IV.2004.00938

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1966, arbeitete ab 1. Mai 1994 bis Ende 1995 an einem Kebab-Stand (Urk. 11/78, Urk. 11/98, Urk. 11/52 S. 5 und Urk. 11/80). Seit einigen Jahren leidet er an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Ausserdem entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 11/54/1-2, Urk. 11/53).
         Am 10. Juni 1996 (Urk. 11/99) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. März 1997 (Urk. 11/45) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Auf ein weiteres, am 12. November 1997 (Urk. 11/88) gestelltes Leistungsgesuch wurde mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 (Urk. 11/43) nicht eingetreten. Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
         Am 26. Februar 2001 (Urk. 11/81) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Gestützt auf das in der Folge eingeholte Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation Spital B.___, vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/52) wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Juli 2003 (Urk. 11/32-33) mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen, an welcher Beurteilung die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) festhielt. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2004 (Urk. 11/13) bestätigt.
1.2     Am 11. August 2004 (Urk. 11/60) liess der Versicherte gestützt auf den Bericht der Klinik C.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 31. März 2004 (Urk. 11/49/2) und die telefonische Auskunft des Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, ein Revisionsgesuch stellen, da er neuerdings an einer massgebenden Herzerkrankung leide, welche am 31. Januar 2004 zu einem Herzinfarkt geführt und sich in den Monaten Juni bis August 2004 nochmals massiv und inzwischen persistierend verschlechtert habe, so dass nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestehe. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. D.___ vom 30. August 2004 (Urk. 11/49/1) ein und unterbreitete den Fall dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 9. September 2004, Urk. 11/10 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 11/8) lehnte sie das Erhöhungsgesuch ab. Die dagegen am 9. November 2004 (Urk. 11/7) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg (Urk. 3), mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.1    Die hiermit angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem                                       Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
          1.2     Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der                      Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
          1.3     Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 4. Mai 2005 (Urk. 15) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 17) wurde Rechtsanwalt Dr. Ilg zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten bestellt. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. Juli 2005 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit dem 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss dem bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw, 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag.
2.2     Dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Unterlagen zugrunde:
         Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in den Berichten vom 14. Februar (Urk. 11/54/2) und vom 14. März 2001 (Urk. 11/54/1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei deutlichen Bandscheibendegenerationen bei L3 bis S1 und bei einem Status nach Bandscheibenoperation bei L4/L5 (1985) sowie eine leicht- bis mittelgradige reaktive depressive Entwicklung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der Arzt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht in einer rückenschonenden, wechselbelastenden, leichteren körperlichen Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, das heisst während täglich drei bis vier Stunden an vier bis fünf Tagen pro Woche, wobei der Arzt in diesem Umfang auch die bisher ausgeübte Tätigkeit als dem Versicherten möglich und zumutbar erachtete.
         Die Diagnose des Dr. D.___ im Bericht vom 17. März 2001 (Urk. 11/53) deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen des Dr. Ercal in den Berichten vom 14. Februar (Urk. 11/54/2) und vom 14. März 2001 (Urk. 11/54/1). Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit.
         Im MEDAS-Gutachten vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/52 S. 13) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein spondylogenes Syndrom der Lendenwirbelsäule festgehalten. Was die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, wurden unter anderem die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen mit Verdeutlichungstendenz, eine arterielle Hypertonie mit erhöhten Blutdruckwerten, eine Hypercholesterinämie und ein chronischer Nikotinabusus angeführt. Die Verfasser des Gesamtgutachtens kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, leichte Tätigkeit mit vereinzelt schweren Belastungen anfänglich im Umfang von 30 %, nach drei bis sechs Monaten zu 60 % möglich und zumutbar sei. Zudem sollte die Arbeit in geschlossenen, geheizten Räumen ohne Zugluft verrichtet werden und keine Fliessband- oder Akkordarbeit beinhalten (Urk. 11/52 S. 18).
         Gestützt auf das MEDAS-Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (Einspracheentscheid vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Verfügungen vom 29. Juli 2003, Urk. 11/24), was in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2004 (Urk. 11/13) bestätigt wurde.
2.3     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
         Das Spital F.___, Medizinische Klinik, wo der Versicherte vom 31. Januar bis 12. Februar 2004 hospitalisiert war, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 8. März 2004 (Urk. 11/49/3) eine koronare 2-Gefässerkrankung bei einem akuten Vorderwandinfarkt am 31. Januar 2004 und bei erfolgreicher Dilatation und Stenting eines Verschlusses des mittleren Ramus interventricularis anterior (RIVA), chronische Rückenschmerzen (Status nach Diskushernienoperation lumbal 1985), eine depressive Störung sowie einen muskuloskelettalen Thoraxschmerz links.
         Vom 12. Februar bis 3. März 2004 war der Versicherte zur stationären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik C.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 11/49/2) wurden im Wesentlichen die vom Spital F.___ im Austrittsbericht vom 8. März 2004 (Urk. 11/49/3) notierten Diagnosen übernommen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aus kardiologischer Sicht bei derzeitiger 50%iger Rente eine stufenweise Arbeitsaufnahme ab 10. März 2004 möglich sei. Zur psychopathologischen Seite der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht, sondern erachteten eine gesonderte Beurteilung als angezeigt.
         Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den ärztlichen Zeugnissen vom 10. Juli (Urk. 11/50) und vom 10. September 2004 (Urk. 11/9) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2004.
