IV.2004.00935

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 27. September 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1966, war ab April 1991 bei der Firma R.___ als LKW-Chauffeur tätig (Urk. 10/30, Urk. 10/26). Am 19. Oktober 1998 fiel er von der Rampe eines Lastwagens und zog sich dabei eine intraartikuläre Radiusfraktur rechts zu, welche am 23. Oktober 1998 im Kantonsspital X.___ mittels Schraubenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 10/41/1, Urk. 10/41/2). Im gleichen Spital fand am 5. Januar 1999 eine Narbenrevision statt (Urk. 10/41/6). Danach nahm der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bei der Firma R.___ wieder voll auf (Urk. 10/41/12, Urk. 10/26 Seite 3). Im September 2000 trat er eine Stelle als Lastwagenchauffeur bei der S.___ AG an (Urk. 10/36). Ein Jahr später wechselte er zur T.___ AG, wo er als Produktionsmitarbeiter tätig war (Urk. 10/26). Am 5. Oktober 2001 erlitt er dort einen heftigen Schlag am rechten Handgelenk (Urk. 10/41/11). Eine pralle, druckdolente Schwellung ulnar palmar am Handgelenk (Urk. 10/41/21) erforderte einen erneuten chirurgischen Eingriff, welcher am 13. Dezember 2001 ambulant durchgeführt wurde (Urk. 10/41/23, Urk. 10/41/21). Am 21. Januar 2002 meldete A.___, FMH Allgemeine Medizin, den Versicherten bei der IV-Stelle Uri zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 10/15). Auf entsprechende Aufforderung der IV-Stelle Uri hin reichte der Versicherte am 21. März 2002 das betreffende Anmeldeformular ein, wobei er Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente beantragte (Urk. 10/40, Urk. 10/38). Die IV-Stelle Uri liess daraufhin die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/37), erkundigte sich bei der S.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/36) und erteilte ihrer Berufsberatung einen Abklärungsauftrag betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 10/34). Am 24. März 2003 überwies die IV-Stelle Uri die Akten unter Hinweis auf die per 1. Oktober 2002 erfolgte Wohnsitznahme des Versicherten im Kanton Zürich zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle Zürich (Urk. 10/32, Urk. 10/29). Diese beauftragte daraufhin ihre Berufsberatung mit der Abklärung der beruflichen Situation und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei (Urk. 10/41). Nach Eingang des betreffenden Berichtes ihrer Berufsberatung vom 15. Mai 2003 (Urk. 10/26) wies die IV-Stelle Zürich unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien und Umschulungsmassnahmen zudem nicht geeignet seien, seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern, das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. Mai 2003 ab (Urk. 10/10). Im Weiteren holte die IV-Stelle Zürich einen Arztbericht von C.___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 23. Juni 2003 unter Beilage des Austrittsberichtes der Klinik Y.___ vom 17. März 2003 [Urk. 10/12]) ein, liess ihrerseits die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 10/24), erkundigte sich bei der SUVA nach dem Stand des dort hängigen Verfahrens (Urk. 10/8 Seiten 2 und 3), zog den Bericht des Kreisarztes der SUVA, D.___, FMH Chirurgie, an C.___ vom 11. August 2003 bei und nahm mit ihrem Medizinischen Dienst Rücksprache (Urk. 10/8 Seite 3, Urk. 10/41/82 = Urk. 19/3). In der Folge wies sie unter Hinweis darauf, dass eine rentenbegründende Erwerbseinbusse nicht ausgewiesen sei, das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2004 ab (Urk. 10/9), wogegen dieser durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 19. März 2004 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen SUVA-Verfahrens zu sistieren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 hiess sie das Gesuch des Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut (Urk. 10/2). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme ihres Medizinischen Dienstes (Urk. 10/1 Seite 2) und nach Beizug des Einspracheentscheides in Sachen des Versicherten gegen die SUVA vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/17 = Urk. 19/1) wies die IV-Stelle dessen Einsprache gegen die Verfügung vom 1. März 2004 mit Entscheid vom 26. November 2004 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 14. Dezember 2004 Beschwerde erheben und beantragen, "es sei dem Beschwerdeführer bis zu einer ganzen Rente zuzusprechen"; gleichzeitig liess er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg liess dem Gericht am 25. Februar 2005 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" sowie die betreffenden Unterlagen zugehen (Urk. 11, Urk. 12/1-4). Mit Verfügung vom 2. März 2005 zog das Gericht die Akten der SUVA Zentralschweiz in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Unfall bei (Urk. 14, Urk. 19/1-117 resp. Urk. 19/1-3). Am 17. März 2005 reichte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg einen Bericht von E.___, FMH Allgemeine Chirurgie und Handchirurgie, an P.___ vom 11. März 2005 ein (Urk. 16 und 17). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. März 2005 für geschlossen erklärt (Urk. 20).

