IV.2004.00933

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1946, erlangte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule 1964 das KV-Diplom an der M.___ in Q.___ (Urk. 8/19). 1969 ging sie ihre Ehe ein, aus der 1979 ihre Tochter geboren wurde (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes X.___ vom 23. Mai 1996, Urk. 8/21). Bis zur Geburt ihrer Tochter war die Versicherte lediglich in den Jahren 1971, 1976 bis 1979 erwerbstätig gewesen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2003, Urk. 8/18). Im Oktober 1982 nahm sie eine Arbeit im Büro und Verkauf der Firma Y.___, Uhren und Bijouterie, auf. Diese Stelle verlor sie auf den 28. Februar 2003 wegen ungenügender Leistung aufgrund von Alkohol-Problemen (vgl. Angaben ihres früheren Arbeitgebers vom 7. Januar 2004, Urk. 8/15). Der letzte Arbeitstag war der 6. Mai 2002 (Urk. 8/15). Seit mehreren (Urk. 8/13/6) Jahren leidet sie an chronisch-asthmoider Bronchitis bei Nikotinabusus, an einem Immunglobulin (IgG)-Antikörpermangelsyndrom, an einem Alkoholabusus und an Rückenbeschwerden. Zudem besteht ein Status nach laparoskopischer Sigmaresektion wegen mehrmaliger Divertikulitis, ein Status nach Commotio cerebri und Claviculafraktur rechts sowie nach subcapitaler Humerusfraktur rechts. Im Weiteren entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 8/13/1, Urk. 8/8).
         Am 14. November 2003 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Dezember 2003 (IK, Urk. 8/18) und dem Arbeitgeberbericht vom 7. Januar 2004 (Urk. 8/15) den Bericht des Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/13/1), dem verschiedene ärztliche Berichte (Urk. 8/13/2-14) beilagen, ein. Gestützt auf diese Unterlagen und nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 20. Februar 2004, Urk. 8/12), wurde die Versicherte als Teilerwerbstätige qualifiziert (Anteil Erwerbstätigkeit: 38 %, Anteil Haushalttätigkeit: 62 %; Urk. 8/12 S. 3), und mit Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/11) wurde ein Rentenanspruch mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint. Dagegen erhob die Versicherte am 8. März (Urk. 8/10) respektive 3. Mai 2004 (Urk. 8/7) unter Beilage des Berichts des Z.___ vom 23. März 2004 (Urk. 8/8) Einsprache. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/5) reichte die Versicherte der IV-Stelle einen vom Hausarzt Dr. A.___ am 1. Mai 2004 beantworteten Fragebogen (Urk. 8/6) ein. Mit Entscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (Urk. 4), mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1. Der Einsprache-Entscheid vom 16. November 2004 und die Verfügung     vom 24. Februar 2004 seien aufzuheben.
          2. Es seien ergänzende medizinische Abklärungen zur Prüfung der   Ansprüche der Versicherten und anschliessenden Neuverfügung           anzuordnen.
          3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Dabei kann festgehalten werden, dass die Anwendung des ATSG in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invaliditätsbemessung zu keinen materiellrechtlichen Änderungen geführt hat. Dies gilt auch für die gemischte Methode bei teilerwerbstätigen Versicherten und für die für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien. Die zu den bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04).

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004) oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004) oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.4     Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 27bis Abs. 1 IVV).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.      
