IV.2004.00936
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Oktober 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1958, arbeitete ab dem Jahr 1990 als Gärtner in der Gärtnerei X.___ (vgl. die Angaben vom 29. Dezember 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/30/1). Am 8. Januar 2003 stürzte er beim Zurückschneiden von Ästen von einer Leiter und fiel auf den Rücken (Unfallmeldung UVG vom 13. Januar 2003, Urk. 17/Z1). Dabei erlitt er eine Deckplatten-Impressionsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 und war deswegen vom 8. bis zum 13. Januar 2003 im Spital A.___ hospitalisiert (Austrittsberichte vom 13. und vom 21. Januar 2003, Urk. 9/15/9 und Urk. 17/ZM3; Bericht vom 10. Januar 2003 über die radiologischen Untersuchungen, Urk. 9/15/5; Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 24. Januar 2003, Urk. 17/ZM1).
Bei den Kontrolluntersuchungen im Spital A.___ von Ende Februar und Ende April 2003 klagte der Versicherte über Schmerzen am ganzen Körper sowie über eine Brennsymptomatik und über Augen- und Gehörsymptome (Berichte des Spitals A.___ vom 25. Februar und vom 28. April 2003, Urk. 9/15/8 und Urk. 9/15/7; Röntgenbericht vom 27. Februar 2003, Urk. 17/ZM2). Zur Abklärung dieser Beschwerden wurden Magnetresonanztomographien des Schädels und der Halswirbelsäule erstellt (Berichte der Klinik K.___ vom 21. März 2003 und vom 3. Juli 2003, Urk. 9/15/3 und Urk. 9/15/4) und neurologische Untersuchungen im Spital C.___ durchgeführt (Bericht vom 13. Juni 2003 einschliesslich Krankengeschichte, Urk. 9/15/2).
1.2 Nachdem die Gärtnerei X.___ das Arbeitsverhältnis per Ende November 2003 aufgelöst hatte (vgl. das Kündigungsschreiben vom 25. August 2003, Urk. 9/30/2), meldete sich B.___ am 11. Dezember 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben dem bereits erwähnten Arbeitgeberbericht (Urk. 9/30/1) die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. Januar 2004 (Urk. 9/15/1 mit den Beilagen in Urk. 9/15/2-9) und der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 22. März 2004 (Urk. 9/14) ein, nahm daraufhin Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (vgl. die Notiz von Dr. med. G.___ vom 11. Mai 2004 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Mai 2004, Urk. 9/11) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 23. August 2004 für die Zeit von Januar bis März 2004 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 9/9).
Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, liess mit Eingabe vom 21. September 2004 Einsprache erheben und die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente beantragen (Urk. 9/8). Nach Einbezug der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. das Schreiben vom 27. September 2004, Urk. 9/7) und nochmaliger Rücksprache mit dem IV-Arzt (vgl. die Notiz von Dr. G.___ vom 29. November 2004 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Dezember 2004, Urk. 9/4) wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 ab (Urk. 2). Mit separater Verfügung vom 8. Dezember 2004 wies die SVA, IV-Stelle, ausserdem das Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab (Urk. 9/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 liess B.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen.
