Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00946
IV.2004.00946

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
Q.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Q.___, geboren 1958, ist gelernte Apothekenhelferin (Urk. 8/19 Ziff. 6.2) und Mutter eines Sohnes, welcher 1997 geboren wurde (Urk. 8/19 Ziff. 3.1). Sie lebte von 1987 bis 1996 in Frankreich, zog 1996 zu ihrem Ehemann nach Irland (Urk. 8/19 Ziff. 4.1-4.2) und kam im Jahr 2001 hauptsächlich wegen einer diagnostizierten aplastischen Anämie zurück in die Schweiz (Urk. 8/19 Ziff. 4.1, Urk. 8/11/2 S. 1, Urk. 8/15 Ziff. 2.5). Zuletzt arbeitete sie bis im Herbst 1996 als Reiseleiterin; nach der Geburt ihres Sohnes bemühte sie sich nicht mehr um eine Anstellung (Urk. 8/15 Ziff. 2.4, Urk. 8/17).
         Am 7. November 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/10-11) sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/17) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 11. Juni 2004, Urk. 8/15 = Urk. 3/2).
         Mit Verfügung vom 24. August 2004 (Urk. 8/8 = Urk. 8/7 = Urk. 3/4) verneinte die IV-Stelle den Leistungsanspruch auf eine Rente, da ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliege. Die am 30. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6 = Urk. 3/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. November 2004 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2 = Urk. 3/8).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen und einer Rente (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
1.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2004 die Zusprechung beruflicher Massnahmen sowie einer Rente (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2004 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, ohne in den Erwägungen das Begehren um berufliche Massnahmen näher zu behandeln (Urk. 8/7). Mit Einsprache vom 30. August 2004 hat die Beschwerdeführerin lediglich die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandet und am Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht festgehalten (Urk. 8/7). Entsprechend wurde im Einspracheentscheid vom 26. November 2004 zu Recht lediglich der Rentenanspruch geprüft, der deshalb den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Auf das Beschwerdebegehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen ist deshalb mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (Urk. 8/7).

3.
3.1      Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft, nämlich zu je 50 % als Erwerbstätige und als Hausfrau. Im Erwerbsbereich ergebe sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einer Einschränkung von 54 % ein Teilinvaliditätsgrad von 27 % und im Haushaltbereich bei einer Einschränkung von 12 % ein Teilinvaliditätsgrad von 6 %. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2 S. 3 und 8/7 S. 2).
3.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 100 % arbeitstätig sein müsste. Da ihr jedoch die persönliche Betreuung ihres Sohnes sehr wichtig sei, würde sie trotzdem nicht ganztägig arbeitstätig sein. Da sie sich durch die Haushalttätigkeit und ihre Aufgabe als Mutter voll ausgelastet fühle, sei es unrealistisch anzunehmen, sie wäre daneben noch zu 50 % arbeitsfähig. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht vorgenommene Einschätzung, wonach der Betreuungsaufwand für ihren Sohn lediglich 15 % betragen solle. Dieser sei auf 30 bis 40 % zu erhöhen, da sie alleinerziehend sei (vgl. Urk. 1). In ihrer Einsprache machte sie geltend, sie sei im Haushaltbereich zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/6 S. 5).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.

4.       Im Hinblick auf die Statusfrage gilt zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Anlässlich der Haushaltabklärung vor Ort am 11. Juni 2004 (Urk. 8/15) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe im Herbst 1996, vor der Geburt ihres Sohnes, letztmals als Reiseleiterin gearbeitet. Seither habe sie sich einerseits aus privaten Gründen und andererseits aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Irland nicht mehr um eine Anstellung gekümmert (Urk. 8/15 Ziff. 2.4). Bei guter Gesundheit wäre sie gezwungen, einer Arbeit nachzugehen. Auf keinen Fall wäre sie jedoch bereit, vollzeitig zu arbeiten. Bereits in früheren Zeiten habe sie dies nicht getan. Zudem liege nun wiederum eine veränderte Situation vor, da sie seit 1997 einen Sohn habe, dem sie genügend Zeit und Aufmerksamkeit schenken wolle. Bei guter Gesundheit würde sie zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % als Hausfrau und Mutter tätig sein. Diese Aussage ist als „Aussage der ersten Stunde“ zu werten (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weswegen die später gemachten Ausführungen hinsichtlich einer 100%igen Erwerbstätigkeit aus finanziellen Gründen nicht zu überzeugen vermögen, dies umso weniger, als sie gleichzeitig die für sie prioritäre und zeitintensive Betreuung des Sohnes betonte (vgl. Urk. 1 S. 2). Da es sich bei der Statusfrage um eine hypothetische Betrachtungsweise im Gesundheitsfall handelt, ist irrelevant, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihren jetzigen gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage fühlt, neben der Erledigung des Haushalts einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend ist anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre und zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge.

