Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 24. Juli 2005
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. J.___, geboren 1972, erlitt bei einem Strassenverkehrsunfall am 2. August 1995 als Velofahrerin schwere Halswirbelverletzungen. Sie wurde im Universitätsspital A.___ operiert, wo sie bis zum 22. August 1995 hospitalisiert war (Urk. 2/3/2 S. 2).
Die damals begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin musste sie wegen des Unfalls abbrechen. Die Invalidenversicherung übernahm die Umschulung der Versicherten zur Logopädin im Rahmen der G.___ als berufliche Massnahme für die Dauer vom 18. August 1997 bis 15. Februar 2001 und bezahlte während dieser Dauer ein Taggeld (Urk. 6/17/2, Urk. 6/50, Urk. 6/15). Die Versicherte schloss die Ausbildung im Februar 2001, nachdem sie im Jahr 2000 eine Tochter geboren hatte, erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/17/2, Urk. 6/14-15) und trat daraufhin eine Teilzeitstelle als Logopädin beim D.___ des Kantons F.___ an (Urk. 6/49). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2001 mit, dass sie rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 6/14). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Mai 2001 einwenden, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt sei. Insbesondere sei abzuwarten, bis der involvierte Unfallversicherer, die Winterthur Versicherungen, die medizinische Abschlussbegutachtung durchgeführt habe (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 hob die IV-Stelle alsdann die frühere Verfügung auf und stellte fest, dass der Sachverhalt neu geprüft werde (Urk. 6/11).
Die Winterthur Versicherungen, beauftragten die Klinik C.___ am 26. Oktober 2001 mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/40/2). Sie erstattete das Gutachten am 12. August 2003 und hielt darin fest, dass die Versicherte in ihrer Tätigkeit als Logopädin zu 60 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/18 S. 8).
In der Folge liess die Invalidenversicherung am 26. Mai 2004 eine Abklärung im Haushalt vornehmen (Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Juni 2004, Urk. 6/31). Darin wurde festgestellt, dass die Versicherte bei Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Im Haushaltsbereich betrage die Invalidität 42,6 %.
Gestützt auf das Gutachten sowie die Haushaltsabklärung verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. August 2004 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad und wies das Leistungsbegehren deshalb ab (Urk. 6/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2004 wies sie mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 ab (Urk. 2/2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 29. November 2004 beim Obergericht des Kantons F.___ Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 sei aufzuheben, und es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1). Sie machte vorab geltend, da sie den Wohnsitz in den Kanton F.___ verlegt habe, sei das dortige Gericht zuständig (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 trat das Obergericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 forderte dieses die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Beschwerdeantwort auf (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 7. März 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, wobei sie die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht in Abrede stellte (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 3. Mai 2005 abgeschlossen (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weiter sind am 1. Januar 2004 die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen, ab 1. Januar 2003 nach den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Normen und ab 1. Januar 2004 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445, Erw. 1).
Das ATSG hat hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage gebracht, was zur Folge hat, dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur grundsätzlich weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 343).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG, BGE 126 V 241).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
3. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für die am 29. November 2004 anhängig gemachte Beschwerde sind die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden verfahrensrechtlichen Normen des ATSG und IVG massgebend. Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide der kantonalen IV-Stellen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle.
Damit steht unbestrittenermassen fest, dass das hiesige Gericht - unbesehen der offenbar im Sommer 2001 erfolgten Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin in den Kanton F.___ - für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständig ist (Urk.1, vgl. Urk. 6/41). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.
