Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00939
IV.2004.00939

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1963, war seit 1991 als Inhaberin eines Reinigungsinstituts selbständigerwerbend tätig (Urk. 7/32 Ziff. 6.3.1 = Urk. 7/34 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/29). Sie ist Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1999; Urk. 7/32 Ziff. 3.1). Am 13. Januar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/32 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 7/11-12) sowie Jahresabschlüsse der Reinigungsfirma bei (Urk. 7/35-39) und liess einen Zusammenzug der individuellen Konti erstellen (Urk. 7/29). Mit Verfügungen vom 8. und 21. April 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 7/7; Urk. 7/8). Gegen beide Verfügungen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, am 28. April 2004 (Urk. 7/6), verbessert am 12. Mai 2004, Einsprache (Urk. 7/4). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache betreffend Rente am 14. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 7/2). Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2004 hiess sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2004 gut und verfügte die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/1).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krapf, DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG, am 17. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer angemessenen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität, die Ansprüche auf und die Berechungen der Renten sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f. ), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
1.3 Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004, mit welchem der Anspruch auf eine Rente verneint wurde (Urk. 2). Bezüglich der mit Einsprache vom 12. Mai 2004 beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 7/4) wurde am 22. Dezember 2004 Gutheissung der Einsprache verfügt (Urk. 7/1), weswegen diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Die Tätigkeit als Putzfrau könne ihr aufgrund der Rückenbeschwerden nicht mehr zugemutet werden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aufgrund der Beurteilung einer Rheumatologin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vollzeitig arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 Ziff. 5). Trotz Annahme eines grosszügig beurteilten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 66'600.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 6 und 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass nicht auf den Bericht der Rheumatologin des RAD abgestellt werden könne. Es sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit festzulegen. Zudem müsse im Rahmen des Einkommensvergleichs betreffend Valideneinkommen auf das Einkommen zwischen 1993 und 1997 abgestellt werden, da sie zuerst aufgrund der Geburt ihrer Kinder und dann aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eingebüsst habe. Im Durchschnitt dieser Jahre betrage das jährliche Einkommen Fr. 83'820.--. Aufgerechnet vom Jahr 1995 bis zum Jahr 2002 ergebe dies ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 92'288.-- (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 b). Bei diesem Valideneinkommen ergebe sich bei Annahme einer 50 %igen Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 76 % und bei Annahme einer vollen Erwerbestätigkeit ein solcher von 52 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5a und 5b).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine rentenbegründende Invalidität vorliegt. Unbestritten und nach den Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre sowie dass sie in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau nicht mehr arbeitsfähig ist.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital Z.___, X.___, führte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2002 aus, er habe die Beschwerdeführerin tags zuvor ambulant kontrolliert (Urk. 3). Sie leide seit zwei Jahren an intermittierend invalidisierenden Beschwerden mit Pseudoischialgien. Die Situation sei prinzipiell eindeutig, gleichzeitig aber auch komplex. Zum einen weise die Beschwerdeführerin eine Skoliose sowie einen grossen Bandscheibensequester auf, welcher im MRI von 2001 wahrscheinlich übersehen worden sei und welcher die Schmerzausstrahlung ins Sakrum verursache. Es komme deshalb auch immer wieder zu Blockaden. Daneben weise die Beschwerdeführerin auf den untersten beiden Etagen der Lendenwirbelsäule im Rahmen von Abnutzungserscheinungen bereits zystische Veränderungen inklusive Instabilitätszeichen auf. Dr. A.___ stellte die Diagnosen eines grossen Bandscheibensequester L5/S1 nach kranial luxiert bei Bandscheibenvorfall L4/5, L5/S1 sowie Spondylarthrose mit Ganglia L4/S1 beidseits sowie die Diagnose einer idiopatischen Skoliose. Er empfahl eine weitere MRI-Untersuchung, Infiltrationen und allenfalls eine Dekompression (Urk. 3).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie FMH, erstellte am 22./23. Januar 2004 einen Arztbericht und bewertete die Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 7/11/1-3). Darin führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und ergänzende Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 7/11/1 S. 2 lit. C.1 und C.6). Dr. B.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 und bei Torsionsskoliose, bestehend seit rund zwei Jahren (Urk. 7/11/2 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte beurteilte er seit rund sechs Monaten und andauernd auf 100 % (Urk. 7/11/2 lit. B). Die MRI-Untersuchung habe das Bild einer degenerativen Veränderung in den Segmenten L4/5 und L5/S1 mit Bandscheibenabnützung ergeben. Es bestehe kein Hinweis einer Kompression von neutralen Strukturen. Die Beschwerden seien eindeutig belastungsabhängig bei der gross gewachsenen Beschwerdeführerin, hauptsächlich bei vornübergeneigter Stellung. Gelegentlich komme es zu akuten Exazerbationen, wobei sich die Beschwerdeführerin kaum bewegen könne und die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule praktisch zu 100 % eingeschränkt sei. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf, mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg bis auf Lendenhöhe, ohne vorübergeneigtes Stehen oder Sitzen und mit häufigen Wechselpositionen ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 7/11/2; Urk. 7/11/3).