3.1     Die Versicherte leidet seit mehreren Jahren an verschiedenen Beschwerden. Im Juni 1997 wurden im Darm mehrere Adenome festgestellt, und ein Verdacht auf eine geringgradige Leberzellverfettung geäussert (Urk. 8/13/13-14). Aktenkundig ist sodann, dass 1997 eine Polypektomie durchgeführt wurde (zitiert in Urk. 8/13/10/1). Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im Gastroenterologie-Zentrum B.___ vom 28. Februar 2000 (nachfolgend Gastrozentrum) wurden im Bereich der rechten Flexur erneut ein Adenom und im Sigma eine reizlose Divertikulose festgestellt (Urk. 8/13/10/1), die im selben Jahr wiederum operativ behandelt werden mussten (zitiert im Bericht des Gastrozentrums vom 7. Mai 2001, Urk. 8/13/9/1). Nachdem Ende Februar 2001 Unterbauchschmerzen aufgetreten waren, wurde die Versicherte wegen eines erneuten Verdachts auf akute Divertikulitis des Sigmas vom 1. bis 3. März 2001 im GastroZentrum B.___ hospitalisiert (Urk. 8/13/9/2). Durch die Abgabe von Antibiotika konnte problemlos zunächst eine Besserung der Beschwerden erreicht werden. Anlässlich einer weiteren Untersuchung in dieser Klinik wurde der Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 7. Mai 2001 (Urk. 8/13/9/1) aufgrund der relativen Stenosierung eine weitere laparoskopische Sigmaresektion empfohlen. Dieser operative Eingriff erfolgte am 28. Juni 2001 durch Dr. med. D.___ im Zentrum für Viszeralchirurgie, Klinik B.___, wobei ein 30 cm langer Darmabschnitt mit einem massiven divertikulitischen Tumor reseziert wurde (Operationsbericht vom 28. Juni 2001, Urk. 8/13/7). Im Anschluss an diese operativen Eingriffe bildete sich eine Narbenhernie mit einer grossen Schwellung am Unterbauch. Diese liess sich die Versicherte durch eine Narbenhernienplastik mit Netzverstärkung am 21. August 2003 beseitigen (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte im Bericht des Spitals E.___ vom 27. August 2003, Urk. 8/13/3).
3.2     Dr. med. F.___, Spezialarzt für Pneumologie, diagnostizierte im Bericht vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/13/8) eine chronisch-asthmatische Bronchitis bei Nikotinabusus. Seit Herbst 1993 leide die Versicherte an Episoden mit Husten, Auswurf, pfeifender Atmung und Anstrengungsdispnoe. Die am 23. Mai und am 18. Juni 2001 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung ergab zunächst eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, anlässlich der zweiten Untersuchung bestand nur noch eine leichte Obstruktion. Sodann wies der Arzt auf eine deutliche Einschränkung der Atemflusswerte in den kleinen Atemwegen hin.
         Die am 26. Mai 2003 im Spital E.___ durchgeführte Computertomographie des Thorax und des Abdomen liess im Wesentlichen ein eher leichtes, noch nicht offensichtlich destruktives oberlappenbetontes Lungenemphysem beidseits erkennen (Urk. 8/13/4).
3.3     Am 5. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin auf der medizinischen Notfallstation gestürzt und hatte sich eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde (RQW) am Oberlid rechts und eine laterale Claviculafraktur rechts zugezogen, weshalb sie vom 5. bis zum 6. Februar 2003 im Universitätsspital G.___, Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert wurde. Als Nebendiagnosen wurden im Austrittsbericht vom 13. Februar 2003 ein chronischer Alkoholabusus, ein Nikotinabusus und eine unklare Immunschwäche diagnostiziert (Urk. 8/13/5). Gemäss dem Kurzbericht des Spitals E.___, Chirurgische Klinik vom 20. November 2003 (Urk. 8/13/2) zog sich die Beschwerdeführerin am 6. November 2003 (Urk. 8/13/5) eine Humerus-Fraktur rechts zu, welche mittels Physiotherapie und medikamentös behandelt wurde.
3.4     Dr. A.___ stellte im Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/13/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisch-asthmoide Bronchitis bei Nikotinabusus, IgG-Antikörpermangelsyndrom, Alkoholabusus, depressives Zustandsbild, Status nach laparoskopischer Sigmaresektion wegen mehrmaliger Divertikulitis am 28. Juni 2001, Status nach Commotio cerebri und Claviculafraktur rechts am 5. Februar 2003 und eine supcapitale Humerusfraktur rechts am 6. November 2003. Der Hausarzt erachtete die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 8. Mai 2002 bis auf Weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt kam Dr. A.___ zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere.