3. Es sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") als zuständige Unfallversicherin hatte mit Verfügung vom 20. April 2004 ihre Leistungen für den Unfall vom 8. Januar 2003 mangels relevanter Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden per sofort eingestellt (Urk. 17/Z48), nachdem sie den Versicherten insbesondere durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, konsiliarisch hatte untersuchen lassen (Bericht von Dr. E.___ vom 7. April 2004, Urk. 17/ZM10; Fragenkatalog vom 25. Februar 2004, Urk. 17/Z41). Diese Verfügung hatte sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 bestätigt (Urk. 17/Z71). Jener Einspracheentscheid ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2004.00230, der ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
Mit Verfügung vom 18. April 2005 (Urk. 18) zog das Gericht die im Prozess Nr. UV.2004.00230 eingereichten Akten der "Zürich" in Sachen des Versicherten bei (Urk. 17/Z1-Z72, Urk. 17/ZM1-ZM10) und gab dem Versicherten gleichzeitig Gelegenheit, um dazu sowie zu den eingereichten Akten der SVA, IV-Stelle (Urk. 9/1-35), Stellung zu nehmen. Der Versicherte liess diese Gelegenheit mit Replik vom 23. Mai 2005 wahrnehmen (Urk. 20). Sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung liess er - nach vorangegangener Korrespondenz mit dem Gericht (vgl. die Verfügungen vom 6. Januar und vom 18. April 2005, Urk. 6 und Urk. 18, die Telefonnotiz vom 12. April 2005, Urk. 14, und die Eingaben und Unterlagen in Urk. 12, 13/1-2, 15 und 16/1-7) - im Rahmen der Replik zurückziehen (Urk. 20 S. 2). Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Eingabe vom 5. Juli 2005 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Juli 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Höhe des Einkommens massgebend ist, das im Sinne der vorstehenden Definition der Erwerbsunfähigkeit auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
Die rückwirkende Zusprechung einer befristeten Rente entspricht inhaltlich der Gewährung einer Rente und deren gleichzeitiger Aufhebung auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt hin in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 41 IVG (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d). Wird ein derartiger Rentenentscheid angefochten, so erstreckt sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf das gesamte durch den Rentenentscheid geregelte Rechtsverhältnis, also auch auf den Zeitraum, für den die Rente gewährt worden ist (vgl. BGE 125 V 413).
1.4 Mit dem Inkrafttreten des ATSG sind die vorstehend definierten Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in den verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben worden. Inhaltlich hat sich aber gegenüber den Definitionen, wie sie vorher galten, nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die bisherige Rechtsprechung hierzu als weiterhin anwendbar erklärt (vgl. BGE 130 V 343).
Das intertemporalrechtliche Prinzip, wonach grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, und wonach somit der Rentenanspruch als Dauerleistung nach den im Zeitverlauf jeweils gültigen Normen zu prüfen ist (vgl. BGE 130 V 445), ist daher im vorliegenden Zusammenhang nur in Bezug auf die per 1. Januar 2004 geänderten Rentenstufen von massgeblicher Bedeutung (vgl. hierzu auch lit. d-f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente hat. Überprüfungszeitraum ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich die gesamte Zeit bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Dezember 2004 und nicht nur die Zeit der Aufhebung der bis Ende März 2004 zugesprochenen ganze Rente.
2.2 Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung basieren - wie dies den Stellungnahmen von Dr. G.___ vom 11. Mai und vom 29. November 2004 zu entnehmen ist (Urk. 9/11 S. 2 und Urk. 9/4) - auf dem Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 22. März 2004, wo die Ärzte nach einer Untersuchung vom 9. März 2004 festhielten, eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei nicht indiziert, sondern dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Tätigkeit im bisherigen Beruf ab sofort wieder zumutbar (Urk. 9/14 S. 1 und S. 2).
2.3
2.3.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass die persistierenden Beschwerden im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginnes, ein Jahr nach dem Unfall vom 8. Januar 2003, kaum mehr von der erlittenen Wirbelfraktur herrührten. So ist im Bericht des Spitals A.___ über die erste Kontrolluntersuchung von Ende Februar 2003 von einem radiologisch normalen Verlauf die Rede, mit dem das schon damals angegebene diffuse Beschwerdebild nicht assoziiert werden könne (Urk. 9/15/8 S. 1), und im Bericht über die weitere Untersuchung von Ende April 2003 bezeichnete der zuständige Arzt die Fraktur als geheilt und konnte wiederum keinen Zusammenhang zwischen ihr und dem Ganzkörperbeschwerdebild erkennen (Urk. 9/15/7 S. 1). Dementsprechend führte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 7. April 2004 nach Durchsicht der Vorakten (vgl. Urk. 17/ZM10 S. 1) einleuchtend aus, die Fraktur sei ohne Dislokation oder Instabilität abgeheilt und eine derart abgeheilte Fraktur bereite üblicherweise keine relevanten Probleme (Urk. 17/ZM10 S. 3).
