IV.2004.00949
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 24. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1965, arbeitete letztmals vom 1. November 1999 bis September 2002 als Marketing Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung bei der A.___ Ltd., "B.___", über welche am 2. Dezember 2002 der Konkurs eröffnet worden war (Urk. 9/61/1-2 = Urk. 9/62/1 und Urk. 9/62/3). Der Versicherte meldete sich am 12. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/64). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 9/21-29), liess ein medizinisches Gutachten erstellen (Urk. 9/20), zog Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 9/60/2-6, Urk. 9/61/1-5, Urk. 9/62/1-5) sowie einen Auszug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 9/63) bei. Mit Verfügung vom 4. August 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Juli 2003 zu (Urk. 9/11, Urk. 9/14).
Mit Eingabe vom 21. August 2004 stellte der Versicherte ein Gesuch um Arbeitsvermittlung (Urk. 9/37). Nach erfolgten beruflichen Abklärungen (Urk. 9/33) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 (Urk. 9/4/2 = Urk. 9/7 = Urk. 9/32/2) ab, da eine Vermittlung zur Zeit nicht möglich sei. Daraufhin stellte der Versicherte mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/31). Nachdem die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 9/4/3 = Urk. 9/17), lehnte sie mit Verfügung vom 22. November 2004 die Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 9/4/1 = Urk. 9/6). Die vom Versicherten mit Eingabe vom 24. November 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/3) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 abgewiesen (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Erhöhung der Invalidenrente sowie eine neue Begutachtung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 zeigte Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, die Übernahme der Vertretung des Versicherten an (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In seiner Replik vom 21. April 2005 hielt der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Kieser, an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle innert der ihr mit Verfügung vom 28. April 2005 angesetzten Frist (Urk. 14) keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Revision von Invalidenrenten (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; bisher Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/11, Urk. 9/14) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge hätte. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen wurde (4. August 2004, Urk. 9/11), mit dem Zustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (3. Dezember 2004, Urk. 2).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. August 2004 (Urk. 9/11) auf das Gutachten des C.___, "X.___", vom 3. Mai 2004, wonach dieser an einer multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf (ICD-10 G35) litt. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), genannt (Urk. 9/20 S.15 Ziff. 5).
Die Gutachter kamen insgesamt zum Schluss, es bestehe eine verminderte Belastungs- beziehungsweise Leistungsfähigkeit um 50 %, sowohl in der angestammten wie auch bei möglichen Verweistätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit keine affektive Störung, wie sie früher beschrieben worden sei; dementsprechend bestehe auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Da der Krankheitsverlauf nicht gleichbleibend sei, müsse gegebenenfalls, je nach schubförmigem Verlauf, die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (Urk. 9/20 S. 16 ff. Ziff. 6).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht stehe im Gegensatz zu jener des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, welcher dem Beschwerdeführer bis vor kurzem eine 100%ige und aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Diese Einschätzung stehe zum Teil im Gegensatz zur subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, der sich durchaus in der Lage fühle, ganztags einer Arbeit nachzugehen, so er denn eine hätte. Der behandelnde Psychiater gehe einerseits von der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers aus und andererseits gebe es Hinweise, dass der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte doch unter einen gewissen Druck setze, ihn krank zu schreiben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20 S. 15 Ziff. 4.2.5).
2.2.2 Med. prakt. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 5. Juli 2003 die Diagnose eines Zustandes nach manisch-depressiver Psychose seit Oktober 2002 sowie einer Hypochondrie bei gestörter Krankheitsverarbeitung im Rahmen der MS (Urk. 9/25/1 S. 1 Ziff. A). Sie berichtete, aktuell sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit gegeben. Um der gestörten Krankheitsverarbeitung entgegenzuwirken, sei eine Arbeitsaufnahme eher förderlich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nur eine geringe Einbusse der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte seinen früheren Beruf zu 50 % ausüben. Sollte dies nicht möglich sein, sei an eine Umschulung zu denken. Eine weitere 100%ige Krankschreibung sei ab 15. Juli 2003 aus psychiatrischer Sicht nicht mehr notwendig. Statt dessen sollte eine tägliche Arbeit von vier Stunden angestrebt werden. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall wieder über vermehrte körperliche Beschwerden klagen werde (Urk. 9/24 S. 2).