3.3     Dr. med. C.___, Spezialarzt Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, führte in seinem Bericht vom 22. Januar 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Dezember 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 lit. B). Er nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Bandscheibenvorfall (Urk. 7/12 lit. A). Die Beschwerdeführerin beklage sich über starke Kreuzschmerzen (Urk. 7/12 lit. D.4). Bezüglich der erhobenen Befunde und spezialärztlichen Untersuchungen verwies Dr. C.___ auf den Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/12 lit. D.5-6).
3.4     Aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss geht hervor, dass der medizinische Dienst am 6. Februar 2004 für eine Stellungnahme bezüglich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angefragt wurde (Urk. 7/9). Dr. med. D.___ hielt die Beschwerdeführerin in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/9 S. 2 oben).

4.
4.1     Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind Verwaltung und Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.3     Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis oder - in Analogie dazu - in einem noch loseren (dauernden) Auftragsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen (RKUV 5/2003 U 484 S. 251 f. Erw. 3.2.2 = U 273/01 vom 14. April 2003, BGE 125 V 353 f. Erw. 3b ee, BGE 123 V. 175 Erw. 3d mit Hinweisen).
4.4     Dr. A.___ hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2002 ambulant kontrolliert. Er beurteilte die medizinische Lage und das weitere Vorgehen, machte jedoch keinerlei Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorn Erw. 3.1).
4.5     Der Bericht von Dr. C.___ ist äusserst knapp gehalten und weder für die streitigen Belange umfassend noch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge begründet. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen jegliche Angaben. Deswegen kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. vorn Erw. 3.3).
4.6     Dr. B.___ ist seit Juli 2003 der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin (Urk. 7/32 Ziff. 7.5.1). Er legte die medizinischen Zusammenhänge dar und beurteilte die medizinische Situation einleuchtend (vgl. vorn Erw. 3.2). In Bezug auf seine Schlussfolgerung der Zumutbarkeit einer mindestens 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aber auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu berücksichtigen, gemäss welcher das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.7     Dr. D.___ vom RAD beurteilte aufgrund der vorgelegenen Arztberichte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und kam zum Schluss, dass diese bei 100 % liege (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Rechtsprechungsgemäss reicht diese Stellungnahme kaum aus (vgl. vorstehend Erw. 4.1), um vorliegend einen Entscheid darauf abstellen zu können.
4.8 Aufgrund der medizinischen Aktenlage bestehen demnach grossen Divergenzen bezüglich des Umfangs der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, nämlich zwischen „mindestens 50 %“ bis „100 %“. Ferner ist zu berücksichtigen, dass aus unterschiedlichen Gründen auf diese Beurteilungen nicht abzustützen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.6 und 4.7).
         Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie gestützt auf eine aussagekräftige Beurteilung der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit neu verfüge.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).