Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 20. Juni 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel & Hüsler Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/14) das Rentengesuch der 1962 geborenen B.___ abgelehnt hatte, meldete sich diese am 8. März 2004 (Urk. 8/55) erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gegen die daraufhin erlassene rentenabweisende Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/10) erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, am 25. August 2004 (Urk. 8/9) Einsprache und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. auch Urk. 8/49). Mit Ergänzung vom 1. Oktober 2004 (Urk. 8/46) liess sie ihre Anträge aufforderungsgemäss (Urk. 8/8) substantiieren (vgl. auch Urk. 8/59, 8/63-65).
1.2 Mit Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 2 = 8/5) wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Mittellosigkeit ab, wobei von einem anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 964.80 pro Monat ausgegangen wurde. Der Einsprachentscheid erging am 6. Januar 2001 (Urk. 8/1).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 19. November 2004 betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung liess die Versicherte am 22. Dezember 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das Verwaltungsverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. Sintzel beantragen. Sie begründete dies damit, dass entgegen der Angaben im Gesuch vom 1. Oktober 2004 ihr Sohn A.___ nicht in der Lage sei, einen Haushaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.- zu leisten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2005 (Urk. 7) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um die Einkommensverhältnisse ihre Sohnes A.___ ab August 2004 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/1) zu belegen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, A.___ sei ab August 2004 weiterhin in der Lage gewesen, einen monatlichen Haushaltsbeitrag von Fr. 900.- zu leisten. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 12/1 und 12/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Invalidenversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) - auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 360 Erw. 4a).
1.2
1.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV] und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37).
1.2.2 Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne vom Art. 152 Abs. 1 OG. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b und 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise die Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).
2.
2.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren, insbesondere die Voraussetzung der Bedürftigkeit.
Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen A.___, geboren 1983, und C.___, geboren 1994. A.___ ist bereits volljährig und hat eine Lehre als Elektromonteur absolviert. Die praktische Abschlussprüfung hat er nicht bestanden. Vom 12. August bis 1. Oktober 2004 arbeitete er temporär und erzielte dabei einen Verdienst von Fr. 5'576.- (Urk. 11 und 12/1). Ab 12. Januar bis 11. März 2005 war er erneut als Elektromonteur ohne Fachausweis in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig, wobei er pro Stunde Fr. 25.50 brutto verdiente, was einem Monatsverdienst von brutto Fr. 4'284.- (42 Std. x 4 x 25.50) entspricht (Urk. 12/2).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (Urk. 1; Urk. 11; vgl. Urk. 8/46) und die von ihr eingereichten Belege (Urk. 3/2, Urk. 12/1 und 12/2; vgl. Urk. 8/59, 8/63-65) ermittelte sogenannte "erweiterte Notbedarf" von Fr. 5'021.20 ist nicht zu beanstanden. Berücksichtigt wurde für das Ehepaar ein Grundbetrag von Fr. 2'015.-(inkl. Freibetrag), zuzüglich Fr. 455.- (inkl. Freibetrag) für den noch schulpflichtigen C.___; Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 1'682.- (Urk. 8/55), Prämien für die Krankenversicherungen der Familie in der Höhe von Fr. 560.80 (Urk. 8/59), Auslagen von Fr. 58.40 für Fahrten des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz (vgl. Steuererklärung, Urk. 8/63) und Steuern von Fr. 250.- (Urk. 8/63).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) ist für den volljährigen Sohn A.___ nicht schon deshalb ein zusätzlicher Grundbetrag von Fr. 455.- zu berücksichtigen, weil dieser die praktische Abschlussprüfung zum Elektromonteur nicht bestanden hat. Wie in Erw. 2.1 bereits ausgeführt, war dieser von August bis Ende September 2004, und danach ab Januar 2005 erwerbstätig. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung allein belegt somit keineswegs die Unterstützungsbedürftigkeit dieses Sohnes.
2.3 Auf der Seite der Einkünfte berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neben dem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'086.- einen Haushaltsbeitrag von A.___ in der Höhe von Fr. 900.- und ermittelte ein Total der Einkünfte von 5'986.-beziehungsweise einen gegenüber dem erweiterten Notbedarf resultierenden Überschuss von Fr. 964.80 (= 5986 - 5021.20; Urk. 2 = 8/5).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wegen des Erwerbsunterbruchs von A.___ (Oktober-Dezember) sei keinerlei Haushaltsbeitrag zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Immerhin erzielte A.___ vom 12. August bis Ende September 2004 durch seinen Temporäreinsatz insgesamt einen Verdienst von Fr. 5'576.-, so dass er von Mitte August bis Ende Dezember 2004 monatlich durchschnittlich über rund Fr. 1'239.- verfügte (= 5'576.- : 4,5 Monate). Unter Berücksichtigung, dass er ab Januar 2005 bereits wieder über eine Anstellung verfügte, erscheint während der zu beurteilenden Periode zwischen dem Gesuch vom 25. August 2004 (Urk. 8/9) und dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005 (Urk. 8/1) zumindest ein Haushaltsbeitrag von Fr. 500.- pro Monat als angemessen.
Damit reduziert sich der Einkommensüberschuss zwar auf Fr. 564.80. Doch ist damit die Grenze zur Bedürftigkeit nach wie vor nicht überschritten.
Daraus folgt, dass der Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Vertretung zu Recht verweigert wurde
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).