3.       In Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA betreffend Unfall wies diese das Gesuch seines damaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Felix Barmettler, vom 9. Juli 2002 um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 ab (Urk. 10/41/58, Urk. 10/41/50). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Felix Barmettler mit Eingabe vom 4. November 2002 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 10 % zuzusprechen (Urk. 10/41/59). Mit ergänzender Eingabe vom 2. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Dr. Roland Ilg, um Zusprechung einer Invalidenrente von 60 % und einer Integritätsentschädigung von 40 % ersuchen (Urk. 10/41/80). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juli 2003 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10/41/81). Die dagegen von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 9. Oktober 2003 beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. Juni 2004 ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Prozess Nummer UV.2003.00209; Urk. 10/41/84). Mit Verfügung vom 17. September 2003 wies die SUVA auch das Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 ab (Urk. 19/2), wogegen dieser durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 wiederum Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihm eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein (Urk. 10/17 = Urk. 19/1). Dieser Entscheid blieb unangefochten (Urk. 13). Bezüglich der Abweisung des Rentenbegehrens erwuchs die Verfügung der SUVA vom 17. September 2003 demnach unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 19/1 Seite 3 Ziffer 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
1.2     Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden. Auch Art. 16 ATSG bewirkt keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches vorzunehmen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen; BGE 130 V 396).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) können unter gewissen Umständen auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2, mit Hinweisen). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit Schmerzen erforderlichen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ab dem 6. November 2002 habe aus medizinischer Sicht eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. April 2003 bestanden. Die einjährige Wartefrist sei am 6. November 2002 eröffnet worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich indessen noch vor Ablauf des Wartejahres so weit verbessert, dass wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe (Urk. 10/9, Urk. 2 Seite 3). Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten, zum Beispiel als Chauffeur und somit in der angestammten Tätigkeit, wieder ganztags zumutbar seien. Folglich hätten die von ihm geltend gemachten Beschwerden kein Ausmass, welches die Voraussetzungen der Invalidität zu erfüllen und damit einen Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchten (Urk. 2 Seiten 3 und 4).
3.2     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er sei am Handgelenk verletzt und es sei ihm daher unmöglich, "vollberuflich weiterhin schwere Lastwagen- und Car-Lenkräder ganztags herumzuwuchten". Er sei damit in seinem Existenzerwerb tief getroffen worden, was eine psychiatrische Problematik nach sich gezogen habe. Er befinde sich wegen seiner Beschwerden in andauernder Behandlung bei C.___ und F.___. Er sei durchaus bereit und willig, eine beschwerdeangepasste Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Zu diesem Zwecke habe er sich bei der IV gemeldet, damit ihm diese bei der durch die gesundheitlichen Beschwerden erschwerten Arbeitssuche behilflich sei (Urk. 1 Seite 4). Er könne einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 50 % nachgehen. Eine Vollzeitanstellung sei angesichts der massiven Schmerzen und der arg lädierten psychiatrischen Befindlichkeit illusorisch. Mit einer angepassten Tätigkeit könne er sein früheres Einkommen nicht mehr erreichen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Einschlages von 25 % ergebe sich ein Rentenanspruch (Urk. 1 Seite 5).

4.
4.1
4.1.1   G.___, FMH chirurgische Orthopädie, führt in seinem Bericht an A.___ vom 13. Februar 2002 betreffend die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung aus, er habe unauffällige Handgelenkkonfigurationen (symmetrisch) gefunden. Die Narbe sei gut verschieblich, werde aber als schmerzhaft bei Berührung und Verschiebung gegenüber der Subcutis angegeben. Eine relevante Verhärtung finde sich nicht. Die Handbeschwielung sei seitengleich und weise auf keine übermässige Schonung hin. Es bestehe eine seitengleiche Beweglichkeit im Handgelenk mit Extension/Flexion von 80-0-70°, Radial-/Ulnarduktion von 20-0-30° und Pro-/Supination von 75-0-90°, endphasig würden rechts alle Bewegungen als sehr schmerzhaft angegeben. Die Translationsbewegungen seien seitengleich und nicht eingeschränkt. Der Faustschluss sei komplett, die Langfinger könnten problemlos vollständig gestreckt werden. Eine kursorische Überprüfung der Faustschlusskraft ergebe keine Seitendifferenz. Trotz der korrekt durchgeführten operativen Revision vom 13. Dezember 2001 sei nun eine Schmerzverstärkung eingetreten, welche keinem klinischen oder radiologischen Korrelat zugeordnet werden könne. Diese subjektiven Empfindungen, an deren Vorhandensein nicht gezweifelt werde, würden vom Beschwerdeführer nun als Grund für eine handwerkliche Arbeitsunfähigkeit angegeben. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit, wie vom Beschwerdeführer angenommen, allerdings nicht vorhanden (Urk. 10/41/33 Seiten 1 und 2). Aufgrund der heutigen Untersuchung sei ihm eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (ganztags), allerdings bei etwas handschonender Arbeit und sicher nicht in der Schwerindustrie resp. im Baugewerbe. Denkbar wäre ein Einsatz als Führer einer Maschine (Automat, Halbautomat, Kran oder Ähnliches) oder aber als Chauffeur, Kontrolleur, bei Kleinmontagen und dergleichen. Das häufige repetitive Tragen von Lasten grösser als 10 Kilogramm (ein bis zweimal stündlich zumutbar) sollte vermieden werden. In diesem Sinne sei der Beschwerdeführer einerseits vermittlungsfähig, und andererseits sollte die Umschulung durch die IV geprüft werden (Urk. 10/41/33 Seite 2, vgl. Urk. 10/16).