         Im Bericht vom 30. August 2004 (Urk. 11/49/1) schloss sich der Hausarzt bezüglich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beurteilung des Spitals F.___ an, erachtete jedoch den Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeiten als vollständig arbeitsunfähig.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die revisionsweise Erhöhung der ab 1. März 2000 zugesprochenen halben Invalidenrente (Urk. 11/24) mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Bezüglich des Rückenleidens sei keine Veränderung eingetreten. Sodann habe der Herzinfarkt vom 31. Januar 2004 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit geführt. Schliesslich sei in psychischer Hinsicht keine objektiv begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (Urk. 2, Urk. 10, Urk. 11/1, Urk. 11/10).
3.2     Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentliche Verschlechterung des Rückenleidens eingetreten ist (Urk. 11/49/1-3). Aktenkundig ist indes, dass sich seit dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) eine koronare 2-Gefässerkrankung mit einem akuten Vorderwandinfarkt am 31. Januar 2004 entwickelt hat. Infolge des Herzinfarktes war der Versicherte unbestrittenermassen zunächst zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/49/2-3). Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Klinik C.___ vom 31. März 2003 (Urk. 11/49/2) lediglich von einer vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes ausgeht und den Beschwerdeführer nach Ablauf der Rehabilitation gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Oktober 2002 (Urk. 11/52) wieder als zu 50 % arbeitsfähig erachtet, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Denn gestützt auf die medizinische Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit im massgebenden Zeitraum dauerhaft verschlechtert hat, wie dies für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades erforderlich ist.
         In somatischer Hinsicht bestand zwar gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 31. März 2004 (Urk. 11/49/2) aufgrund der Echokardiographie eine vollkommen normale Ejektionsfraktion (EF) ohne eindeutige Wandbewegungsstörung. Allerdings wurde im Folgenden auf eine verminderte Bewegungsfähigkeit (Hypokinesie) im apikoseptalen Drittel hingewiesen. Ferner erachtete die Klinik C.___ auch hinsichtlich der allfälligen Diagnose einer Ischiämie noch weitere medizinische Abklärungen als angezeigt. Bei Entlassung wurde dem Versicherten empfohlen, in sechs bis acht Wochen allenfalls eine erneute Koronarangiographie oder einen Ischiämienachweis mittels einer Stressecho- oder Myokardszintigraphie durchführen zu lassen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der kardiologische Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts am 31. März 2004 (Urk. 11/49/2) noch nicht vollständig abgeklärt war, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als abschliessend betrachtet werden kann. Dies ergibt sich denn auch aus der unbestimmten Umschreibung der Arbeitsfähigkeit, wonach eine stufenweise Arbeitsaufnahme ab dem 10. März 2004 wieder vorstellbar wäre. Konkrete Angaben zur Abstufung, das heisst wann von welcher Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, lassen sich dem Bericht jedoch nicht entnehmen. Auch wird darin nicht angegeben, bezüglich welcher körperlicher Belastungen der Beschwerdeführer in welchem Ausmass eingeschränkt ist. Um die Möglichkeiten der Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilen zu können, ist von den medizinischen Fachpersonen möglichst konkret darzulegen, ob die festgestellten Einschränkungen beispielsweise in der Art der Tätigkeit, der Präsenzzeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder der pro Zeiteinheit erbrachten Leistung begründet sind.
         Auch in psychischer Hinsicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit dem Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So ergibt sich aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 31. März 2004 (Urk. 11/49/2), dass in ihrer psychologischen Abteilung ein psychosomatisches Konsilium stattgefunden hat, wobei dem Beschwerdeführer empfohlen wurde, nebst der Fortführung der bisherigen antidepressiven Medikation ergänzend das Medikament Prazine einzunehmen. Ferner wurde eine psychopathologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als angezeigt erachtet. Diese Angaben könnten auf eine allfällige Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) hinweisen.
         Im Weiteren enthält auch der Bericht des Dr. D.___ vom 30. August 2004 (Urk. 11/49/1) massgebende Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Erlass des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 4. November 2003 (Urk. 11/24). Der Hausarzt erachtete den Versicherten unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden für jegliche Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. So hätten sich sowohl die vorbestehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit als auch die depressive Stimmungslage verschlechtert. Allerdings vermag der Bericht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) nicht zu genügen. So legte der Hausarzt nicht näher dar, auf welchen medizinischen Untersuchungen seine Einschätzung beruht. Ferner setzte er sich nicht mit den Vorakten, insbesondere der Beurteilung der Klinik C.___ (Urk. 11/49/2), auseinander. Vielmehr verwies er lediglich in pauschaler Weise auf die Vorakten. Damit lässt sich aufgrund dieser Beurteilung die Frage einer dauerhaften, die Rentenhöhe tangierenden Verschlechterung des Gesundheitszustands ebenfalls nicht schlüssig beantworten.
         Zu keiner anderen Einschätzung führen schliesslich die beiden ärztlichen Zeugnisse des Dr. D.___ vom 10. Juli (Urk. 11/50) und vom 10. September 2004 (Urk. 11/9), worin er den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig schrieb, beziehen sich doch diese Angaben lediglich auf den angestammten Beruf.
3.3     Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die entscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 11/24) und dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 1. Dezember 2004 (Urk. 2) dauerhaft, in rentenerheblichem Umfang verschlechtert hat, nicht abschliessend beurteilen lässt. Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung in kardiologischer und psychischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei werden sich die von der IV-Stelle einzuholenden ärztlichen Berichte konkret und ausführlich zur Veränderung des Gesundheitszustandes und zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Hernach wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat oder ob diese infolge einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erhöhen ist.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Kostennote vom 25. Juli 2005 (Urk. 21) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8,75 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 93.80 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'983.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Versicherten neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Ilg, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'983.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).