4.1. Dem Gutachten der Klinik C.___ vom 12. August 2003 ist zu entnehmen, dass sich dieses insbesondere auf die von der Klinik am 7./8. Mai 2002 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten (Bericht vom 8. Mai 2002, Urk. 2/3/4) sowie auf die wirbelsäulenchirurgische Zusatzbegutachtung durch die Klinik B.___ vom 7. April 2003 (Urk. 2/3/3) stützte (Urk. 2/3/2). Die Gutachter nannten als Diagnose einen Status nach Velounfall mit schwerem Halswirbelsäulen-Trauma am 2. August 1995, nämlich ein chronisches zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei occipito-axialen und atlanto-axialen Arthrosen, bei schmächtiger Hals- und Nackenmuskulatur mit Triggerpunktbildung, bei segmentalen Dysfunktionen im Bereich der kranialen/mittleren Brustwirbelsäule, bei Status nach ventraler Spondylodese C2-C5 sowie dorsaler Instrumentation C3-C5 wegen Hangman-Fraktur (C2) sowie Teardrop-Frakturen C3 und C4 im August 1995 und Status nach Osteosynthesematerialentfernung im März 1996 (Urk. 2/3/2 S. 6).
In der Beurteilung führten die Gutachter an, die Beschwerdeführerin leide heute an praktisch dauernd vorhandenen Nackenschmerzen mit einem Maximum in der Nuchalregion sowie an haubenförmigen Ausstrahlungen Richtung Kopf und Ausstrahlungen Richtung Brustwirbelsäule und Schulterblätter, vor allem bei längerer statischen Belastungen, speziell beim Blick nach unten (Urk. 2/3/2 S. 6). Ursache der Beschwerden seien die degenerativen Veränderungen in den Segmenten C1/C2 und C0/C1 sowie Triggerpunkte in der Nacken- und Schultermuskulatur. Über neurologische Defizite klage sie nicht. Die Konzentration könne bei stärkeren Schmerzen jedoch vermindert sein. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei durch die Spondylodese und die degenerativen Veränderungen stark eingeschränkt. Bei der Arbeit als Logopädin sei die Beschwerdeführerin vor allen bei langem Sitzen beeinträchtigt. Im Haushalt sei sie vor allem bei Arbeiten über Kopf, bei längerem Stehen mit vorgeneigtem Oberkörper und beim Heben von schweren Lasten eingeschränkt.
Die Arbeitsunfähigkeit als Logopädin betrage 60 % (Urk. 2/3/2 S. 8). Die Beschwerdeführerin könne alle Tätigkeiten, welche der Beruf als Logopädin beinhalte, durchführen. Die zunehmenden Schmerzen bei längeren statischen Belastungen, speziell beim Sitzen, schränkten die Arbeitsfähigkeit jedoch ein, dann unter anderen auch wegen schmerzbedingter Konzentrationsstörungen.
In ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die Haushaltsarbeiten seien noch während einer Stunde bis zwei Stunden pro Tag möglich (Urk. 2/3/2 S. 11). Einschränkungen bestünden vor allem bei Arbeiten über Kopf, wie Fensterreinigen, Wäsche aufhängen, Bad reinigen, sowie bei Arbeiten, welche ein längeres Stehen mit vorgeneigtem Oberkörper bedingten wie Staubsaugen, Bügeln, Boden wischen. Diese Arbeiten könne sie nur noch zeitweise und unter erhöhtem Zeitaufwand erledigen.
4.2 Gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 11. Juni 2004 fand die Abklärung am 26. Mai 2004 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein der Rechtsvertreterin statt (Urk. 6/31). Die Abklärungsperson hielt im Bericht fest, die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe eine Tochter, geboren 2000. Sie bewohne mit ihrem selbständigerwerbenden Ehemann ein älteres Einfamilienhaus über 3 Stockwerke. Die Arbeiten, die invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden durch eine Haushaltshilfe und den Ehemann verrichtet. Der Schadenminderungspflicht des Ehemannes sei bei Erstellung des Berichts Rechnung getragen worden.
Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie als Folge des Unfalls viel Kopfschmerzen, Migräne und schmerzhafte Verspannungen habe. Die Schmerzen gingen vom Kopf über die Schultern zu den Brustwirbeln. Den Kopf könne sie nicht senken, da ihr dann sogleich schwindlig werde. Wenn sie die Arme hochhebe, gebe es Verspannungen bis in den Kopf. Sie arbeite heute je nach Schülerzahl in einem Pensum von ca. 30 % als Logopädin. Wenn sie gesund wäre, würde sie in einem Pensum von 60 % als Physiotherapeutin arbeiten.
