Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 26. Mai 2006
in Sachen
1. G.___
2. A.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass A.___, geboren 1938, ab 1. Juni 2002 eine um ein Jahr vorbezogene AHV-Rente von monatlich Fr. 1'889.-- samt Zusatzrente für seine Ehefrau G.___, geboren 1941, von monatlich Fr. 567.-- ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 3/1, vgl. Urk. 3/3, vgl. Urk. 10/2 S. 8),
dass G.___ mit Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2004 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 eine befristete IV-Viertelsrente von monatlich Fr. 412.-- zugesprochen wurde (Urk. 9/37/1), weshalb für diese Zeit die AHV-Rente von A.___ neu berechnet und von bisher Fr. 1'889.-- auf neu Fr. 1'536.-- monatlich herabgesetzt und die Zusatzrente hinfällig wurde (Verfügung vom 11. Juni 2004, Urk. 3/4),
dass mit weiteren Verfügungen der IV-Stelle vom 11. Juni 2004 die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 zu viel ausbezahlten Renten von G.___ in der Höhe von Fr. 465.-- (Anspruch auf IV-Viertelsrente von Fr. 1'236.-- [3 x Fr. 412.--] abzüglich bereits ausbezahlter Zusatzrenten von Fr. 1'701.-- [3 x Fr. 567.--] und von A.___ in der Höhe von Fr. 1'059.-- (Anspruch auf AHV-Rente von Fr. 4'608.-- [3 x Fr. 1'536.--] abzüglich bereits ausbezahlter AHV-Renten von Fr. 5'667.-- [3 x Fr. 1'889.--]) zurückgefordert wurden (Urk. 9/31, Urk. 9/32).
dass die Eheleute gegen die Verfügungen vom 11. Juni 2004 Einsprache erhoben mit dem Antrag, die Frage eines Verzichtes auf die IV-Viertelsrente zu prüfen (Urk. 9/36),
dass G.___ mit Schreiben vom 22. Juli 2004 den Verzicht auf die für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 zugesprochene IV-Viertelsrente erklärte, "sofern dadurch die bereits ausbezahlte Zusatzrente für die gleiche Zeit erhalten bleibt und die Neufestsetzung der Rente für meinen Ehemann rückgängig gemacht wird" und zudem anführte, die IV-Stelle hätte sie darauf aufmerksam machen müssen, dass "die vorgesehene Rente zusammen mit dem Wegfall beziehungsweise der Kürzung der AHV-Leistungen meines Ehemannes zu einer Schlechterstellung führt" (Urk. 9/39),
dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle am 28. Oktober 2004 mitteilte, der Verzicht sei als gültig anzusehen (Urk. 9/44/1),
dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 30. November 2004 ausführte, trotz "der aufgezeigten Verschlechterung der Altersrente durch die neue Vorbezugsberechnung von Herr A.___ zu einem späteren Zeitpunkt wünschen Sie auf die IV-Viertelsrente zu verzichten", der Verzicht sei vom Bundesamt für Sozialversicherung gutgeheissen worden, und die am 11. Juni 2004 verfügten Rückforderungen in Höhe von Fr. 465.-- gegenüber G.___ und von Fr. 1'059.-- gegenüber A.___ würden damit hinfällig (Urk. 2),
dass die IV-Stelle im Dispositiv des Einspracheentscheides feststellte, die Einsprache werde im Sinne der obigen Begründung gutgeheissen und "für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 wird anstelle der schlechteren IV-Viertelsrente für G.___ die Zusatzrente zur Altersrente von A.___ ausgerichtet",
dass die Eheleute mit Beschwerde vom 28. Dezember 2004 erklärten, sie möchten den Verzicht auf die IV-Viertelsrente widerrufen und damit sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragten, wobei sie zur Begründung anführten, der Verzicht auf die IV-Viertelsrente habe eine lebenslange Verschlechterung der Altersrente zur Folge, was ihnen nicht aufgezeigt worden sei (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2005 auf Nichteintreten auf die Beschwerde schloss und beifügte, dass die Viertelsrente mit dem Widerruf des Verzichtes vom 28. Dezember 2004 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 ausbezahlt werde (Urk. 6),
dass auf Ersuchen des Gerichts die IV-Stelle am 6. Februar 2006 die Renten-Berechnungsblätter der Beschwerdeführenden nachreichte (Urk. 10/1-3), aus welchen hervorgeht, dass diesen für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die für die Zeit von 1. Juli bis 30. September 2002 befristete IV-Viertelsrente verzichtet (nachfolgend Variante mit IV-Viertelsrente, Urk. 10/1), ab Eintritt der Beschwerdeführerin ins AHV-Alter per 1. November 2004 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'583.-- (Beschwerdeführerin) beziehungsweise von monatlich Fr. 1'419.-- (Beschwerdeführer) zusteht, während ihnen für den Fall, dass die Beschwerdeführerin auf die befristete IV-Viertelsrente verzichtet (nachfolgend Variante ohne IV-Viertelsrente, Urk. 10/2), ab 1. November 2004 eine Altersrente von Fr. 1'574.-- (Beschwerdeführerin) bzw. von Fr. 1'410.-- (Beschwerdeführer) zusteht, also monatlich eine um je Fr. 9.-- tiefere Altersrente,
dass die Variante "mit IV-Viertelsrente" gegenüber jener "ohne IV-Viertelsrente" für die Beschwerdeführenden für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 zwar einen Minderbetrag in der Höhe der am 11. Juni 2004 verfügten Rückforderungen von Fr. 1'524.--, für die Zeit ab 1. November 2004 hingegen einen Mehrbetrag von Fr. 18.-- pro Monat ergibt, womit sich die Variante "mit IV-Viertelsrente" bereits nach Ablauf einer Frist von rund 85 Monaten gerechnet ab dem 1. November 2004, also ab dem 1. Dezember 2011 als die günstigere erweist,
dass die IV-Stelle dem Gericht auf telefonische Anfrage vom 10. Februar 2006 mitteilte, die im Einspracheentscheid angeführte "Verschlechterung der Altersrente durch die neue Vorbezugsberechnung von Herrn A.___ zu einem späteren Zeitpunkt" sei den Beschwerdeführenden wohl anlässlich einer telefonischen Unterredung aufgezeigt worden, die Renten-Berechnungsblätter seien ihnen aber nicht zugestellt worden (Urk. 11),
