Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00950
IV.2004.00950

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier


Urteil vom 21. September 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich
Anwaltsbüro Fröhlich & Bertschinger
Freiestrasse 11, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1962, war von 1995 bis 31. Oktober 2002 als Maschinenführer der Kabelproduktion bei der I.______, B.___, beschäftigt (Urk. 8/40 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6) und meldete sich am 20. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/43). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte und zwei Gutachten (Urk. 8/13-19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/40) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/41) ein.
         Mit Verfügung vom 20. September 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 3/2 = Urk. 8/6 = Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle am 18. November 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, am 21. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, die Kosten der medizinischen Massnahmen seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, und dem Beschwerdeführer sei eine volle (richtig wohl: ganze) IV-Rente zuzusprechen. Ferner wurde die Einholung eines zusätzlichen Arztberichts beantragt (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 wurde Rechtsanwältin Fröhlich antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 4).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. November 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, BGE 130 V 333 Erw. 2.3, BGE 130 V 425 Erw. 1.1, BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
         Nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 18. November 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidengesetzgebung als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Bei somatoformen Schmerzstörungen (ICD 10: F45.4) bilden die ärztlichen Stellungnahmen die unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwieweit ein Überwinden von Schmerzen und ein Verwerten der Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass das Gutachten der Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken G.______, MEDAS, nachvollziehbar und dementsprechend von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 3 oben). Demgegenüber seien am Gutachten der Ärzte der D.___ Zweifel angebracht. Die Übergangsphase mit der angenommenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere aus dem Schonverhalten des Versicherten und sei deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 3 Mitte). Eine Gewichtsbelastung von 10 kg, vereinzelt bis maximal 15 kg, sei zumutbar. Das Invalideneinkommen sei um 10 % zu reduzieren ohne Berücksichtigung der IV-fremden fehlenden Deutschkenntnisse (Urk. 2 S. 3 unten). Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 74’856.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- jährlich auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führe (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, sein Gesundheitszustand sei seit längerer Zeit derart eingeschränkt, dass er nicht arbeitsfähig sei. Gemäss allen Gutachten liege im angestammten Tätigkeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, wogegen in anderen Bereichen eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb die Voraussetzungen für eine Invalidität erfüllt seien (Urk. 1 S. 3 unten). Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Psycho- und Rekonditionierungstherapien würden von ihm seit längerem absolviert (Urk. 1 S. 4 oben). Nebst den diversen somatischen leide er auch unter wesentlichen psychischen Problemen. Dennoch sei kein Arztbericht der behandelnden Dr. E.___ eingeholt worden (Urk. 1 S. 5 Mitte). Das Gutachten der MEDAS sei oberflächlich durchgeführt worden, da die einzelnen Untersuchungen nur wenige Minuten gedauert hätten. Zudem sei gegenwärtig die längerfristige Übergangsphase zu beurteilen (Urk. 1 S. 6). Das Gutachten der MEDAS bezeichne die Depression als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wogegen die Klinik D.___ zum umgekehrten Ergebnis komme (Urk. 1 S. 6 f.). Das Invalideneinkommen sei um 25 % zu kürzen, da er nicht sehr gut deutsch spreche und in einem anderen Betrieb bei niedrigem Anfangslohn neu zu arbeiten beginnen müsse (Urk. 1 S. 8 Mitte). Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 72,61 %.

3.
3.1     Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 15. Februar 2002 (Urk. 8/18/2) ein klinisch polyneuropathisches Syndrom ohne neurographischen Hinweis auf eine Polyneuropathie oder Mononeuropathie multiplex, trotz des ungenügend eingestellten Diabetes mellitus. Daher bestehe ein Verdacht auf ein „pseudopolyneuropathisches“ Syndrom bei relativ engem lumbalem oder zervikalem Spinalkanal mit Obliteration der Recessii laterales. Weiter diagnostizierte Dr. G.___ ein durchgehendes Hemisyndrom links bei normalem neurovasculärem Befund in den extra- und intrakraniellen Abschnitten der cerebralen Gefässe inklusive vertebro-basilärem Bereich (Urk. 8/18/2 S. 1 Mitte).
