Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00944
IV.2004.00944

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 30. August 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Der im Jahre 1951 geborene Z.___ ist gelernter Maurer und Bäcker und besuchte in den Jahren 19.. bis 19.. eine Handelsschule (Urk. 9/46 S. 4). Zuletzt war er seit Januar 2001 bei der A.___ AG als Schalungsinstruktor tätig, seit dem 13. August 2001 krankheitshalber noch zu 50 % (Venenastthrombose am rechten Auge, Urk. 9/24, Urk. 9/40). Am 20. Februar 2002 musste er sich infolge persistierender Rückenbeschwerden einer Operation unterziehen (Urk. 9/23 S. 3). Wegen multipler Beschwerden meldete er sich am 13. August 2002 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/46 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2003 einen Rentenanspruch ausgehend von einer Invalidität von 35 % (Urk. 9/19). Im Oktober 2003 zog sich der Versicherte am rechten Fussgelenk einen Bänderriss zu und schied aus dem Arbeitsprozess aus (Urk. 9/23 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab August 2002 eine halbe, von Januar bis Oktober 2004 eine ganze und ab November 2004 wieder eine halbe Rente zu (Urk. 2 S. 3).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Oktober 2004 bei der IV-Stelle Beschwerde (Eingang am hiesigen Gericht am 20. Dezember 2004, Urk. 1) und machte im Wesentlichen geltend, er sei nicht in der Lage eine Berufstätigkeit im Rahmen von 50 % auszuüben (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Sehbehinderung noch in der Lage sei, ein Fahrzeug zu lenken, die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Februar 2005 geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)           geworden ist oder
         b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
         Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
         Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei, was nach Ablauf des Wartejahres ab August 2002 zur Zusprache einer halben Rente führe. Nach dem Unfall im Oktober 2003 sei dann bis Mitte Juli von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis Oktober 2004 eine ganze und von November 2004 an wieder eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er den Tag ohne schmerzlindernde Mittel nicht überstehe und die Rückenschmerzen derart seien, dass er eine lange Autofahrt oder langes stehen und gehen kaum aushalte. Aufgrund der Thrombose am rechten Auge sei seine Sichtweise verzerrt, und er müsse Blutverdünnungsmittel einnehmen, was auch bei kleineren Verletzungen zu kaum stoppbaren Blutungen führe. Zudem habe sich die Situation am rechten Auge verschlimmert (Urk. 1).
2.3
2.3.1   In seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Défiléeerweiterung der linken Schulter 5/93 mit Status nach periarthropatischen Schulterbeschwerden links, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom seit 1993, Status nach dynamischer Fixation L5/S1 mit Dynesis und dekompressiver Foraminotomie, Rezessektomie L5/S1 beidseits am 20. Februar 2002 sowie Status nach Venenastverschluss am rechten Auge temporal unten am 10. August 2001 mit 70%igem Visusverlust. In der angestammten Tätigkeit sei vom 24. August bis 12. November 2001 von einer 100%igen, danach bis zum 18. Februar 2002 von einer 50%igen und im Anschluss daran bis zum 2. April 2002 wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vom 3. April 2002 an sei bis auf weiteres von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (so auch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie, in seinem Bericht vom 4. März 2003, Urk. 9/27 S. 4, Urk. 9/28).
2.3.2   Dr. med. D.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am rechten Auge ein Zustand nach Venenastthrombose der Vena temporalis inferior bestehend seit dem 13. August 2001. Der gegenwärtige Befund könne als stabil angesehen werden. Mit einer deutlich verminderten Sehschärfe rechts gegenüber dem normal sehenden linken Auge müsse der Patient rechnen. Das Binokularsehen sei erhalten, es bestehe keine wesentliche Gesichtsfeldeinschränkung. Infolge der erlittenen Astvenenthrombose des rechten Auges sei der Patient in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Bauführer nicht wesentlich eingeschränkt. Auch die Arbeiten auf einem Baugerüst seien ihm zuzumuten, da er über ein normales Binokularsehen verfüge (Urk. 9/24 S. 2).
2.3.3   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Februar 2004 einen Status nach Schulteroperation links 1993, Status nach Nephrolithiasis und Status nach Magenulkus 1995, Status nach Sigmaresektion wegen Divertikulitis 1997, Status nach Herniotomie links 1998, Status nach Venenastthrombose rechts temporales Auge mit 70%igem Visusverlust 2001, Status nach dynamischer Fixation L5/S1 mit Dynesis und dekompressiver Foraminotomie und Rezessektomie L5/S1 beidseits 2002, Status nach Bänderzerrung rechter Fuss Oktober 2003, eine beginnende Coxarthrose links sowie Hypertonie und Nikotinabusus (Urk. 9/23 S. 8). Als Instruktor auf dem Bau sei höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Zurzeit jedoch arbeite der Patient wegen des Unfalles am rechten Fuss zu 100 % nicht. Seinen Traumberuf als Bäcker habe er seinerzeit infolge einer Mehlallergie aufgeben müssen. Bei diesem Diagnosekatalog sei es wohl schwierig eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden. Aus rheumatologischer Sicht müsse wohl nach der Rückenoperation vom 20. Februar 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit akzeptiert werden. Zur Zeit stehe neben dem Rücken der rechte Fuss im Vordergrund, welcher jedoch im März 2004 operiert werden sollte. Die diesbezügliche Prognose sei allerdings auch eher ungünstig. Zusammenfassend sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Instruktor gerade noch gegeben. Der Zustand werde sich jedoch mit zunehmenden Alter eher verschlechtern (Urk. 9/23 S. 8 f.).

