Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. März 2005
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1959, besuchte 8 Jahre die Grundschule in N.___ (Urk. 7/16/1 S. 8, Urk. 7/42). 1979 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie ab Januar 1988 als Raumpflegerin bei C.___, Reinigungen, mit einem Pensum von 26 Stunden pro Woche arbeitete, ab Dezember 1988 zudem bei der A.___ AG mit einem Pensum von 5,2 Stunden pro Woche (Urk. 7/38, Urk. 7/39). Daneben arbeitete sie zudem stundenweise bei weiteren Arbeitgebern (Urk. 7/35).
Am 24. August 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/50). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/20, Urk. 7/21/1-3). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Mai 2000 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf Umschulung sowie auf eine Invalidenrente, da keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/13, Urk. 7/15).
Gemäss ärztlichen Angaben war die Versicherte wegen Rückenbeschwerden in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin ab Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17). Die A.___ AG kündigte der Versicherten auf den 31. März 2002 (Urk. 7/38). C.___ löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2002 auf (Urk. 7/39). Seit Juni 2001 geht die Versicherte keiner Arbeit mehr nach (Urk. 7/16 S. 8).
Am 5. Juni 2002 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um berufliche Massnahmen sowie um eine Rente (Urk. 7/42). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem verschiedene Arzberichte ein (Urk. 7/17-19/1-5) und liess die Versicherte durch die MEDAS L.___ interdisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 2. Februar 2004, Urk. 7/16/1-5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente, weil sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei, und der Invaliditätsgrad lediglich 32 % betrage. Ebenfalls verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/7).
Dagegen erhob die Versicherte am 12. Mai 2004 Einsprache und beantragte, es sei ihr mindestens eine halbe, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 7/6). Mit Entscheid vom 26. November 2004 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Am 23. Dezember 2004 erhob die Versicherte Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 26. November 2004 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit eine volle Invalidenrente zu gewähren.
3. Eventuell sei nochmals eine medizinische Abklärung zu treffen, bevor nochmals verfügt wird.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich."
In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 9. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad (ab dem 1. Januar 2003 gemäss Art. 16 ATSG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (bis 31. Dezember 2002 nach Art. 41 IVG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2002 eingetreten und hat weitere medizinische Abklärungen vorgenommen. Zu prüfen ist daher einzig, ob sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 zu Recht wiederum verneint hat, oder ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 8. Mai 2000 in einem Ausmass verändert hat, das nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Dabei hat die IV-Stelle die Beschwerdeführerin richtigerweise als Erwerbstätige qualifiziert, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.
4.
4.1 Der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 8. Mai 2000 (Urk. 7/13) lagen im Wesentlichen die Berichte von Dr. med. S.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 1. Oktober 1999 sowie der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für innere Medizin, vom 26. September 1999 zugrunde (Urk. 7/15, Urk. 7/20, Urk. 7/21/1). Dr. S.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Oktober 1999 ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts am ehesten funktioneller Natur (Urk. 7/20). In ihrer Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin durch die rechtsseitigen Schmerzen eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie vollständig arbeitsfähig. Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 26. September 1999 als Diagnosen eine chronische Zervikobrachialgie rechts bei Diskushernie C6/7 sowie eine Lumboischialgie rechts bei Diskusprotrusion L3/4 (Urk. 7/21/1). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er noch nie attestieren müssen.
4.2
4.2.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2004 liegen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde:
4.2.2 In den Berichten der Klinik S.___ vom 17. Januar, 1. Februar und 21. Februar 2001, wo die Beschwerdeführerin wegen Nackenschmerzen radiologisch untersucht wurde (MRI vom 17. Januar und 21. Februar 2001), werden als Befunde eine leichtgradige rechtsbetonte Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C6/7 mit paramedian gelegener rechtsseitiger flacher Diskusprotrusion angeführt (Urk. 7/19/3-5). Eine zervikale Myelopathie oder intraforaminale Nervenwurzelkompression bestehe nicht. Im Vergleich zu den Vorbildern von 1997 sei ein Rückgang des Befundes festzustellen.
4.2.3 Im Bericht des Universitätsspitals U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 11. Oktober 2001, wo die Beschwerdeführerin ambulant untersucht wurde, wird ein zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung diagnostiziert (Urk. 7/19/2).
