Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1948, war vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 2002 als Mitarbeiter Spedition bei der A.___ AG, B.___, beschäftigt, wobei der letzte Arbeitstag am 2. Januar 2002 war (Urk. 7/20).
Am 9. beziehungsweise 20. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen seit einem am 7. Januar 2002 erlittenen Unfall bestehenden Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22 Ziff. 7.1-3; Urk. 7/23).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9-12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) und Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/19, Urk. 7/21) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/13, Urk. 7/18).
Mit Verfügung vom 23. April 2004 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/7). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Zürich, am 28. April 2004 Einsprache (Urk. 7/6), welche die IV-Stelle am 23. November 2004 abwies (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymann, am 23. Dezember 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74,3 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 15. Februar 2005 wurde eine Referentenaudienz durchgeführt (Prot. S. 2). Am 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
3. Mit Verfügung vom 17. März 2004 sprach die SUVA dem Versicherten unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 zu (vgl. Urk. 7/8 S. 2 Mitte), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 bestätigte. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Rahmen des Verfahrens Nr. UV.2005.00185 mit Urteil heutigen Datums entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 40'800.-- hätte erzielen können, womit bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'000.-- ein Invaliditätsgrad von 30 % resultierte (Urk. 7/7 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, als faktischer Einhänder könne er mit dem Einsatz der adominanten linken Hand einen Stundenlohn von höchstens Fr. 15.50 erzielen (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4). Es könne nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden und es wäre ein Abzug von 25 % + 6 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6).
3.
3.1 Dr. med. C.___ und Prof. Dr. med. D.___, Klinik E.___, stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2002 folgende Diagnosen (Urk. 7/12/2 S. 1 oben):
- Massive Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts (Supraspinatus ganz, Musculus infraspinatus und kranialer Anteil Subscapularis)
- Luxation Bizepssehne rechts
- Klinisch Verdacht auf posttraumatische Frozen Shoulder rechts
- AC-Arthropathie rechts
Sie formulierten Vorschläge zum weiteren Vorgehen (Urk. 7/12/2 S. 1 unten); die Arbeitsunfähigkeit sei durch die SUVA festzulegen (Urk. 7/12/2 S. 2 oben).
3.2 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelte (vgl. Urk. 7/11 lit. D1), stellte am 21. Januar 2003 die gleichen Diagnosen wie die Ärzte der Klinik E.___ (Urk. 7/11 S. 3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % seit 8. Januar 2002 und bis auf weiteres (Urk. 7/11 S. 3 Ziff. 1.5).
Die gleichen Angaben machte er in seinem Bericht vom 5. und 7. Juli 2003 (Urk. 7/9/1-3). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/9/3 S. 1 lit. C1). Der Beschwerdeführer sei ausschliesslich mit dem rechten Arm eingeschränkt, den er absolut nicht mehr gebrauchen könne, höchstens noch als Haltefunktion; sonst wäre der Beschwerdeführer völlig gesund (Urk. 7/9/2 S. 1 unten).
3.3 Am 24. Januar 2003 berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ über die von ihm vorgenommene Abschlussuntersuchung (Urk. 7/13/2).
Dr. G.___ stellte inspektorisch eine deutliche Atrophie des Supra- und Infraspinatus, weniger des Deltoideus, und eine diffuse Druckdolenz am ganzen Schultergürtel fest. Die aktive Flexion betrage noch 40°, die aktive Abduktion noch 45°; eine Kraftentwicklung mit der rechten Extremität sei kaum mehr vorhanden (Urk. 7/13/2 S. 2 unten).
Der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder links zu betrachten. Die rechte obere Extremität sei für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar. Für den täglichen Hausgebrauch wie Essen und Ankleiden könne die rechte obere Extremität zeitweise noch als Hilfsfunktion eingesetzt werden (Urk. 7/13/2 S. 3 oben).
Am 27. Juni 2003 führte Dr. G.___ aus, dass es sich um Tätigkeiten handeln müsste, die der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der linken Hand durchführen könnte wie beispielsweise Überwachungsfunktionen oder das Bedienen von Maschinen ausschliesslich mit der linken Hand. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer den ganzen Tag ausüben; zusätzlich sei ihm je am Morgen und am Nachmittag eine Pause von 15 Minuten zu gewähren (Urk. 11 = Urk. 7/85 im Verfahren Nr. UV.2005.00185).
3.4 Von der SUVA wurde ein Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH), veranlasst, welches am 6. Februar 2004 erstattet wurde (Urk. 7/13/3).
Das von Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, I.___, Physiotherapeut, und Dr. med. J.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, erstattete Gutachten basierte auf den überlassenen Akten und Röntgenbildern, einer am 15./16. Dezember 2003 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, den Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/13/3 S. 1).
Im Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/13/3 S. 6 Mitte):
- Chronische Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm
- Massive Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts mit totaler Supraspinatus- und Infraspinatussehnen-Ruptur, Partialruptur des kranialen Anteils der Subscapularissehne und Luxation der Bizepssehne bei Status nach Sturztrauma am 7. Januar 2002
- Hypertrophe AC-Gelenksarthrose rechts
- Persistierende Pseudoparalyse des rechten Arms (DD: posttraumatische Frozen Shoulder)
Knapp zwei Jahre nach dem Sturztrauma auf den rechten Arm mit massiver Rotatorenmanschetten-Ruptur habe sich ein chronisches Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom entwickelt. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer eine konstante Entlastung des rechten Armes gezeigt. Allerdings habe intermittierend beobachtet werden können, dass er ohne Unterstützung durch die linke Hand mit der rechten Hand habe schreiben können. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer in seinem Schmerzverhalten einigermassen konsistent gezeigt (Urk. 7/13/3 S. 6).
Eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze sei infolge Selbstlimitierung bei den Hebetests nicht möglich. Lokalisierte körperliche Limiten hätten aufgrund des Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können. Als arbeitsbezogene Problematik äussere sich zum jetzigen Zeitpunkt vor allem das Schonungs- und Schmerzverhalten des Beschwerdeführers. Seine Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt (Urk. 7/13/3 S. 6 unten Ziff. 4.1.1). Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen; die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal (Urk. 7/13/3 S. 7 oben).
Insbesondere liess sich nicht testmässig eruieren, in welchem Umfang nicht nur wegen des Schulterleidens die Armfunktion des Beschwerdeführers, sondern auch diejenige seiner rechten Hand beeinträchtigt sein könnte: Die Handkrafttests ergaben keine Glockenkurve, was zur Feststellung mangelnder Konsistenz führte (Urk. 7/13/3 S. 9 unten). Handkraft und Handgeschicklichkeit wurden nicht aufgrund gemessener Werte, sondern infolge Selbstlimitierung als Defizit angeführt (Urk. 7/13/3 S. 13 oben). Der Test betreffend Tragen mit der rechten Hand wurde - ohne beobachtbare funktionelle Limite - schmerzbedingt abgebrochen und die Kraft der rechten Hand lag unter der Norm mit dem Hinweis mangelnder Effort (Urk. 7/13/3 S. 14). Dasselbe galt für die Handkoordination rechts (Urk. 7/13/3 S. 15 Mitte).
Aufgrund der Selbstlimitierung könne über die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit keine definitive Aussage gemacht werden (Urk. 7/13/3 S. 7 Ziff. 4.1.2).
Eine leichte Ganztagesarbeit unter Vermeidung von Aktivitäten mit dem rechten Arm (beispielsweise Portier) sei zumutbar (Urk. 7/13/3 S. 7 Ziff. 4.1.3).
Gesamthaft resultiere aus den Befunden für die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Spedition einer Grossbäckerei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit unter Vermeidung des Hantierens mit dem rechten Arm ganztags zumutbar (Urk. 7/13/3 S. 7 Ziff. 5).
4.
4.1 Aus den Ausführungen des Hausarztes und des SUVA-Kreisarztes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den dominanten rechten Arm praktisch nicht mehr verwenden kann. Die im Gutachten des AEH getroffenen Feststellungen bestätigen diese Einschätzung, dies allerdings mit der Einschränkung, dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht bestimmt werden konnte, weil die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers das Erreichen lokalisierbarer körperlicher Limiten nicht erlaubte. Insbesondere betreffend die rechte Hand lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass sie im gleichen Mass funktionsunfähig wäre wie - schulterbedingt - der rechte Arm.
4.2 Insgesamt ist gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den dominanten rechten Arm erwerblich praktisch nicht mehr einsetzen kann und somit auf Tätigkeiten verwiesen ist, bei denen er lediglich den linken Arm einsetzen muss. Mit dieser Einschränkung stehen ihm verschiedenartige Tätigkeiten offen, sowohl im Dienstleistungsbereich (wie beispielsweise gemäss Gutachten des AEH als Portier) als auch im industriell-gewerblichen Bereich wie beispielsweise gemäss Dr. G.___ in Überwachungsfunktionen oder beim Bedienen von Maschinen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist im Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 58'000.-- ausgegangen (Urk. 7/7 S. 2 oben).
Gemäss Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'450.-- erzielt (Urk. 7/20 Ziff. 16), was Fr. 57'850.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'450.-- x 13). Angepasst an die branchenspezifische Nominallohnsteigerung von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2, lit. D) ergibt dies im Jahr 2004 Fr. 58'255.-- (Fr. 57'850.-- x 1,007), wovon betreffend Valideneinkommen auszugehen ist.
4.4 Der Beschwerdeführer hat per 31. Dezember 2002 kündigungsbedingt seine Stelle verloren (Urk. 7/20 Ziff. 1-3) und seither keine andere angetreten (vgl. Urk. 7/13/2 S. 3 Ziff. 1.3).
Praxisgemäss ist deshalb auf die in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) erfassten Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und 3b/bb). Die nicht statistisch erhärteten Ausführungen betreffend die Erwerbsverhältnisse bei einarmig auszuführenden Tätigkeiten (Urk. 3/2-3), auf welche sich der Beschwerdeführer stützt (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 4), sind deshalb praxisgemäss nicht ausschlaggebend.
Sodann ist auf den Lohndurchschnitt aller Wirtschaftszweige abzustellen, da dem Beschwerdeführer leidensangepasste Tätigkeiten sowohl im produktionsnahen wie im Dienstleistungsbereich offen stehen (vgl. vorstehend Erw. 4.2) und gerade in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse von Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2001 in Sachen K., U 240/99, Erw. 3b in fine).
4.5 Gemäss LSE 2002 betrug der von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte Monatslohn Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 54'684.-- im Jahr 2002 (Fr. 4'557.-- x 12) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % und 0,9 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Total) Fr. 55'949.-- im Jahr 2004 entspricht (Fr. 54'684.-- x 1,014 x 1,009).
Bei der Anpassung an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (von 41,7 Stunden) rechtfertigt es sich, den von Dr. G.___ postulierten Bedarf von zwei täglichen Pausen zu je 15 Minuten in Form einer um 2½ verminderten Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen, so dass auf eine Wochenarbeitszeit von 39,2 Stunden umzurechnen ist. Ferner ist, auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, die Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % gerechtfertigt. Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 41'123.-- (Fr. 55'949.-- : 40,0 x 39,2 x 0,75).
4.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'255.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'123.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'132.--, was einem Invaliditätsgrad von 29,4 % entspricht.
Beim diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch, so dass sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).