Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene B.___ gab Ende Oktober 2000 seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur/Rüster infolge einer entzündlichen Wirbelerkrankung (transverse Myelitis, vgl. Urk. 9/24) auf und meldete sich am 7. Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/78). Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlassten medizinischen und beruflichen Abklärungen (u.a. durch die BEFAS Berufliche Abklärungsstelle Z.___, vgl. Bericht vom 24. Juli 2002, Urk. 9/64) führten zu einer Umschulung zum Taxi-Chauffeur, welche der Versicherte erfolgreich absolvierte, worauf die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als abgeschlossen erklärte (Verfügung vom 25. März 2003, Urk. 9/17). Ein Rentenanspruch wurde verneint, da der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und eine Erwerbseinbusse von lediglich 30 % erleide (Verfügung vom 25. Juli 2003, Urk. 9/14; vgl. auch Urk. 9/13 und 9/15). Auf Einsprache hin bestätigte die IV-Stelle die Rentenabweisung und hielt fest, eine vollzeitige Tätigkeit als Taxifahrer sei für den Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen wohl ungeeignet, doch sei er aus medizinischer Sicht für eine leichte körperliche Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004, Urk. 9/8). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des am hiesigen Gerichts pendenten Verfahrens IV.2004.00366.
1.2 Auf Ersuchen des Versicherten klärte die IV-Stelle ab, ob eine Wiedereingliederung mittels Arbeitsvermittlung möglich und notwendig wäre. Da sich der Versicherte indessen lediglich zu einem Arbeitsversuch im Rahmen einer Tätigkeit von maximal 4 Stunden bereit erklären konnte, erachtete die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung zur Zeit nicht möglich und verneinte einen entsprechenden Leistungsanspruch (Verfügung vom 4. Oktober 2004, Urk. 9/4). Mit Einsprache vom 7. Oktober 2004 beantragte der Versicherten, es sei unverzüglich eine Arbeitsvermittlung im Umfang der von ihm selber anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % an die Hand zu nehmen (Urk. 9/3). Am 13. Dezember 2004 sistierte die IV-Stelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Rente (Urk. 2).
2. Gegen diese Sistierungsverfügung erhob B.___ mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur unverzüglichen Behandlung der am 7. Oktober 2004 erhobenen Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Sistierung des Verfahrens nur unter hinreichenden Gründen zulässig. Eine vorläufige Einstellung ist etwa dann angezeigt, wenn der zu treffende Entscheid von einer noch offenen Frage abhängt oder beeinflusst wird, die im laufenden oder einem Drittverfahren erst geklärt werden muss. Da eine Sistierung regelmässig dem Gebot des raschen Verfahrens widerspricht, ist sie nur unter Abwägung aller Interessen vorzunehmen, unnötige Sistierungen sind zu vermeiden (vgl. Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 196 Rz 417; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 398, je mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin macht sinngemäss geltend, der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei ein zentraler Streitpunkt in dem am hiesigen Gericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Rente. Während der angefochtene Rentenentscheid auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 % basiere, fühle sich der Beschwerdeführer subjektiv nur zu 50 % arbeitsfähig. Da die Beantwortung dieser Frage auch entscheidwesentlich für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sei, müsse zuerst der Rentenentscheid abgewartet werden (vgl. Urk. 2).
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe unabhängig von einem allfälligen Rentenanspruch. Daraus folge, dass die hier strittige Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend Arbeitsvermittlung nicht begründet sei (Urk. 1 S. 3). Die Arbeitsvermittlung müsse jetzt in die Wege geleitet werden, weil er sich in der Lage fühle und gewillt sei, einer halbtägigen, seinem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 4).
2.2 Zutreffend am Einwand des Beschwerdeführers ist, dass nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Invaliditätseintritt für jede Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss. Anders als etwa im Rentenrecht, wo ein Anspruch erst bei einer Invalidität von mindestens 40 % bejaht wird (Art. 28 Abs. 1 IVG), liegt eine für die Arbeitsvermittlung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG massgebende Invalidität bereits vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2c mit Hinweis auf BGE 116 V 81 Erw. 6a). Nach der Rechtsprechung trifft dieser leistungsspezifische Invaliditätsbegriff zu für Versicherte, welche für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist, oder wenn aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz gestellt werden müssen. Bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG nur unter den erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. es braucht eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche, andernfalls fällt ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil des EVG in Sachen F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, Erw. 2c am Schluss).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vorliegen. Die Arbeitsfähigkeit bildet ein zentrales Element für die Beurteilung dieses Anspruchs. Der Begriff der Arbeitsfähigkeit (bzw. Arbeitsunfähigkeit) ist - im Gegensatz zum leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG - für alle invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsarten identisch (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Daraus folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine entscheidwesentliche Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung fehlt, solange nicht verbindlich festgestellt ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Diese Frage gehört aber zu den Entscheidgrundlagen und damit zum Streitgegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Rente, welcher wegen des Devolutiveffekts der Herrschaft der Beschwerdegegnerin entzogen ist. Aus diesem Grund ist es ihr grundsätzlich verwehrt, während des laufenden Beschwerdeverfahrens diesbezüglich weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder gar einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 127 V 231 Erw. 2b/aa).
3. Die formelle Sistierung des Einspracheverfahrens ist nach dem Gesagten begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).