dass den Beschwerdeführenden daraufhin Gelegenheit gegeben wurde, zu den Renten-Berechnungsblättern Stellung zu nehmen und dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Widerruf des Verzichts festhielten, was sie mit Schreiben vom 10. März 2006 bejahten und dazu feststellten, sie hätten auf die IV-Viertelsrente nicht verzichtet, wenn ihnen die Folgen des Verzichts bereits damals klar aufgezeigt worden wären (Urk. 14),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen schriftlich verzichten kann (Satz 1 und 3), und gemäss Art. 23 Abs. 3 ATSG der Versicherer der berechtigten Person den Verzicht schriftlich zu bestätigen und in der Bestätigung Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts festzuhalten hat,
dass der Verzicht mit der schriftlichen Erklärung der berechtigten Person Wirkungen entfaltet, die in der Folge vom Versicherungsträger zu erlassende Bestätigung lediglich dazu dient, der berechtigten Person die Tragweite des Handelns bewusst zu machen, jedoch keine konstitutive Bedeutung hat (BBl 1999 S. 4574),
dass der berechtigten Person, will sie sich durch eine abgegebene Erklärung nicht behaften lassen, der Weg eines Widerrufes offensteht,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG der Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden kann (Satz 2), selbst wenn keine Willensmängel zum Verzicht geführt hatten, was die IV-Stelle anerkennt (Urk. 6, letzter Absatz),
dass darüber hinaus ein Widerruf des Verzichts aber auch rückwirkend zulässig ist, wenn der Verzicht unter einem Willensmangel zustandegekommen ist,
dass sich dabei im Verwaltungsrecht die Erheblichkeit von Willensmängeln aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt und nicht aus direkter oder analogieweiser Geltung des Privatrechts, der Willensmangel aber regelmässig nur dann zu beachten ist, wenn der zugrunde liegende Irrtum nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (BGE 98 V 255, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2002 in Sachen P., Erw. 2.3, U 139/02),
dass die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die befristete IV-Viertelsrente am 22. Juli 2004 schriftlich erklärt hat und die Verzichtserklärung als gültig zu betrachten ist (Urk. 9/39),
dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 30. November 2004 den Verzicht auf die IV-Viertelsrente gutgeheissen und festgestellt hat, als Folge des Verzichts würden die am 11. Juni 2004 verfügten Rückforderungen hinfällig, hingegen die weitere Folge des Verzichts - die Ausrichtung der im Vergleich zur Variante mit IV-Viertelsrente niedrigeren AHV-Renten ab 1. November 2004 - nicht klar genannt hat (Urk. 2) und keine Bestätigung der Kasse an die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ATSG vorliegt, in welcher jene den Beschwerdeführenden den Verzicht schriftlich bestätigt und Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts festgehalten hat,
dass die Folgen des Verzichts auch im Einspracheentscheid nicht klar und vollständig angeführt wurden, weshalb mit dem Einspracheentscheid den Anforderungen an eine Bestätigung des Verzichts im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ATSG ebenfalls nicht Genüge getan und der Beschwerdeführerin damit die Tragweite des Handelns nicht bewusst gemacht wurde, was an der Gültigkeit des Verzichts an und für sich allerdings nichts ändert,
dass die Eheleute in der Beschwerde vom 28. Dezember 2004 den Widerruf des am 22. Juli 2004 erklärten Verzichts auf die IV-Viertelsrente erklärt haben (Urk. 1),
dass der Verzicht die für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 befristete IV-Viertelsrente und damit vergangene Leistungen zum Gegenstand hat, weshalb ein Widerruf des Verzichts gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob der Verzicht dennoch, infolge eines erheblichen, unverschuldet entstandenen Irrtums, widerrufbar ist,
dass die Beschwerdeführerin auf die IV-Viertelsrente in der irrtümlichen Meinung verzichtet hat, der Verzicht führe - im Vergleich zur Variante mit IV-Viertelsrente - zu einer Besserstellung, da als einzige Konsequenz die am 11. Juni 2004 verfügten Rückforderungen von Fr. 1'523.-- wegfielen,
dass somit der Irrtum der Beschwerdeführerin klarerweise auf einen erheblichen Willensmangel zurückgeht und ohne weiteres auch zu beachten ist, weil der Irrtum nicht von der Beschwerdeführerin verschuldet worden ist, sondern die Versicherte von der Kasse keine rechtsgenügende schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ATSG erhalten hat, in welcher der Verzicht bescheinigt und insbesondere Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts vollständig festgehalten worden wären,
dass deshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist mit der Feststellung, dass der von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2004 erklärte Verzicht auf die befristete IV-Viertelsrente am 28. Dezember 2004 rechtsgültig widerrufen worden ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass der von der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2004 erklärte Verzicht auf die ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 zustehende Viertelsrente der Invalidenversicherung am 28. Dezember 2004 rechtsgültig widerrufen worden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).