IV.2004.00934
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 15. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1941, verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 25 und 30 Jahren, absolvierte von 1957 bis 1960 eine Ausbildung als Kaufmann an der A.___ Schule, ___. Von 1998 bis 1999 war er als selbständiger Kaufmann tätig (Urk. 7/33 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1, S. 4 Ziff. 6.2 f.). Vom 5. Oktober 1994 bis 8. Januar 1998 lebte der Versicherte in den USA (Urk. 1 S. 3 oben, vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/33 S. 3 Ziff. 4.1). Am 10. Oktober 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/33 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 7/14-18) und zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/31/2, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Rente sowie seiner Ehefrau und seinem 1980 geborenen Kind Zusatzrenten zu (Urk. 7/6). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2004 Einsprache (Urk. 7/5), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 abwies (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung der jeweiligen Renten bereits ab 1. November 1996, die Kinderrenten befristet bis 30. Juni 1998 beziehungsweise 30. Juni 2004, sowie die Nachzahlung von Verzugszinsen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über das Erlöschen eines Anspruches (Art. 24 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend die Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit der nachstehenden Ergänzung verwiesen werden.
2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenbeginn. Während die Beschwerdegegnerin von einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG ausging (Urk. 2 S. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, bezüglich des anspruchsbegründenden Sachverhalts vom Schweizerischen Generalkonsul in C.___ (USA) eine falsche Auskunft erhalten zu haben, weshalb ihm (und seinen Angehörigen) bereits seit 1. November 1996 eine Rente (beziehungsweise Zusatzrenten) zustehen würden (Urk. 1 S. 4 f.).
4.
4.1 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten vom 24. Juni 1997 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, einen Status nach Hemilaminektomie L4/5 links vom 24. Januar 1996 (Urk. 7/9 S. 3). Es bestehe seit 1. Juli 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %; in den weiteren vier bis sechs Wochen sei aber eine volle Arbeitsfähigkeit anzustreben (Urk. 7/9 S. 3).
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte im Fax vom 24. August 1998 die folgenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/7):
- 100 % vom 2. November 1995 bis 31. Dezember 1996
- 70 % vom 1. September bis 13. Oktober 1997
- 100 % vom 14. Oktober 1997 bis 28. Februar 1998
- 70 % seit 1. März 1998
- 80 % vom 11. Juni 1998 bis auf weiteres
4.3 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Privatklinik F.___ vom 20. Februar 2001, in welcher der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2000 bis 25. Januar 2001 hospitalisiert war, diagnostizierten Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzärztin, eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, F 32.3 (Urk. 7/18 S. 1).
Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten voll orientiert gewesen. Es hätten bei ihm eine mittelgradige Auffassungs- und Konzentrationsstörung sowie klinisch nicht beurteilbare Gedächtnisstörungen bestanden. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer gehemmt und eingeengt gewesen. Ferner habe er ängstlich und misstrauisch gewirkt. Fremdanamnestisch habe er über Verfolgungswahn, Beeinflussungsideen und wahnhaft gesteigerte Schuldgefühle berichtet. Sinnestäuschungen und Ich-Störungen wurden verneint. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt fassadenhaft gelassen, erscheine jedoch schwer deprimiert und hoffungslos. Fremdanamnestisch berichte er über Affektlabilität und starke Stimmungsschwankungen. Im Antrieb und in der Psychomotorik sei der Beschwerdeführer vermindert. Gemäss eigenen Ausführungen leide er unter Schlafstörungen, Verminderung von Appetit und Interesselosigkeit. Er mache sich starke Sorgen um sich und um die Zukunft der Familie und berichte auch über soziale Ängste. Suizidabsichten seien nicht klar verneint worden (Urk. 7/18 S. 2). Bei der Entlassung sei die psychotische und depressive Symptomatik abgeklungen gewesen (Urk. 7/18 S. 3; Urk. 7/16/3 S. 2 lit. D Ziff. 5).
4.4 Im Bericht vom 31. Oktober 2003 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/B/1 S. 1 lit. A):
- lumboradikuläres Restsyndrom links bei Diskushernie L4/L5
- Status nach Diskushernien-Operation
- Bypass-Operation
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit sei seit 1. September 1998 zu 75 % eingeschränkt (Urk. 7/17/B/1 S. 1 lit. B). Bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, welche ebenfalls vom 31. Oktober 2003 datiert, schätzte Dr. E.___ den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig ein (Urk. 7/17/B/2 S. 2 unten).