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben im Haushalt anbelangt, bezifferte die Abklärungsperson die Einschränkung im Bereich "Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle)" (gewichtet mit 5 %) mit 40 %. Sie führte an, die Beschwerdeführerin habe zwei- bis viermal pro Woche Kopfschmerzen und könne sich dann nicht mehr richtig konzentrieren und sei sehr schnell erschöpft. Unter "Anmerkung des Abklärungsdienstes" hielt die Abklärungsperson fest, mit der Einschränkung werde die schnelle Erschöpfung und die Verlangsamung abgegolten.
Die Einschränkung im Bereich "Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat)" (gewichtet mit 25 %) bezifferte die Abklärungsperson mit 50 %. Das längere Stehen beim Rüsten und Kochen sei für die Beschwerdeführerin schmerzhaft und ermüdend, sie mache die Arbeit in Etappen, vor allem wenn sie Kopfschmerzen habe. Es komme öfters vor, dass sie ihren Ehemann am Mittag anrufe, dass er nicht nach Hause kommen und in der Stadt etwas essen solle. Für das Kind könne sie immer etwas Einfacheres machen. Abends oder übers Wochenende helfe der Ehemann auch beim Kochen. Die tägliche oberflächliche Reinigung der Küche sei möglich. Die gründliche Reinigung werde durch die Haushaltshilfe vorgenommen. Vorrat lege sie keinen an.
Im Bereich "Wohnungspflege (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen)" (gewichtet mit 15 %) nahm die Abklärungsperson eine Einschränkung von 50 % an. Staubsaugen, Böden aufnehmen, Fenster putzen, Bad reinigen seien Arbeiten, welche die Haushaltshilfe verrichte. Das Abstauben in normaler Höhe, die oberflächliche Reinigung im Bad, tägliches Betten machen, könne die Beschwerdeführerin selber erledigen. Beim Beziehen der Betten helfe der Ehemann, wobei diese Mithilfe zu seiner Schadenminderungspflicht gehöre. Unter "Anmerkung" hielt die Abklärungsperson fest, mit der hohen Einschränkung werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei.
Die Einschränkung im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (gewichtet mit 8 %) bezifferte die Abklärungsperson mit 10 %. In die Stadt gehe die Beschwerdeführerin meistens zu Fuss, zurück mit dem Bus, da beide Wege zu Fuss zu anstrengend wären. Das Autofahren habe sie gesundheitsbedingt aufgegeben. Kleine leichte Einkäufe könne sie selber erledigen. Grosse Einkäufe mache der Ehemann, was als Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen sei.
Die Einschränkung im Bereich "Wäsche, Kleiderpflege (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen)" (gewichtet mit 15 %) bezifferte die Abklärungsperson mit 20 %. Pro Woche seien drei bis vier Maschinen Wäsche zu machen. Die Beschwerdeführerin trage sie portionenweise in die Waschküche oder der Ehemann trage die Wäsche hinunter. Diese Mithilfe gehöre zu seiner Schadenminderungspflicht. Waschen sei möglich. Kleine Sachen könne sie in normaler Höhe aufhängen. Grosse Sachen wie Bettwäsche hänge ihr Ehemann auf. Die Wäsche werde so wenig wie möglich gebügelt, sie habe ihre Kleider dementsprechend gekauft, oft helfe beim Bügeln auch die Schwiegermutter. Wäsche flicken sei möglich, die Schuhe reinige jeder selber.
Im Bereich Betreuung von Kindern (gewichtet mit 20 %) legte die Abklärungsperson die Einschränkung auf 60 %. Sie könne die Tochter nicht hochheben, das sei ihr zu schwer.
