Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00956
IV.2004.00956

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene C.___ ist als Reinigungsangestellte teilzeitlich erwerbstätig. Daneben führt sie ihren 4-Personen-Haushalt. Am 28. Juli 2002 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/47). Nach Einholung des Berichts von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Augenchirurgie (Urk. 7/19), sprach die IV-Stelle der Versicherten am 16. Oktober 2002 medizinische Massnahmen in Form einer Staroperation am rechten Auge einschliesslich Nachbehandlung (Urk. 7/13).
         Wegen Kreuzschmerzen, Migräne, Depressivität, Knieschmerzen und Hypertonie meldete sie sich am 23. März 2004 erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/46). Daraufhin holte die IV-Stelle Auskünfte der Arbeitgeberin sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 7/29 und Urk. 7/27). Dazu zog sie den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 3. Juli 2004 bei (Urk. 7/17) und verneinte mit Verfügung vom 28. September 2004 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/10). Die am 27. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess C.___ am 21. Dezember 2004 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente nach ordnungsgemässer Abklärung der Sachlage, eventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen und Arbeitsvermittlung beantragen. Daneben liess sie um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2005 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel nach Eingang des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" (Urk. 9, Beilagen Urk. 10/2-11) am 16. Februar 2005 geschlossen und Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. November 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen).
         Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Nach der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % beziehungsweise 50 % zu einem Anspruch auf eine Viertels- beziehungsweise Zweitelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).      
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 3. Juli 2004 nicht abgestellt werden könne, weil dieser eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, obwohl die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden ohne wesentlichen Absenzen weiterhin ihr Arbeitspensum erfüllt habe. Ein solches Arbeitspensum wäre ihr somit weiterhin zumutbar, weshalb weder eine Invalidität noch eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vorliege (Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie unter schweren rheumatischen Beschwerden leide, die ihr gerade bei der Reinigungstätigkeit unerträgliche Qualen bereiten würden. Davon betroffen seien hauptsächlich Hände und Finger. Ärztlicherseits sei sie zu 100 % arbeitunfähig geschrieben worden. 2004 habe sie nicht mehr gearbeitet und Krankentaggelder bezogen (Urk. 1 S. 4). Es sei notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auch auf die Psyche übergriffen, weshalb sich regelmässig erhebliche psychische Störungen mit Krankheitswert herausbildeten, was von der IV-Stelle von Amtes wegen abgeklärt werden müsse. Dr. B.___ weise denn auch im vorliegenden Fall auf psychische Beschwerden hin (Urk. 1 S. 5 f.). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei die im Gesundheitsfall zu erwartende Karriere zu berücksichtigen. Als behinderungsangepasste Tätigkeit sei nur noch eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte, jedenfalls nicht mehr als eine sehr leichte teilzeitliche Anstellung, vorstellbar. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25 % ergebe sich ein jährliches Invalideneinkommen von höchstens Fr. 3'750.-- (Urk. 1 S. 6 f.). Schliesslich bestehe angesichts der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten beim Finden und Erhalten einer Arbeitsstelle ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     In seinem Bericht vom 3. Juli 2004 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom mit Neigung zu Generalisierung bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Migräne ohne Aura und Gonarthrose beidseits. Die depressiv wirkende Beschwerdeführerin klage über massive, teilweise unerträgliche Nacken- beziehungsweise Kopfschmerzen, verbunden mit Übelkeit. Ausserdem spüre sie Schmerzen entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine sowie im Schulterbereich und Knieschmerzen beidseits. Des Weiteren leide sie unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Lärmempfindlichkeit, gelegentlichen Unterbauch- und Magenschmerzen sowie Morgentiefs, ausgeprägter Müdigkeit und gelegentlichem Schwindel. Dadurch seien die Arbeitsfähigkeit und die Belastbarkeit deutlich reduziert. Seit drei bis vier Jahren könne die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden keiner Arbeit mehr nachgehen. Über die genaueren prozentualen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne er sich nicht korrekt äussern, weshalb eine Begutachtung durch einen Rheumatologen unter Einbezug eines Psychiaters zu empfehlen sei (Urk. 7/17).