5.
5.1     Dr. med. A.___, Assistenzarzt Hämatologie, Medizinische Klinik, Departement für Innere Medizin, Spital K.___, führte in seinem Bericht vom 12. Februar 2004 aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich erstmals im Verlauf ihrer Schwangerschaft eine schwere Thrombozytopenie gezeigt (Urk. 8/11/2 S. 1 = Urk. 3/1 S. 2). Unter einer Steroid-Therapie hätten sich die Thrombozytenwerte normalisiert. Über die Jahre habe sich jedoch eine kontinuierliche Abnahme der Blutwerte (Entwicklung einer Panzytopenie) gezeigt. Ende Juni 2001 habe eine in Irland durchgeführte Knochenmarkuntersuchung die Diagnose einer schweren aplastischen Anämie ergeben. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz seien am Universitätsspital Zürich drei Therapie-Zyklen mit Anti-Thymozyten-Globulin durchgeführt worden. Die Situation bezüglich der Anämie habe sich dadurch gebessert, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr transfusionsbedürftig sei. Bezüglich der Thrombozytopenie habe die Therapie nur wenig bewirkt. Eine Knochenmarkspunktion habe Dysmorphien in der Erythro- und Megakariopoiesie im Sinne eines myelodysplastischen Syndroms gezeigt. Klinisch persistiere eine Belastungs- und Ausdauerminderung, welche sich nach zirka monatlich auftretenden Infektkomplikationen verschlechtere (Urk. 8/11/2). Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine schwere aplastische Anämie mit Panzytopenie, myelodyplastischem Syndrom mit Dysmorphiezeichen in der Erythro- und Magakairopoiese bei Status nach dreimaliger Therapie mit Anti-Thymozyten-Globulin (Urk. 8/11/1 lit. A). Als Reiseleiterin sei die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung vom 11. Februar 2002 andauernd arbeitsunfähig (Urk. 8/11/1 lit. B). Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit Wechselpositionen halbtags zumutbar, wobei mit einer schnellen Ermüdbarkeit zu rechnen sei (vgl. Urk. 8/11/1 S. 3 f.).
5.2     Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 14. März 2004 aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2002 in seiner Behandlung (Urk. 8/10 lit. D.1). Sie leide seit Anfang 2000 an gesundheitlichen Problemen in Form von Müdigkeit, Erschöpfung und Unwohlsein bei einer allmählichen Verschlechterung. Zuerst sei die Ursache unklar gewesen, später sei die Diagnose einer schweren aplastischen Anämie gestellt worden. Seit Mitte 2000 könne sie ihrer Arbeit als Reiseleiterin nicht mehr nachgehen. Parallel zur körperlichen Symptomatik hätten sich bei der Beschwerdeführerin depressive Symptome und Angstzustände entwickelt, dies einerseits wegen der schweren Erkrankung, andererseits wegen der familiären und finanziellen Situation. Der somatische Gesundheitszustand sei bis heute stationär geblieben, der psychische habe sich eher verschlechtert (Urk. 8/10 lit. D.3). Als Leiden habe die Beschwerdeführerin Kraftlosigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme, Zukunftsängste, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und periodische depressive Verstimmungen angegeben (Urk. 8/10 lit. D.4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine schwere aplastische Anämie sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit schwieriger Lebenssituation (schwere körperliche Erkrankung, alleinerziehende Mutter, problematische Ehebeziehung, finanzielle Probleme; Urk. 8/10 lit. A). Eine eigentliche Psychotherapie finde nicht statt, die Beschwerdeführerin suche ihn sporadisch für einen Ratschlag auf (Urk. 8/10 lit. D.6). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren angestammten Tätigkeiten als Reiseleiterin und Apothekergehilfin nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/10 lit. B, Urk. 8/10 S. 4). In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel sitzende, leichte Tätigkeit, Heimarbeit, ohne Zeitdruck, mit Erholungspausen) seien ihr ab sofort drei Stunden pro Tag zumutbar; bei einem guten Verlauf sei eine Steigerung bis auf 50 % möglich. Dass rein gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte, lasse sich seines Erachtens nicht begründen (Urk. 8/10 S. 4).
5.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ärzte die Beschwerdeführerin für eine angepasste, leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, Wechselpositionen einzunehmen, zwischen 40 bis 50 % als arbeitsfähig beurteilten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Dr. B.___ hat in seinem Fachbericht ausgeführt, dass die psychischen Belastungen der Beschwerdeführerin nebst dem Krankheitsbefund hauptsächlich von ihrer schwierigen Lebenssituation herrührten. Es finde keine eigentliche Therapie statt, sondern er erteile ihr auf sporadische Nachfrage hin Ratschläge. Dem weitgehend durch soziokulturelle Faktoren (alleinerziehende Mutter, problematische Ehebeziehung, finanzielle Probleme) belasteten Beschwerdebild kommt deshalb kein Krankheitswert mit zusätzlichen Auswirkungen auf die aus somatischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu. In somatischer Hinsicht erachtete Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepasster Tätigkeit als halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/11/1 S. 4). In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % eines Vollpensums in einer behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar. 

