IV.2004.00958
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
M.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1951, meldete sich am 5. Januar 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 4. August 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 zu (Urk. 8/13). Hierbei setzte sie den Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf den 10. Oktober 2000 und den Beginn der Invalidität auf den 1. Oktober 2001 fest (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 8/12 = 8/14), wobei die Rente infolge verspäteter Anmeldung erst ab Januar 2003 zur Auszahlung gelangte. Die Rentenverfügung wurde der beruflichen Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet, da die IV-Stelle davon ausgegangen war, M.___ sei nicht versichert und die frühere Pensionskasse offensichtlich nicht ermittelt worden war (Urk. 8/14 S. 4 und 8/15 S. 2).
Mit Eingabe vom 16. November 2004 erhob die Betriebliche Altersvorsorge Pensionskasse A.___ (heute: G.___), nachdem sie am 18. Oktober 2004 von der Rentenverfügung Kenntnis erhalten hatte (Urk. 8/6), Einsprache (Urk. 8/5). Die IV-Stelle wies diese mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Hiergegen erhob die G.___ (nachfolgend als G.___ bezeichnet) mit Eingabe vom 23. Dezember 2004 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Eintritt der Invalidität auf Februar 2005 festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die G.___ um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Entscheids über die pensionskassenrechtlichen Leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2005 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht wies den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und lud M.___ mit Verfügung vom 3. März 2005 zum Prozess bei (Urk. 9). Innert der angesetzten Frist äusserte er sich mit Schreiben vom 24. März 2005 (Urk. 11), ohne indes zu den im Verfahren aufgeworfenen Fragen konkret Stellung zu nehmen. Die G.___ hielt mit Replik vom 26. April 2005 an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Da sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab in formeller Hinsicht, die Verfügung vom 4. August 2004 sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb eine mangelhafte Eröffnung derselben vorliege (Urk. 1 S. 2).
1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Organe der Invalidenversicherung ist diese Pflicht ausdrücklich statuiert in Art. 76 Abs. 1 lit. i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Obwohl die Träger der beruflichen Vorsorge das ATSG nicht anzuwenden haben, gelten sie als "andere Träger" im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 34).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die berufliche Vorsorgeeinrichtung von M.___ nicht ermittelte (Urk. 8/14 S. 4 und 8/15 S. 2), davon ausging, es liege kein Versicherungsverhältnis vor, und demnach der Beschwerdeführerin den Rentenentscheid auch nicht eröffnet hat. Damit ist die Verfügung vom 4. August 2004 mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung mit einem Eröffnungsmangel behaftet.
1.3 Aus dem in Art. 49 Abs. 3 ATSG verankerten Grundsatz, wonach der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG in Sachen E. vom 21. März 2003, I 868/02, Erw. 2).
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Zusatzleistungen durch die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen (AZL), von der dem Versicherten zugesprochenen Invalidenrente Kenntnis erhalten hat (Urk. 8/6 in Verbindung mit Urk. 8/23, 8/25 und 8/21), Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung genommen und darauf bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz Einsprache erhoben hat (Urk. 8/5). Somit hat die objektiv mangelhafte Eröffnung der Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, und es sind der Beschwerdeführerin durch den gerügten Eröffnungsmangel keine Nachteile erwachsen.
2.
2.1 Die IV-Stelle ist auf die Einsprache vom 16. November 2004 eingetreten und hat diese abgewiesen (Urk. 8/5 und 8/1). Beschwerdeweise trägt die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 2 und 14 S. 2), gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteile vom 13. Juli 2004 in Sachen B. [B 45/03] und vom 30. September 2004 in Sachen M. [B 117/03]), wonach die Pensionskassen im Falle einer verspäteten Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hinsichtlich des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden seien, hätte die IV-Stelle infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses gar nicht auf ihre Einsprache eintreten dürfen.
2.2 Ob die Eintretensvoraussetzungen im Einspracheverfahren erfüllt gewesen sind, ist somit vorab von Amtes wegen zu prüfen.
Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 59 ATSG, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im Gegensatz zur Prüfung der Voraussetzungen, wem eine Verfügung ausser der direkt betroffenen Person ebenfalls zu eröffnen ist, bildet das schutzwürdige Interesse eine Voraussetzung der Beschwerdelegitimation, welche aber nicht kumulativ zum Berührtsein erfüllt sein muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. September 2004, I 215/03, Erw. 2.2; Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 4). Obwohl Art. 59 ATSG ausdrücklich nur die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren umschreibt, ist die Bestimmung im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar (Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 2). Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz 4 mit Hinweis auf BGE 123 V 116 f.).
2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nachträglich, rein zufällig vom Rentenentscheid vom 4. August 2004 noch Kenntnis erhalten, Akteneinsicht verlangt und Einsprache erhoben hat, war sie nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden und hatte daher keinen Einfluss auf den Gang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens nehmen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 5. Oktober 2005, B 91/04). Damit ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades weder grundsätzlich, masslich noch zeitlich berufsvorsorgerechtlich verbindlich (BGE 130 V 501, 130 V 270 und 129 V 73). Im Entscheid vom 5. Oktober 2005 (B 91/04) hat das oberste Gericht ausdrücklich festgehalten, angesichts dieser Konstellation bestehe kein Anlass zur Einräumung eines Rechts auf Beschwerde respektive auf Einsprache. Überdies hat es bemerkt, würde einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeeinrichtung noch die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte, was mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden könne (Erw. 3.4).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und sie ist zu Unrecht materiell auf die Einsprache eingetreten. Der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 ist daher aufzuheben; das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- M.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).