IV.2004.00941
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1958, gelernter Fernseh- und Radioelektroniker (Urk. 9/18 Ziff. 6.2), arbeitete seit 1980 als Flugsicherungstechniker/Fachtechniker bei der A.___, ___ (Urk. 9/16/1 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 9/16/2 S. 1). Am 17. August 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2001, wobei sie den Versicherten sofort freistellte (Urk. 9/16/3). Dieser meldete sich am 15. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 9/18 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/10/1, Urk. 9/9/1-2) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/16/1-2) ein und veranlasste einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 22. September 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9/8).
Am 11. Oktober 2004 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 9/7) gegen die Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 9/8). Mit Entscheid vom 17. November 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung von Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und eventuell einer ganzen Rente. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zog der Versicherte am 14. April 2005 wieder zurück (Urk. 12). Am 16. Juni 2005 erstattete der Versicherte seine Replik (Urk. 15) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 16/1-9) ein. Die IV-Stelle verzichtete am 19. August 2005 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 26. August 2005 holte das Gericht einen ergänzenden Bericht bei Dr. med. B.___, Oberarzt, und C.___, dipl. Psychologe, Psychiatrie-Zentrum D.___, ein (Urk. 20), welcher am 4. November 2005 erstattet wurde (Urk. 23) und wozu der Beschwerdeführer am 14. November 2005 Stellung nahm (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist keine Stellungnahme ein, worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. Dezember 2005 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2 Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger (seit 1. Januar 2004: oder psychischer), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05 und in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf dessen Alkoholsucht zurückzuführen sind oder diese verursacht haben.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde vom 7. bis 10. Dezember 2001 im Psychiatrie-Zentrum D.___, Ambulatorium E.___, behandelt (Urk. 16/6 S. 1). Dr. med. F.___, Oberarzt, und C.___, therapeutischer Mitarbeiter/Psychologe, stellten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2001 folgende Diagnosen (Urk. 16/6 S. 2):
- Verdacht auf Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- Suizidideen (ICD-10: F43.21) bei multiplen psychosozialen Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, Beziehungsproblematik, Schulden)
- Alkoholprobleme, derzeit abstinent
Es habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Beim darauf folgenden Termin sei er aufgrund von Suizidalität freiwillig in das Psychiatrie-Zentrum D.___ eingetreten (Urk. 16/6 S. 2).
2.2 In der Folge war der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2001 bis 8. Januar 2002 im Psychiatrie-Zentrum D.___, Kantonale Psychiatrische Klinik, hospitalisiert (Urk. 16/7 S. 1). Im Bericht vom 16. Januar 2002 stellten med. pract. G.___, Oberärztin, und med. pract. H.___, Assistenzarzt, folgende Diagnose (Urk. 16/7 S. 2):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.21)
Durch den Verlust der langjährigen Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer in eine depressive Krise geraten, die sich bei den bestehenden zusätzlichen Belastungen wie Finanzen und das Scheidungsverfahren nach Ehezerrüttung zugespitzt und in Form von Angstzuständen und schwerer Suizidalität manifestiert habe. Im entlasteten Milieu und beschützender Umgebung habe er sich in kurzer Zeit stabilisiert. Von entscheidender Bedeutung werde für die weitere Entwicklung wohl sein, dass er wieder eine Arbeitsstelle finde und so auch seine finanziellen Probleme lösen könne (Urk. 16/7 S. 2).
