Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 3. Februar 2006
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1961, verheiratet und Mutter von zwei Söhnen mit Jahrgang 1982 und 1987, arbeitete seit Schulabschluss im Gastgewerbe als Köchin, zuletzt von 1996 bis 1999 bei der A.___ in B.___ und seit 2000 im Restaurantsbetrieb ihres Mannes in E.___ (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 1.3, Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1, S. 4 Ziff. 6.1, Ziff. 6.3.1). Aufgrund von Rückenbeschwerden, andauernden Schmerzen und Depressionen meldete sich die Versicherte am 24. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/24 S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/12), veranlasste eine Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut C.___ (Urk. 7/11) und holte eine Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/20) sowie einen Zusammenzug des individuellen Kontos (Urk. 7/22) ein. Mit Verfügung vom 29. März 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/6), über das Begehren um berufliche Massnahmen befand sie nicht. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 18. November 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid betreffend IV-Rente vom 18. November 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Dezember 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer halben Invalidenrente. Eventualiter sei von einem Invaliditätsgrad von 30 % auszugehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts; ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt. Darauf kann mit den nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Die angefochtene Verfügung umfasste zwar noch den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese wurden indessen weder in der Einsprache noch in der vorliegenden Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es könne bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten des C.___ abgestellt werden; dieses leide an materiellen und formellen Mängeln. Zudem habe die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich das Invalideneinkommen fälschlicherweise anhand der Tabellenlöhne anstatt basierend auf ihrem tatsächlichen Einkommen als Köchin im Betrieb ihres Ehemannes berechnet (Urk. 1 S. 4 ff.). Auf weitere Vorbringen wird in der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass vorhandene Gutachten erfülle sämtliche Voraussetzungen zu seiner beweisrechtlichen Verwertbarkeit, weshalb von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten bis mittelschweren Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren sei vorliegend das Invalideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenlöhne errechnet worden; die Voraussetzungen zur Anwendung des effektiv erzielten Invalideneinkommen seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 5).
3.
3.1 Im Bericht vom 27. März 2003 stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und seit 2001 Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/12/2 S. lit. D), die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. A):
- Langanhaltende mittelschwere Depression mit Somatisierung
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom linksseitig bei Diskushernie L5/S1, Protrusion L4/L5
- Status nach CT gesteuerter periradikulärer Infiltration 4. Juli 2002
- Wegen der therapieresistenten Depression bestehe seit dem 1. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % bis zum heutigen Tage (12. März 2003), parallel dazu liege ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom mit folgenden Arbeitsunfähigkeiten vor:
- 100 % vom 8. Januar bis 11. Februar 2001
- 100 % vom 2. April bis 22. April 2001 (Depression)
- 100 % vom 1. Juni bis 30. Juni 2002
- 100 % vom 1. Juli bis 1. Dezember 2002
- 50 % seit 2. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003 (Depression, Rücken)
- 100 % seit 1. März 2003
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ II sowie rezidivierende Gastritiden (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. B).
Dr. D.___ erklärte, er habe im März 2001 eine Depression diagnostiziert, welche mit verschiedensten Antidepressiva behandelt worden sei. Die medikamentöse Behandlung sei jedoch aufgrund von vermeintlichen Nebenwirkungen (Gewichtszunahme usw.) nach kurzer Zeit immer wieder abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin klage auch über Schlafstörungen, multiple vegetative Beschwerden und emotionale Niedergeschlagenheit mit Weinanfällen und sozialem Rückzug. Im März des letzten Jahres habe sie dann psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen; diese Therapie sei aber nach wenigen Sitzungen und nach telefonischer Intervention des Ehemannes abgebrochen worden (Urk. 7/12/2 S. 1 lit. D).
Ferner bestehe ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei gesicherter Diskushernie. Die Beschwerdeführerin klage ständig über Schmerzausstrahlungen in das linke Bein, weshalb zur Zeit eine Physiotherapie durchgeführt werde (Urk. 7/12/2 S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin fühle sich nur zeitweise (Dezember 2002 bis Februar 2003) mindestens zu 50 % arbeitsunfähig; daher habe sie trotz der geschilderten Beschwerden gelegentlich im Restaurationsbetrieb ausgeholfen und ihre Haushaltsarbeiten durchgeführt (Urk. 7/12/2 S. 2 oben).