3.5     Am 23. März 2004 wurde im Z.___ ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt. Dem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 8/8) lässt sich entnehmen, dass die Versicherte an einer Streckhaltung der LWS, an einer multisegmentären Spondylose der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und LWS, an einer nach kaudal zunehmenden Spondylarthrose und an einer rechtsbetonten Einengung der Wurzeln L4 und L5 in den Neuroforamen, ohne Nachweisbarkeit einer eigentlichen Diskushernie, leidet.
3.6     Im Schreiben vom 1. Mai 2004 (Urk. 8/6) beantwortete Dr. A.___ die von der Rechtsvertreterin der Versicherten gestellten Fragen und legte die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit jeweils in Bezug auf die einzelnen Leiden dar. Aufgrund der chronisch-asthmoiden Bronchitis erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 70 %, aufgrund des IgG-Antikörper-Mangelsyndroms als zu 50 %, aufgrund der schweren Alkoholkrankheit und der Depression als zu je 100 % arbeitsunfähig. Im Weiteren attestierte er der Versicherten aufgrund des Status nach laparoskopischer Sigmaresektion wegen mehrmaliger Divertikulitis eine 20%ige, aufgrund der subkapitalen Humerusfraktur rechts eine 30%ige und aufgrund des Rückenleidens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen mass der Hausarzt dem Status nach Commotio cerebri, der Claviculafraktur sowie der Lebersteatose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushaltsbereich setzte er auf 65 % fest. Die Prognose hinsichtlich der Alkoholkrankheit und der Depression, wobei letztere medikamentös behandelt werde, bezeichnete er als ungünstig, ebenso in Bezug auf die chronisch-asthmoide Bronchitis. Die Rückenbeschwerden würden physiotherapeutisch behandelt, und das IgG-Antikörper-Mangelsyndrom könne zu schweren bis tödlichen Erkrankungen führen.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.2
4.2.1   Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein komplexes Krankheitsbild vorliegt: Aus internistischer Sicht stehen einerseits das pulmonale Leiden, anderseits die wiederholt aufgetretenen Tumore im Dickdarm, die mehrere Operationen erforderten, sowie das IgG-Antikörpermangelsyndrom im Vordergrund. Sodann erlitt die Beschwerdeführerin im Februar respektive im November 2003 eine Fraktur des Schlüsselbeines, respektive des rechten Oberarmes, nachdem sie sich bereits im Juni 1990 eine sturzbedingte Traumatisierung der linken Schulter zugezogen hatte (vgl. hiezu Arthro-MRI vom 7. Juni 1999, Urk. 8/13/11). Zudem wurde ein medizinisch relevanter Befund im Bereich der Brust- und Wirbelsäule erhoben. Darüber hinaus erwähnte ihr Hausarzt ein depressives Zustandsbild und einen Alkoholabusus.
4.2.2   Der Hausarzt attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/13/1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 8. Mai 2002 für jegliche Tätigkeiten. In der Stellungnahme vom 1. Mai 2004 kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Versicherte bereits aufgrund der schweren Alkoholkrankheit oder der Depression für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/6). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. H.___ vom RAD (Urk. 8/12 S. 2) von einer nicht relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und demzufolge vom Fehlen einer rentenbegründenden Invalidität aus.
         Seine Beurteilung begründete der RAD im Wesentlichen damit, dass das Darmleiden nicht mehr aktuell sei, die obstruktive Ventilationsstörung kein relevantes Ausmass aufweise und das IgG-Mangelsyndrom durch regelmässige Gamma-Globulin-Spritzen therapierbar sei. Für ein depressives Zustandsbild fehlten die Befunde und hinsichtlich der Oberarmfraktur seien keine Einschränkungen beschrieben worden. Dem RAD kann insofern gefolgt werden, als die vom Hausarzt eingebrachten Konsiliarberichte sich auf die Beschreibung des jeweiligen aktuellen Befundes beschränken, weshalb daraus keine Schlüsse für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Insoweit der RAD aber davon ausgeht, der Alkoholabusus sei nicht leistungsrelevant, weil er bereits im Rahmen der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit aktuell gewesen sei, setzt er sich in Widerspruch mit der aktenkundigen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre langjährige Stelle im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik und den daraus resultierenden ungenügenden Leistungen verlor (Urk. 8/15).