6.
6.1     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
6.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Die Beschwerdeführerin war seit vielen Jahren nicht mehr im erlernten Beruf als Apothekenhelferin tätig und arbeitete zuletzt bis 1996 in Teilzeit als Reiseleiterin bei der C.___ AG, M.___ (Urk. 8/17); danach ging sie keiner Arbeit mehr nach. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das erzielbare Einkommen einer Pharmaassistentin mit zwölfjähriger Berufserfahrung (Urk. 8/14), was einem Jahreslohn von Fr. 60’632.-- entspreche (Urk. 8/14, Urk. 8/7, Urk. 8/9).
         Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit 1990 nicht mehr als Pharmaassistentin arbeitete (Urk. 8/6 S. 4) und ein Wiedereinstieg aufgrund der sehr langen Abwesenheit in diesem Beruf kaum mehr möglich wäre sowie im hypothetischen Gesundheitsfall die Fortführung der Tätigkeit als Reiseleiterin aufgrund der familiären Situation fraglich scheint, ist im vorliegenden Fall das Valideneinkommen mangels einer bestimmbaren Tätigkeit anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Als gelernte Apothekenhelferin (Urk. 8/19 Ziff. 6.2) verfügt die Beschwerdeführerin über Fach- wie auch Berufserfahrungen (Urk. 8/17). Deswegen ist vom Niveau 3 der Tabelle auszugehen. Die Löhne im Sektor Dienstleistungen betragen für Frauen im Jahr Fr. 56'184.-- (Fr. 4'682.-- x 12; LSE 2002, S. 43 TA, Dienstleistungen, Niveau 3). Der durchschnittlichen Arbeitszeit angepasst beträgt das Einkommen für das Jahr 2002 Fr. 58'572.-- (Fr. 56’184.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 95 Tabelle B.10.2) resultiert daraus für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 59'568.-- (Fr. 58’572.-- x 1,017).
         Somit ist bei der Beschwerdeführerin von einem hypothetischen Valideneinkommen bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit von Fr. 29'784.-- (Fr. 59'568.-- x 0,5) auszugehen.
6.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen). Trotz ihres Gesundheitsschadens verfügt die Beschwerdeführerin noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihr grundsätzlich alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne zu grossen Stress; und dies in einem Teilzeitpensum von 50 %. Damit stehen ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- im Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 3/2005 S. 95 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 48'457.-- (Fr. 47’788.-- x 1,014).
6.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale    einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit leicht eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Andererseits ist beim Kriterium des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Frauen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten proportional mehr verdienen (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8). Zudem ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters in der zweithöchsten Lohnkategorie einzustufen (vgl. LSE 2002, S. 55 Tabelle 9). Keinen Einfluss haben die Kriterien der Dienstjahre und der Nationalität/ Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc).
         Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich die Vor- und Nachteile in etwa ausgleichen, weswegen sich ein Tabellenlohnabzug als nicht gerechtfertigt erweist. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demzufolge bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 24'229.-- (Fr. 48'457.-- x 0,5).
6.5     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Berechung von der Annahme leiten lassen, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten, leichten Tätigkeit zumutbar sei. Da die Beschwerdeführerin auch ihren Haushalt zu führen habe, müsse die Arbeitsfähigkeit halbiert werden (Urk. 8/9). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen obliegt der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich eine Schadenminderungspflicht, gemäss welcher sie Verhaltensweisen zu entwickeln hat, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität (vgl. BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Zum anderen ist die Beschwerdeführerin aufgrund der aplastischen Anämie aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und es kommt der psychischen Belastungssituation kein Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Deswegen ist für die Einschränkung im Erwerbsbereich auf die medizinischen Unterlagen und für die Einschränkung im Haushaltbereich auf den Haushaltbericht abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.3-1.4). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ist eine 50%ige Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, weshalb im Erwerbsbereich umfangmässig keine Einschränkung gegeben ist.
6.6     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 29’784.-- (vorstehend Erw. 6.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'229.-- (vorstehend Erw. 6.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’555.--, was im Erwerbsbereich einem Invaliditätsgrad von 18,65 % entspricht.