Naturgemäss komme es immer wieder zu Dekompensationen beider Grundleiden. Aufgrund des protrahierten Verlaufes und der belastenden familiären Konstellation (Ehemann mit invalidisierenden Rückenschmerzen) ging Dr. D.___ davon aus, dass die Gesamtsituation stationär bleiben werde. Wünschenswert wäre eine begleitende Psychotherapie (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D unten).
Er erklärte weiter, sich ausser Stande zu sehen, dass Formular betreffend medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit auszufüllen (Urk. 7/12/2 S. 2 lit. D).
3.2 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten vom 4. Dezember 2003 nannten die begutachtenden Ärzte des C.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 S. 15 Ziff. 5):
1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.4)
- DD: intermittierend radikulär L5/S1 links bei medio-lateraler Diskushernie L5/S1 sowie medialer Diskusprotrusion L4/S1, Spondylarthrosen L4-S1 mässigen Grades gemäss Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 5. Juni 2002
- Wirbelsäulenfehlform, Fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie muskuläre Dysbalance betont vom Beckengürtel
2. Zervikovertebrales Syndrom mit muskulärer Dysbalance und muskulärer Insuffizienz vom Schultergürtel Typ (ICD-10: M53.1)
3. Periarthropathia humeroscapularis tendinotica wahrscheinlich vom Subscapularis Typ links (ICD-10: M75.0)
4. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie ein Metabolisches Syndrom (Adipositas, BMI 32 kg/m2; arterielle Hypertonie; leichte Hypercholesterinämie; Verdacht auf beginnenden Diabetes mellitus; Urk. 7/11/2 S. 15 f. Ziff. 5.2).
Bei der Beschwerdeführerin hätten drei Hauptprobleme festgestellt werden können: Im Vordergrund stehe das lumbospondylogene Syndrom links, das zervikovertebrale Syndrom sowie eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links. Diese Diagnosen würden sich zwar beschreiben lassen, doch sei das zugehörige Korrelat aus klinischer Sicht sehr gering. Radikuläre Symptome könnten zum aktuellen Zeitpunkt ausgeschlossen werden, es gebe keine Hinweise für sensomotorische Ausfälle. Bei allen Grundproblemen sei - so auch anlässlich der Untersuchung - eine deutliche funktionelle Überlagerung festgestellt worden, was sich anhand der durchwegs positiv geprüften Waddell-Zeichen gezeigt habe. Insgesamt bestehe eine verminderte Wirbelsäulenbelastbarkeit, weshalb die Beschwerdeführerin keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten mehr ausüben könne. Die Arbeit als Köchin sei ihr aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 70 % zumutbar. Eine besser adaptierte Tätigkeit ohne längeres Stehen und ohne mittelschwere Belastung, wie sie als Köchin immer wieder anfalle, sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg und ohne repetitive Zwangshaltungen und ohne repetitive Torsionsbewegungen der Wirbelsäule zu 100 % zumutbar (Urk. 7/11/2 S. 16).
Aus internistischer Sicht bestehe ein progredientes metabolisches Syndrom, basierend auf der ebenfalls progredienten Adipositas. Mittel- und langfristig seien diese Co-Morbiditäten relevant für den Gesundheitszustand und die Überlebenswahrscheinlichkeit der Beschwerdeführerin, kurz- und mittelfristig jedoch nicht für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 S. 17).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den in der Untersuchungssituation festgestellten Befunde. Es hätten sich ausser den von der Beschwerdeführerin angegebenen anamnestischen Angaben keine depressiven Symptome objektivieren lassen. Die Situation der Beschwerdeführerin könne einer Anpassungsstörung zugeordnet werden, da sie aufgrund der somatisch begründbaren Beschwerden gewisse Einschränkungen erleide und im Rahmen dieser Anpassungsstörung etwas vermindert belastbar sei. Diese verminderte Belastbarkeit wirke sich aus psychiatrischer Sicht in stressbelastenden Situationen aus, so zum Beispiel in ihrer Tätigkeit als Köchin um die Essenszeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für alternative Tätigkeiten ohne Spitzenbelastungen, ohne massiven Zeitdruck oder Stress liege keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor (Urk. 7/11/2 S. 17 oben).