Anlässlich eines Telefonats mit der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 14. Juli 2003 gab med. prakt. E.___ an, die Krankheit des Beschwerdeführers sei nicht sehr gravierend. Dieser male in einer Galerie in Deutschland, fahre in die Ferien und könne normal laufen; man sehe ihm nichts an. Er sei ein Hypochonder, sehe die Krankheitssymptome übertrieben und verlange von ihr eine 100%ige Krankschreibung für das Taggeld und eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Aktuell sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit möglich; eventuell sogar eine Umschulung angezeigt. Ab 15. Juni 2003 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr nötig; aus Sicht der Neurologie betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Der Beschwerdeführer setze die Ärzte unter Druck. Sie habe mit der Neurologie des USZ gesprochen; dort laufe es gleich ab. Er erzähle auch, dass er auf einem Auge blind sei, fahre aber trotzdem Auto (ELAR-Notiz vom 14. Juli 2003, Urk. 9/55).
In ihrem Telefonat vom 15. August 2003 mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin berichtete med. prakt. E.___, der Beschwerdeführer habe sie schriftlich und mündlich dazu gedrängt, dass sie ihm ein Zeugnis bis ins Jahr 2004 schreibe, solange er Taggeld erhalte. Sie habe ihm schriftlich mitgeteilt, dass sie die Behandlung nicht mehr weiterführe und nicht bereit sei, ihm ein Zeugnis für eine volle Arbeitsunfähigkeit zu schreiben, auch nicht für die Invalidenversicherung. Die Diagnosen Hypochonder und Depression stimmten nicht mehr; sie stelle jetzt die Diagnose Psychopath. Der Beschwerdeführer lüge sie und auch die Neurologin in Basel an. Für ihn sei klar, dass er in der heutigen Arbeitssituation keine Arbeit mehr finde, weshalb er alles mache, um eine ganze Rente zu erhalten. Er betreibe viele Aktivitäten und wäre auch im Stande voll zu arbeiten, wie jeder andere in seinem Stadium. Er wolle die Taggeldversicherung und die Invalidenversicherung ausnützen (ELAR-Notiz vom 15. August 2003, Urk. 9/52).
2.2.3 Dr. med. Andreas D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 24. September 2003 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen seit 2001 (ICD-10 F33.11), eine dissoziative Amnesie seit 2002 (ICD-10 F44.0), einen Status nach erstem Schub einer multiplen Sklerose im Mai 2001 (ICD-10 G35) sowie eine Persönlichkeit mit auffälligen Zügen (schizoide und konflikthafte Anteile; Urk. 9/23/3 S. 1 Ziff. A). Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von zehn Stunden pro Woche ab September 2003 sowohl in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Berufstätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuches (Urk. 9/23/2 S. 2).
2.3
2.3.1 Im anlässlich des Revisionsgesuchs eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 24. Oktober 2004 erklärte dieser, neu fänden sich genügend Symptome, die das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) rechtfertigten (mit zusätzlich schizoiden und konflikthaften Anteilen). Es bestünden weiterhin depressive Krisen im Sinne einer narzisstischen Krise (Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer suche weiterhin eine Arbeitsstelle, wobei er sich diesbezüglich ständig überschätze und trotz intensiver Stellensuche bisher keine Zusage erhalten habe. Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik mit provokativem Verhalten, negativistischer Grundhaltung, fehlender Frustrationstoleranz und eigensinnigem Verhalten und Denken sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar (Urk. 9/17 S. 1 Ziff. 3). Im Laufe der letzten Monate habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwartungen und Ansprüche, deutlich reduzierter Frustrationstoleranz, depressiven Symptomen und existentiellen Ängsten nicht in einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Arbeitskontext integriert werden könne. Skurrile Verhaltensweisen, unterschwellig deutlich aggressives Verhalten und hohe Konfliktbereitschaft, verbunden mit dem Festhalten an einer Opfer- und Krankenrolle, erforderten nun eine Entspannung im Bereich der Ansprüche bezüglich beruflicher Integration. Der Beschwerdeführer dürfte derzeit nicht vermittelbar sein; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. Eine Reevaluation der Situation mache in rund zwei Jahren wieder Sinn (Urk. 9/17 S. 3).
2.3.2 Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2004 aus, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen, da Dr. D.___ diesen schon im Vorfeld der Begutachtung ähnlich beurteilt habe. Die neu angeführte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne aufgrund des Arztberichtes nicht nachvollzogen werden, da sich eine solche schon im Kindes- oder Jugendalter manifestiere, weshalb diese anlässlich der Begutachtung beim C.___ gestellt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer unter den derzeitigen Umständen nicht vermittelt werden könne, lasse sich nicht medizinisch erklären; sicherlich spielten auch Aspekte des aktuellen Arbeitsmarktes eine Rolle (Urk. 9/5 S. 2).
3.