4.1.2   H.___, FMH orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht an A.___ vom 17./23. September 2002 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 17. September 2002 bezüglich der Handgelenksfunktionen Folgendes fest: "Extension/Flexion 60-0-65° rechts, 70-0-75° links, Radial/ Ulnarduktion 20-0-40° rechts, 25-0-46° links, Pro-/Supination 80-0-90° rechts, 80-0-90° links". Alle Bewegungen auf der rechten Seite seien vor allem endphasig schmerzhaft, vorwiegend radiocarpal, bei der Pro-/Supination hingegen ulnar im Bereich des Processus styloideus. Ausserdem komme es zu etwas Schmerzprovokation bei Kraftanwendung im rechten Handgelenk carpal, ulnacarpal nur gering. Visuell bestehe eine diskrete Atrophie des rechten Thenars bei normal erhaltener Sensibilität. Die anliegenden Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Klinisch habe sich keine relevante Funktionseinschränkung rechts zu links und radiologisch ein symmetrischer Befund gezeigt, ausser einer zystischen Aufhellung mit zentralem sklerotischem Herd in der Radiusepiphyse ulnar. Dieser Befund sollte weiter abgeklärt werden in Richtung Osteoidosteom. Sollte sich ein solches tatsächlich bestätigen lassen, so wäre dies der Grund für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen. Im negativen Fall hingegen könnte er sich dessen Beschwerden aufgrund des sehr günstigen klinischen und radiologischen Befundes nicht erklären (Urk. 10/41/55).
4.1.3   I.___, FMH Rheumatologie, erhebt in seinem Bericht an A.___ vom 25. November 2002 ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereiche der oberen Extremität mit/bei Status nach distaler, intraartikulärer Radiusfraktur am 19. Oktober 1998 mit Osteosynthese, Status nach Metallentfernung und Nervenrevision im Januar 1999 sowie Status nach Revision, Neurolyse des ulnaren Gefässnervenbündels, Resektion von Vernarbungen am Kapsel-/Bandapparat und Synovektomie der ulnaren Beuger am 13. Dezember 2001, eine depressive Stimmungslage und einen Verdacht auf Schmerzausweitung. Bei der klinischen Untersuchung falle eine deutliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes mit massiver Druckdolenz über dem dorsalen Handgelenk sowie über dem Os pisiforme auf. Im Übrigen bestünden Tendinosen im Bereiche der gesamten rechten oberen Extremität sowie eine schmerzbedingte Kraftlosigkeit im Bereich des rechten Armes mit Betonung der rechten Hand. Klinisch bestünden keine Hinweise auf einen Morbus Sudeck. Mittels Szintigraphie vom 15. November 2002 (Universitätsspital Zürich) habe ein - von H.___ am 17. September 2002 (vergleiche Erwägung 4.1.2) - postuliertes Osteoidosteom ausgeschlossen werden können. Ein MRI des rechten Handgelenkes vom 15. November 2001 habe Veränderungen im Bereich des Os lunatum und der angrenzenden Weichteile gezeigt. Insgesamt bestehe zwischen den Schmerzangaben und den objektivierbaren Befunden eine gewisse Übereinstimmung. Anlässlich der Untersuchung wirke der Beschwerdeführer jedoch depressiv. In Anbetracht dieses chronischen Verlaufs mit Ausbildung einer depressiven Symptomatik und möglicher Schmerzausweitung in die gesamte rechte obere Extremität empfehle er dringend, eine stationäre Therapie durchzuführen (Urk. 10/41/66).
