IV.2004.00948
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 22. März 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene M.___ arbeitete seit September 1996 als Hilfsarbeiter mit einer Saisonnier-Anstellung bei der Firma A.___, Bauspenglerei Flachbedachungen und Sanitäre Anlagen. Wegen anhaltender Beschwerden nach einer Patellafraktur rechts am 18. September 1997 meldete er sich am 21. August 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht und einen IK-Auszug (Urk. 8/50-51) sowie verschiedene Verlaufs- und Untersuchungsberichte der behandelnden Klinik Z.___ ein (Urk. 8/18-19, 8/21-26) und zog die Akten der SUVA bei (Stand ca. Mitte 2001, Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/8; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/10), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2), lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab, wobei sie sich massgeblich auf den Entscheid der SUVA (Urk. 8/32) abstützte, welche dem Versicherten aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit eine Invalidenrente von 18 % (nebst einer Integritätsentschädigung von 15 %) zugesprochen hatte.
2. Hiergegen liess M.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 21. Dezember 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2005 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 25. April 2005 (Urk. 12) hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest und reichte gleichzeitig die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, (vom 28. Januar 2005, Urk. 13/1) und von Prof. Dr. med. C.___, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, (vom 21. März 2005, Urk. 13/2) sowie einen Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (vom 2. Februar 2005, Urk. 13/3) ein. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Mai 2005 geschlossen wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Das unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren gegen den vorerwähnten Rentenentscheid der SUVA ist Gegenstand des Verfahrens Proz.-Nr. UV.2004.00197 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinn entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Demzufolge gilt hinsichtlich der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (4. IVG-Revision), dass ein allfälliger Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist.
Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig ist vorab die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 26. November 2004 arbeitsfähig war und ob sich diese Frage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, es bestünden keine krankhaften, d.h. unfallfremden Beschwerden, weshalb der von der SUVA aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Invaliditätsgrad übernommen werden könne (vgl. Stellungnahme der RAD in Urk. 8/10; Urk. 7). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zusätzlich auch krankheitsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, insbesondere seien die Schulter-, Ellbogen- und Handbeschwerden überhaupt nicht berücksichtigt worden (vgl. Urk. 12 S. 10). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
2.2
2.2.1 Am 5. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik Z.___ ambulant multidisziplinär abgeklärt (Berichte vom 6. Februar 2001, Urk. 8/15/2-3). Die Rheumatologen Dres. med. E.___ und F.___ nahmen sich in erster Linie der Rückenproblematik an und nannten als geklagte Beschwerden vor allem bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen am lumbosacralen Übergang mit brennender, ziehender Ausstrahlung proximal bis zwischen die Schulterblätter. Die Schmerzen verstärkten sich nach 10 Min. bzw. 500 m Gehen, 15-30 Min. Sitzen oder 30 Min. Stehen. Ferner bestünden seit der Dekompression und subfaszialen Vorverlagerung des Nervus ulnaris am Ellbogen rechts am 12. April 1989 belastungsabhängige Beschwerden, aber auch Ruheschmerzen mit elektrisierenden, kribbelnden Parästhesien bis in den Vorderarm. Ihre Befunde führten zu folgender Diagnose:
- Panvertebralsyndrom mit Symptomausweitung bei/mit
- lumbospondylogenem Syndrom bei
- Vakuumphänomen im ventralen Bereich der Deckplatte LWK 3 und 4, ventraler Spondylose L3/L4 cranial, Status nach Morbus Scheuermann
- thorakolumbaler rechtskonvexer Skoliose, Flachrücken mit Kopfprotraktion
- muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
- Funktionsstörung L5/S1
- Belastungsschmerzen ulnar am Ellbogen rechts bei/mit
- Status nach Dekompression und subfascialer Vorverlagerung des Nervus ulnaris am Ellbogen rechts am 12.04.1989
- Articuläre und periarticuläre Funktionsstörung des rechten Kniegelenks
- Status nach Unfall vom 28.08.1997, bzw. 18.09.1997 mit Patellaquerfraktur rechts und mehreren operativen Eingriffen
Weiter führten die Ärzte aus, sie hätten weder anamnestisch noch klinisch oder radiologisch Hinweise auf eine entzündliche Genese oder radikuläre Ursache der Beschwerden gefunden. Begünstigende Faktoren seien sicherlich auch die Adipositas sowie das durch die Kniebeschwerden veränderte statisch dynamische Bewegungsmuster. Sie erachteten eine psychiatrische Abklärung zur Abgrenzung einer somatoformen Schmerzsstörung als unumgänglich. Prognostisch sei eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers von essentieller Bedeutung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie den Beschwerdeführer unter bestimmten Bedingungen für leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zu 50 % arbeitsfähig.