2.3.4   In seinem Bericht vom 8. Juni 2004 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, einen Status nach Operation einer inveterierten Bandinstabilität am rechten OSG (Operation am 26. März 2004). Der postoperative Verlauf sei nicht durch wesentliche Komplikationen belastet gewesen, wobei diese Operation meistens bei jüngeren Patienten durchgeführt werden müsse. So habe sich eine altersentsprechend übliche, aber doch relativ lange Rekonvaleszenz ergeben. Der Patient habe anlässlich der Schlusskontrolle vom 3. Juni 2004 immer noch reichlich Schwellungszustände am ganzen Unterschenkel und im OSG gehabt. Mit geeignetem Schuhwerk dürfte er wieder weitgehend arbeitsfähig sein, wobei aber die Tätigkeit noch einzuschränken sei und sicher nicht ganztägig eine stehende Arbeit ausgeführt werden könne. Es werde voraussichtlich nochmals vier bis acht Wochen dauern, bis dieser Zustand erreicht sein werde (Urk. 9/20).
2.3.5   Die vorliegenden ärztlichen Fachberichte legen den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere werden darin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden angemessen berücksichtigt. Weiter ist anzumerken, dass die gesundheitliche Situation im vorliegenden Verfahren lediglich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. September 2004 zu beurteilen ist. Da aufgrund der vorliegenden Akten eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation in der Zeit zwischen den obgenannten Berichten und dem 24. September 2004 nicht überwiegend wahrscheinlich ist, kann auf die darin enthaltenen Einschätzungen abgestellt werden. Eine allenfalls nach dem Einspracheentscheid eingetretene Verschlechterung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (ausstehende Arzttermine beim Rheumatologen und Augenarzt, Urk. 1), wären im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen.
         Aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2002 ist demnach das Wartejahr am 10. August 2001 zu eröffnen und in der angestammten Tätigkeit von der folgenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen: 100 % vom 24. August bis 12. November 2001, 50 % vom 13. November 2001 bis 18. Februar 2002, 100 % vom 19. Februar bis 2. April 2002 sowie 50 % vom 3. April 2002 bis auf weiteres. Ab Oktober 2003 ist gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ vom 2. April 2004 sowie Dr. C.___ vom 6. Dezember 2003 (Urk. 9/22, Urk. 9/25) aufgrund der Beschwerden am rechten Sprunggelenk erneut von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Weiter hielt Dr. F.___ den Beschwerdeführer anlässlich der Schlusskontrolle am 3. Juni 2004 aufgrund der Fussbeschwerden schon wieder für weitgehend arbeitsfähig, hielt aber fest, dass eine 100%ige Belastbarkeit wohl erst in vier bis acht Wochen gegeben sei. Gestützt darauf erscheint es entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin angezeigt, ab Mitte Juli 2004 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
         Insgesamt ist der angefochtene Einspracheentscheid somit hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zu beanstanden.
2.4 Bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung bei der A.___ AG ein Einkommen von 84'500.-- erzielen könne (13 x Fr. 6'500.--, Urk. 9/40), was bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'250.-- und einer Invalidität von 50 % führe (Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Invalidität nicht anhand des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern allein gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der A.___ AG ausgeübte Tätigkeit ermittelt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen allerdings nur dann zulässig, wenn ein Versicherter die Erwerbstätigkeit auch nach Eintritt der Invalidität zumindest teilweise ausübt und besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Da der Beschwerdeführer aber aufgrund der vorliegenden Akten nach dem Unfall vom Oktober 2003 seine Tätigkeit bei der A.___ AG nicht mehr aufgenommen hat (Urk. 9/23 S. 2), kann auf eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ohne weiteres verzichtet werden.
         Zunächst ist somit bei der A.___ AG abzuklären, ob eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 50 % überhaupt noch möglich ist. Allenfalls wäre weiter abzuklären, ob dabei von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und weiter das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Nur unter diesen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen könnte eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unterbleiben.
         Andernfalls müsste die Ermittlung des Invalideneinkommens und damit auch der Invalidität anhand statistischer Durchschnittswerte erfolgen.

3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).