Zusammenfassend wurde von den Gutachtern anlässlich der Konsensbesprechung festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Familie in der Pizzeria adäquat eingerichtet, obschon die langjährig ausgeführte Tätigkeit als Köchin bei den vorhandenen Einschränkungen sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nicht optimal sei. Dementsprechend nachvollziehbar sei eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was wiederum die Anpassungsstörung unterhalte. Daraus ergebe sich, ausgehend von einer ganztägigen Erwerbstätigkeit, unter Einbezug der somatischen und psychiatrischen Gesichtspunkte, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die von den verschiedenen Gutachtern festgestellten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien dabei nicht zu addieren, sondern würden sich vielmehr ergänzen (Urk. 7/11/2 S. 17 Ziff. 6.1.2).
Insgesamt beurteilten die begutachtenden Ärzte des C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 1. Juni 2002 zu 30 % eingeschränkt sei. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/11/2 S. 19 Ziff. 6.1.9).
4.
4.1 Der vorliegende Bericht des Hausarztes und das Gutachten stimmen hinsichtlich der gestellten Diagnosen nicht überein. Während der Hausarzt Dr. D.___ von einer Depression ausging, wurde anlässlich der Begutachtung lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert.
4.2 Zur konkreten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin als auch in einer der Behinderung angepassten Verrichtung äusserte sich lediglich das C.___-Gutachten. Der Hausarzt erklärte zwar, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom Dezember 2002 bis Februar 2003 lediglich für zu rund 50 % arbeitsfähig gehalten habe und hielt zudem fest, ihr ihm Zeitraum vom Januar 2001 bis März 2003 mehrmals Einschränkungen zwischen 50 % und 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit als Köchin attestiert zu haben, doch eine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er nicht vor.
4.3 Da zur Bemessung des Invaliditätsgrades die konkrete Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant ist und lediglich das Gutachten solche Ausführungen enthält, ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für dessen beweisrechtliche Verwendbarkeit gegeben sind beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen betreffend die Mängel des C.___-Gutachtens durchzudringen vermag.
4.4 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Begutachtung unzureichenderweise in italienischer Sprache und nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt worden sei, obschon sie die italienische Sprache nicht genügend beherrsche, um sich klar und differenziert auszudrücken (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), bleibt entgegenzuhalten, dass aus den Akten keinerlei Hinweise hervorgehen, wonach anlässlich der verschiedenen Untersuchungen Sprachprobleme bestanden haben könnten. Zudem geht aus dem Auszug des individuellen Kontos hervor, dass die Beschwerdeführerin während rund zehn Jahren in der italienischen Schweiz, im Tessin, arbeitete (vgl. Urk. 7/22). Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, weshalb anlässlich der Begutachtung sprachliche Probleme aufgetreten sein sollten.
Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, der Rheumatologe habe die Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden unter Beizug der Waddell-Diganostik begründet, was missbräuchlich sei. Diese Untersuchungsmethode sei nicht geeignet, mit Bezug auf andere Beschwerden eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren und geklagten Beschwerden abzuleiten, vielmehr wären weitere Abklärungen vorzunehmen gewesen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Hierzu ist zu bemerken, dass anlässlich der rheumatologischen Untersuchung - diese erfolgte anhand der klassischen Untersuchungsmethoden (Urk. 7/11/2 S. 8 ff. Ziff. 4.1.2) - Unterschiede zwischen den klinisch feststellbaren und den angegebenen Beschwerden festgestellt wurden. Diese Unterschiede und die Beobachtung von Hinweisen auf eine nichtorganische Pathologie führten zur Feststellung positiver Waddell-Zeichen (Urk. 7/11/1 S. 10 Mitte). Inwiefern dies einen Missbrauch (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9) darstellen sollte, ist nicht ersichtlich.
4.5 Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Aussagekraft des C.___-Gutachtens vom 4. Dezember 2003 nicht zu schwächen. Dieses ist vielmehr für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, weshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen - auch kein konkreter Belastungstest - mehr erforderlich sind.