4.2.4 Im Bericht des Spitals T.___ vom 23. November 2001 werden als Diagnosen eine chronische Schmerzerkrankung mit zervikal und lumbal betontem panvertebralem Schmerzsyndrom mit funktionellem sensomotorischem Halbseitensyndrom rechts, eine Diskusprotrusion L3/4, ansonsten bildgebend ein Normalbefund der Lendenwirbelsäule, eine leichtgradige Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C6/7 mit paramedian rechtsseitiger flacher Diskusprotrusion C6/7 angeführt (Urk. 7/19/1). Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
4.2.5 Dr. med. F.___, Facharzt für innere Medizin, speziell Rheumatologie, führt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002 aus, wegen der Beschwerden könne die Beschwerdeführerin Haushaltarbeiten nur teilweise erledigen, Staubsaugen und Reinigungsarbeiten seien nicht möglich. Der ganze Rücken und beide Beine, insbesondere das rechte, seien schmerzhaft. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei gut. An Rumpf und Extremitäten fänden sich symmetrisch sogenannte Tenderpoints. Als Diagnose nennt er ein chronisches zervikocephales und zervikobrachiales Syndrom rechts bei Diskusdegeneration C5/6 und C6/7 sowie eine Panalgie, vereinbar mit Fibromyalgie (Urk. 7/17). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2001 zu 100 % arbeitsunfähig.
Zu den im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" angeführten Fragen, wie weit die versicherte Person in den physischen Funktionen eingeschränkt sei, hält Dr. F.___ fest, die Fragen könnten nicht zuverlässig beurteilt werden.
Schliesslich stellt er fest, im jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise ausser Haus arbeitsfähig. Gemäss ihrer eigenen Einschätzung sei sie im Haushalt zu 25-30 % arbeitsfähig.
4.2.6 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 2. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin am 12. und 14. Januar 2004 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 7/16/1 S. 12-14, Urk. 7/16/2-5). Zu den angegebenen Beschwerden wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage über ständige Schmerzen am ganzen Körper, vom Kopf bis zu den Füssen. Sie erinnere sich nicht, wann sie das letzte Mal einen Tag ohne Schmerzen erlebt habe. Am besten gehe es ihr, wenn sie sich ruhig verhalte. In der Nacht erwache sie regelmässig zwischen 2 und 3 Uhr, müsse dann aufstehen und umhergehen. Manchmal könne sie anschliessend wieder einschlafen, oft aber auch nicht. Am stärksten seien die Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, zwischen den Schulterblättern und etwas darunter sowie in der Kreuzgegend. Sie habe auch täglich Nackenschmerzen, welche bei ihr "confusioni" im Kopf verursachten. Ein zusätzliches Problem sei der Magen. Sie leide an Magenbrennen und Magenschmerzen.
Im rheumatologischen Teilgutachten werden als Befunde betreffend Wirbelsäule angeführt, es bestehe eine Druckdolenz hauptsächlich auf der rechten Seite, wenig ausgeprägt auf der linken Seite (Urk. 7/16/4). Die Befunde rechts seien inkonstant, bei mehrfacher Untersuchung der Halswirbelsäule seien nicht dieselben Segmente druckdolent. Es zeige sich eine deutliche Seitendifferenz. Die Schmerzreaktion trete oft zeitlich verzögert und überschiessend auf und wirke demonstrativ. Inkonstante Druckdolenzen zeigten sich auch entlang der Dornfortsätze der Brustwirbelsäule, bei mehrfacher Prüfung seien nicht dieselben Dornfortsätze druckdolent. Eine konstante Druckdolenz bestünde am lumbosakralen Übergang und an der spina iliaca posterior superior beidseits. Zu den Befunden betreffend Gelenkstatus wird ausgeführt, rechts zeige sich eine vermehrte Druckdolenz der periartikulären Weichteilstrukturen an der Schulter, sowohl der Supraspinatussehne wie auch der langen Bizepssehne, ebenso am Epicondylus radialis humeri rechts. Etwas weniger druckdolent seien die Weichteile des Oberarms und Vorderarms rechts, bis etwa Mitte Vorderarm. Am linken Arm zeige sich lediglich am Epicondylus radialis humeri eine Druckdolenz, deutlich weniger ausgeprägt als rechts. Bei den Gelenken der unteren Extremitäten zeige sich auf der rechten Seite eine deutliche Druckdolenz des Tractus iliotibialis, am Adduktorenansatz in der rechten Leiste, am Pes anserinus im Bereich des Kniegelenkes, diffus an der Aussenseite des rechten Oberschenkels, über der Tibiakante und am fibulotalaren Bandapparat. Links zeige sich lediglich eine Druckdolenz leichten Grades am Tractus iliotibialis.