4.5 Prof. Dr. med. I.___ des Herz-Gefäss-Zentrums der Klinik J.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 eine stabile koronare Herzkrankheit, bestehend seit 1998 (Koronare 3-Gefässerkrankung mit Status nach posterolateralem Infarkt am 21. April 1998: Status nach 3x ACBP-Operation am 23. April 1998 bei normaler linksventrikulärer Funktion; Dyslipidämie, arterielle Hypertonie, pos. Familienanamnese, Adipositas, vgl. Urk. 7/15/3 S. 1). In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe seit 1. September 1998 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. A+B). Eine weitere Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Prof. Dr. I.___ im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nicht mehr für zumutbar (Urk. 7/15/1 S. 4).
4.6 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 12. Dezember 2003 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F 33.0) bei Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (Dezember 2000/Januar 2001), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirke (Urk. 7/17/A S. 1 lit. A). Die somatischen Diagnosen seien bekannt. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers hielt er seit dem 1. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % fest (Urk. 7/17/A S. 1 lit. B).
Das Bewusstsein, die Orientierung und das Denken des Beschwerdeführers seien intakt. Es bestehe ein guter affektiver Kontakt, stimmungsmässig sei hintergründige Depressivität spürbar. Es seien keine Hinweise auf Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis sowie auf psychotisches Erleben vorhanden. Der Beschwerdeführer fühle sich durch den Ehekonflikt immer wieder stark belastet (Urk. 7/17/A S. 2).
4.7 Am 8. Dezember 2004 erstellte Dr. E.___ erneut eine Übersicht betreffend die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/1). Daraus ergeben sich die folgenden Einschränkungen:
- 100 % vom 2. November 1995 bis 31. August 1996
- 50 % vom 1. September 1996 bis 18. Mai 1997
- 100 % vom 19. Mai bis 31. Mai 1997
- 50 % vom 1. Juni bis 25. August 1997
- 30 % vom 26. August bis 13. Oktober 1997
- 100 % vom 14. Oktober 1997 bis 28. Februar 1998
- 70 % vom 1. März bis 20. April 1998
- 100 % vom 21. April bis 30. August 1998
- 75 % vom 1. September 1998 bis auf weiteres
5. Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die obigen Arztberichte errechnete Invaliditätsgrad in der Höhe von 70 % wurde vorliegend nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/12).
6.
6.1 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und Art. 5 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I. 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffentlicher Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).
6.2 Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer schon vor seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 10. Oktober 2003 eine faktische Anspruchsberechtigung gegeben war (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 7/12 S. 2). Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor seiner Anmeldung am 10. Oktober 2003 einen Anspruch auf Nachzahlung einer Invalidenrente hat.
Nach dem Ausgeführten (Erw. 6.1) ist dafür Voraussetzung, dass der anspruchsberechtigte Sachverhalt vorher objektiv nicht feststellbar war oder dass der Beschwerdeführer infolge seines Leidens beziehungsweise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, seine Krankheit zu erkennen oder die Anmeldung vorzunehmen.
Da die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass der eigentliche Anspruch auf eine Rente vor dem 1. Oktober 2002 entstanden ist (vgl. auch Erw. 4.1 ff. vorstehend) - sie ging von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 1998 und vom Ablauf der Wartezeit per 1. April 1999 aus (Urk. 7/12 S. 2) -, kann der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv als gegeben betrachtet werden. Von Bedeutung bleibt daher vorerst die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, welcher ihn in seiner Arbeit erheblich einschränkte, und ob er in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln.
7.
7.1 Aus den Arztberichten ergeben sich keine Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer dauerhaften Bewusstseinstörung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zustand gelitten hätte, welche es ihm verunmöglicht hätten, den Gesundheitsschaden zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Zwar ist es anlässlich einer depressiven Episode Ende 2000/anfangs 2001 zu Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie zu klinisch nicht beurteilbaren Gedächtnisstörungen gekommen, doch handelte es sich dabei um einen eingrenzbaren Zeitabschnitt von rund zwei Monaten und nicht um eine dauerhafte Störung (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit, welche sich schon Jahre vor seiner Anmeldung bei der Invalidenversicherung auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte, nicht erkannte; bereits im Gutachten aus dem Jahre 1997 war nämlich von einer - wenn auch befristeten - Arbeitsunfähigkeit die Rede (vgl. Erw. 4.1 vorstehend). Nach dem Gesagten bestand somit keine Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursachte.