2.3 Vom 17. August 2004 bis 18. Februar 2005 war der Beschwerdeführer sodann in der flexiblen Abteilung der I.___ Klinik, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, hospitalisiert (Urk. 16/2 S. 1). In ihrem Bericht vom 28. Februar 2004 nannten med. pract. J.___, Oberarzt, und Dr. phil. K.___, Psychologe, folgende Diagnosen (Urk. 16/2 S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Konsummuster des Pegeltrinkens, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21)
- Zustand nach psychotischer Störung unter Konsum von Alkohol, wahnhaft und halluzinatorisch (ICD-10: F10.51/52)
- Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25)
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
- Angst und Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- Periphere Polyneuropathie
- Anamnestisch bekannte Hepatopathie
- Allein stehend, Langzeitarbeitslosigkeit, Beziehungsprobleme
Der Beschwerdeführer kehre nach dem Klinikaufenthalt in seine ursprünglichen Wohnverhältnisse zurück. Er habe am 21. Februar 2005 einen Termin bei der zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialamtes E.___. Die ersten zwei Wochen nach dem Austritt wolle er dazu nutzen, die ersten Weiterbetreuungstermine wahrzunehmen und sich auf einen Gerichtstermin Ende Februar 2005 vorzubereiten. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er im Monat März als überbrückende Tagesstruktur noch zu 50 % in der hauseigenen Druckerei tätig sein könne. Der Beschwerdeführer strebe einerseits wieder eine (Teil)-Anstellung an und habe auch vor, sich nach dem Austritt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anzumelden. Andererseits sei auf dem Hintergrund der vorliegenden Krankheitsgeschichte von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die psychotherapeutisch-psychiatrische Weiterbehandlung werde er sich wieder beim Ambulatorium des Psychiatrie-Zentrums D.___ melden. Bezüglich der Behandlung der somatischen Beschwerden finde die Betreuung beim Hausarzt statt (Urk. 16/2 S. 4 f.).
2.4 Die Psychiaterin Dr. med. L.___, Praxis für psychoanalytische Psychotherapie und Psychoanalyse, die den Beschwerdeführer vom 9. Mai 2000 bis Mai 2001 behandelt hatte (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 1), stellte in ihrem Bericht vom 8. Juni 2004 folgende Diagnosen (Urk. 9/10/1 S. 1 lit. A):
- Depressive leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10: F32.1)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8)
In seiner bisherigen Tätigkeit als Flugsicherungstechniker sei der Beschwerdeführer vom 13. bis 24. März 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/10/1 S. 1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Die Behandlung sei im Ambulatorium E.___ fortgesetzt worden (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 1) und vom 13. bis 24. März 2001 habe eine Hospitalisierung in der Psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals R.___ stattgefunden (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 6).
Ab 1990 habe der Beschwerdeführer mehrere eheliche Auseinandersetzungen und mehrere Trennungsversuche gehabt, die nach einem Kampfscheidungsverfahren im Jahre 1999 zur definitiven Scheidung geführt hätten. In dieser Zeit sei er in Depressionen und Alkoholmissbrauch abgeglitten, da er das Scheitern der Ehe und den Verlust der Familienangehörigen nicht habe ertragen können. Er habe einen Versuch unternommen, diese Probleme durch übermässigen Arbeitseinsatz und -leistung über Jahre physisch-psychisch zu kompensieren und sei dabei in die Alkoholsucht abgetaucht. Sie habe einen Versuch einer medikamentösen Behandlung vorgenommen, der wegen gleichzeitigem, wiederholtem Alkoholkonsum abgebrochen werden musste (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
2.5 Vom 5. bis 17. August 2004 fand aufgrund der Zuweisung des Psychologen C.___ die zweite Hospitalisierung im Psychiatrie-Zentrum D.___ statt (Urk. 16/3 S. 1). Dr. med. M.___, Oberarzt, und med. pract. N.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 18. August 2004 folgende Diagnosen (Urk. 16/3 S. 2):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch mit Entzugssyndrom ohne Komplikationen (ICD-10: F10.30)
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)
- Familiäre Belastungssituation (Familienzerrüttung, Partnerschaftsprobleme, Jobverlust)
Beim Beschwerdeführer bestehe seit einigen Jahren eine massive Alkoholproblematik. Deswegen sei er auch in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Ausserdem seien im Jahr 2001 zwei Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik des Universitätsspitals R.___ und eine im Jahr 2001/2002 im Psychiatrie-Zentrum D.___ erfolgt. Die Zunahme des Alkoholkonsums sei meistens mit der depressiven Symptomatik gekoppelt gewesen, bei Scheitern von zwei Ehen und der weiterhin bestehenden Familienproblematik. Mit dem Jobverlust sei es zu sozialer Isolierung gekommen, die ebenfalls zum vermehrten Alkoholkonsum beigetragen habe. Die Weiterbehandlung erfolge in der I.___ Klinik (Urk. 16/3 S. 3).
