IV.2004.00947

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 2. März 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1970, arbeitete vom 1. März 1991 bis 31. Mai 1996 in einem Pensum von 100 %, vom 1. Juni 1996 bis 30. Oktober 1998 in einem Pensum von 80 % und vom 1. November 1998 bis 31. März 1999 in einem Pensum von 50 % als Sekretärin bei der A.___ AG in ___ (Urk. 11/20 Ziff. 1, Ziff. 5-6 und Ziff. 8-9). Seit 1. Januar 2000 ist sie als Büroangestellte/ Verwaltungsbeamtin in einem Pensum von 50 % bei der B.___ Hochschule in ____ tätig (Urk. 11/27 Ziff. 1, Ziff. 5-6 und Ziff. 8-9). Am 30. September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/29 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 11/10-13) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 11/20, Urk. 11/27) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti der Versicherten (Urk. 11/23). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch, wobei sie den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnete. Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 80 % und einer Haushalttätigkeit von 20 % ergebe sich bis 31. Dezember 2002 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung im Erwerbsbereich 38 % und im Haushaltbereich 0 %) und ab 1. Januar 2003 von 0 % (Urk. 11/8).
         Die gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 11/8) von der Versicherten am 22. Oktober 2003 erhobene Einsprache (Urk. 11/7/1 = Urk. 3/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš, Zürich, mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Am 7. Januar 2005 ergänzte Rechtsanwalt Dr. Glavaš die Beschwerde (Urk. 6) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/1-4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (seit 1. Januar 2004) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG  (seit 1. Januar 2004) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IV festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1  Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 3. Oktober 2003 als zu 80 % erwerbstätig eingestuft hatte, qualifizierte sie die Versicherte im Einspracheentscheid als Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 50 %. Die Versicherte habe - gemäss ihren Angaben - ab 1. Juni 1996 ihr Pensum von 100 % auf 80 % und ab 1. November 1998 auf 50 % reduziert. Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, halte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2002 (Urk. 11/13/2-3) fest, dass im Jahre 1999 eine zunehmende perianale und intestinale Manifestation mit Fistelbildung aufgetreten sei. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen vor dem Jahr 1999 sei daher nicht nachvollziehbar. Sie halte daher an der Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige fest (Urk. 2 S. 2).
         In der Zeit vom 1. Januar 2000 bis Anfang 2003 sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht sowohl die angestammte Tätigkeit als Sekretärin, als auch eine leidensangepasste zu 50 % zumutbar gewesen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere ab Januar 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit. Die depressive Symptomatik sei im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden zu sehen. In somatischer Hinsicht werde eine Arbeitsfähigkeit von zwischen 80 und 100 % in der angestammten Tätigkeit attestiert. Die neurologische Symptomatik habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, sie leide seit über zehn Jahren an diversen intestinalen und anderen Beschwerden. Bereits im Jahre 1993 habe ihr der ganze Dickdarm entfernt werden müssen. In der Folge seien mehrere Operationen durchgeführt worden, die ihr das Erwerbsleben deutlich erschwert hätten. Sie habe zwar immer wieder versucht, das maximale Arbeitspensum durchzuhalten. Doch sei dieses grossen Schwankungen unterworfen gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht einen Invaliditätsgrad von lediglich 30 % zuerkannt (vgl. Urk. 1).

3.       Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige oder als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist.
3.1     Ob eine Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdeführerin ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) - in vollem Umfang als Erwerbstätige zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind glaubwürdig. In ihrer Einsprache machte sie insbesondere geltend, bereits seit ihrem siebten Lebensjahr an chronisch rezidivierenden Synovitiden zu leiden. Im Jahre 1988 sei zudem eine Colitis Ulzerosa diagnostiziert worden und in den Jahren 1993 und 1994 seien operative Eingriffe im Darmbereich erfolgt (vgl. Urk. 11/7/1). Diese Angaben decken sich mit der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 11/7/7, Urk. 11/7/5 = Urk. 7/3, Urk. 11/7/6 = Urk. 7/1, Urk. 7/4), weshalb eine Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen bereits im Jahre 1996 plausibel erscheint. Dass die A.___ AG im Arbeitgeberbericht angab, die Arbeitszeitreduktion sei aus privaten Gründen erfolgt (Urk. 11/20 Ziff. 10), spricht nicht dagegen, dass die Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Zudem vermerkte auch der Sozialdienst der Medizinischen Klinik des Universitätsspitals R.___, dass die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren krankheitsbedingt in einem Teilzeitpensum arbeite (Urk. 11/29 S. 6 Ziff. 8). Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.3     Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 3. Oktober 2003 und im Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. Januar 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen (vgl. Urk. 11/8 und 11/9). Nachdem die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, ergäbe sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % wenigstens für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 ein Invaliditätsgrad von 50 % und bestünde - bei Annahme des Beginns der Wartefrist am 1. Januar 2000 (vgl. Urk. 11/13/3 S. 1) und einer verspäteten Anmeldung (vgl. Art 48 Abs. 2 IVG) - für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2002 ein Anspruch auf eine befristete Rente. Da sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend dargelegt wird - aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen lässt, kann der Anspruch auf eine befristete Rente im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.