4.1.4   Die von I.___ empfohlene stationäre Therapie fand vom 8. Januar 2003 bis 12. Februar 2003 in der Klinik Y.___ statt. K.___ und L.___ diagnostizieren im betreffenden Austrittsbericht vom 17. März 2003 einen Status nach distaler Radiusfraktur rechts am 19. Oktober 1998. Im Weiteren erheben sie - entsprechend einem Mischbild aus neurogenen und kapsulären Beschwerden - einerseits seit dem Unfall teilweise Ausstrahlungen der Schmerzen im rechten Handgelenk mit teilweise Ausstrahlungen in die Finger und andererseits ein seit einigen Monaten beginnendes Hand-Arm-Schulter-Syndrom rechts (evtl. beginnende Epicondylopathia humeri ulnaris rechts). Die Röntgenaufnahmen der Handgelenke hätten keinen Hinweis auf degenerative Veränderungen oder Arthrosen ergeben, jedoch leicht zystische Veränderungen des Os lunatum. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums hätten sich Symptome einer leichten depressiven Episode mit Verlust an Antrieb, eine subdepressive, zusätzlich dysphorisch gefärbte und resignative Stimmungslage, erhöhte Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen gefunden. Obwohl der Beschwerdeführer in den Therapien an sich keine offensichtlichen Selbstlimitierungen und Inkonsistenzen zeige, sei insofern ein dysfunktionales Bewältigungsmuster zu beobachten, als er dezidiert die Haltung vertrete, zuerst gesund werden zu wollen und erst danach an eine Arbeitstätigkeit zu denken. Hintergründig könnte diesbezüglich eine latente Opferrollenproblematik eine gewisse Rolle spielen. Unter dem Titel "Beurteilung/Organische Schädigungen und funktionelle Störungen" halten sie fest, dass sich radiologisch, kernspintomographisch und szintigraphisch gute Verhältnisse zeigten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen und Schmerzen seien nicht in vollem Umfang objektivierbar. Während des Aufenthaltes sei eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand bei konsistenten Befunden zu beobachten. Das depressiv gefärbte Zustandsbild des Beschwerdeführers führe vermutlich zu einer gewissen Erschwerung der Behandlung, jedoch sei der Beschwerdeführer in den Therapien motiviert und leistungsbereit. Bezüglich Zukunftsperspektiven könnte sich eine Verbesserung des affektiven Zustandes positiv auswirken. Zu den "Behinderungen/Fähigkeitsstörungen" halten sie fest, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand vermindert einsetze. Heben sei nur bis 5 Kilogramm möglich, Tragen sei nicht möglich. Bezüglich der "Beruflichen und sozialen Auswirkungen" halten sie schliesslich fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde eine leichte Arbeit ganztags zumutbar sei, zum Beispiel als Carchauffeur. Für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre eine psychische Behandlung sinnvoll, eine psychotherapeutische Behandlung werde aber vom Beschwerdeführer aktuell abgelehnt. Im Rahmen des Zumutbaren (leichte Arbeit) sei der Beschwerdeführer ab dem 13. Februar 2003 ganztägig arbeitsfähig (Urk. 10/41/76 = Beilage zu Urk. 10/12).
4.1.5   C.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2003 eine distale Radiusfraktur rechts am 19. Oktober 1998, einen Status nach Osteosynthese sowie nach Metallentfernung und Nervenrevision im Januar 1999 sowie eine Revision und Neurolyse des ulnaren Gefässnervenbündels, Resektion von Vernarbungen am Kapsel-/Bandapparat und Synovialektomie der ulnaren Beuger am 13. Dezember 2001. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. November 2002 bei ihm in Behandlung, die letzte Untersuchung habe am 17. Juni 2003 stattgefunden. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Nacken sowie am ganzen rechten Arm, auch in Ruhe, verstärkt bei kleinsten Belastungen. Er gebe grosse Schmerzen an, könne deshalb nicht sitzen, laufe unruhig und schmerzgeplagt umher. Der kursorische internistische Status sei unauffällig. Er habe eine druckdolente und verspannte Nackenmuskulatur, rechts mehr als links, Kettentendinosen und Myosen sowie eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich des Handgelenkes festgestellt. Die Neurologie der oberen Extremitäten habe er grob geprüft, sie sei unauffällig. Bezüglich spezialärztlicher Untersuchungen sowie therapeutischen Massnahmen und Prognose verweise er auf den Bericht der Klinik Y.___. Gegenwärtig werde weiterhin eine Physiotherapie mit geringem Erfolg durchgeführt, die Prognose sei ungewiss. Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für angezeigt (Urk. 10/12). Das Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie das Hantieren mit Werkzeugen seien ihm nie bis selten zumutbar. Arbeiten über Kopfhöhe sowie Rotation seien ihm nie, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und längerdauerndes Sitzen und Stehen seien ihm selten zumutbar. Arbeiten in Kälte könne er nicht ausführen. Sein Konzentrationsvermögen sowie seine Belastbarkeit seien aufgrund der Schmerzen eingeschränkt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar, es wäre eine medizinische Abklärung sinnvoll (Beiblatt zu Urk. 10/12).
4.1.6   D.___ hält in seinem Bericht C.___ vom 11. August 2003 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 8. August 2003 fest, dass es dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit seinem Austritt aus der Klinik Y.___ unverändert gehe mit dauernden Schmerzen im Bereiche des Handgelenkes, aber auch im Ellbogen und im Schulterbereich. Objektiv finde sich die optisch imponierendere blassere distale Extremität rechts, das Tinel-Phänomen im distalen Narbenbereich palmar, die minime Beschwielungsverminderung bei sonst auch auf der linken Seite spärlicher Beschwielung und die endphasisch dolente Bewegungseinschränkung. Letztere sei im Vergleich zur Untersuchung im September 2002 nicht wesentlich verändert. Es bestehe zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine Inkohärenz, welche wahrscheinlich durch die Schmerzverarbeitungsstörung bedingt sei. Diese zeige sich auch bei der Prüfung und Verhältnisbeobachtung des Pinch- und Faltgriffes und des Faustschlusses. Auch deuteten die Umfangmessungen nicht auf eine derartige Schonung hin. Als somatische Unfallfolge bestehe eine Bewegungseinschränkung für Extension/Flexion mit einem Umfangausmass von 106° (gesunde linke Seite 146°). Radiologisch sei diese Bewegungseinschränkung objektiv nicht erklärbar. Zudem bestehe das persistierende Tinel-Phänomen im distalen palmaren Narbenanteil, möglicherweise durch persistierende respektive neugebildete narbige Veränderungen. Diese störten den Beschwerdeführer jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass hier eine operative Intervention gerechtfertigt wäre. Eine solche würde vom Beschwerdeführer auch abgelehnt. Bezüglich Zumutbarkeit verweise er auf die früheren Berichte und die Feststellung im Bericht der Klinik Y.___ (Urk. 10/41/82 = Urk. 19/3).