2.6 Am 6. beziehungsweise 7. September 2004 berichteten Dr. med. B.___, Oberarzt, und der Psychologe C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin. Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/9/1 S. 1 lit. A):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit Angstzuständen und Suizidideen, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.11) bei multiplen sozialen Belastungen (Verlust des Arbeitsplatzes, Schulden, Probleme in der Beziehung zur Partnerin, Familienzerrüttung)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch, im Februar 2002 kurzzeitiges Auftreten einer Alkoholhalluzinose mit paranoiden Wahnideen (ICD-10: F10.25)
Diese Diagnosen bestünden seit spätestens August 2001 (Urk. 9/9/1 S. 1 lit. A).
In der bisher ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit spätestens dem Jahr 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/9/1 S. 2 lit. B). Sie könnten nicht beurteilen, ob ihm noch eine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/9/2 S. 2). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Zunächst sei eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik für Alkoholkranke angezeigt (Urk. 9/9/1 S. 2 lit. C Ziff. 1-2).
2.7 Nach dem stationären Aufenthalt in der I.___-Klinik vom 17. August 2004 bis 18. Februar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zur ambulanten Behandlung im Psychiatrie-Zentrum D.___ an (Urk. 16/8 S. 1). Dr. B.___ und der Psychologe C.___ nannten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2005 folgende Diagnosen (Urk. 16/8 S. 3):
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4) bei multiplen sozialen Belastungen
- Verdacht auf Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent nach sechsmonatiger stationärer Therapie (ICD-10: F10.20).
Der Beschwerdeführer habe zunächst im Sinne einer Tagesstrukturierung in der Druckerei der I.___-Klinik zu 50 % weiter gearbeitet. Im affektiven Zustand habe er sich wenig verbessert; er sei stark schwankend. Er schaffe es kaum, sich um seine Post zu kümmern und fühle sich schnell mit den administrativen Angelegenheiten überfordert. Nach einem Telefonat mit seinen Eltern habe er sich erneut zurückgewiesen und abgewertet gefühlt, was zu einem Rückfall mit Alkohol geführt habe. In diesem Zusammenhang seien erneut Angst- und Panikattacken aufgetreten. Der Beschwerdeführer zeige sich bezüglich seiner beruflichen Perspektiven unrealistisch, indem er sich vorstelle, zum Beispiel als IT-Supervisor bei einer grossen Versicherung arbeiten zu können. Statt die eigenen Angelegenheiten zu regeln, glaube er, sich um seine Tochter kümmern zu müssen, die seiner Ansicht nach zu wenig Unterstützung von der Mutter erhalte. (Urk. 16/8 S. 3).
Die sozialpsychiatrische ambulante Behandlung und die Unterstützung durch den internen Sozialdienst seien weiterzuführen (Urk. 16/8 S. 4).
2.8 Im zuhanden des Gerichts am 4. November 2005 erstellten Bericht führten Dr. B.___ und der Psychologe C.___ aus, beim Beschwerdeführer habe das Alkoholabhängigkeitssyndrom seit den Jahren 1999/2000 bestanden. Der Beschwerdeführer habe auch unter der Woche Alkohol konsumiert. Im Zusammenhang mit den familiären Problemen und den Streitigkeiten mit der Ehefrau sei es im Jahre 1994 zu einer vorübergehenden Trennung gekommen, wobei der Beschwerdeführer seinerzeit mit gelegentlichem Alkoholkonsum im Sinne eines Konflikttrinkens begonnen habe (Urk. 23 S. 1 Ziff. 1a).
Die Diagnose einer depressiven Störung sei von ihnen bei der ersten Anmeldung im Ambulatorium E.___ Ende 2001 gestellt worden. Es gebe jedoch starke Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in Konfliktsituationen mit depressiven Verstimmungen reagiert habe, so zum Beispiel nach Streitigkeiten mit der Ehefrau 1990 und deren anschliessendem Aufenthalt im Frauenhaus. Im Zusammenhang mit der Paartherapie 1991 sei ihm das Antidepressivum Gladem verschrieben worden. Spätestens nach der Scheidung im Jahre 1999 habe der Beschwerdeführer erneut unter Depressionen gelitten. Dies habe auch Dr. L.___ berichtet. Er habe diese wegen verschiedener Krisenherde wie emotional stark belastete Kampfscheidung, finanzielle Forderungen, Schulden und massive Belastung am Arbeitsplatz aufgesucht. Es hätten wöchentliche therapeutische Einzelgespräche und eine medikamentöse, antidepressive Behandlung stattgefunden. Nach dem Ende der Behandlung im Oktober 1999 habe sich der Beschwerdeführer im Mai 2000 erneut bei ihnen gemeldet und sei bis März 2001 in Behandlung gewesen. In der zweiten Behandlung sei das Alkoholproblem in den Vordergrund gerückt (Urk. 23 S. 2 Ziff. 1b).
