Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00943

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Lamas

Urteil vom 29. August 2005

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1        Die 1977 geborene X.___ ist gelernte Keramikerin; diese Ausbildung schloss sie im Juli 1999 erfolgreich ab (Urk. 9/28, 9/42 und 9/44 Ziff. 6.2). Danach begann sie eine Ausbildung an der Schule Y.___, welche sie im März 2000 aufgrund der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0; Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 12. Juli 2001, Urk. 9/21) abbrechen musste (Urk. 9/20). Von Juni 2000 bis Ende März 2001 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin im Zentrum A.___ (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/41). Aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes erfolgte im April 2001 die Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik Z.___ (Urk. 9/21). Am 14. Juli 2001 trat X.___ zur weiteren Rehabilitation ins B.___, einer sozial-medizinischen und therapeutischen Institution, ein (Urk. 9/20 und 9/21).

1.2    Am 13. Juni 2001 (Urk. 9/44) hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) angemeldet. Nach Abschluss der medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. November 2001 (Urk. 9/14) X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente zu.

1.3    Mit Schreiben vom 13. März 2003 (Urk. 9/33) und vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/30) gelangte X.___ erneut an die Invalidenversicherung und beantragte eine Umschulung zur Pflegeassistentin. Nach erfolgter berufsberaterischer Abklärung (Urk. 9/27 – 29 und 9/31 f.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 9/8) das Leistungsbegehren ab. Diese bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 (Urk. 2 = 9/4).


2.    Mit direkt bei der IV-Stelle am 15. November 2004 (Urk. 1 = 9/3) erhobener und dem Sozialversicherungsgericht am 17. Dezember 2004 (Urk. 4 =9/1) überwiesener Beschwerde beantragte X.___, es sei das Gesuch für eine Umschulung zur Pflegeassistentin erneut eingehend zu prüfen. In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. März 2005 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Umschulungsgesuchs im Wesentlichen mit der fehlenden – insbesondere medizinisch bedingten - Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere der mit Konfrontationen und interpersonellen Reibungen sowohl mit den Patienten als auch im Team verbundene psychische und körperliche Stress stelle für Rückfälle des psychotischen Syndroms einen erheblichen Risikofaktor dar, umso mehr als der gegenwärtige psychische Zustand weiterhin sehr vulnerabel und fragil sei. Der angestammte Beruf als Keramikerin sei dem Gesundheitsschaden zweifellos besser angepasst, weil er in stressärmerem, ruhigerem und weniger konfrontativen Umfeld ausgeübt werden könne (Urk. 2 = 9/4 S. 3).

    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite seit zwei Jahren - im Rahmen ihrer stationären Therapie im B.___ in C.___ - zu einem Pensum von 50 % in der D.___ in der Altenpflege. Im Dezember 2003 habe sie bereits das für die Ausbildung vorausgesetzte Basismodul “Pflegehelferin SRK“ in E.___ erfolgreich abgeschlossen. Sowohl die Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim als auch das Pendeln zwischen C.___ und E.___ habe sie bisher als tragbare Belastungen erlebt. Es sei für sie wichtig, eine gewisse externe Wochenstruktur zur Orientierung zu haben. Sie werde im Alters- und Pflegeheim als gesunder Mensch betrachtet, was ihr sehr im Gesundungsprozess helfe. In einem geschützten Atelier werde sie als kranker Mensch sozialisiert, was ihr Weg in die Autonomie behindere (Urk. 1 = 9/3 und 3/1 = 9/30).

2.2    

2.2.1    Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, C.___, hielt im Bericht vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) fest, dass die Beschwerdeführerin zunächst depressive Phasen durchlaufen habe und erst gegen Ende der eigentlichen Therapiephase etwas gelöster geworden sei. Während zweier Jahre sei die Psychose unter Kontrolle geblieben, es bestehe jedoch weiterhin eine hohe Vulnerabilität, zum Bespiel unter vielen Leuten, an Festen oder in Supermärkten. Bei die Beschwerdeführerin emotional stark berührenden Beziehungen komme es häufig zu Stimmenhören und Interpretativität. Im September 2002 sei die Beschwerdeführerin in eine Aussenwohnung der Therapiegemeinschaft umgezogen. Das im Oktober 2002 im Altersheim D.___ begonnene Praktikum habe sich im Laufe der folgenden Monate als eine sehr angepasste Wahl erwiesen. Auch wenn die weitergeführte künstlerische Tätigkeit zeitweise wegen der psychischen Labilität und psychotischen Elementen habe unterbrochen werden müssen, habe die strukturierte Arbeit im Altersheim die Beschwerdeführerin weitergetragen. Ab Juli 2003 habe sich die Begleitung durch das B.___ auf zeitlich klar abgegrenzte und zielgerichtete Treffen und Gespräche beschränkt. Intensiv wären dabei die "kleinen Schritte“ geübt worden, da die Beschwerdeführerin zuweilen adoleszenzial-impulsiv Schritte habe überspringen wollen. In dieser Phase habe sich die Psychose labilisiert, und der Kampf mit den psychotischen Elementen habe zu einer derartigen Erschöpfung geführt, dass die Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2003 bis zum 16. Januar 2004 ins Zentrum G.___ habe eingewiesen werden müssen. Die im September 2004 beginnende und 17 Monate dauernde Ausbildung am Bildungszentrum SRK in E.___ mit einem Tag Schule pro Woche und Teilzeitbeschäftigung im Altersheim D.___, ermögliche der Beschwerdeführerin die Erzielung eines höheren Gehalts als ihr dies im angestammten Beruf möglich wäre. Zudem seien die soziale Einbindung und die strukturierte und doch von Mitmenschlichkeit bestimmte Arbeitsweise der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin besser angepasst. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 (Urk. 3/5 = 9/23) präzisierte Dr. F.___, dass es aufgrund des trotz fortbestehender Vulnerabilität über einen bereits beträchtlichen Zeitraum positiven Verlaufs der Wiedereingliederung aus psychiatrischen und auch ökonomischen Gründen kontraindiziert sei, die Beschwerdeführerin trotz der erfolgreich weiterlaufenden Erfahrungsphase auf dem Gebiet der Alterspflege in eine abhängige (geschützte oder halbgeschützte) Keramikerstelle zurückzuschicken.

