Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00964


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Werner

Verfügung vom 18. März 2005

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___, geb. 2001


Beigeladene


gesetzlich vertreten durch den Vater Z.___




1.    Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 2) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten für die Rückführung von Y.___, geboren 2001 und gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.___, aus Tunesien in die Schweiz zu übernehmen. Zur Begründung wurde angeführt, dass bei der Versicherten das Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV-Anhang, bereits vor dem ferienbedingten Auslandaufenthalt diagnostiziert worden sei und diesem damit medizinische Gründe entgegengestanden seien. In ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2004 (Urk. 1) verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückerstattung der von ihr als Vorleistung übernommenen Kosten für den Helikoptertransport der Versicherten von Tunesien in die Schweiz von Fr. 18'459.70. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2005 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.

2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 7. März 2005 (Urk. 11) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.




Die Einzelrichterin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtssekretärin




Werner