2.3.2 Die medizinischen Abklärungen ergaben ferner auch keine Hinweise auf weitere, zur Wirbelfraktur hinzugetretene objektivierbare körperliche Schädigungen, die der Unfall vom Januar 2003 hervorgerufen hätte. Die Magnetresonanztomographie des Schädels vom März 2003 lieferte keine Anhaltspunkte für posttraumatische Läsionen wie insbesondere ein intracerebrales Hämatom (vgl. Urk. 9/15/3). Bei der Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom Juli 2003 sodann zeigten sich zwar eine ausgeprägte Streckhaltung mit linkskonvexer Skoliosefehlhaltung sowie degenerative Veränderungen, hingegen fehlten Anzeichen einer Neurokompression oder einer Myelopathie (vgl. Urk. 9/15/4); im Übrigen ist den Berichten des Spitals A.___ nicht zu entnehmen, dass die Halswirbelsäule vom fraglichen Sturz überhaupt betroffen gewesen wäre. Die neurologischen Erhebungen schliesslich brachten ebenfalls normale Ergebnisse hervor, die nicht auf neurologische Affektionen hindeuteten (vgl. Urk. 14/ZM5 S. 1 und S. 2 sowie Urk. 9/14). Dementsprechend vermuteten die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals C.___ nicht eine strukturelle Veränderung, sondern eine weichteilrheumatische/muskuloskelettale Problematik mit funktioneller Überlagerung als Ursprung für das persistierende Beschwerdebild (Urk. 9/15/2 S. 2 unten). Der Rheumatologe Dr. E.___ erhob in seiner Konsiliarbeurteilung vom April 2004 dann allerdings keine organisch-rheumatologischen Befunde, sondern äusserte den Verdacht auf eine zu den psychischen Krankheitsbildern gehörende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 17/ZM10 S. 2).
2.3.3 Zusammengefasst ist damit unwahrscheinlich, dass die persistierenden Beschwerden im Jahr 2004 noch mit Beeinträchtigungen rein organischer Art, ob unfallkausal oder unfallfremd, im Zusammenhang standen.
2.4
2.4.1 Hingegen stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein und den Auswirkungen der von Dr. E.___ vermuteten psychischen Problematik.
2.4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung immer wieder betont, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten, sondern dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein müssten (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen).
Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere bei Vorliegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" - die vorherrschenden Beschwerden bestehen hier in einem „andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann“ (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2) beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 130 V 401 Erw. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (so genannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie, der Verwaltung beziehungsweise dem Gericht aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person - mit Blick auf die aufgezählten Kriterien - über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Abgesehen von gewissen eindeutigen Konstellationen kann diese Frage daher rechtsprechungsgemäss einzig durch eine psychiatrische Abklärung ermittelt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Ärzte und Ärztinnen anderer Fachrichtungen zwar wohl in der Lage sein dürften, die Symptome einer somatoformen Schmerzstörung zu erkennen, dass hingegen für die Ermittlung des aus medizinischer Sicht objektiv vorhandenen Leistungspotentials die Stellungnahme einer Fachperson der Psychiatrie in der Regel unabdingbar sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 8. Juli 2004, I 798/03, Erw. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5).
