Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00955
IV.2004.00955

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nach Einsicht in
         die gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2004 (Urk. 2) gerichtete Beschwerde vom 22. Dezember 2004 (Urk. 1), die Beschwerdeergänzung vom 18. Januar 2005 mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen statt einer halben Invalidenrente (Urk. 6), die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9) sowie in die IV-Akten (Urk. 10/1-42);
unter Hinweis darauf, dass
         der 1945 in A.___ geborene Beschwerdeführer eine fünf Jahre dauernde Kraftfahrzeug-Mechanikerlehre absolvierte und im Februar 1964 in die Schweiz einreiste, wo er mit der Niederlassungsbewilligung C als Automechaniker arbeitete; er vom 1. Januar 1969 bis 30. November 2001 bei der B.___ AG angestellt war, wobei er zunächst als Getriebe-Spezialist in der Werkstatt tätig war und 1999 in der Neuwagenabteilung wechselte, wo er für die technische Aufbereitung der Fahrzeuge und das Erstellen der Prüfberichte zuständig war (Urk. 10/39-42),
         der Beschwerdeführer sich am 20. November 2002 wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (Urk. 10/40), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische, berufliche und erwerbliche Abklärungen vornahm und ihm mit Verfügung vom 9. März 2004 (Urk. 10/11) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 22. November 2004 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % beruhende halbe Invalidenrente zusprach;
in Erwägung, dass
         als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, Art. 8 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung),
         Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
         Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 1 Anspruch auf eine ganze Rente haben, wenn sie mindestens zu 662/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind, wobei in Härtefällen gemäss aArt. 28 Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente besteht,
         nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nach wie vor zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise eine Zweitelsrente führt, jedoch nicht mehr zu einer Härtefallrente; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % nunmehr Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht und ein Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % entsteht,
         der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG),
         bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit 16 ATSG) und dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), wobei der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen),
         für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht; übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn; hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen),
         die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen, was voraussetzt, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze angegeben werden und zusätzlich Angaben zu machen sind über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe; auch ist das rechtliche Gehör dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und der versicherten Person Gelegenheit gibt, sich hiezu zu äussern, wobei es im Beschwerdeverfahren Sache des angerufenen Gerichts ist, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 Erw. 4.2.2);
in weiterer Erwägung, dass
         die IV-Stelle - aufgrund der Diagnosen chronisches cervicovertebrales und intermittierend cervicocephales Syndrom, myofascial betont, bei Wirbelsäulenfehlform (ausgeprägte thorakale Hyperkyphose mit Kopfprotraktion) und mässiggradig ausgeprägten degenerativen Veränderungen, chronisch intermittierendes lumbovertebrales Syndrom mit intermittierenden spondylogenen Ausstrahlungen rechts bei Wirbelsäulenfehlform (fixierter thorakaler Hyperkyphose) und eher leichtgradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen L3/4, L4/5, Spondylolyse mit Spondylolisthesis L5/S1), chronische Epicondylopathia ulnaris links und Gelenksdisfunktion bei Status nach Gelenksrevision im Bereiche des linken Ellbogens 1997 beziehungsweise Ellbogengelenksarthrose links bei Chondromatose und Status nach Arthroskopie 1998 und chronischer Epicondylopathia ulnaris, Status nach medialer Meniscektomie links 1993 und rechts 2002 und Depressives Syndrom - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 15. Oktober bis 30. September 2002 und danach von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit ausging,