7.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren betreffend Rentenzahlungen ab dem 1. November 1996 auch nicht damit, seine Krankheit habe eine frühere Anmeldung nicht zugelassen, sondern vielmehr mit dem Umstand, dass er sich aufgrund der falschen schriftlichen Auskunft des Schweizerischen Generalkonsuls in C.___ im Jahre 1997 nicht rechtzeitig angemeldet habe (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/5 S. 5 f.). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Vertrauensprinzip bereits vor dem 1. Oktober 2002 ein Anspruch auf Rente ableiten kann.
7.3 Aus den Akten lässt sich erkennen, dass sich der Beschwerdeführer in den 90-ziger Jahren in den USA befunden hat (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/10), von wo aus er mit Wirkung ab 1. April 1995 der freiwilligen, schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- beziehungsweise Invalidenversicherung (AHV/IV) beigetreten ist (Urk. 7/8, Schreiben des Schweizerischen Generalkonsuls von C.___ vom 12. Februar 1996). Aus einem zweiten Schreiben des Schweizerischen Generalkonsuls von C.___ vom 21. Januar 1997 geht sodann hervor, dass sich der Beschwerdeführer über einen allfälligen Rücktritt aus der Freiwilligenversicherung erkundigte, da er seit 1996 als Verwaltungsratspräsident einer Aktiengesellschaft der obligatorischen AHV/IV unterstellt sei (Urk. 7/10 oben). Im selben Schreiben teilte der Generalkonsul dem Beschwerdeführer auch mit, dass bei einem allfälligen Rücktritt der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten aus geleisteten Beiträgen gewahrt bleiben würde, hingegen aus diesen Beiträgen kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgeleitet werden könne (Urk. 7/10 unten). Auf diesem letzten Satz beruht sodann die vorliegende Beschwerde.
7.4 Die Mitteilung des Generalkonsuls, wonach aus den geleisteten Beiträgen kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung abgeleitet werden könne, ist im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision zu sehen (Aufhebung der Versicherungsklausel in der Invalidenversicherung, BBl 1999 4983 ff.):
„Schweizerische Staatsangehörige treten der freiwilligen Versicherung nicht zuletzt deshalb bei, weil die Versicherteneigenschaft eine Voraussetzung für einen Anspruch auf eine IV-Rente bildet. Ausländische Staatsangehörige, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat, konnten diese Voraussetzungen erfüllen, wenn sie der Versicherung ihres Heimatstaates angehörten. Diese staatsvertraglichen Ersatzklauseln standen schweizerischen Staatsangehörigen vor 1997 aber nicht offen,“ (BBl 1999 5000).
Darauf ist in der Folge aber nicht weiter einzugehen, denn aus den bei den Akten liegenden Auszügen aus dem individuellen Konto (Urk. 7/26, Urk. 7/28, Urk. 7/31/2, Urk. 7/32) geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch in denjenigen Jahren, in welchen er von den USA aus Freiwilligenbeiträge bezahlte, das heisst in den Jahren 1995 bis 1997, zusätzlich obligatorisch versichert war und von seinen Arbeitgebern in der Schweiz entsprechende AHV/IV-Beiträge entrichtet wurden (vgl. Urk. 7/26 S. 3, Urk. 7/28 S. 2, Urk. 7/31/2, Urk. 7/32 S. 3).
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung als Kaufmann (Urk. 7/33 S. 4 Ziff. 6.2), war bis 1994 als Generaldirektor tätig (vgl. Urk. 7/18 S. 2) und hatte seit 1996 die Funktion des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft inne (vgl. Urk. 7/10). Aufgrund seiner Ausbildung und seinen sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist vorliegend davon auszugehen, dass er sich bezüglich der Grundzüge des Sozialversicherungsrechts insoweit auskannte und wusste, dass die Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische AHV/IV ihn grundsätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Daran vermag auch das Schreiben des Generalkonsuls aus dem Jahre 1997 nichts zu ändern. Ferner liess der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Januar 1998 bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung fast sechs Jahre verstreichen; ein Verhalten das sich nicht mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. Januar 1997 rechtfertigen lässt, zumal seine Herzkrankheit und die psychischen Beschwerden erst nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahre 1998 beziehungsweise 2000 aufgetreten sind (vgl. Erw. 4.1 ff. vorstehend). Aus dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die verspätete Anmeldung nicht nachvollziehbar und er kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die erst am 10. Oktober 2003 erfolgte Anmeldung gilt vielmehr als verspätet, dies auch angesichts Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG: Die Anmeldung ist nicht innert 12 Monaten nach Kenntnisnahme des anspruchbegründenden Sachverhalts erfolgt. Somit ist der Rentenbeginn ab dem 1. Oktober 2002 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).