2.4.3 Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 fest, dass die Ärzte der neurologischen Klinik des Spitals C.___ von einem wachen, orientierten Patienten mit normaler Stimmung und normalen Antrieb gesprochen hätten und dass somit keine Hinweise auf eine nennenswerte Depression oder eine andere psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden (vgl. Urk. 9/4 S. 2). Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Feststellungen der neurologischen Klinik (vgl. die Krankengeschichte in Urk. 9/15/2 S. 2) im Rahmen der Erhebung des Neurostatus und nicht des psychischen Status gemacht worden sind. Sie mögen daher wohl dazu geeignet sein, eine neurologische Störung auszuschliessen, hingegen kann ihnen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangels vertiefter, fachspezifischer Abklärungen keine Aussagekraft definitiver Art zugeschrieben werden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Neurologen des Spitals C.___ in der Krankengeschichte, wie bereits oben erwähnt, tatsächlich eine so genannte funktionelle Überlagerung als (psychische) Komponente des persistierenden Beschwerdebildes vermuteten (vgl. Urk. 9/15/2 S. 2 unten). Dr. E.___, der den Beschwerdeführer im Frühjahr 2004 im Auftrag der "Zürich" eingehend und in Kenntnis der Vorakten untersuchte, äusserte die Vermutung einer psychischen Störung ebenfalls; er sprach von einem generalisierenden Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Körperhälfte und panaxial und hielt in psychiatrischer Hinsicht das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit zusätzlich vegetativen Symptomen im Sinne von Schwindel und Oberbauchbeschwerden sowie das Vorhandensein einer histrionischen Komponente für wahrscheinlich (Urk. 17/ZM10 S. 2). Für die abschliessende Diagnosestellung und für die Feststellung von deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt der Rheumatologe Dr. E.___ allerdings eine psychiatrische Abklärung und allenfalls interdisziplinäre Erhebungen für erforderlich (Urk. 17/ZM10 S. 2 und S. 3).
Damit sind entgegen der Auffassung von Dr. G.___, der vom erst im vorliegenden Verfahren beigezogenen Bericht von Dr. E.___ noch keine Kenntnis hatte, durchaus Anhaltspunkte für eine - näher abzuklärende - psychische Problematik vorhanden. Es liegt auch keine eindeutige Konstellation im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor, die es erlauben würde, ausnahmsweise vom Beizug einer psychiatrischen Fachperson abzusehen. Eine solche Konstellation wäre namentlich dann gegeben, wenn die festgestellten Einschränkungen nachgewiesenermassen durch krankheitsfremde Faktoren bedingt wären, wie etwa bei Aggravation oder Simulation, bei einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen den beschriebenen Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder in Fällen, wo der Rentenwunsch und die damit angestrebte Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse im Vordergrund steht (vgl. hierzu Meyer-Blaser, a.a.O., S. 90 ff.). Vorliegendenfalls berichtete Dr. E.___ zwar von verschiedenen Hinweisen auf derartige krankheitsfremde Faktoren; er schilderte ausgeprägte demonstrative Schmerzäusserungen und vermutete bewusstseinsnahe Elemente und psychosoziale Faktoren (Urk. 17/ZM10 S. 2 und S. 3). Zugleich hielt er aber auch fest, dass es sich dabei um seine (persönliche) Meinung handle und dass die Beantwortung der Frage, ob eine psychiatrische Diagnose und insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, dem Psychiater vorbehalten bleiben müsse (Urk. 17/ZM10 S. 3). Und auch in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit gab Dr. E.___ an, dass er die Frage, wieweit dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Symptomatik eine geeignete berufliche Tätigkeit zugemutet werden könne, nicht allein beantworten könne (vgl. Urk. 17/ZM10 S. 3). Unter diesen Umständen ist die Einholung einer psychiatrischen Beurteilung angezeigt, und es kann entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht unter Verzicht auf eine solche Beurteilung allein auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Bericht der neurologischen Klinik des Spitals C.___ vom 22. März 2004 abgestellt werden.
Die Beschwerdegegnerin wird daher die gebotene psychiatrische Beurteilung in Form eines psychiatrischen Gutachtens noch einzuholen haben. Gegebenenfalls wird auch der Beizug einer Fachperson der Rheumatologie - zwecks interdisziplinären Zusammenwirkens im Sinne der Ausführungen von Dr. E.___ - noch notwendig sein.
2.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17/ZM10
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).