         Offensichtlich bestehe eine depressive Verstimmung mit Aggravationstendenzen, jedoch könnten keine neurologischen Irritationszonen festgestellt werden (Urk. 8/18/2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer weise praktisch normale sensible und motorische Überleitungszeiten, proximale Nervenleitgeschwindigkeiten und F-Wellenlatenzen in allen untersuchten Nerven der oberen und unteren Extremitäten auf (Urk. 8/18/2 S. 3 Mitte). Eine klare Diagnose habe nicht gestellt werden können (Urk. 8/18/2 S. 3 unten). Das polyneuropathische Syndrom habe elektroneurographisch nicht bestätigt werden können (Urk. 8/18/2 S. 3 f.).
3.2     Die Ärzte des Spitals H.___, Abteilung Innere Medizin, stellten am 21. Februar 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/16/3 S. 1 Mitte):
         1. Thorakumbales Schmerzsyndrom
         - diffuse Dysästhesien
         2. Diabetes mellitus Typ 2
         - Hb-A1c 9,4 %
         - C-Peptid im Normbereich
         3. beginnende Polyneuropathie
         - klinisch sockenförmige Hypästhesie beidseits
         - fehlende ASR beidseits
         - normale Nervenleitgeschwindigkeit  
         Der radiologische Befund der Wirbelsäule sei altersentsprechend normal (Urk. 8/16/3 S. 2 Mitte).
3.3     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 10. September 2002 über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 22. August 2002 und stellten fest, dass die klinischen und neurologischen Befunde zu einer leichten Polyneuropathie passen würden (Urk. 8/17).
3.4     Dr. med. I.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2001 in Behandlung steht (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.1), stellte am 3. April 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/19 S. 1 lit. A):
         - Diabetes mellitus II, Polyneuropathie (bestehend seit 1992)
         - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, degenerative LWS-Veränderungen, Spondylarthrosen und Osteochondrosen im unteren LWS-Bereich, rechtskonvexe Kyphoskoliose (bestehend seit 2000)
         - Zervikalsyndrom, degenerative HWS-Veränderungen (bestehend seit 2000)
         - Chronische Kniebeschwerden mit Chondropathia patellae (bestehend seit 2000)
         Der Beschwerdeführer sei seit 28. Januar 2002 laufend arbeitsunfähig (Urk. 8/19 S. 1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/19 S. 2 lit. G.___1) und es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/19 S. 2 lit. G.___3). Physiotherapie und medikamentöse Schmerztherapie seien ohne den gewünschten therapeutischen Effekt verlaufen (Urk. 8/19 S. 2 Ziff. 7). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/19 S. 4).
3.5     Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spezielle Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte am 30. Juni 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/15/2 S. 1):
         - Lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS mit insbesondere Spondylarthrose und Osteochondrose im Bereich der unteren LWS
         - Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS
         - Chronische Kniebeschwerden bei Status nach partieller Meniskektomie medial links mit Chondropathia patellae
         - Diabetes mellitus Typ 2
         - Polyneuropathie
         Im November 2001 sei eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskus durchgeführt worden. Das linke Knie sei etwas geschwollen bei reizlosen Narbenverhältnissen. Aus orthopädischer Sicht sei Physio- und Kräftigungstherapie angezeigt (Urk. 8/15/2 S. 2).
         Im Beiblatt mit gleichem Datum hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselbelastender Arbeit (leichtere Arbeit, kein Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg kurz- und 3 kg längerfristig) wäre er zu mindestens 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/15/3).