         In seinem im Rahmen des Einspracheverfahrens am 27. Oktober 2004 ausgestellten ärztlichen Zeugnis vom 22. Oktober 2004 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. Oktober 2004 für die nächsten sechs bis acht Wochen (Urk. 7/6).
3.2     Die letztgenannte Bescheinigung lässt indes bezüglich der Dauerhaftigkeit der invalidisierenden Gesundheitsstörung keine Rückschlüsse zu, zumal Dr. B.___s Angaben zur Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend sind. Die Verwaltung weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz des von diesem Arzt im Bericht vom 3. Juli 2004 enthaltenen Hinweises auf eine seit drei bis vier Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit tatsächlich seit 1995 aushilfsweise und seit dem 14. Juli 1999 im Rahmen einer Festanstellung während 15 Stunden pro Woche als Reinigungsangestellte arbeitet. Dies ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin, der D.___ AG, vom 26. August 2002 und 14. April 2004 sowie aus den Lohnabrechnungen, namentlich derjenigen vom 4. November 2004 (Urk. 7/22, 7/29, 7/36). Dadurch und insbesondere durch den im Arbeitgeberfragebogen enthaltenen Vermerk "2004 keine Absenzen" wird auch die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, sie habe im Jahr 2004 nicht gearbeitet und lediglich die ihr zustehenden Krankentaggelder bezogen (Urk. 1 S. 4).
         Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin wegen der verschiedenen von Dr. B.___ bescheinigten Gesundheitsstörungen nicht in der Lage wäre, das im Gesundheitsfall von der IV-Stelle als wahrscheinlich angenommene und beschwerdeweise nicht in Frage gestellte Arbeitspensum von 50 % zu verrichten, würde daraus keine rentenbegründende Erwerbseinbusse resultieren. Denn bei 15 Wochenstunden, die einem Arbeitspensum von rund 35 % entsprechen, ergäbe sich im erwerblichen Bereich lediglich ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit auch unter Berücksichtigung einer allfälligen, allerdings erfahrungsgemäss wesentlich geringeren Einschränkung im Haushaltsbereich der Grenzwert von 40 % bei weitem nicht erreicht wird.
3.3     Soweit mit der Beschwerde gestützt auf die Äusserungen von Dr. B.___ eine Begutachtung verlangt wird, ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung sein kann, Abklärungen zu tätigen, solange die beigezogenen Berichte der behandelnden Ärzte keine ernsthaften Anhaltspunkte für leistungsbegründende Gesundheitsstörungen ergeben oder, wie dies vorliegend der Fall ist, durch eine effektiv ausgeübte Erwerbstätigkeit gar widerlegt werden.
         Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich von ihrem Hausarzt Dr. B.___ behandeln liess (Urk. 7/46 S. 6) und dieser offensichtlich eine Überweisung an einen Spezialarzt nicht für nötig erachtete. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person indes gehalten, zur Vermeidung einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit allfällige Gesundheitsstörungen durch eine geeignete Behandlung zu beheben oder zu mildern oder dies zumindest zu versuchen. Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten psychischen Störungen, die einer medizinischen Behandlung keineswegs unzugänglich sind und somit nicht zwangsläufig dauerhaften Charakter haben.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Bezüglich der in der Einsprache eventualiter geltend gemachten beruflichen Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, hat die IV-Stelle jedoch noch keine Verfügung erlassen. Folglich hätte sie darauf im Einspracheentscheid gar nicht eintreten dürfen und kann auf den gleichlautenden Antrag in der Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
        


Das Gericht erkennt:
1.       Der Einspracheentscheid vom 30. November 2004 wird, soweit darin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen entschieden wird, ersatzlos aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).