Seit der ambulanten Behandlung vom Januar 2002 seien verschiedentlich Angstzustände und Panikattacken aufgetreten. Dies vor allem in Situationen, in denen der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum sistiert und sich mit seinen sozialen und finanziellen Problemen wie Kontaktabbruch zu den Kindern, das Scheitern der zweiten Ehe, die hohe Schuldenbelastung, den Arbeitsplatzverlust, den sozialen Abstieg zum Sozialhilfeempfänger und die Perspektivelosigkeit konfrontiert gesehen habe (Urk. 23 S. 2 Ziff. 1c).
Der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als schwache Persönlichkeit. Bei Streitigkeiten mit der Ehefrau, die er als im extremen Masse launisch schilderte, habe er sich häufig hilflos und unterlegen gefühlt. Nach der Trennung im Jahr 1994 sei er zudem depressiv geworden und habe zur Entspannung Alkohol getrunken. Nach der Rückkehr zur Familie habe er den Alkoholkonsum wieder sistiert. Ab etwa dem Jahr 1998 hätten die psychosozialen Belastungen stark zugenommen. Nach der endgültigen Trennung von der Ehefrau 1998 sei es zum Kontaktverlust zu seiner zehnjährigen Tochter gekommen. Der Sohn sei mit ihm nach E.___ gezogen, jedoch sei er mit der Erziehung des Sohnes völlig überfordert gewesen. Bei der Arbeit sei er ab 1997/1998 durch Umstrukturierungen stark unter Druck gestanden. Vorgesetzte hätten gewechselt. Er sei für einen Teil der Ausbildung zuständig gewesen. Zudem hätte er ein immer grösseres Arbeitspensum als Techniker leisten sollen. Unter diesen Belastungen habe der Alkoholkonsum zugenommen und sich zu einer Alkoholabhängigkeit gesteigert (Urk. 23 S. 2 Ziff. 2).
Ihrer Ansicht nach habe sich beim Beschwerdeführer auf der Basis einer eher schwachen, abhängigen Persönlichkeit unter den zunehmenden sozialen und psychischen Belastungen im Laufe der Zeit eine depressive Symptomatik entwickelt. Im Sinne einer Selbstmedikation habe er begonnen, in Stresssituationen zur Entlastung Alkohol zu trinken. Dies sei zunächst sporadisch erfolgt, dann immer häufiger und in grösseren Mengen, bis sich eine eigentliche Alkoholabhängigkeit ausgebildet habe, die ihrerseits wiederum massive soziale Probleme wie die Kündigung der Arbeitsstelle und zunehmende finanzielle Schwierigkeiten verursacht habe. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom habe die depressive Symptomatik überlagert (Urk. 23 S. 3 Ziff. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer nun seit Mai 2005 abstinent sei, zeige sich erneut eine schwere depressive Symptomatik mit Perspektivelosigkeit, Antriebslosigkeit, Interessen- und Selbstwertverlust. Teilweise könne diese Symptomatik durch eine suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung, die bei langjähriger Alkoholabhängigkeit häufig auftrete, mitverursacht sein. Dies sei im Sinne eines Defizienz-Syndroms mit Herabsetzung der interessenmässigen Zuwendung gegenüber sozialen Kontakten, Aufgaben und Pflichten und im Extremfall bis zur Vernachlässigung zu verstehen (Urk. 23 S. 3 Ziff. 2).
Die Frage, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom durch die diagnostizierte psychische Erkrankung verursacht worden sei, beantworteten sie wie folgt: „Die Entwicklung des Alkoholabhängigkeitssyndroms wurde durch die multiplen Belastungen und die depressive Symptomatik begünstigt, und somit ist ihre Frage zu bejahen“ (Urk. 23 S. 3 Ziff. 3a).
Die psychische Erkrankung sei nicht durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom verursacht worden. Vielmehr habe die Alkoholabhängigkeit zu einer starken Zustandsverschlechterung geführt. Eine Ursache der psychischen Erkrankung liege in den sozialen Belastungsfaktoren. Rückblickend sei aber die schwache, abhängige Persönlichkeit in gleichem Ausmass als mitverursachend anzusehen (Urk. 23 S. 3 Ziff. 4b).