4.1.7   Seitens des Beschwerdeführers wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Bericht von M.___, FMH für Neurologie, an F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2004 (Urk. 3/3) sowie ein Bericht von E.___ an P.___, FMH Chirurgie, vom 11. März 2005 (Urk. 17) eingereicht.
         M.___ hält im Bericht vom 29. Oktober 2004 fest, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten oberen Extremität bei Status nach distaler, intraartikulärer Radiusfraktur am 19. Oktober 1998 mit Osteosynthese, Status nach Metallentfernung und Nervenrevision im Januar 1999 sowie Status nach Revision, Neurolyse des ulnaren Gefässnervenbündels, Resektion von Vernarbungen am Kapsel-/Bandapparat und Synovektomie der ulnaren Beuger am 13. Dezember 2001 vorliege. Der Beschwerdeführer habe ihm ein MRI der Hände vom September dieses Jahres gezeigt, wobei die beschriebenen Befunde wie 2001, wahrscheinlich unverändert seien. Es bestünden drei Schmerzbezirke (oberhalb vom rechten Handgelenk, volar, direkt neben der Narbe; ulnar volar im Bereich der dritten Handoperation 2001; dorsal im Bereich des Handgelenkes, bandartig). Die Prüfung der Motorik sei schmerzgehemmt, jedoch schienen keine echten Paresen vorzuliegen. Die Sensibilität im Bereich des rechten Daumens volar sei leicht vermindert, die übrigen Finger seien intakt. Die Trophik der rechten Handfläche und der rechten Finger sei gegenüber links leicht verändert. Ein weiterer Schmerzpunkt befinde sich ca. 2 bis 3 Zentimeter unterhalb des Epikondylus medialis. Die Epikondyli medialis und lateralis seien nicht schmerzhaft, der Sulcus nervi ulnaris sei indolent. Im Bereich der rechten Schulter befinde sich ein massiver Triggerpunkt, verstärkt bei Kopfdrehungen nach links. Diese Arm- und Schulterschmerzen seien seit ca. 2 Jahren vorhanden und physiotherapeutisch behandelt worden. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Der übrige Neurostatus sei unauffällig. Unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" gibt er an, dass sich nach der Operation ein Narbenneurom gebildet habe, welches exidiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe aber immer noch invalidisierende sehr starke Schmerzen, mit Störung der Trophik der rechten Hand, mit Lokalisation der Schmerzen im Bereich der genannten Bezirke, wobei sicher ein kleines Narbenneurom paramedian von der Operationsnarbe liege. Der Beschwerdeführer befinde sich in Abklärung und Behandlung bei einem Handchirurgen in Aarau (Urk. 3/3).
         E.___ hält in seinem Bericht vom 11. März 2005 fest, klinisch fänden sich eine exquisite Druckdolenz über dem Os pisiforme und proximal über der Flexor carpi ulnaris-Sehne, am Ansatz der Extensor carpi radialis-Sehne, sowie ein deutlich positives Tinelphänomen im Bereich des palmaren Medianusastes bei normaler Sensibilität im Medianusgebiet. Die Kraft im Faustschluss sei deutlich vermindert, proximal im Ellenbogen und Schulterbereich fänden sich leichte muskuläre Verspannungen. Radiologisch sei das Pisotriquetralgelenk unauffällig, insbesondere ohne wesentliche degenerative Zeichen und ohne Verkalkungen. Um die Situation noch etwas zu objektivieren, habe er noch einmal eine Skelettszintigraphie durchführen lassen, die alles in allem aber unauffällige Verhältnisse gezeigt habe, insbesondere keine Anreicherung im Pisotriquetralgelenk. Somit seien die Schmerzen durch eine Tendinose der Flexor carpi ulnaris-Sehne bedingt, dort wären zusätzliche Schmerzen durch das im MRI beschriebene okkulte Ganglion möglich. Der Kraftverlust scheine ihm schmerzbedingt. Die Schmerzen im Bereich des Narbenneuroms seien für den Beschwerdeführer nicht vordergründig und damit auch nicht therapiebedürftig. Insgesamt erscheine ihm die Prognose bei der langen Leidensgeschichte äusserst schlecht. Dies auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft versichere, arbeiten zu wollen. Anhand der Gesamtsituation sehe er an sich nur eine versicherungstechnische Lösung. Dies im Sinne einer Umschulung der IV auf eine leichte handwerkliche Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen (Urk. 10/17).