7.
7.1      Was die Einschränkung im Haushalt anbelangt, ist festzuhalten, dass die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle beziehungsweise im Haushalt nach den Verwaltungsanweisungen des BSV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV darstellt (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
7.2     Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
          Zur Abklärung des Anspruches auf eine Invaliditätsrente wurde am 4. Juni 2004 eine Haushaltabklärung durchgeführt. Diese ergab eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 12 % (Urk. 8/15 S. 5).
7.3      Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass sie aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs bei der Erledigung des Haushalts gesamthaft zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 8/6 S. 1 ff.), was zu wenig berücksichtigt worden sei. Dem ist die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, gemäss welcher der Umstand, dass Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, nicht ohne weiteres eine Invalidität begründet (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, sie sei wegen der psychischen Probleme bei der Erledigung des Haushalts eingeschränkt, und der psychischen Belastungssituation kein Krankheitswert zukommt (vgl. vorstehend Erw. 5.3), kann ohne Beizug eines Psychiaters auf den Haushaltbericht abgestellt werden.
7.4      In ihrer Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass die Betreuung ihres 1997 geborenen Sohnes mindestens 30 bis 40 % ihrer Zeit beanspruche. Sie sei alleinerziehend und erhalte durch die Familie keinerlei Unterstützung; ausserdem komme für sie eine Fremdbetreuung nicht in Frage (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich ihr Sohn bereits im schulpflichtigen Alter befindet, sich dementsprechend während der Schulzeit ausser Haus aufhält und dadurch auch an Selbständigkeit gewinnt. Während dieser Zeit ist er auf keine Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Ausserdem sind keinerlei Probleme des Sohnes aktenkundig, die auf eine besonders intensive Betreuungsaufgabe hindeuteten. Deswegen ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin von einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes abzusehen. Die Beschwerdeführerin macht im übrigen zu Recht geltend, gesundheitsbedingt bei der Betreuung ihres Sohnes eingeschränkt zu sein. Die in diesem Aufgabenbereich berücksichtigte Einschränkung resultiert aus der nicht möglichen Unterstützung der Mutter (vgl. Urk. 8/3). Selbst wenn die Position Betreuungsaufwand von 15 % auf 30 % erhöht würde, was eine Erhöhung der gewichteten Einschränkung von 4,5 % auf 9 % ergäbe, hätte dies keinen rentenbegründenden Einfluss auf den Gesamtinvaliditätsgrad (vgl. nachstehend Erw. 8).
         Zusammenfassend ist auf den Haushaltbericht abzustellen und im Haushaltsbereich von einer 12%igen Einschränkung auszugehen.

8.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert im Haushaltbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 6 % (50 % von 12 %) und im Erwerbsbereich ein solcher von 9,3 % (50 % von 18,65 %), was gesamthaft einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15,3 % (6 % + 9,3 %) ergibt.
         Zusammengefasst erweist sich der Einspracheentscheid im Ergebnis als zutreffend, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Q.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).