3.6     Die Ärzte der D.___ erstatteten am 17. Dezember 2003 ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf eine klinische Untersuchung vom 8. September 2003 (Urk. 8/14). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/14 S. 13):
         1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: (ICD-10: M54.9)
                  -         leichter Chondrose L5/S1
                  -         Wirbelsäulenfehlhaltung (Hyperlordose, BWS-Hyperkyphose)
                  -         muskulärer Dysbalance
                  -         ohne segmental neurologische Ausfälle
         2. Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei: (ICD-10: E11.4, G63.2)
                  -         symmetrischer, sensibler, distal und beinbetonter primär demyelinisierender Polyneuropathie
         3. Chronische, linksbetonte Kniebeschwerden mit/bei: (ICD-10: M22)
                  -         Status nach Teilmeniskektomie medial links 1996 bei Lappen- und Horizontalriss Hinterhorn
                  -         Chondromalazie Grad II medialer Femurcondylus und mediales Tibiaplateau
                  -         Chondromalazie Grad III femurales Patellagleitlager
                  -         Chondromalazie Grad I bis II Femurspitze und Retropatellär
                  -         Status nach partieller Meniskektomie rechts 1998
         4. Leichte Fussfehlstatik mit Senk-Spreizfüssen beidseits (ICD-10: M21.4 + M21.6)
         5. Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11)
         6. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.4)
         7. Anamnestisch Tinnitus links
         8. Nikotinabusus (zirka 26 packyears)
         Der Beschwerdeführer sei für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Kabelproduktion umfasse. Bezüglich der Arbeitszeiteinteilung sei Schichtarbeit für den Beschwerdeführer als Diabetiker als sehr ungünstig einzustufen. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten mit wechselbelastendem Charakter unter Vermeidung monotoner Körperhaltungen oder Überkopfarbeiten und Vermeidung von Gewichtsbelastungen über 5 kg bestanden. Dabei gründe ein relevanter Anteil der Arbeitsunfähigkeit in der rezidivierenden, mittelgradig depressiven Episode mit somatischen Symptomen und einer Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführer erkenne für sich keinerlei Arbeitsmöglichkeit (Urk. 8/14 S. 13 unten und S. 14 Mitte).
         Obschon an den Schmerzen und der Limitierung nicht gezweifelt werde, falle das Ausmass der subjektiv erlebten Einschränkungen auf (Urk. 8/14 S. 14 Mitte). Die reduzierte Selbsteinschätzung sei vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit und der aktuellen Lebensumstände zu sehen; die Reaktionsfähigkeit auf Belastungssituationen sei deutlich reduziert. Diese Somatisierungsstörung erkläre die Wahrnehmung zahlreicher weiterer Symptome. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit sei als steigerungsfähig zu betrachten (Urk. 8/14 S. 15 oben).
3.7     Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken G.______, MEDAS, erstatteten am 23. August 2004 ein Gutachten gestützt auf Untersuchungen vom 12. und 13. Juli 2004 (Urk. 8/13). Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/13/1 S. 11 unten):
         1. Unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10: M54.4) bei/mit
                  -         ausgeprägter Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung
                  -         leichten degenerativen Veränderungen der LWS
         2. Anamnestisch Kniebeschwerden
                  -         Status nach diversen Eingriffen
                  -         anamnestisch Knorpelveränderung, arthroskopisch festgestellt
                  -         klinisch derzeit nicht aktiviert
         3. Symptomausweitung bei Diagnosen 1. bis 2.
                  -         psychosoziale Problemkonstellation
         Aufgrund der am Bewegungsapparat erhobenen Befunde seien Hebebelastungen zwischen 10 und 15 kg zumutbar. Die im Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) angeführte Limite von 5 kg gehe nicht zwingend aus den organischen Befunden hervor, sondern scheine an der sicher zu tief angesetzten Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers orientiert (Urk. 8/13/1 S. 9 unten).
         In körperlich schwer belastender Tätigkeit sowie in mittelschweren Tätigkeiten mit wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sollten in einem Pensum von 70 bis 100 % möglich werden. Die im Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) aus interdisziplinärer Sicht als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe die Reintegrationshindernisse des Beschwerdeführers im Sinne eines „Verhandlungsangebots“ mit ein und sei bestenfalls für eine Übergangsphase zu rechtfertigen. In dieser Phase müsste der Beschwerdeführer neben der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit noch begleitende therapeutische Massnahmen durchführen (Urk. 8/13/1 S. 10 und S. 13 oben).
         Wenngleich im Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde, seien die Kriterien für einen intrapsychischen Konflikt aus psychosomatischer Sicht nicht erfüllt, weshalb diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine schwierige psychosoziale Situation mit Partnerschaftskonflikt, welchen er gleichgültig schildere, als ob er nichts daran ändern könne. Die Vorschläge der D.___ zur Behandlung der chronischen Schmerzen (insbesondere Psychotherapie) seien nie in die Tat umgesetzt worden. Weiter werde die antidepressive Medikation nur unregelmässig eingenommen (siehe auch Urk. 8/13/6 S. 3 oben) und der psychopathologische Befund zeige gleichwohl eine höchstens leichtgradige depressive Episode (Urk. 8/13/1 S. 11 oben). Aus psychosomatischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/13/1 S. 11 Mitte und S. 13 oben).