Es kann somit auf die im C.___-Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden, wonach für die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin eine Einschränkung von 30 % besteht und in einer körperlich leichten bis intermittierenden mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege.
5.
5.1 Die Berechnung des Invaliditätsgrades anhand des Betätigungsvergleichs scheidet entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 13) zum vornherein aus, da es sich vorliegend unbestrittenermassen um eine versicherte Person handelt, die erwerbstätig ist. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 5). Der Invaliditätsgrad ist daher gestützt auf den Einkommensvergleich festzulegen.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Vorliegend blieb unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, errechnete doch sowohl sie selbst als auch die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen für ein Vollpensum in der Höhe von Fr. 46'300.-- (Urk. 1 S. 9, Urk. 2 S. 6). Basierend auf dem Bericht des Arbeitgebers, welcher im Jahre 2003 erstellt wurde, ist unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns (vgl. Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 12) und der nominellen Lohnentwicklung von total 0,9 % für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 50'652.-- auszugehen (Fr. 46'300.-- + Fr. 3'900.-- x 1,009).
5.3 Strittig ist die Berechnung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne von einem massgeblichen Einkommen von Fr. 48'453.-- aus, während die Beschwerdeführerin geltend machte, die Tabellenlöhne fänden vorliegend rechtsprechungsgemäss keine Anwendung. Es sei vielmehr derjenige Verdienst zu berücksichtigen, welchen sie in einem 50 %-Pensum als Köchin erziele, das heisst Fr. 23'400.-- (Urk. 1 S. 9 f.).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es seien vorliegend alle in BGE 129 V 475 genannten Voraussetzungen erfüllt, weshalb das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Köchin zu ermitteln sei (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass im C.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer) auf 100 % geschätzt wurde und diejenige in ihrer bisherigen Tätigkeit auf 70 %. Es wurde ihr daher, insbesondere in der bisherigen Tätigkeit, eine Arbeitsfähigkeit zugestanden, welche über der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Köchin in einem 50 % Pensum liegt. Daher sind die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des von ihr effektiv erzielten Einkommens nicht erfüllt, da gerade nicht gesagt werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit werde voll ausgeschöpft. Daran vermag auch - wie im Einspracheentscheid richtig festgehalten - der Einwand der Beschwerdeführerin, ein allfälliger Berufswechsel sei ihr nicht zumutbar, nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 6 unten).
Somit sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen, die auf der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) basieren, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2004 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (LSE 2004 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- im Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 48'584.50 (Fr. 46'716.-- : 40,0 x 41,6). Damit ist von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 48'584.50 auszugehen.
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist oder nicht, sind die folgenden Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen: Zum einen handelt es sich bei der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Köchin, welche ihr noch weitgehend zugemutet wird, nicht um eine schwere Tätigkeit, welche per se einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würde. Ferner ist die Beschwerdeführerin, aufgrund ihres - im Vergleich zur ganzen Palette von Krankheitsbildern - mittelgradigen Gesundheitsschadens in einer angepassten Tätigkeit nicht stärker eingeschränkt und benachteiligt als andere Arbeitnehmerinnen. Zudem sind invaliditätsfremde Aspekte nicht zu berücksichtigen; um ein solches handelt es sich jedoch bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie könne als Ausländerin nicht gleichviel verdienen wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer (Urk. 1 S. 11). Aus all diesen Gründen und da vorliegend auch nicht - wie von der Beschwerdeführerin befürchtet - ein höheres Invaliden- als Valideneinkommen resultiert (vgl. Urk. 1 S. 11), rechtfertigt es sich nicht, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen.
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 50'652.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'584.50 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 2067.50 und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 4 %, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung unter anderem die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/24 S. 6 Ziff. 7.8). Dieser Anspruch wurde im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft, da sie ausdrücklich an ihrer bisherigen Stelle reduziert weiterarbeiten wollte. Die Beschwerdeführerin ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass, falls sie sich zu einer beruflichen Veränderung entscheiden und dazu behördliche Unterstützung benötigen sollte, es ihr jederzeit offen steht, sich erneut bei der Invalidenversicherung zur Beurteilung von beruflichen Massnahmen zu melden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).