4.
4.1     Dr. C.___ stellte die in seinem Bericht vom 23. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 11/13/3 S. 1 lit. A):
           "-  Colitis Ulzerosa
               -  Status nach Pankolektomie mit J Pouch Anlage
               -  Status nach mehrmaliger Pouchitis
               -  Status nach dreimaliger Remicade Therapie
               -  Multiple Abszesse sowie Fistelbildung perianal
               -  chronisch rezidivierende extraintestinale Manifestation mit                    Gelenksergüssen
               -  schwere, reaktive Depression mit Erschöpfungszustand sowie                       Suizidalität."
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2000 und bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/13/3 S. 1 lit. B).
4.2     Am 28. Oktober 2002 stellte PD Dr. med. E.___, Abteilung Gastroenterologie, Universitätsspital R.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12/1 S. 1 lit. A):
           "-  Colitis ulcerosa
               -  Status nach totaler Kolektomie 1993
               -  Status nach Ponditis 2001 bis 2002."
         Die Beschwerdeführerin habe Anfang 2000 von sich aus ihr Arbeitsvolumen von 80 % auf 50 % reduziert, da ihr Allgemeinzustand schlechter geworden sei. Sie habe auch damals bereits als Sekretärin gearbeitet. Seit 2001 seien Arbeitsunfähigkeiten von bis zu einer Woche aufgetreten. In dieser Zeit sei sie zwei Mal operiert worden und habe aufgrund ihrer Pouchitis Krankheitsphasen aufgewiesen. Derzeit betrage die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin zwischen 80 und 100 %. Aufgrund der Krankheit sei aber damit zu rechnen, dass immer wieder Phasen kämen, in denen die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sein werde (zum Beispiel Phasen von rezidivierenden Arthritiden oder Ponchitis, beides bedingt durch die Grundkrankheit Colitis ulcerosa, vgl. Urk. 11/12/2).
4.3  Zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital R.___, die Diagnose einer Colitis ulcerosa (Urk. 11/11 S. 1 lit. A). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde nicht durch die neurologische Symptomatik bestimmt, sondern durch die Grunderkrankung der Colitis ulcerosa (Urk. 11/11 S. 2 lit. D Ziff. 7).
4.4     Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ stellte am 18. Juni 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10/1 S. 1 lit. A):
           "-  Reaktive depressive Episoden seit Jahren
           -  Colitis ulcerosa mit rezidivierender Fistelbildung seit Ende der 80iger Jahre
           -  Rezidivierende Kniegelenkergüsse seit 1977."
         In ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin im Jahre 2000 zu 50 % und seit Anfang 2003 bleibend zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 11/10/1 S. 1 lit. B und S. 2 lit. D Ziff. 7, Urk. 11/10/2 S. 2).

5.
5.1     Bei der Beschwerdeführerin liegen aus somatischer Sicht eine Colitis ulcerosa und rezidivierende Kniegelenksergüsse vor (vgl. Urk. 11/10/1 S. 1 lit. A, Urk. 11/11 S. 1 lit. A, Urk. 11/12/1 S. 1 lit. A, Urk. 11/13/3 S. 1 lit. A). Aus psychiatrischer Sicht werden eine schwere reaktive Depression mit Erschöpfungszustand sowie Suizidalität (Urk. 11/13/3 S. 1 lit. A) beziehungsweise reaktive depressive Episoden seit Jahren (Urk. 11/10/1 S. 1 lit. A) beschrieben.
5.2
5.2.1  Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann nicht abschliessend auf die vorliegenden medizinischen Berichte abgestellt werden.
5.2.2   In somatischer Sicht liegen widersprüchliche Beurteilungen vor. Während Dr. C.___ am 23. Oktober 2002 bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2000 bis auf weiteres attestierte (Urk. 11/13/3), ging Dr. E.___ am 28. Oktober 2002 bei stationärem, eventuell besserungsfähigem Gesundheitszustand von einer derzeitigen körperlichen Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % aus (Urk. 11/12/2). Diese praktisch gleichzeitig verfassten Berichte widersprechen sich in der Prognose und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erheblich, wobei weder dem einen noch dem anderen Bericht ein höherer Beweiswert zuerkannt werden kann. Beide Ärzte erwähnten zudem neben den somatischen Beschwerden auch psychische Beeinträchtigungen, wobei unklar ist, inwieweit dieser Umstand in die Schätzung der (somatischen) Arbeitsfähigkeit einfloss. Gestützt auf diese Berichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 noch ab 1. Januar 2003 gesamtheitlich beurteilt werden.
5.2.3   Gemäss medizinischer Aktenlage liegen auch psychische Beeinträchtigungen vor. Dr. D.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von Anfang 2000 bis Ende 2002 als zu 50 % und seit Anfang 2003 bleibend als zu 20 % eingeschränkt (Urk. 11/10/1). Eine gesamtheitliche, die somatischen und psychischen Beeinträchtigungen umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. D.___ nicht vor, weshalb auch auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
5.2.4   Die vorliegenden medizinischen Berichte enthalten keine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine gesamtheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist jedoch erforderlich, wenn somatische und psychische Beeinträchtigungen vorliegen.
         Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen sich in der Regel überschneiden, ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 11. November 2002, I 368/01, mit Hinweisen).
5.2     Der entscheiderhebliche Sachverhalt bezüglich der massgebenden Fragen, wie sich die somatischen und psychiatrischen Beschwerden ab Januar 2000 insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin als auch in einer Verweisungstätigkeit auswirken, lässt sich demnach aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht beurteilen.
         Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin und in einer allfälligen Verweisungstätigkeit unter Einbezug einer Vollerwerbstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.2) - ab Eröffnung des Wartejahres am 1. Januar 2000 - einhole.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.   Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).