         Die behandelnde Psychiaterin, Frau Dr. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sei am 15. Juli 2004 telefonisch kontaktiert worden und habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zirka alle 14 Tage zur Behandlung komme. Sie sehe bei ihm depressiv-narzisstische Züge bei passiv-aggressiver Persönlichkeit, welche wegen erlittener Kränkungen zu einer Dekompensation führten. Es erscheine sehr schwierig, ihn wieder in die Arbeitswelt zu integrieren (Urk. 8/13/6 S. 4 Mitte).
         Gesamthaft betrachtet sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Limitierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Nervosität und seiner Partnerschaftsprobleme zwar nachvollziehbar; sie würde jedoch keineswegs zu einer medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Die streng mittelliniengetrennte Hypästhesie der linken Körperhälfte sei nicht dermatombezogen oder Folge der Schwächung von Kennmuskeln. Die Spontanbeweglichkeit sei in grossem Kontrast zur beklagten Schmerzhaftigkeit und Einschränkung im Alltag (Urk. 8/13/1 S. 12 unten). Der Beschwerdeführer scheine trotz des vorgebrachten Leidensdrucks der ganzen Situation gegenüber eher gleichgültig und hochgradig passiv gegenüberzustehen. Der Leidensdruck sei nur schwer nachfühlbar und wirke unglaubwürdig. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei in vollem Pensum zumutbar (Urk. 8/13/1 S. 13 Mitte). In der bisherigen Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch seit 28. Januar 2002 nicht mehr arbeitsfähig, wogegen er in einer Verweisungstätigkeit ab gleichem Datum vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 8/13/1 S. 13 f.).
         Die im Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Es werde vor allem auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung hingewiesen und deren Auswirkungen relativ hoch bewertet. Bei den eigenen Untersuchungen sei der Eindruck gewonnen worden, dass der Beschwerdeführer sowohl seiner eigenen wie auch der familiären Situation und dem Berentungsprozess eher gleichgültig gegenüberstehe. Es bestünden erhebliche Zweifel am Leidensdruck und man würde eher einen sekundären Krankheitsgewinn mit der Absicht der Berentung vermuten. Im Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumindest als möglich erachtet. Die vorgeschlagenen Massnahmen würden jedoch für unrealistisch gehalten, sofern der Beschwerdeführer vorgängig berentet würde, da sich in diesem Falle an seinem Zustand vermutlich gar nichts mehr ändern liesse. Der selbstschädigende Alkoholkonsum weise bereits in diese Richtung. Übereinstimmung zum Gutachten der D.___ (Urk. 8/14) bestehe insofern, als dass die Kniebeschwerden mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien. Die Gewichtslimitierung auf 5 kg sei jedoch aus somatischen Gründen nicht ausgewiesen (Urk. 8/13/1 S. 15 f.).

4.
4.1 Sämtliche Arztberichte und Gutachten (Urk. 8/13-19) sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein.
         Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern sich Dr. I.___ (Urk. 8/19), Dr. J.___ (Urk. 8/15/3) sowie die Ärzte der D.___ (Urk. 8/14) und die Ärzte der MEDAS G.______ (Urk. 8/13). Dr. I.___, welche den Beschwerdeführer sei Anfang des Jahres 2001 behandelt (Urk. 8/19 S. 2 lit. D.1), sowie die Ärzte der MEDAS, vertreten die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit (leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von mehr als 10 bis 15 kg; Urk. 8/19 S. 3, Urk. 8/13/5 S. 6 Mitte), ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 8/19 S. 4, Urk. 8/13/1 S. 13 Mitte). Demgegenüber vertreten Dr. J.___ und die Ärzte der D.___ die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben von mehr als 5 kg kurz- und 3 kg längerfristig (Urk. 8/15/3, Urk. 8/14 S. 13) zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei.