Im Bereich Verschiedenes (gewichtet mit 12 %) bezifferte die Abklärungsperson die Einschränkung mit 40 %. Der Garten werde vom Ehemann gepflegt. Diese Mithilfe gehöre zu seiner Schadenminderungspflicht. Die Beschwerdeführerin fahre nicht mehr selber Auto, da sie den Kopf nicht mehr abdrehen könne. Unter "Anmerkung" stellte die Abklärungsperson fest, mit der Einschränkung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Auto fahren könne und damit wenig mobil sei.
4.3 Gestützt auf das Gutachten der Klinik C.___ und den Haushaltsabklärungsbericht ging die IV-Stelle davon aus, dass die Versicherte bei Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 6/8).
Für die Berechnung der Invalidität im erwerblichen Teil führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/7). Als Valideneinkommen zog sie das Einkommen heran, welches die Beschwerdeführerin ohne Behinderung im Jahr 2001 als Logopädin mit einem Pensum von 60 % hätte verdienen können. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers vom 14. März 2001 hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Logopädin mit einem Vollzeitpensum Fr. 72'007.-- verdient (Urk. 6/48). Daraus errechnete die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 43'204.-- (60 % von Fr. 72'007.--). Als Invalideneinkommen berücksichtigte die IV-Stelle das Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit Behinderung als Logopädin mit einem Teilzeitpensum von 40 % im Jahr 2001 hätte erzielen können, nämlich Fr. 28'802.--. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'401.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 33 %.
Den Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich legte die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht auf 42,6 % fest. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte die IV-Stelle sodann eine Gesamtinvalidität von 36,84 %, indem sie den gewichteten Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich (0,6 x 33 % = 19,8 %) und im Haushaltsbereich (0,4 x 42,6 % = 17,04 %) zusammenzählte. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 verneinte sie deshalb einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2/2).
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Ein solcher Anspruch konnte frühestens nach Abschluss der beruflichen Umschulung im Februar 2001 entstehen (Art. 25 Abs. 2 IVG). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre, so dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat.
Im Weiteren ist unbestrittenermassen gestützt auf das Gutachten der Klinik C.___ vom 12. August 2003 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Strassenverkehrsunfalls vom 2. August 1995 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Logopädin zu 40 % arbeitsfähig ist. Aktenkundig ist dabei, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit als vollzeitlich tätige Logopädin ein Einkommen von Fr. 72'007.-- erzielen könnte (Wert für das Jahr 2001, Urk. 6/48). Das von der Beschwerdeführerin mit Behinderung bzw. als Logopädin mit einem Pensum von 40 % erzielbare Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 28'802.-- (40 % von Fr. 72'007.--).
5.2 Im Erwerbsbereich wird von der Beschwerdeführerin einzig geltend gemacht, die Invalidität sei auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln, sehe doch Art. 16 ATSG vor, dass das Invalideneinkommen in Beziehung zu setzen sei zum Erwerbseinkommen, das im Gesundheitsfall erzielt werden könnte. Als Gesunde könnte sie als vollzeitlich angestellte Logopädin ein Einkommen von rund Fr. 75'000.-- erzielen (Urk. 2/1 S. 5 f., S. 9). Setze man dieses Valideneinkommen in Bezug zum Invalideneinkommen von Fr. 28'802.-, so ergebe sich eine Einschränkung von 61 %. Gewichtet nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,6 % ergebe sich allein für den Erwerbsteil damit ein Invaliditätsgrad von 36,6 % (0,6 x 61 %).