4.2
4.2.1   Der Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 17. September 2003 beruht auf eigenen Untersuchungen, einschliesslich eines psychosomatischen Konsiliums, und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Zu den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wird sowohl im Anhang zum genannten Bericht als auch im Bericht vom 21. März 2003 betreffend das psychosomatische Konsilium vom 15. März 2003 Stellung genommen. Es geht daraus hervor, dass und weshalb die Einschränkungen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können, nämlich unter anderem deshalb, weil sich radiologisch, kernspintomographisch und szintigraphisch gute Verhältnisse zeigen. Zum gleichen Schluss waren bereits G.___, H.___ sowie I.___ in ihren Berichten vom 13. Februar 2002, 17./23. September 2002 und 25. November 2002 (Urk. 10/41/33, Urk. 10/41/55 und Urk. 10/41/66) gelangt. Die betreffende Feststellung wird sodann von D.___ in seinem Bericht vom 11. August 2003 (Urk. 10/41/82) bestätigt. Gleiches geht auch aus den Berichten von M.___ vom 29. Oktober 2004 und E.___ vom 11. März 2005 (Urk. 3/3 und Urk. 17) hervor, wobei letzterer - wie erwähnt - noch einmal eine Skelettszintigraphie hatte veranlassen lassen. Der im Anhang zum Austrittsbericht aufgeführte Status der oberen Extremitäten sowie der Hände ("Alle grösseren Gelenke sind frei und vollumfänglich beweglich, rechtsseitig im Bereich des Ellbogens und der Schulter endphasig schmerzhaft. Nacken- und Schürzengriff sowie Lift off möglich. Lokal: Die Hände zeigen ein symmetrisches Kolorit, symmetrische Hautleisten, symmetrische Beschwielung, symmetrische Temperatur und eine symmetrische Sudomotorik. Ebenfalls symmetrisch ist die Sensibilität. Es besteht eine minime Atrophie im Bereich des Hypothenars rechts im Vergleich zu links. Die Extension der Langfinger ist symmetrisch, die Extension gegen Widerstand verursacht Schmerzen im Bereich des PIP III. Faustschluss und Einkrallen sind beidseits vollständig. Opposition symmetrisch. Pro-/Supination symmetrisch. Handgelenk rechts Flexion/Extension: aktiv [30°] 40-0-50° [Beginn der Schmerzen], passiv 50-0-50° [Schmerzmaximum Os pisiforme]; Radial-/Ulnarduktion aktiv 15-0-25°, passiv 30-0-35°. Jamar II 21/18 Kilogramm rechts, 58/58 Kilogramm links, Spitzgriff 5/4 Kilogramm rechts, 7/6,5 Kilogramm links, Schlüsselgriff 9/6 Kilogramm rechts, 13,5/13 Kilogramm links. Spezielles: Radialispulse beidseits gut palpabel. Ulnarispulse beidseits nicht palpabel" [Anhang zu Urk. 10/12]) stimmt mit den von G.___, H.___ sowie I.___ erhobenen Befunden ebenfalls weitgehend überein, wobei K.___ und L.___ einen etwas geringeren Bewegungsumfang der Handgelenke sowie eine etwas geringere Belastbarkeit der Hände feststellen. Während diese ein "seit einigen Monaten beginnendes" Hand-Arm-Schulter-Syndrom rechts (eventuell beginnende Epicondylopathia humeri ulnaris rechts) erheben, diagnostiziert I.___ in seinem Bericht vom 25. November 2002 ein chronisches Schmerzsyndrom bei depressiver Stimmungslage und Verdacht auf Schmerzausweitung (Urk. 10/41/66), und D.___ hält in seinem Bericht vom 11. August 2003 fest, dass die Inkohärenz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden wahrscheinlich durch eine Schmerzverarbeitungsstörung bedingt sei (Urk. 10/41/82).
         Ob die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen als Hand-Arm-Schulter-Syndrom, als chronisches Schmerzsyndrom bei depressiver Stimmungslage und Verdacht auf Schmerzausweitung oder als Schmerzverarbeitungsstörung aufzufassen sind, ist aber letztlich nicht entscheidwesentlich. Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hat nämlich die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen K., I 131/05, Erw. 4.2). Entscheidend ist somit nicht die genaue Diagnose, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz des Gesundheitsschadens verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen R., I 738/04, Erw. 2.2.1).
         Diesbezüglich gehen K.___ und L.___ - unter Einbezug der Ergebnisse des psychosomatischen Konsiliums vom 15. Januar 2003 - davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektiven Befunde ab dem 13. Februar 2003 eine leichte Arbeit (rechte Hand: ohne Tragen und mit lediglich seltenem Heben von maximal 5 Kilogramm bis Taillenhöhe [Urk. 10/13]), zum Beispiel als Carchauffeur, ganztags zumutbar sei (Beilage zu Urk. 10/12 Seiten 3 und 4]). Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eine psychische Behandlung sinnvoll wäre, eine psychotherapeutische Begleitung vom Beschwerdeführer aber aktuell abgelehnt werde (Beilage zu Urk. 10/12 Seite 3). Sie messen demnach der im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums von N.___, Fachpsychologe für klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, und O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten - einlässlich begründeten und damit nachvollziehbaren - Diagnose einer leichten depressiven Episode mit resignativ-dysfunktional gefärbtem Bewältigungsmuster (ICD-10: F 32.0 [Urk. 10/12, Beilage zum Austrittsbericht, Seite 1]) keine - über die durch die somatischen Beschwerden bedingte Einschränkung hinausgehende - Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dazu ist festzuhalten, dass eine depressive Symptomatik als solche - ebenso wenig wie deren Behandlung mit Antidepressiva - nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. August 2005 in Sachen M., I 50/05, Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der Facharzt O.___ eine Auswirkung seiner Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers implizit verneint (Urk. 10/12, Beilage zum Austrittsbericht). Es besteht denn angesichts der von O.___ gemachten - detaillierten - Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 10/12, Beilage zum Austrittsbericht, Seiten 3 und 4) auch kein Grund zur Annahme, dass diesem die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht mehr zumutbar sein könnte (vergleiche Erwägung 1.2). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er nicht über psychische Ressourcen verfügen könnte, die es ihm erlaubten, mit seinen Schmerzen umzugehen, zumal er gemäss ausdrücklicher fachärztlicher Feststellung nur unter einer leichten depressiven Episode leidet und es sich dabei überdies lediglich um eine (reaktive) Begleiterscheinung des von ihm entwickelten chronischen Schmerzsyndroms handelt (Urk. 10/12, Beilage zum Austrittsbericht, Seite 4), also nicht um ein vom Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität (vergleiche Erwägung 1.2; BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1., mit Hinweisen). Davon scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst auszugehen (Urk. 1 Seite 4). Es kann daher nicht beanstandet werden, dass K.___ und L.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich die erhobenen objektiven (somatischen) Befunde berücksichtigt haben.
