Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 25. Juli 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1964, arbeitete ab 1990 als Handlanger auf dem Bau. Wegen Rückenschmerzen ist er seit Mai 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/23 S. 1 f., Urk. 7/24). Am 17. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung einer Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/39 = Urk. 7/63). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/24, Urk. 7/26-29, Urk. 7/61-62) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. September 2001 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % in Aussicht (Urk. 7/20). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/58), worauf die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle in A.___ (nachfolgend: MEDAS) veranlasste (Gutachten vom 14. August 2003, Urk. 7/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab April 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zu (Verfügung vom 3. März 2004, Urk. 7/10-11). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 7/7, Urk. 7/9) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Härtefallrenten, die unter dem bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht zugesprochen worden sind, werden unter bestimmten, in lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision genannten Voraussetzungen weitergewährt.
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 16 ATSG (in der ab 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid basiert auf dem Gesamtgutachten der MEDAS vom 14. August 2003 (vgl. Urk. 2). Darin wurden gestützt auf die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: eine depressive Störung, gegenwärtig leichten bis mittelschweren Grades mit ausgeprägtem, somatischem Syndrom, vorwiegend reaktiv bedingt (Code F32.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, derzeit linksbetont, bei anamnestischem Status nach lumboradikulärer Reizung L5 rechts seit April 2000 bei korrespondierender Diskushernie L4/5, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform, Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung und Verdacht auf ausgeprägte Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation. Nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden sich die epigastrischen Schmerzen, eine einmalige Episode einer Sinustachykardie im Juni 2003 und eine Dysurie unklarer Aetiologie (Urk. 7/23 S. 14).
In Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund des depressiven Syndroms mit ausgeprägter Antriebshemmung, Anhedonie und einer durch Schlafstörungen bedingten Tagesmüdigkeit sei aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Von rheumatologischer Seite her bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, sowie für solche in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen, rein sitzend, rein stehend, in vornübergeneigten Körperhaltungen oder mit repetitiv rumpforientierten Stereotypien. Entsprechend sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhandlanger nicht mehr zumutbar. Eine den körperlichen Gegebenheiten gerecht werdende, körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit (Hebelbelastungen bis 15 kg) erscheine zumutbar. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Diese sei durch die psychische Erkrankung bedingt. Würde sich die intensivierte Therapie der Depression als erfolgreich erweisen, so könne dies zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führen (Urk. 7/23 S. 14 f.).
3.2 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde mit dem Gutachten inhaltlich nicht auseinander. Dementsprechend fehlt es an Einwendungen gegen das Gutachten als solches. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, sein Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, sein behandelnder Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Ärzte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, hätten ihm jeweils eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann stellte er einen weiteren Bericht eines orthopädischen Chirurgen in Aussicht, den er in der Folge jedoch nicht einreichte (Urk. 1).
Den Gesamtgutachtern waren die Berichte von Dr. B.___, Dr. C.___ und des D.___ bekannt (vgl. Urk. 7/23. S. 2 ff.). Zutreffend ist, dass Dr. B.___ im Bericht vom 19. Dezember 2001 dem Beschwerdeführer ab Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bescheinigte (Urk. 7/24). Diese Einschätzung wird auch von den Gutachtern geteilt und ist insoweit unbestritten, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte Dr. B.___ explizit keine Angaben, da er sich in Arbeitsmedizin nicht auskenne. Für die rheumatologischen Befunde verwies er auf die Berichte des D.___ (Urk. 7/24). In den Berichten vom 13. Dezember 2000 und 23. April 2001 wurde von den behandelnden Ärzten des D.___ aufgrund der erhobenen Befunde festgehalten, dass in angestammter Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese sei durch eine medizinische Trainingstherapie bei günstigem Therapieverlauf bis auf 100 % steigerbar, doch fehle dem Beschwerdeführer die hiefür notwendige Motivation (Urk. 7/28-29). Wie die IV-Stelle bereits im Einspracheentscheid vom 24. November 2004 zutreffend festgestellt hatte (vgl. Urk. 2 S. 3), stimmt diese Beurteilung mit jener der MEDAS-Gutachter überein. Diese führten aus, aus rheumatologischer Sicht empfehle sich zur Behebung der eingetretenen Dekonditionierung ein medizinisches Training. Ein solches sei dem Beschwerdeführer zumutbar, doch fehle ihm die dazu nötige Motivation. Unter diesem Gesichtspunkt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/23 S. 16). Aus diesen Berichten erhellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht als voll arbeitsfähig zu gelten hat, zumal die Invalidenversicherung für die fehlende Trainingsmoral nicht einzustehen hat. In psychiatrischer Hinsicht attestiert Dr. C.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 12. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. Urk. 7/23 S. 7 f.). Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal darin keine psychopathologischen Befunde erhoben werden, welche im sorgfältig begründeten psychiatrischen Konsiliargutachten, auf welches sich das Gesamtgutachten stützt, nicht berücksichtigt worden wären (vgl. Urk. 7/23 Beilage 3). Auffallend ist, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer zudem aus somatischer Sicht - entgegen allen rheumatologischen und internistischen Fachärzten - als voll arbeitsunfähig erachtet. Ganz offensichtlich attestiert Dr. C.___ generell eine höhere Arbeitsunfähigkeit, als dies die anderen Ärzte im vorliegenden Fall tun. Diesem Umstand ist bei der Würdigung entsprechend Rechnung zu tragen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von den MEDAS-Ärzten nicht als Mensch, sondern wie ein Gegenstand behandelt worden (Urk. 1). Das Gutachten enthält keinerlei Hinweise für eine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität der Gutachter. Der Vorwurf wird denn auch nicht näher substantiiert und kann daher nicht nachvollzogen werden.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, so dass darauf abzustellen ist. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, wie unter Erwägung 3.1 beschrieben, zu 70 % arbeitsfähig ist.
4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. April 2001 (vgl. Urk. 7/10-11), abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin, der E.___, hätte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 Fr. 61'750.-- betragen (Urk. 7/61). Darauf ist abzustellen. Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen) die Tabellenlöhne herangezogen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/42). In der LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'437.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im 2001 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6 - 2005, S. 82, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 1856 Punkten (2000) auf 1902 Punkte (2001), ergibt sich hochgerechnet auf das Jahr ein Betrag von Fr. 56'883.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer durch seine psychischen und körperlichen Einschränkungen gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt, rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung des Tabellenlohns um 10 % vorzunehmen, was einen Betrag von Fr. 51'194.-- ergibt. Da der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag entsprechend zu kürzen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 35'836.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 61'750.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 25'914.-- ein Invaliditätsgrad von 41,96 %. Gerundet entspricht dies dem von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrad von 42 %.
5. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise auf eine halbe Härtefallrente ab dem 1. April 2001. Die IV-Stelle ist in der Verfügung vom 3. März 2004, welche sie mit dem Einspracheentscheid vom 24. November 2004 bestätigte, zum selben Ergebnis gekommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).