         Im Hinblick darauf, dass die ärztlichen Unterlagen wiederholte Hinweise auf diese Suchtproblematik und deren sekundäre Folgen enthalten (so wurde bereits anlässlich der im Juni 1997 durchgeführten Abdomensonographie eine geringgradige Leberzellverfettung konstatiert, Urk. 8/13/13, und im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals G.___ vom 13. Februar 2003 wurde ein Foetor aethylicus beschrieben und in der Diagnose ein chronischer C2-Abusus festgehalten, Urk. 8/13/5) und dass Dr. A.___ von einer schweren Alkoholkrankheit spricht (Urk. 8/6), erweist sich die Beurteilung des RAD in dieser Hinsicht als unhaltbar.
         Allerdings kann auch auf die Beurteilung des Dr. A.___ (Urk. 8/13/1, Urk. 8/6) nicht abgestellt werden. So legte er im Bericht vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/13/1) nicht genauer dar, inwiefern sich die schon seit Jahren bestehende Bronchitis, das IgG-Mangelsyndrom, der Alkoholabusus und das depressive Zustandsbild verschlechtert haben, sodass er die Beschwerdeführerin nunmehr für jegliche Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig erachtet.
         Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Umschreibung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die alleinige Angabe einer Prozentzahl in der Regel noch keine zuverlässige Beurteilung der Möglichkeiten erlaubt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Vielmehr soll möglichst konkret dargelegt werden, ob die festgestellten Einschränkungen beispielsweise in der Art der Tätigkeit, der Präsenzzeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder der pro Zeiteinheit erbrachten Leistung begründet sind. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2.3   Im Weiteren lässt sich auch aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin an einem somatischen oder psychischen Gesundheitsschaden leidet, welcher allein oder in Verbindung mit dem Alkoholismus die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in leistungsbegründendem Ausmass einschränkt, fehlen doch in diesen Unterlagen, wie gesagt, Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Daraus kann indessen nicht von Vornherein geschlossen werden, es liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor. Diese Schlussfolgerung ist vielmehr erst dann zulässig, wenn der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde. Dieser sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebenden Verpflichtung ist die Verwaltung - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - indes nicht hinreichend nachgekommen. Dies wird sie daher nachzuholen haben.
         Bezüglich der pulmonalen Beschwerden ging die IV-Stelle gestützt auf den Bericht des Dr. F.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/13/3) von einer leichten Ventilationsstörung aus und kam zum Schluss, dass es sich dabei nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen des Pneumologen, dass die am 18. Juni 2001 durchgeführte zweite Lungenfunktionsprüfung lediglich noch eine leichte obstruktive Ventilationsstörung gezeigt hat. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass Dr. F.___ - in Kenntnis der medikamentös verbesserten Lungenfunktion - dennoch die Diagnose einer chronisch asthmatischen Bronchitis infolge Nikotinabusus gestellt und zudem auf eine deutliche Einschränkung der Atemflusswerte in den kleinen Atemwegen hingewiesen hat. Das Spital E.___, Abteilung Radiologie, sprach im Bericht vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/13/2) von einem eher leichten, noch nicht offensichtlich destruktiven Lungenemphysem. Die Chirurgische Klinik dieses Spitals berichtete am 27. August 2003 (Urk. 8/13/4) gestützt auf ein am 20. August 2003 angefertigtes Röntgenbild des Thorax von einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Diese vom Spital E.___ gestellten pneumologischen Diagnosen können nicht als abschliessend betrachtet werden, beruhen sie doch nicht auf entsprechenden fachärztlichen Untersuchungen. Ebenso wenig kann aber auf den Bericht des Dr. F.___ vom 13. Juni 2001 (Urk. 8/13/3) abgestellt werden, ist er doch für den massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 16. November 2004 nicht aussagekräftig. Damit erweisen sich ergänzende fachärztliche Abklärungen als unumgänglich.