         sie sich dabei auf die entsprechenden Beurteilungen des Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und der Physiotherapeutin D.___, beide vom Zentrum E.___, sowie des behandelnden Arztes Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumakrankheiten und Innere Medizin, wie sie in den Berichten vom 8. Juli und 25. September 2002 sowie im Zeugnis vom 17. Dezember 2002 enthalten sind (Urk. 10/18, 10/19/1-2), stützte, namentlich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Zentrums E.___, worin als arbeitsbezogenes relevantes Problem eine verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, des Nacken-/Schultergürtels und des linken Armes angeführt und festgehalten wird, dass gemäss Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit die ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Getriebe-Spezialist nicht mehr, hingegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Neuwagenaufbereitung mit einer Belastungsreduktion in der Position Stehen vorgeneigt und Arbeit über Kopf wie auch eine andere mittelschwere Tätigkeit mit maximalen Gewichten von 22,5 kg Heben Boden-Taille, 17,5 kg Heben über Kopf, 27,5 kg Heben horizontal und mit Vermeiden von länger andauernden Arbeiten im Stehen vorgeneigt, von Überkopfarbeit und wiederholten Kniebeugen halbtags zumutbar sei (Urk. 10/19/2 S. 2-3),
         die IV-Stelle ferner auf die Aussage des Berufsberaters im Verlaufprotokoll vom 15. Dezember 2003 (Urk. 10/24) abstellte, wonach berufliche Massnahmen die Erwerbsfähigkeit des 58-jährigen Beschwerdeführers, der immer als Automechaniker gearbeitet habe, kaum wesentlich verbessern könnten,
         die IV-Stelle, aufgrund der in der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) ausgewiesenen Jahreslöhne eines Veredlers, Autoverkäufers, Hilfsarbeiters und Anlagearbeiters bezüglich eines 50 %igen Arbeitspensums das Invalideneinkommen mit Fr. 32'441.-- berechnete und dieses dem Valideneinkommen von Fr. 77'090.-- gegenüberstellte, so dass sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'649.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 58 % ergab,
         der Beschwerdeführer das Heranziehen von DAP-Löhnen beanstandet, er das Invalideneinkommen nach den Tabellenlöhnen mit Fr. 22'803.-- und das Valideneinkommen aufgrund der Einkommensverhältnisse des Jahres 2001 mit Fr. 79'397.-- beziffert; er weiter geltend macht, er verrichte seit dem 1. August 2004 bei der G.___-Garage eine Teilzeitarbeit mit einem 50%igen Pensum zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1'500.--, wodurch sich zusätzliche Beschwerden eingestellt hätten (Urk. 1, 6),
         zur letztgenannten Behauptung auf das die Behandlung vom 2. Juni bis 24. August 2004 betreffende Zeugnis des Handchirurgen Dr. med. H.___ vom 17. Dezember 2004 (Urk. 3) verwiesen wird, der als neue Diagnosen einen Dupuytrenschen Faszienstrang Strahl IV rechts, ein Hypothenar-Hammer-Syndrom mit Verschluss der A. ulnaris auf Höhe des hamulus ossis hamatus rechts anführt und festhält, dass der Versicherte während seiner 44 Jahre dauernden Berufsarbeit stets einen Lufthammer gebraucht habe und nun unter häufigen, oft stechenden Schmerzen im rechten Hypothenar, bei minimer Absenkung der Umgebungstemperatur unter kalten Fingern II-V, abends oft unter Kribbelparästhesien der ulnaren Finger beider Hände und aufgrund der erosiven ulnar betonten Arthrose unter starken Schmerzen im linken Ellbogen leide, wobei sich Dr. H.___ nicht dazu äussert, ob die zumutbare Arbeitsfähigkeit durch die zwischen Verfügung und Einspracheentscheid offenbar neu hinzugetretenen Probleme in der rechten Hand zusätzlich eingeschränkt wird,
         dies jedoch ebenso wie die Frage, ob bei der Invaliditätsbemessung ab August 2004 auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei, offen gelassen werden kann, da die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, die sich nur auf vier anstelle der von der Rechtsprechung geforderten fünf DAP-Profile stützt und der keine zusätzlichen Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zugrunde liegen (Urk. 10/24, 10/27), ohnehin zu korrigieren ist,
         aufgrund der anstelle der DAP heranzuziehenden LSE 2002, des darin für Männer des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche ausgewiesenen Zentralwertes von Fr. 4'557.-- und der damals betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10-2005, Tabelle B9.2) von einem Jahreseinkommen von Fr. 57'008.-- beziehungsweise - entsprechend der nur 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - von Fr. 28'504.-- auszugehen und der Umstand, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung selbst in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss und sich der reduzierte Beschäftigungsgrad bei den Männerlöhnen zusätzlich ungünstig auswirkt (vgl. LSE 2002 T8* S. 28), sowie das fortgeschrittene Alter rechtsprechungsgemäss (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) mit einem Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen ist, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'803.-- ergibt,
         sich aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem von der IV-Stelle verwendeten Valideneinkommen von Fr. 77'090.--, das auf den Angaben des Arbeitgebers vom 12. Dezember 2002 beruht (Urk. 10/36 Ziff. 16), ein Invaliditätsgrad von rund 70 % ergibt,
         dieser Invaliditätsgrad sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2004 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule, Postfach 300, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).