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Invalidität im erwerblichen Bereich im Rahmen der Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln (BGE 125 V 146 mit Hinweisen). Beim Einkommensvergleich ist darauf abzustellen, was die versicherte Person (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunde tatsächlich verdienen würde und als Invalide verdienen könnte. Nicht massgebend (für das Valideneinkommen) ist insbesondere, was die versicherte Person als voll Erwerbstätige verdienen könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2005 in Sachen C., I 345/03).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Berechnungsweise steht damit in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist deshalb nicht zuhören. Als Gesunde würde die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin mit einem Teilzeitpensum von 60 % arbeiten und nicht als Logopädin, hat die Beschwerdeführerin doch ihre Ausbildung zur Physiotherapeutin unfallbedingt abgebrochen. Dies hat die Beschwerdegegnerin übersehen. Gemäss den Lohnempfehlungen des Schweizerischen Physiotherapie-Verbandes vom 25. Oktober 2004 bewegen sich die Minimallöhne im Kanton F.___ für eine vollzeitlich angestellte Physiotherapeutin brutto bei Fr. 61'672.-- (wöchentliche Arbeitszeit von 40 bis 42,5 Stunden, nach einer vierjährigen Ausbildungszeit, inkl. 13. Monatslohn) und die Maximallöhne bei Fr. 84'227.--. Bei einer vollzeitig tätigen, leitenden Physiotherapeutin bewegt sich der Lohn zwischen Fr. 69'433.-- und Fr. 97'877.-- (www.fisio.org). Die Beschwerdeführerin hätte somit im Gesundheitsfall im Jahr 2001, nachdem sie die Ausbildung zur Physiotherapeutin in jenem Zeitpunkt abgeschlossen und einige wenige Berufsjahre - mit einer kurzen Unterbrechung durch die Geburt des ersten Kindes - hinter sich gehabt hätte, bei dem von ihr hypothetisch ausgeübten Pensum von 60 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen von Fr. 43'204.-- verdient, hätte sich doch selbst der Anfangslohn als leitende Physiotherapeutin noch unter dem angenommenen von Fr. 72'007.-- bewegt.
Unter der Annahme eines Valideneinkommens als Physiotherapeutin in der gleichen Höhe wie dasjenige, das die Beschwerdegegnerin als Logopädin festgelegt hat, ergibt sich beim Invalideneinkommen von Fr. 28'802.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'402.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 33 %. Der gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich beträgt damit 19,8 %, wie die IV-Stelle zu Recht festgestellt hat.
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist sodann, inwieweit die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit im Haushalt beeinträchtigt ist. Während die IV-Stelle gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht eine Einschränkung von 42,6 % angenommen hat, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Einschränkung 67,6 % betrage.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, auf den Haushaltsabklärungsbericht könne nicht abgestellt werden, da die darin angenommene Einschränkung in der Haushaltführung im krassen Widerspruch zum Gutachten der Klinik C.___ vom 12. August 2003 stehe (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 9 S. 3). Darin sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin nur eine Stunde bis zwei Stunden täglich Haushaltsarbeiten erledigen könne. Ferner gehe aus den Tabellen der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) hervor, dass eine zu 60 % erwerbstätige Hausfrau mit Kleinkind 51 Stunden pro Woche bzw. 7,3 Stunden pro Tag im Haushalt arbeite. Setze man die notwendigen 7,3 Stunden in Bezug zu den maximal möglichen zwei Stunden, resultiere eine Beeinträchtigung im Haushalt von rund 70 %. Damit sei augenfällig, dass die von der IV-Stelle angenommene Einschränkung von 42 % nicht stimmen könne.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs kann beim Betätigungsvergleich auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben des Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer ärztlichen Überprüfung allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin vor allem durch somatisch bedingte Gebrechen behindert ist.