Der Orthopäde Dr. med. G.___, Klinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2001 (Urk. 8/18/2) zum Verlauf fest, beim rechten Kniegelenk klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im mediolateralen und vorderen Bereich mit Ausstrahlung nach distal, manchmal nach proximal. Die Schmerzen seien mehr belastungs- und zum Teil wetterabhängig. Diagnostisch beurteilte er seine Befunde als beginnende femoropatelläre Gonarthrose rechts. Auch auf der linken Seite zeige der Beschwerdeführer chronische und unklare Beschwerden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich dahingehend, dass dem Beschwerdeführer wegen der kombinierten Beschwerden die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar sei. Andere berufliche Tätigkeiten mit leichterer und positionswechselnder Arbeit seien bereits empfohlen worden.
2.2.2 SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ berichtete am 23. August 2001 über die anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 22. August 2001 erhobenen Befunde: Der Beschwerdeführer wirke eigenartig passiv und demotiviert. Er habe deutliches Übergewicht bei Adipositas. Es bestehe eine Aussenrotationsfehlhaltung des rechten Beines, welches beim Gehen leicht zirkumduziert werde. Weiter bestehe ein relativ starkes Schonhinken rechts. Treppensteigen sei aufwärts und abwärts wechselbeinig möglich. Die Kauerstellung sei ab 80° schmerzhaft, und Niederknien gehe nur auf dem linken Bein (Urk. 19 [Beizug aus UV.2004.00197]). Als Folge der Patellafraktur verbleiben nach Dr. H.___ ein vorderer Knieschmerz und wahrscheinlich eine Chondropathie im medialen Anteil des rechten Femorotibialgelenks. Zusätzlich bestünden beidseits massive Senkfüsse, ein Lumbovertebralsyndrom und ein Status nach Ventralverlagerung des Nervus ulnaris rechts ohne ernsthafte bzw. versicherungsrelevante Behinderungen.
Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer sitzende Arbeiten ohne zeitliche oder qualitative Einschränkungen möglich. Auch leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, sofern sie kein häufiges Anheben von Gewichten, kein häufiges Treppensteigen und keine Arbeiten auf Leitern beinhalteten. Nicht zumutbar seien Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung.
2.2.3 Mit der Hauptfrage nach der Unfallkausalität der Rückenschmerzen holte die SUVA beim Spital Y.___ in "___" ein Gutachten ein, welches am 16. Juni 2003 erstattet wurde (Urk. 8/12). Darin führten die Gutachter die rechtsseitigen Knieschmerzen sicher auf den Unfall vom 18. September 1997 zurück, während sie die lumbalen Rückenschmerzen als wahrscheinlich indirekte Folge des Unfalles im Sinne einer Fehlbelastung durch die Knieproblematik bezeichneten. Zusätzlich bestünden degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), welche krankhafter Natur seien. Hinsichtlich der Rückenschmerzen seien Bücken, repetitive Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie längeres Stehen/Gehen oder Sitzen ungünstig. Dem Beschwerdeführer sei eine den Unfallfolgen angepasste Erwerbstätigkeit ganztags mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar.
2.2.4 In der Klinik X.___, wo der Beschwerdeführer vom 2.-22. September 2004 wegen persistierenden Thoraxschmerzen stationär abgeklärt wurde, erhoben die Ärzte im Wesentlichen dieselben Hauptbefunde, wie sie bereits im Bericht der Klinik Z.___ enthalten sind (vgl. Erw. 2.2.1). Neu sind die Erwähnung von Schulterschmerzen rechts und eines reaktiv-depressiven Zustandsbildes bei generalisiertem Schmerzsyndrom. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 15. Oktober 2004 attestiert und deren weitere Festlegung dem Hausarzt überlassen (Bericht vom 30. September 2004, Urk. 3/1).