         Die von ihnen vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit trägt den objektiven Befunden angemessen Rechnung und erscheint daher überzeugend, zumal sie im Wesentlichen mit derjenigen von G.___ in seinem Bericht vom 13. Februar 2002 übereinstimmt (Urk. 10/33 Seite 2, vgl. Urk. 10/16). Auch D.___ verweist bezüglich Zumutbarkeit ausdrücklich auf die früheren (kreisärztlichen) Berichte sowie den Austrittsbericht der Klinik Y.___ (Urk. 10/82 Seite 3).
4.2.2   Die weiteren in den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Schlussfolgerungen im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 17. März 2003 zu widerlegen vermöchten. Der Bericht von C.___ vom 23. Juni 2003 (Urk. 10/12) stimmt bezüglich Diagnosen und Befunden mit dem Austrittsbericht im Wesentlichen überein. Zur Arbeitsähigkeit hält C.___ lediglich fest, dass "laut Angaben des Patienten" keine Tätigkeit mehr zumutbar sei und eine medizinische Abklärung sinnvoll wäre. C.___ hat demnach gar keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Seine Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers (Beiblatt zu Urk. 10/12) sind sodann angesichts der von ihm erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. M.___ und E.___ haben sich sodann zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht geäussert.
4.3     Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer für eine leichte Arbeit (rechte Hand: ohne Tragen und mit lediglich seltenem Heben von maximal 5 Kilogramm bis Taillenhöhe), zum Beispiel als Carchauffeur, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

5.      
5.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit, welche am 6. November 2002 eröffnet worden sei, derart verbessert habe, dass ihm leichte Tätigkeiten, zum Beispiel als Carchauffeur und somit in der angestammten Tätigkeit, wieder ganztags zumutbar seien (Urk. 9, Urk. 2 Seite 3). Demgemäss hat sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleiches (vergleiche Erwägung 2.3) verzichtet.
5.2.2   Gemäss den medizinischen Akten bestand beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2001 (Urk. 10/41/16, Urk. 10/41/15). Ab dem 13. Februar 2002 wurde ihm für eine handschonende Tätigkeit (ohne häufiges repetitives Tragen von Lasten grösser als 10 Kilogramm) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Bericht von G.___ vom 13. Februar 2002 [Urk. 0/41/33, vgl. Urk. 10/16]). Vom 6. November 2002 bis 13. Februar 2003 war er zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/41/60, Urk. 10/14, Urk. 10/12). Danach bestand gemäss den Feststellungen im Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 17. März 2003 - wiederum - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten, zum Beispiel als Carchauffeur (Beilage zu Urk. 10/12).
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lag somit beim Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2001 eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor. Da der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt (bei der Firma R.___) Baumaschinen resp. (bei der S.___ AG) Sattelschlepper führte und die Tätigkeit als Carchauffeur (bei der U.___ AG) erst am 1. Juni 2002 aufnahm (Urk. 10/26, Urk. 10/30, Urk. 10/31), kann diese nicht ohne weiteres als angestammte Tätigkeit betrachtet werden. Es ist daher ein Einkommensvergleich (vgl. Erwägung 2.3) durchzuführen, wobei das Valideneinkommen aufgrund des Verdienstes zu ermitteln ist, welchen der Beschwerdeführer vor Oktober 2001 erzielt hat.