Sodann ist festzustellen, dass die Invaliditätsbemessung für den Haushaltbereich nach dem Betätigungsvergleich vorgenommen wird. Sie erfolgt somit nicht nach Stundenaufwand. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Haushalt ist nicht entscheidend (ZAK 1992 S. 131, 1980 S. 59). Die von der Beschwerdeführerin angerufenen SAKE-Tabellen sind im vorliegenden Fall deshalb nicht relevant. Das gleiche gilt für die Beurteilung der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin nur ein bis zwei Stunden pro Tag im Haushalt arbeiten könne. Bei dieser Aussage zur von der Rechtsvertreterin gestellten Zusatzfrage in diesem erwerbsbezogenen Gutachten des Unfallversicherers ist davon auszugehen, dass die Gutachter primär die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Auge hatten und deshalb das zumutbare Mass an Haushaltsarbeit - ohne dies weiter zu begründen - vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes der Doppelbelastung der Versicherten festlegten (vgl. Wortlaut "Die Haushaltarbeiten sind noch während 1 bis 2 Stunden pro Tag möglich"). Dies ist jedoch unzulässig, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat (BGE 125 V 159 f.), vielmehr ist der Haushaltsbereich unter Weglassung einer daneben ausgeübten Berufstätigkeit zu ermitteln, müsste sich doch ansonsten auch bei vollzeitig Berufstätigen, die daneben einen Haushalt zu führen haben, berücksichtigt werden. Der Zusatzgutachter der Klinik B.___ hat sodann zu Recht für die häuslichen Einschränkungen auf eine "vor Ort" durchzuführende Abklärung hingewiesen (Urk. 2/3/3 S. 12), was mit der Haushaltsabklärung geschehen ist, wobei durchaus die Ausführungen der Gutachter beachtlich sind, wonach die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt darin bestünden, dass sie Über-Kopf-Arbeiten sowie Arbeiten, die ein Stehen mit vorgeneigter Haltung bedingten, nur zeitweise mit erhöhtem Zeitaufwand verrichten könne (vgl. Urk. 2/3/2 S. 11). Diese Einschränkungen wurden im Abklärungsbericht berücksichtigt (vgl. Urk. 6/31 S. 5 f.). Es besteht damit kein Anlass, den Abklärungsbericht nicht als zuverlässige Beurteilungsgrundlage anzusehen.
6.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der gegen die Bemessung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten vorgebrachten Einwendungen verhält (Urk. 2/1 S. 6 ff.). Die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Schadenminderungspflicht treffe nur die versicherte Person. Der bei verschiedenen Positionen gemachte Hinweis auf die Mithilfe des Ehemannes sei deshalb nicht zulässig.
Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterliegen auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht und sie haben die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei diese Mithilfe weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2003 in Sachen S., I 685/02).
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Abklärungsperson damit zu Recht angenommen, dass dem Ehemann, der durch seine selbständige Erwerbstätigkeit eine grössere zeitliche Flexibilität aufweist, eine Mithilfe im Haushalt zumutbar ist. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, mit Bezug auf welche Arbeiten die Abklärungsperson von einer das übliche Mass übersteigenden Hilfestellung ausgegangen sein soll. Die geltend gemachte erhebliche berufliche Belastung des Ehemannes allein genügt für eine solche Annahme nicht.
Hinsichtlich des Bereichs "Haushaltsführung" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einschränkung betrage 70 % statt - wie von der Abklärungsperson angenommen - 40 %. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe während der Hälfte der Woche extreme Kopfschmerzen und könne an diesen Tagen nichts machen. Im Weiteren sei sie schnell erschöpft und müsse wegen der Nackenbeschwerden immer wieder Pausen machen, so dass sie für alle Arbeiten doppelt so lange brauche. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhöhte Zeitaufwand, wie er sich insbesondere aus vermehrt notwendigen Pausen ergibt, wirkt sich nach der Rechtsprechung nicht invalidisierend aus. Der geltend gemachten Beeinträchtigung infolge der Kopfschmerzen wird mit der von der Abklärungsperson angenommenen Einschränkung von 40 % gebührend Rechnung getragen. Es besteht daher kein Grund, von deren Beurteilung abzugehen.
Was den Bereich "Ernährung" angeht, legt die Beschwerdeführerin dar, sie könne nur noch kleine einfache Mahlzeiten zubereiten. Da Rüsten, Kochen, Zubereiten von Gemüse und Salaten sowie gründliche Reinigungsarbeiten in der Küche weitaus mehr Zeit in Anspruch nähmen als die Zubereitung kleiner Fertiggerichte, sei die von der Abklärungsperson angenommene Einschränkung von 50 % zu tief bemessen und betrage mindestens 60 %. Dem ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich - anders als sie es offenbar tut - zum Rüsten, Zubereiten von Gemüse und Salat hinzusetzen. Für diese Arbeiten ist eine Einschränkung damit nicht gerechtfertigt, so dass für die von der Beschwerdeführerin verlangte Erhöhung der Einschränkung kein Raum besteht.