3.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 24. Oktober 2004 (Urk. 9/17) ausgewiesen ist oder ob für die Beurteilung nach wie vor auf das Gutachten des C.___ vom 5. Mai 2004 (Urk. 9/20) abgestellt werden kann. Diesbezüglich ergeben die medizinischen Akten ein genügend klares Bild. Einerseits ist festzuhalten, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 21. September 2003 (Urk. 9/23/2) aus psychiatrischer Sicht lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 10 Stunden pro Woche attestiert hatte. Diese Beurteilung stand im Widerspruch zur Einschätzung der Gutachter des C.___, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestierten (Urk. 9/20 S. 16 ff. Ziff. 6) sowie der Einschätzung von med. prakt. E.___, welche eine Arbeitsaufnahme aus psychiatrischer Sicht als eher förderlich ansah und nur eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht annahm (Urk. 9/24 S. 2). Dass Dr. D.___ nunmehr eine neue psychiatrische Diagnose stellt, ist für sich allein irrelevant. Die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers, wie sie sich aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin ergibt (Urk. 9/52, Urk. 9/55), wurde im C.___ Gutachten ausführlich und treffend gewürdigt (Urk. 9/20 S. 13 ff. Ziff. 4.2.4-4.2.6). Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf die besondere Situation von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3.b/cc mit Hinweis). Schliesslich handelt es sich bei der „narzisstischen Persönlichkeitsstörung“, wie sie Dr. D.___ beschreibt, lediglich um ein neues Symptom, welches keinen zusätzlichen Krankheitswert aufweist (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern 2005, S. 233).
3.2 Nach dem Gesagten ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen, vielmehr handelt es sich um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts, weshalb es bei der Feststellung, dass nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit besteht, sein Bewenden haben muss.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
Vorliegend kann jedoch nicht auf das zuletzt während acht Monaten im Jahre 2002 erzielte Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 10'500.- pro Monat abgestellt werden (Urk. 9/61/1 S. 2 Ziff. 20). Denn dieses nur gerade während acht Monaten erzielte Einkommen erscheint unverhältnismässig hoch, verglichen mit der übrigen Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers. Dieser war seit 1. November 1999 Direktor Marketing und Mitglied der Geschäftsleitung bei der A.___ Ltd. (Urk. 9/61/1 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und 6). In dieser Position verdiente er in den Jahren 2000 und 2001 jeweils Fr. 7'500.- pro Monat (Urk. 9/61/1 S. 2 Ziff. 20). Der im Jahre 2002 erfolgte Lohnanstieg von Fr. 3'000.- pro Monat ist weder mit einem Positionswechsel noch auf andere Weise begründet. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die A.___ Ltd. in Konkurs fiel (Urk. 9/61/1 S. 1 Ziff. 2 und 3), woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer dieses Gehalt im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2003 nicht mehr erzielt hätte.
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers verdiente dieser im Jahr 1998 rund Fr. 75'000.-- und im Jahr 1999 rund Fr. 70'000.- während zehn Monaten, was bei zwölf Monaten einen Lohn von Fr. 84'000.- ergibt (Urk. 9/63). Ausgehend vom letzten Einkommen als Angestellter von Fr. 84'000.- im Jahre 1999 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,3 % für das Jahr 2000, 2,5 % für das Jahr 2001, 1,8 % für das Jahr 2002 sowie 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 9/2005, Tab. B10.2) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 90’032.-- (84’000.- x 1,013 x 1,025 x 1,018 x 1,014) für das Jahr 2003.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4 Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Männer, die selbständige und qualifizierte Arbeiten in kaufmännisch administrativen Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf Fr. 7’529.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, TA7, Ziff. 23, Niveau 2). Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % für das Jahr 2003 und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 95’506.-- (Fr. 7’529.-- x 1,014 : 40 x 41,7 x 12), mithin bei einem Pensum von 50 % von Fr. 47'753.-- auszugehen.
4.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.6 Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere angesichts des Umstandes, dass statistisch gesehen teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen verhältnismässig weniger verdienen und zwar unabhängig vom Anforderungsniveau (vgl. LSE 2002, S. 28 Tabelle 8*), ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 %, woraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 42'978.-- (Fr. 47'753.- x 0,9) resultiert.
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 90’032.- (vgl. vorstehend Erw. 4.2) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42’978.--, beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47’054.--, was einem Invaliditätsgrad von 52,26 % entspricht und damit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.
Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von seinem im Jahre 2001 bei der A.___ Ltd. erzielten Einkommen von Fr. 97'500.-- ausgegangen würde (Urk. 9/61/1 S. 2 Ziff. 20) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003, resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 100'645.-- (Fr. 97'500.- x 1,018 x 1,014), was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 42'978.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 57'667.- ergibt, woraus ein Invaliditätsgrad von 57,29 %, mithin ebenfalls ein Anspruch auf halbe Invalidenrente resultiert.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).