3. Die Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer Alkoholprobleme aufweist beziehungsweise seit den Jahren 1999/2000 an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Zudem liegen weitere Diagnosen in psychischer Hinsicht vor. Bezüglich der über die Alkoholabhängigkeit hinausgehenden Diagnosen gingen die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums D.___ (Urk. 16/8 S. 3, Urk. 16/3 S. 2, Urk. 9/9/1 S. 1 lit. A), diejenigen der I.___-Klinik (vgl. Urk. 16/2 S. 1) und auch die Psychiaterin Dr. L.___ (vgl. Urk. 9/10/1 S. 1 lit. A) davon aus, dass insbesondere rezidivierende depressive Störungen und teilweise ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Anpassungsstörung beziehungsweise ein Verdacht auf eine Angst- und Panikstörung bestünden.
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Alkoholsucht die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt. Die Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums D.___ führten in ihrem Bericht vom 4. November 2005 aus, die Entwicklung des Alkoholabhängigkeitssyndroms sei durch die multiplen Belastungen und die depressive Symptomatik „begünstigt“ worden, weshalb die Frage zu bejahen sei (Urk. 23 S. 3 Ziff. 3a).
4.2 Die medizinischen Akten zeigen die vielschichtigen Ursachen der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers anschaulich auf. Aus dem Verlauf der letzten fünfzehn Jahre ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer, der psychiatrischerseits als eine eher schwache und abhängige Persönlichkeit bezeichnet wird, seit 1990 psychosoziale Schwierigkeiten in Form von Beziehungsproblemen auftraten. Diese nahmen nach einer vorübergehenden Trennung von der Ehegattin von 1994 bis 1998 zu und gipfelten in der Scheidung im Jahre 1999 und den gleichzeitig aufgetretenen Problemen mit seinen Kindern sowie am Arbeitsplatz. Im Zusammenhang mit den multiplen Belastungen erlitt der Beschwerdeführer immer wieder depressive Verstimmungen und in der Folge vermehrt depressive Störungen, die häufig zu übermässigem Alkoholkonsum führten. Das Zusammenfallen der erwähnten Faktoren begünstigte sodann die Entwicklung der Trunksucht. Schliesslich überlagerte das Alkoholabhängigkeitssyndrom die depressive Symptomatik (vgl. Urk. 23 S. 1 Ziff. 1a und S. 2 f. Ziff. 2).
4.3 In diesem Zusammenhang führten die Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums D.___ am 4. November 2005 aus, der Beschwerdeführer selbst bezeichne sich als schwache Persönlichkeit. Es gebe gewichtige Hinweise, dass er bereits vor 2001 in Konfliktsituationen mit depressiven Verstimmungen reagiert habe, so zum Beispiel nach Streitigkeiten mit der Ehefrau 1990; nach der Trennung im Jahr 1994 sei er ebenfalls depressiv gewesen und habe zur Entspannung Alkohol getrunken. Ab etwa 1998 hätten die psychosozialen Belastungen stark zugenommen, so namentlich durch den Kontaktverlust zur Tochter und die Überforderung mit der Erziehung seines Sohnes. Bei der Arbeit sei er zudem ab 1997/1998 durch Umstrukturierungen stark unter Druck gestanden und habe ein immer grösseres Arbeitspensum als Techniker leisten müssen. Unter diesen Belastungen habe der Alkoholkonsum zugenommen und sich zu einer Alkoholabhängigkeit gesteigert. Spätestens nach der Scheidung im Jahre 1999 habe er erneut unter Depressionen gelitten. Schliesslich zeige sich seit der Abstinenz im Mai 2005 erneut eine schwere depressive Symptomatik mit Perspektivelosigkeit, Antriebslosigkeit, Interessen- und Selbstwertverlust.
Auch Dr. Hohl-Melling erwähnte, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der ehelichen Auseinandersetzungen ab 1990 und der Kampfscheidung im Jahre 1999 in Depressionen und Alkoholmissbrauch abgeglitten sei, da er das Scheitern der Ehe und den Verlust der Familienangehörigen nicht habe ertragen können. Er habe einen Versuch unternommen, diese Probleme durch übermässigen Arbeitseinsatz über Jahre physisch-psychisch zu kompensieren und sei dabei in die Alkoholsucht abgeglitten (Urk. 9/10/1 S. 2 lit. D Ziff. 3).