Betreffend die "Wohnungspflege" macht die Beschwerdeführerin geltend, die schweren Reinigungsarbeiten könne sie nicht selber verrichten. Da diese bekanntlich 75 % aller Arbeiten im Bereich "Wohnungspflege" ausmachten, liege eine Beeinträchtigung von 75 % vor und nicht - wie von der Abklärungsperson angenommen - von 50 %. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der anfallenden Arbeiten, Staubwischen, Bettenmachen, Bad oberflächlich reinigen, selber erledigen kann. Beim Staubsaugen, bei der Bodenpflege, beim Fensterputzen und bei der gründlichen Reinigung des Bades ist sie hingegen auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Ein wesentlicher Teil der von der Haushaltshilfe verrichteten Arbeiten (Boden aufnehmen, Fenster reinigen) fällt im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten nicht täglich an. Angesichts dessen ist die von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegte Behauptung, dass der Anteil der von der Haushaltshilfe übernommenen schweren Reinigungsarbeiten 75 % ausmache, nicht schlüssig. Die von der Abklärungsperson angenommene Einschränkung von 50 %, die bereits hoch ist, lässt sich daher nicht beanstanden und wurde von der Abklärungsperson auch gerade damit begründet, dass die Versicherte auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei.
Hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" verlangt die Beschwerdeführerin, die Einschränkung betrage 50 % statt wie von der Abklärungsperson angenommen 10 %. Zur Begründung führt sie an, da sie gesundheitsbedingt nicht mehr Auto fahren könne, müsse sie für die Einkäufe den Bus benutzen, was einen doppelten Zeitaufwand erforderlich mache. Gemäss Abklärungsbericht wurde die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Auto fahren kann, im Bereich "Verschiedenes" als Einschränkung berücksichtigt, so dass diese Einschränkung hier nicht noch ein zweites Mal berücksichtigt werden kann. Dass die Beschwerdeführerin nur leichte Sachen tragen kann und daher öfters einkaufen gehen muss, ist ihr im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten und wirkt sich daher nicht invalidisierend aus. Zu Recht wurden die grossen Einkäufe als Schadenminderungspflicht dem Ehemann übertragen. Damit besteht kein Anlass, von der Beurteilung der Abklärungsperson abzugehen.
Im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" sieht sich die Beschwerdeführerin um 60 % behindert, während die Abklärungsperson von einer Beeinträchtigung von 20 % ausging. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die meisten Arbeiten, allenfalls mit Mithilfe des Ehemannes, selber verrichten kann. Dass sie keine Bügelarbeiten verrichten kann, wie sie geltend macht, rechtfertigt keine höher zu veranschlagende Behinderung, zumal die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben beim Kleiderkauf darauf achtet, dass die Kleider bügelfrei sind, was im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht liegt. Ihrem Antrag, die Einschränkung von 20 auf 60 % zu erhöhen, kann daher nicht stattgegeben werden.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin für die geltend gemachte Beeinträchtigung von 80 % statt 40 % im Bereich "Verschiedenes" nichts vor, was unter diesem Titel bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen wäre.
Insgesamt besteht daher kein Anlass, von der im Abklärungsbericht angenommenen Beeinträchtigung in den einzelnen Aufgabenbereichen abzugehen. Gestützt darauf ist von einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 42,6 % auszugehen. Der gewichtete Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt damit 17,04 % (0,4 % x 42,6 %).
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung zu Recht nach der gemischten Methode vorgenommen und ausgehend von einer Einschränkung von 33 % im mit 60 % zu gewichtenden erwerblichen Bereich und einer Einschränkung von 42,6 % im mit 40 % zu gewichtenden Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 36,84 % ermittelt hat, was einen Rentenanspruch ausschliesst.
Der angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Oktober 2004, mit welchem ein Rentenanspruch verneint wurde, erweist sich demnach als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).