2.3
2.3.1 Das hiesige Gericht hat sich im erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Entscheid (Proz.-Nr. UV.2004.00197) der Auffassung der SUVA angeschlossen, dass einzig die Kniebeschwerden als Unfallfolgen anzuerkennen sind. Dass weitere unfallfremde - und damit für die Unfallversicherung nicht relevante - Beschwerden (Lumbovertebralsyndrom, Ellbogen rechts) bestanden, geht klar aus dem Bericht von Kreisarzt Dr. H.___ hervor (vgl. Erw. 2.2.2). Inwiefern und in welchem Umfang diese Beschwerden die durch die Kniesituation bereits eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinflussten, hatte die SUVA nicht zu prüfen. Für die Belange der Invalidenversicherung als finaler Versicherung ist dagegen allein entscheidend, wie sich die gesamten ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit und in einem weiteren Sinne in erwerblicher Hinsicht auswirken (vgl. BGE 120 V 102 Erw. 4c).
2.3.2 Es bestehen also Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. November 2004) auch durch unfallfremde Beschwerden geprägt war:
Die Rheumatologen der Klinik Z.___ haben im Jahr 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Beschäftigung attestiert. Eine Differenzierung zwischen krankheits- und unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nahmen sie nicht vor (Urk. 8/18/3 S. 4).
Im Bericht des Spitals Y.___ vom 16. Juni 2003 - worauf sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid in erster Linie beruft (vgl. Urk. 2 S. 3) - wurde auf krankhafte degenerative LWS-Veränderungen wie auch auf eine Ellbogenbroblematik hingewiesen. Die Arbeitsfähigkeitschätzung wurde jedoch nur in Bezug auf die Unfallfolgen (Kniebeschwerden, allenfalls lumbale Rückenschmerzen) abgegeben. Ob und welchen Einfluss die unfallfremden Befunde auf die Arbeitsfähigkeit hatten, beurteilten die Ärzte nicht. Insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt, dass hinsichtlich des gesamten Beschwerdebildes nicht auf das Gutachten des Spitals Y.___ abgestellt werden kann. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach in diesem Gutachten alle Leiden berücksichtigt worden seien, entspricht nicht der korrekten Aktenlage (vgl. Urk. 7).
Was den Bericht der Klinik X.___ betrifft, so lässt sich diesem keine grundlegende Änderung des Situation entnehmen, auch wenn von einem teilweisen Rückgang der Schmerzen die Rede ist (vgl. Urk. 3/1). Laut dem Schreiben vom 1. Oktober 2004 bestand krankheitsbedingt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2). Diese Aussage wird vom Beschwerdeführer als Versehen bezeichnet, richtig müsse es 100%ige Arbeitsunfähigkeit heissen. Die Beschwerdegegnerin hingegen sieht darin die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht eingeschränkt war und ist (Urk. 7). In der Tat irritiert, dass die Klinik am 30 September 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 15. Oktober 2004 attestierte, während sie einen Tag später eine krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit verneinte, sich aber gleichzeitig ausser Stande sah, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Der Logik folgend, hätte die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mit 100 % angegeben werden müssen. Damit wäre aber ein krasser Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen entstanden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gegenteilige Annahme (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit 100 %) ist ebenfalls nicht plausibel, lässt sich doch aus dem Bericht vom 30. September 2004 ein so hoher krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitsgrad nicht ableiten. Aus diesen Gründen kann auf die Aussagen zur generellen Arbeitsfähigkeit durch der Ärzte der Klinik X.___ nicht abgestellt werden.
2.3.3 Es bleibt somit dabei, dass gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen unfallfremder Beschwerden bestehen, welche - neben den unfallbedingten Knieschmerzen - einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Gestützt wird diese These durch die beiden Gutachten von Dr. B.___ und Prof. C.___. Beide Gutachter diagnostizierten krankhafte Ellbogen-/Armbeschwerden rechts, welche ihrer Ansicht nach gar einen massiven Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (vgl. Urk. 13/1 S. 10 oben und S. 22 ff.; Urk. 13/2 S. 6 oben und S. 11 Mitte).
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Sie hat demnach eine umfassende medizinische Abklärung mit Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu veranlassen. Falls sich für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Beurteilungen ergeben, sollen diese zeitlich möglichst genau eingegrenzt werden. Des Weiteren soll auch dem Aspekt der Umschulung des noch jungen Beschwerdeführers die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und vorliegend auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).