4.4 Aus der Gesamtschau der ärztlichen Berichte wird deutlich, dass der Beschwerdeführer über Jahre durch vielfältige psychosoziale Belastungen und eine sich wechselhaft manifestierende depressive Symptomatik beeinträchtigt war, die - wie von Dr. B.___ und dem Psychologen C.___ nachvollziehbar formuliert - die Entwicklung des Alkoholabhängigkeitssyndroms „begünstigt“ haben. Dies führt zum Schluss, dass die Alkoholabhängigkeit durch die genannten Faktoren lediglich gefördert, nicht aber verursacht wurde, so dass die hier entscheidende Frage zu verneinen ist, denn den medizinischen Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass eine klar diagnostizierte psychische Krankheit ursächlich zur Alkoholsucht führte. Vielmehr begünstigten das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers, die langanhaltenden psychosozialen Belastungsfaktoren und die Anfälligkeit auf depressive Leiden die Entwicklung einer Alkoholsucht beziehungsweise glitt der Beschwerdeführer infolge dieser verschiedenen Schwierigkeiten in Depressionen und Alkoholmissbrauch ab.
5. Zu prüfen ist im Weiteren, ob umgekehrt die Trunksucht die psychischen Leiden verursachte. Diese Frage ist ebenfalls zu verneinen. Die Fachpersonen des Psychiatriezentrums D.___ führten in ihrem Bericht vom 4. November 2005 hierzu aus, die psychische Erkrankung sei nicht durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom verursacht worden (Urk. 23 S. 3 Ziff. 4b).
6. Die Ausführungen der Fachpersonen des Psychiatrie-Zentrums D.___ in ihrem Bericht vom 4. November 2005 erscheinen nachvollziehbar und begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zudem stimmen sie hinsichtlich des Suchtverlaufes mit der Beurteilung durch Dr. L.___ überein. Einzig die in einem Nebensatz geäusserte Meinung, die Frage, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom durch die diagnostizierte psychische Erkrankung verursacht wurde, sei zu bejahen, vermag nicht zu überzeugen, da sie zur gut begründeten und plausiblen Aussage im Hauptsatz in direktem Widerspruch steht, wonach die Entwicklung des Alkoholabhängigkeitssyndroms durch die multiplen Belastungen und die depressive Symptomatik - lediglich - begünstigt wurde.
Der Einwand des Beschwerdeführers, massive Belastungen am Arbeitsplatz, Angstzustände und Panikattacken infolge Arbeitsplatzverlustes und die erneute schwere depressive Symptomatik seit der Abstinenz im Mai 2005 könnten teilweise durch die süchtige Persönlichkeitsveränderung, wie sie bei langjähriger Alkoholabhängigkeit häufig auftrete, mitverursacht sein (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. 4), geht fehl, ist doch die entscheidende Frage, ob die Alkoholsucht Folge oder Ursache der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers darstellt und nicht, ob die psychosozialen Belastungen und Krankheiten auf allfällige, suchtbedingte Persönlichkeitsveränderungen zurückzuführen sind.
Auch das Argument, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom durch die diagnostizierte psychische Erkrankung verursacht worden sei (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. 5), ist unrichtig, denn aufgrund der medizinischen Akten wurde die Trunksucht durch die eher schwache, abhängige Persönlichkeit, die Anfälligkeit für eine depressive Störung und die über Jahre andauernden psychosozialen Probleme begünstigt.
Dass die Alkoholabhängigkeit vorübergehend zu einer starken Zustandsverschlechterung führte (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. 5), steht einer mangelnden Kausalität zwischen Alkoholsucht und psychischer Krankheit, nicht entgegen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob es eine dem psychischen Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe (vgl. Urk. 26 S. 3 Ziff. 6), beim Ergebnis, dass die Alkoholsucht nicht auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist und auch die psychische Erkrankung nicht durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom verursacht wurde, nicht weiter zu prüfen ist.
Aufgrund der Aktenlage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine bestehende noch eine unmittelbar drohende Invalidität angenommen werden. Somit fehlt es an der Voraussetzung einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG.
Nach Gesagtem erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).