Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00945
IV.2004.00945

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Steck


Verfügung vom 25. Januar 2005
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Willi Gutknecht
Ombudsstelle Hörprobleme
Weiherstrasse 8, 5035 Unterentfelden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.       Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___, geboren 1969, die Übernahme der Kosten für eine erfolglose Hörgeräte-Anpassung von Fr. 653.10 (inkl. MWSt) zu (Urk. 6/4/3 = 6/5).
         Am 23. Juni 2004 (Urk. 6/4/2) erhob die A.___, ___, Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 6/4/3). Diese wurde von der IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 6/1 = Urk. 2) abgewiesen.
         Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 2) erhob die A.___, nunmehr vertreten durch Willi Gutknecht, Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen, Unterentfelden, mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 Beschwerde bei der IV-Stelle und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der Kosten für das abgegebene Hörgerät in Höhe von Fr. 1'377.95 (Urk. 1 S. 1). Am 20. Dezember 2004 überwies die IV-Stelle die Beschwerde an das Gericht und stellte in ihrer gleichentags ergangenen Beschwerdeantwort Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

2.       Im vorliegenden Fall geht es um eine Abrechnungsstreitigkeit zwischen der Durchführungsstelle und der IV-Stelle.
2.1     Die Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern betreffend Hörgeräteabgabe richtet sich nach dem Tarifvertrag vom 31. Dezember 2001 (Urk. 11). In der Invalidenversicherung - im Gegensatz zur Militär- und Unfallversicherung - wurden für die Zusammenarbeit zwischen der IV/AHV und den Leistungserbringern Einzelverträge abgeschlossen (vgl. Urk. 14 S. 1). Gestützt auf Art. 9 des Tarifvertrages wurde zwischen den Vereinigungen und den Versicherern sowie im Einvernehmen mit der Invalidenversicherung die Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission (PVK) vom 31. Dezember 2001 getroffen, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist (Urk. 9). Gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung wird als vertragliche Schlichtungsinstanz eine für alle Kantone zuständige Paritätische Vertrauenskommission (PVK) bestellt, die gemäss Ziffer 2.1 als vorschiedsgerichtliche Schlichtungsinstanz für sämtliche Meinungsverschiedenheiten amtet, welche sich aus der Anwendung des Tarifvertrages mit den Vereinigungen und Vertragslieferanten ergeben. Kommt im vorschiedgerichtlichen Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich (vgl. Ziffer 6.4 der Vereinbarung).
         Diese vertragliche Schiedsgerichtsregelung entspricht Art. 27bis Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), wonach Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern durch Schiedsgerichte entschieden werden und die Streitsache vor der schiedsgerichtlichen Behandlung einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet werden kann. Die IV-Stelle hat demnach zu Unrecht über die Sache verfügt.
2.2     Daraus folgt, dass das hiesige Gericht für die Behandlung der Streitsache nicht zuständig ist und auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Einspracheentscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angebracht wurde. Die IV-Stelle hat die Sache dem Sekretariat der PVK AKUSTIKA/HZV/IV/MTK/MV bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, zu überweisen (vgl. Urk. 7).
2.3     Die Verfügung vom 14. Juni 2004 und der Einspracheentscheid vom 9. November 2004 sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids an die IV-Stelle zur Weiterleitung an die genannte Stelle zu überweisen.


Der Einzelrichter verfügt:
1.         Die Verfügung vom 14. Juni 2004 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2004 werden aufgehoben. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Weiterleitung an das Sekretariat der PVK AKUSTIKA/ HZV-IV/MTK/MV bei der SUVA in Luzern überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Willi Gutknecht, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).