei. Der Beschwerdeführer habe wieder Lebenswillen gefasst und würde gerne wieder eine Arbeit aufnehmen, spüre jedoch selber, dass dies noch nicht möglich sei. Seit 1. März 2003 bis auf Weiteres sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/13).

3.       Aus dem Gutachten von Dr. E.___ vom 27. April 2004 und dem Bericht von Dr.  D.___ vom 9. / 10. März 2004 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung leidet, die sich zumindest in gewissen Situationen in einem aggressiven Verhalten äussert. Sodann erscheint nachvollziehbar, dass der Vorfall in der Bar A.___ im Oktober 2002 und die darauffolgende Schliessung des Lokals sowie die in diese Zeit fallende Trennung von seiner Familie, insbesondere von seinen Kindern, eine mittelschwere depressive Episode auslösten. Mit Beginn der Depression wird dem Beschwerdeführer in den medizinischen Berichten eine weitgehende bis volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die IV-Stelle bestreitet hingegen einen rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen der depressiven Episode beziehungsweise der Persönlichkeitsstörung und der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die im Gutachten von Dr. E.___ beschriebenen psychosozialen und soziokulturellen Umstände bei nur geringen psychopathologischen Befunden vermöchten keine Invalidität zu begründen (Urk. 2, Urk. 6). Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht als zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden zu begreifen. Je stärker sie im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
Umstände, wie sie in den medizinischen Berichten geschildert werden, können durchaus Auslöser einer Depression mit Krankheitswert sein. Das Gutachten von Dr. E.___ und insbesondere der Bericht von Dr. D.___ enthalten Anhaltspunkte, die für eine eigenständige mittelschwere depressive Episode mit Krankheitswert sprechen. Jedoch lässt sich diese Frage aufgrund der vorliegenden Akten nicht schlüssig beantworten und bedarf weiterer Abklärung. Auch wenn die Frage zu bejahen wäre, bliebe unklar, in welchem Umfang sich die depressive Episode auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, und ob und inwiefern allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung vom Beschwerdeführer trotz des Leidens - bei objektiver Betrachtung - willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Auf die sich in den Akten befindenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kann jedenfalls nicht abgestellt werden, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, ob und inwiefern psychosoziale und soziokulturelle Umstände als solche in die Beurteilung einflossen. Zudem erweist sich der Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht als nicht genügend abgeklärt. Grundsätzlich ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides (hier: 16. November 2004) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 356 mit Hinweisen). Dr. D.___ prognostizierte im Bericht vom 10. März 2004 eine mögliche Besserung der mittelschweren depressiven Episode und damit der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14). Auch der Gutachter Dr. E.___ ging offenbar von einer möglichen Besserung aus, zumal er sich positiv zu berufsberaterischen Massnahmen äusserte (Urk. 7/13 S. 8 f.). Die IV-Stelle hat demnach auch abzuklären, ob und inwieweit sich diese Prognose bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat, was gegebenenfalls beim allfälligen Rentenanspruch zu berücksichtigen wäre.
         Wie erwähnt, besteht eine neurotische Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen seit der Adoleszenz. Inwieweit ihr Krankheitswert zukommt und inwieweit sie sich schon in früheren Jahren auf die Arbeits- und mithin auf die Erwerbsfähigkeit auswirkte, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Auch diesbezüglich erweisen sich weitere Abklärung als unumgänglich. Falls die Frage zu bejahen wäre, könnte wohl entgegen den Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf das gemäss Kontoauszug (Urk. 7/33) tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).