         In beiden Gutachten (Urk. 8/13 und Urk. 8/14) wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer selber als absolut nicht arbeitsfähig betrachte und eine reduzierte Selbsteinschätzung vorliege (Urk. 8/14 S. 14 Mitte, Urk. 8/13/1 S. 12 unten und S. 15 unten, Urk. 8/13/5 S. 2, Urk. 8/13/6 S. 4 oben). Die Ärzte der D.___ schreiben dieses Verhalten der Persönlichkeit sowie den aktuellen Lebensumständen, welche durch eine Somatisierungsstörung überschattet würden, zu (Urk. 8/14 S. 14 unten). Nebst der Tatsache, dass die Somatisierungsstörung, vorliegend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.4, vom psychosomatischen Fachgutachten der MEDAS in nachvollziehbarer Weise aufgrund der fehlenden Kriterien für einen intrapsychischen Konflikt in Frage gestellt wird (Urk. 8/13/6 S. 5 unten), kann wohl nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer auf seine aktuellen Lebensumstände, insbesondere seine familiären Beziehungen, in erheblichem Masse Einfluss hat. Der Eindruck, dass es sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der D.___ wie auch durch Dr. J.___ um eine nicht sämtliche Aspekte beinhaltende Einschätzung handelt, wird verstärkt durch die beiderorts fehlende Beurteilung der Frage, wie der Beschwerdeführer auf eine zumindest teilweise Berentung reagieren wird, obwohl eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein soll (Urk. 8/14 S. 15, Urk. 8/15/1 S. 2  i. V. m. Urk. 8/15/2). Insgesamt erscheinen die Feststellungen der Ärzte der D.___ und von Dr. J.___ als in der Beurteilung der medizinischen Situation und hinsichtlich der Begründung der Schlussfolgerungen weniger einleuchtend als diejenigen der Ärzte der MEDAS (Urk. 8/13) und von Dr. I.___ (Urk. 8/19). Hinzu kommt, dass Dr. I.___ den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erstellung des Arztzeugnisses schon seit mehr als zwei Jahren betreute, mithin eine entsprechende Vertrauensstellung erlangte, und gleichwohl zum Schluss kam, dass in behinderungsangepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar ist (Urk. 8/19 S. 4).
4.2     Die Dauer der Untersuchung in einzelnen Fachbereichen ist weder ein taugliches noch ein zwingendes Indiz für die Beurteilung der Gesamtqualität eines Gutachtens. Dem psychosomatischen Fachgutachten lässt sich entnehmen, dass alleine die diesbezügliche Exploration circa 90 Minuten gedauert habe (Urk. 8/13/6 S. 4 Ziff. 3), was angesichts der geschilderten Anamnesedetails glaubwürdig erscheint. Auch das rheumatologische Fachgutachten kann aufgrund seiner Detailfülle kaum mit einer, wie in der Beschwerde behauptet (Urk. 1 S. 6 Mitte), nur zirka 15 Minuten dauernden Exploration abgeklärt worden sein (Urk. 8/13/5). Die entsprechenden beschwerdeweisen Ausführungen vermögen die Schlussfolgerungen der Ärzte der MEDAS somit nicht zu erschüttern.
4.3     Ein Widerspruch hinsichtlich der Differenz der Arbeitsfähigkeit in einer Übergangsphase und über längere Dauer, wie in der Beschwerde vorgebracht (Urk. 1 S. 6 Mitte), ist nicht erkennbar. Die Ärzte der MEDAS legen klar dar, weshalb sie die erwähnte Übergangs- und Rehabilitationsphase im Fall des Beschwerdeführers nicht befürworten (Urk. 8/13/1 S. 15 f.). Angesichts des dargestellten Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Einschätzung, dass nach einer erfolgten (Teil-) Berentung eine Reintegration umso schwieriger wird, als überzeugend einzustufen.
4.4     Dem prozessualen Antrag auf Einholung eines Berichts der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, Frau Dr. E.___, ist nicht zu folgen. Im psychosomatischen Fachgutachten der Ärzte der MEDAS wurden ihre Beurteilungen als fremdanamnestische Angaben berücksichtigt (Urk. 8/13/6 S. 4 Mitte). Weiter dürfte dies einen höheren Aussagewert bewirken als ein separater Arztbericht, bei dem sich die aufgrund der seit rund drei Jahren andauernden, praktisch wöchentlichen Behandlung (Urk. 1 S. 2 f.) zumindest hausarztähnliche Vertrauensstellung von Dr. E.___ auswirken könnte.