5.2.3   Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto erzielte der Beschwerdeführer bei der Firma R.___, bei welcher er von April 1990 bis September 2000 angestellt war, im Jahre 1995 ein Jahreseinkommen von Fr. 49'267.--, im Jahre 1996 von Fr. 52'337.--, im Jahre 1997 von Fr. 51'959.--, im Jahre 1998 von Fr. 50'806.-- und im Jahre 1999 von Fr. 55'575.-- (Urk. 10/24). Laut den Angaben der S.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer vom 25. September 2000 bis 31. August 2001 tätig war, betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn ab Januar 2001 Fr. 4'500.-- pro Monat; dieser Lohn entspreche der Arbeitsleistung, und er würde heute ohne Gesundheitsschaden den gleichen Lohn erzielen (Urk. 10/36). Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto wurden dem Beschwerdeführer von der S.___ AG für die Monate Januar bis Oktober 2001 (richtig: bis August 2001 [Urk. 10/36, Urk. 10/26 Seite 3]) Fr. 36'373.-- ausbezahlt (Urk. 10/24), was einem Jahreseinkommen von Fr. 54'559.-- (= Fr. 36'373.-- : 8 x 12) entsprechen würde (Urk. 10/24). Bezüglich des Verdienstes des Beschwerdeführers bei der T.___ AG, bei welcher er vom 3. September 2001 bis 20. Januar 2002 angestellt war (Urk. 10/30), liegen keine nachvollziehbaren Angaben vor.
         Ausgehend vom zuletzt bei der Firma R.___ und in der Folge bei der S.___ AG erzielten Jahresverdienst von rund Fr. 55'000.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 1,6 % im Jahr 2002 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.1.93, Seite 38) für das Jahr 2002 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 55'880.--.
5.3    
5.3.1   Als Invalideneinkommen ist beim Einkommensvergleich grundsätzlich dasjenige Erwerbseinkommen einzusetzen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei ist durchaus denkbar, dass vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachgegangen und damit weniger verdient wurde, als eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, und dadurch bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägungen 5.3.1 und 5.3.4., mit Hinweisen).
5.3.2   Bei der U.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer - nach Eintritt der Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit - vom 1. Juni 2002 bis 6. November 2002 als Carchauffeur gearbeitet hat, belief sich sein vertraglicher Bruttolohn während der dreimonatigen Probezeit auf Fr. 4'300.-- und danach auf Fr. 4'400.-- pro Monat, wobei ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn bestand (Urk. 10/31 Seite 4). Dies ergäbe - nach Ablauf der Probezeit - ein Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- (= Fr. 4'400.-- x 13), wobei der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zusätzlich Fr. 1'000.-- pro Monat Trinkgelder sowie Zulagen für Nachtarbeit von Fr. 20.-- pro Stunde erhalten hat (Urk. 10/26 Seite 4).
         Gemäss ausdrücklicher ärztlicher Feststellung handelt es sich bei der Tätigkeit als Carchauffeur um eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Grundsätzlich kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein Jahreseinkommen von mindestens rund Fr. 57'000.-- erzielen könnte. Dass er vor Eintritt der Leistungseinschränkung einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachging, ändert daran nichts, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lohn, welchen er als Führer von Baumaschinen resp. als Lastwagenchauffeur bei der Firma R.___ sowie bei der S.___ AG erzielt hat, aus invaliditätsfremden Gründen deutlich unterdurchschnittlich gewesen wäre.
         Da der Beschwerdeführer nicht mehr bei der U.___ AG tätig ist, ist das Invalideneinkommen indessen richtigerweise aufgrund der Zentralwerte des standardisierten Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu erheben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägungen 5.3.1, mit Hinweisen).
5.3.3   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1 Seite 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 9-2005, Tabelle B9.2 Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt. Von diesem Verdienst, welcher im Übrigen ebenfalls über dem ermittelten Valideneinkommen liegt, ist angesichts der leidensbedingten Einschränkung - weitere Abzugskriterien sind nicht gegeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75) - ein Abzug von maximal 10 % vom Tabellenlohn zu gewähren, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'307.60 resp. zu einem - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 8 % führt.
5.4     Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.

6.       Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens eventualiter beantragen lassen, es seien ihm berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen, wobei die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. November 2004 auf diesen Eventualantrag nicht eintrat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer zwar nunmehr lediglich eine Rente beantragen (Urk. 1 Seite 2). Sein Rechtsvertreter stellt sich indessen nach wie vor auf den Standpunkt, dass ihm die Beschwerdegegnerin bei der durch die gesundheitlichen Beschwerden erschwerten Arbeitssuche behilflich sein müsse (Urk. 1 Seite 4).
         Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für das Finden einer behinderungsangepassten Stelle auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Demgemäss besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
         Bei einer gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse von maximal 8 % (vergleiche Erwägung 5.3.3) steht dem Beschwerdeführer im Übrigen auch kein Anspruch auf Umschulung zu (BGE 130 V 489 und 499 Erw. 3.2).

7.      
7.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
         Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde erweist sich nicht zum Vornherein als aussichtslos, und die Bedürftigkeit ist durch die Akten ausgewiesen (Unterstützung durch die Fürsorgebehörde [Urk. 10/19, Urk. 22]). Da ferner der fremdsprachige und rechtsunkundige Beschwerdeführer zur gehörigen Führung des Prozesses auf anwaltliche Vertretung angewiesen war, ist ihm in Bewilligung des Gesuches vom 14. Dezember 2004 (Urk. 1) Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
7.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Mit Schreiben vom 15. September 2005 macht Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Aufwendungen von insgesamt 7 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 51.50 geltend (Urk. 24), was angemessen erscheint. Er ist daher entsprechend zu entschädigen.
7.3     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 14. Dezember 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'615.60 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).