         Ferner ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage unklar, ob die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht an einer relevanten Gesundheitsschädigung leidet. Für die von der Versicherten geschilderten Rückenbeschwerden wurde im Bericht des Z.___ vom 23. März 2004 (Urk. 8/8) zwar eine Diagnose gestellt, der Bericht enthält indessen keine Angaben dazu, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher körperlicher Belastungen und in welchem Ausmass die Versicherte durch die erhobenen Befunde in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin auch in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen vornehmen zu lassen.
         Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, stellt sich sodann die Frage, ob weitere Gesundheitsschädigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Nachdem auf die Einschätzung des Dr. A.___ - wie bereits ausgeführt - nicht abgestellt werden kann, sind die übrigen medizinischen Akten auch diesbezüglich zu wenig aussagekräftig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das IgG-Antikörpermangelsyndrom oder die Humerus-Fraktur Folgen für die Arbeitsfähigkeit haben. Auch diesbezüglich sind somit ergänzende spezialärztliche Untersuchungen angezeigt.
         Was den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten anbelangt, finden sich - abgesehen von der von Dr. A.___ gestellten Diagnose eines depressiven Zustandsbildes (Urk. 8/6, Urk. 8/13/1) - in den übrigen medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Angesichts der darin beschriebenen umfangreichen Krankengeschichte kann ein allenfalls relevanter psychischer Gesundheitsschaden dennoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal der Hausarzt von einer medikamentösen Therapie der Depression berichtete (Urk. 8/6). Demnach ist die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich näher abzuklären.
         Bei der Abfassung der psychiatrischen Expertise wird unter anderem in Betracht zu ziehen sein, dass es zur Annahme einer Invalidität nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einer von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbaren, verselbstständigten psychiatrischen Diagnose bedarf. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
4.2.4 Schliesslich haben die ergänzenden Abklärungen darüber Aufschluss zu geben, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin als Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren sei und ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beizumessen sind. Sodann hat sich die Fachperson dazu zu äussern, ob der Versicherten im Hinblick auf die Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht eine Abstinenz zumutbar ist und ob dadurch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verbessert werden könnte.
4.3     Nach dem Gesagten ist die Sache zur näheren medizinischen, somatischen und psychiatrischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer ganzheitlichen Beurteilung ist es angezeigt, eine interdisziplinäre Begutachtung vornehmen zu lassen, vorzugsweise in einer hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS). Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/11) respektive im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. November 2004 (Urk. 2) zwar nicht ausdrücklich zur Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode bei Teilerwerbstätigen geäussert. Dies geht jedoch aus dem Wortlaut der Verfügung vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/11), in welcher von "Tätigkeiten im Haushalt sowie in der Erwerbstätigkeit" die Rede ist, hervor. Zudem wurden im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Februar 2004 (Urk. 8/12) die Anteile der Erwerbstätigkeit mit 38 % und der Tätigkeit im Haushalt mit 62 % festgelegt.
         Ob eine versicherte Person als ganztätig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung respektive des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teil-Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 1982, als ihre Tochter 3jährig war, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnahm und diese nach der 1996 erfolgten Scheidung fortsetzte (Urk. 8/18), ihre Tochter inzwischen erwachsen ist, ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen die nunmehr alleinstehende Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziert worden ist, zumal keinerlei Abklärungen in dieser Hinsicht getroffen wurden. Diesbezüglich kann den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe (Urk. 1 S. 4 f.) ohne Weiteres gefolgt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Statusfrage ergänzende Abklärungen anzuordnen haben wird.
         Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).