2.2.2    Im Schreiben des B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 3/2 = 9/26) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Instabilitäten während einiger Jahre zuerst intern, dann in einer Aussenwohngruppe begleitet worden sei. Der Verlauf des Therapieprozesses sei jedoch so erfolgreich gewesen, dass im September 2004 die letzten therapeutischen Begleitmassnahmen hätten abgeschlossen werden können; sie sei nun in der Lage, kompetent und selbständig ihr Leben zu führen. Das begonnene Praktikum habe verdeutlicht, dass in diesem Bereich eine berufliche Eingliederung möglich sei; dies zeige auch das erfolgreiche Bestehen sämtlicher für die Aufnahme in die Pflegeassistenzausbildung nötigen Vorkurse und Praktika. Die Beschwerdeführerin habe trotz des ablehnenden Entscheids die Ausbildung begonnen und bewältige problemlos den Ortswechsel und die Doppelbelastung von Teilzeitarbeit und Ausbildung. Die Voraussetzungen und Belastbarkeiten seien bei der Beschwerdeführerin demnach vorhanden. Die von der Verwaltung empfohlene Rehabilitation in einem geschützten Milieu wäre dagegen ein eindeutiger Rückschritt auf der schon eingeschlagenen Wiedereingliederung ins Berufsleben.

2.2.3    Im Empfehlungsschreiben der D.___ vom 16. November 2004 (Urk. 3/3 = 9/25) wird die Beschwerdeführerin als engagierte, interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin beschrieben. Deshalb habe die Institution der Beschwerdeführerin einen Ausbildungsplatz als Schülerin Pflegeassistentin zu 50 % zur Verfügung gestellt. Sollte bei Ausbildungsabschluss im Frühjahr 2006 eine 50 %-Stelle frei sein, werde die Beschwerdeführerin diese erhalten. Es bestehe kein Grund an der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die Ausbildung zu absolvieren, zu zweifeln.


3.    Sowohl aus den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters als auch der involvierten Institutionen geht hervor, dass die anbegehrte Umschulung primär der Verfolgung psychotherapeutischer Zwecke dienen soll. Die Beschwerdeführerin selbst stellt denn auch nicht die Unmöglichkeit, den angestammten Beruf als Keramikerin auszuüben, sondern das Erreichen der – insbesondere persönlichen und wirtschaftlichen (vgl. Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberaterin vom 28. Juli 2004, Urk. 9/28S. 3 Ziff. 3) – Selbständigkeit beziehungsweise Unabhängigkeit in den Vordergrund. Nebst dem ohne Zweifel grossen Einsatz der Beschwerdeführerin ist der bisherige Erfolg der beruflichen Neuorientierung jedoch hauptsächlich auf die optimalen Rahmenbedingungen - bestehend aus der engmaschigen Begleitung im Rahmen der stationären Therapie einerseits und eines ihre Erkrankung berücksichtigenden Praktikumplatzes andererseits - zurückzuführen. Wie aus dem Verlaufs-Bericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2004 (Urk. 9/20) allerdings hervorgeht, kam es bei Lockerung dieser Begleitmassnahmen im Dezember 2003 zu einem Erschöpfungszustand, der die Einweisung der Beschwerdeführerin erforderte. Zur Zeit des Verfügungserlasses (28. Juli 2004) beziehungsweise im Zeitpunkt des Einsprachentscheids (26. Oktober 2004) hatte die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Pflegeassistentin erst begonnen, weshalb mangels längerfristigen Erfahrungswerte nicht von der Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit in der Altenpflege gesprochen werden kann. Ebenso wenig kann vom erfolgreichen Verlauf des Praktikums (inkl. Vorkurse) auf einen positiven Ausgang der – wie aus der SRK-Broschüre (Urk. 9/32/3) hervorgeht – doch anspruchsvollen Ausbildung geschlossen werden. Aufgrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin ist daher die Eingliederungswirksamkeit der Tätigkeit als Pflegeassistentin insbesondere in der freien Wirtschaft zumindest fraglich. Obwohl nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegeassistentin bessere Chancen auf den Arbeitsmarkt hätte, genügt dies nicht für einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wird doch vielmehr vorausgesetzt, dass die berufliche Massnahme invaliditätsbedingt notwendig ist und im Verhältnis ihrer Kosten zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde. Dies ist, nachdem - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (Urk. 1 = 9/3 S. 1) - auch im neuen Beruf mit einer über 50 % liegenden Erwerbsfähigkeit kaum gerechnet werden kann, im vorliegenden Fall zu verneinen.


4.    Zusammenfassend verfolgt die beantragte Umschulung zur Pflegeassistentin hauptsächlich sozial-rehabilitative Ziele, weshalb im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides kein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bestanden hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2004 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




FaesiLamas