In der Beurteilung wird festgestellt, die MR-Tomografie der Lendenwirbelsäule im Jahre 1998 habe eine geringe Diskusprotrusion gezeigt, ohne Hinweise für eine radikuläre Kompression. In der MR-Tomografie der Halswirbelsäule des Jahres 2001 habe sich paramedian eine rechtsseitige flache Diskusprotrusion bei Osteochondrose gezeigt ohne Hinweise für eine Nervenwurzelkompression. Als Diagnosen werden ein rechtsbetontes Ganzkörperschmerzsyndrom (unvollständiges Fibromyalgiesyndrom) bei einer paramedianen Diskusprotrusion rechts und leichter Osteochondrose C6/7 (MRI 02/01) sowie eine kleine mediane Diskusprotrusion L3/4 genannt (MRI 4/98). Als Putzfrau/Spetterin sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig.
Im psychiatrischen Teilgutachten wird angeführt, es bestünden gewisse Hinweise auf eine Depression (Urk. 7/16/5). Testpsychologisch seien aber die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt. Es könne die Diagnose einer subsyndromalen Depression gestellt werden, aufgrund derer Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit leicht beeinträchtigt würden. Psychiatrisch sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 5 % auszugehen.
In der Gesamtbeurteilung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einem rechtsbetonten Ganzkörperschmerzsyndrom, das sich aus einem lumbo- und zervikospondylogenen Syndrom bei objektivierbaren Bandscheibenveränderungen heraus entwickelt habe (Urk. 7/16/1 S. 14 f.). Das Krankheitsbild, wie es sich heute präsentiere, könne als unvollständiges Fibromyalgiesyndrom bezeichnet werden. Gut vereinbar mit dieser Diagnose seien auch die begleitende gastrointestinale Symptomatik und die allerdings nur schwach ausgeprägte psychische Komorbidität in Form einer subsyndromalen Depression.
Als Gesamtdiagnosen mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden genannt (Urk. 7/16/1 S. 16): ein rechtsbetontes Ganzkörperschmerzsyndrom im Sinne eines unvollständigen Fibromyalgiesyndroms (ICD-10: M 79.0) bei paramedianer Diskusprotrusion rechts und leichter Osteochondrose C6/7 (MRI 02/2001), bei kleiner medianer Diskusprotrusion L3/4 (MRI 4/98) und bei funktionellem sensomotorischem Hemisyndrom rechts sowie eine subsyndromale Depression (ICD-10: F 34.8).
In der Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit wird die Folgerung aus dem rheumatologischen Teilgutachten übernommen und festgestellt, die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin/Spetterin noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/16/1 S. 16 f.). In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sei sie zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung sei in beiden Fällen vorwiegend durch die rheumatologischen Befunde verursacht.
Der Beginn der angeführten Arbeitsunfähigkeit sei auf den 30. Januar 2004 festzulegen (Datum der Schlussbesprechung). Für die Zeit zuvor sei eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits ab Juni 2001 wahrscheinlich, deren Ausmass jedoch nicht zuverlässig feststellbar.
5.
5.1 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
5.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die MEDAS-Gutachter hätten den Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt (Urk. 1, Urk. 3/2-4). Sie sei zu mehr als 70 % arbeitsunfähig. Sie beruft sich dabei auf ein Zeugnis von Dr. R.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 17. Dezember 2004, ein Zeugnis ihrer Hausärztin H.___, praktizierende Ärztin, vom 7. Mai 2004 sowie auf ein Schreiben von Dr. psych. G.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 3/2-4).
Dr. R.___ erwähnt in seinem Zeugnis vom 17. Dezember 2004, die Beschwerdeführerin zeige zur Zeit das typische Bild einer Fibromyalgie mit multiplen Druckdolenzen in den Weichteilen (Urk. 3/2). Zudem klage sie über eine chronische Müdigkeit. Als Diagnosen nennt er eine Fibromyalgie sowie ein Chronic-Fatigue-Syndrom. Es sei bekannt, dass solche Patienten auch für leichte Tätigkeiten nicht arbeitsfähig seien.