4.5 Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Sinne einer Reintegrationshilfe eine befristete Rente zuzusprechen sei, ist festzustellen, dass sich dieser in keiner Weise um die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bemüht. Nach eigenen Angaben nimmt der Beschwerdeführer die ihm von der behandelnden Psychiaterin verschriebenen Medikamente bestenfalls unregelmässig ein, verbringt seinen Tag mit Kartenspiel und konsumiert vermehrt Alkohol. Eine Physiotherapie hat er abgebrochen, weil bei Bewegung die Schmerzen zunähmen, ohne das Endergebnis der Therapie abzuwarten. Der Haushalt und die Einkäufe werden von seiner Freundin besorgt (Urk. 8/13/6 S. 3 Mitte). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer sich um eine Reintegration in irgendeiner Weise bemühen würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen und Gründe, weshalb er dazu nicht in der Lage sein sollte, werden ebenfalls nicht geltend gemacht. Somit besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Übergangslösung eine verminderte Arbeitsfähigkeit, verbunden mit den entsprechenden Auswirkungen auf eine Berentung, zuzusprechen.
4.6     Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit, leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen ohne Heben von mehr als 10 bis 15 kg, zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist in der abweisenden Rentenverfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 74'856.-- ausgegangen (Urk. 8/61 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin diesen Wert ermittelte, kann den Akten nicht entnommen werden, da er weder mit den Angaben des früheren Arbeitgebers (Urk. 8/40 S. 2 und S. 4) noch mit den Zahlen im IK-Auszug (Urk. 8/41) oder den im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. September 2004 angeführten Fakten (Urk. 8/8 S. 1) übereinstimmt.
         Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer ab Ende Januar 2000 verschiedentlich unregelmässig arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 8/40 S. 4). Per 31. Oktober 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 8/40 S. 5).
         Im Jahre 1999 arbeitete der Beschwerdeführer offenbar noch ohne Einschränkungen, weshalb die Zahlen dieses Jahres für die Berechnung herangezogen werden können. Demzufolge ist von einem Jahreslohn in Höhe von Fr. 68'689.-- auszugehen (Urk. 8/41 S. 2). Angepasst an die Nominallohnsteigerungen von 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 91, Tab. B 10.2) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 72'605.-- (Fr. 68’689.-- x 1,013 x 1,025 x 1,018).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, von 2001 bis und mit 2003 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2005, S. 90, Tab. B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2002 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7).
5.4 Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der somatisch bedingten Trageinschränkung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint ein Abzug von höchstens 10 % gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 51'307.-- (Fr. 57'008.-- x 0,9) festzulegen ist. Da der Beschwerdeführer nicht als aus medizinischen Gründen teilerwerbstätig zu qualifizieren ist und die geltend gemachte mangelnde sprachliche Integration (Urk. 1 S. 8 Mitte) einen IV-fremden Faktor darstellt, welcher zudem erheblich durch den Beschwerdeführer beeinflussbar ist, kann ein höherer Abzug nicht gewährt werden. Aufgrund der unter vorstehender Ziffer 4.3 angeführten Gründe kann auch kein höherer Abzug für eine allfällige Einstiegsphase berücksichtigt werden, zumal dem Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner Krankheit, sondern auch aus wirtschaftlichen, mithin IV-fremden, Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/40 S. 1 Ziff. 3).
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'605.-- im Jahr 2002 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 51'307.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21’298.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 29 % entspricht.
         Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Rente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Rechtsanwältin Korinna Fröhlich als unentgeltliche Rechtsvertreterin ist entsprechend ihrer diesbezüglichen Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Honorarnote vom 12. September 2005 (Urk. 10) ist nicht zu beanstanden und die Entschädigung (bei einem Zeitaufwand von 8,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 86.55) auf Fr. 1'868.55 (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Korinna Fröhlich, Zürich, wird mit Fr. 1'868.55 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle             
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).