Die Hausärztin H.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 in Behandlung steht, hält in ihrem Zeugnis vom 7. Mai 2004 fest, die Fibromyalgie habe sich stark verschlimmert (Urk. 3/3). Die Zervikalgie habe sich ebenfalls verstärkt. Zweimal wöchentlich träten deshalb Schwindelattacken und Erbrechen auf. Eine Arbeit neben der Hausarbeit sei nicht mehr möglich.
Dr. psych. G.___ führt in seinem Schreiben vom 7. Mai 2004 an, die Symptomatik entspreche derjenigen einer Fibromyalgie (Urk. 3/3).
5.3 Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Die Einschätzung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache aufgrund der rheumatologischen Beschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit dagegen zu 80 % arbeitsfähig sei, ist nachvollziehbar begründet. Zudem stimmen die Ausführungen im Gutachten mit den übrigen medizinischen Akten - mit Ausnahme des Berichts von Dr. F.___ vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/17) - überein (Urk. 7/18-21). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es erfüllt damit alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Zeugnisse sowie der Bericht von Dr. F.___ vom 2. Oktober 2002 geeignet sind, die Darlegungen im MEDAS-Gutachten zu erschüttern.
Dr. F.___ stellt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/17) fest, der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit mehr zumutbar. Weitere Angaben dazu sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Da seine Angaben nicht auf umfassenden eigenen Untersuchungen beruhen und seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig ist, kommt ihnen nur geringer Beweiswert zu.
Dr. R.___ führt in seinem Zeugnis vom 17. Dezember 2004 keine Untersuchungen und Befunde an (Urk. 3/2). Seine Angaben zur Diagnose und Arbeitsfähigkeit sind daher nicht nachvollziehbar. Seinem Zeugnis ist deshalb nur geringe Aussagekraft zuzuerkennen.
Die Hausärztin H.___ nennt in ihrem Zeugnis vom 7. Mai 2004 ebenfalls keine Untersuchungen und Befunde (Urk. 3/3). Ihre Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind deshalb nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass ihren Angaben als denen einer Allgemeinpraktikerin weniger Gewicht zukommen als den Feststellungen der Fachärzte im MEDAS-Gutachten. Ihr Zeugnis hat deshalb geringen Beweiswert.
Das Schreiben von Dr. psych. G.___ vom 7. Mai 2004 hat keinen medzinischen Wert, da er nicht Arzt ist (Urk. 3 /4).
Der Bericht von Dr. F.___ vom 2. Oktober 2002 sowie die von der Beschwerdeführerin angerufenen ärztlichen Zeugnisse sind demnach nicht geeignet, die Darlegungen im MEDAS-Gutachten in Frage zu stellen. Da der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, besteht auch für die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Abklärungen kein Raum. Es ist damit auf das MEDAS-Gutachten abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
6. Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad, der aus der Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiert.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222).
Die IV-Stelle setzte den allfälligen Rentenbeginn gestützt auf die Angaben im MEDAS-Gutachten, wonach die Gesundheitsschädigung wahrscheinlich im Juni 2001 eingetreten sei, per Juni 2002 fest, was nicht zu beanstanden ist (Urk. 7/8).
Für die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dieses Einkommen ist an die Lohnentwicklung anzupassen (BGE 129 V 222 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Im Jahr 2000 erzielte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung als Raumpflegerin/Spetterin insgesamt ein Einkommen von Fr. 48'061.--, bestehend aus dem bei C.___ erzielten Einkommen von Fr. 28'833.--, dem bei der A.___ erzielten Einkommen von Fr. 6'128.-- sowie aus dem Verdienst an zwei weiteren Stellen von insgesamt Fr. 13'100.-- (Urk. 7/35). Für 2002 ergibt sich damit ein Valideneinkommen von Fr. 50'395.-- (Nominallohnentwicklung für Frauen 2001: + 2,5 %, 2002: + 2,3 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, T1.2.93).
Für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zurückzugreifen, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Das auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn) für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Frauen betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 3'820.-- (LSE 2002, Tabelle TA1). Mit der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 1/2-2005, S. 102, Tabelle B 9.2, Total) ergibt sich ein Verdienst von monatlich Fr. 3'982.-- bzw. jährlich von Fr. 47'788.--. Bei einer 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das massgebende Invalideneinkommen somit zunächst auf Fr. 38'230.--. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden nur körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, ist zudem ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 34'407.-- resultiert. Wird dieser Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 50'395.-- gegenübergestellt, ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von Fr. 15'988.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 32 % entspricht (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/28). Ein Rentenanspruch besteht damit nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 26. November 2004 erweist sich damit als korrekt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).