Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch das Wonneberg-Management Zürich
Untertor 14, Postfach 2559, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1961, arbeitete ab September 1989 als Rangierangestellter bei der X.___ (Urk. 8/53). Am 15. September 2000 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 8/59) und nahm in der Folge die Arbeitstätigkeit nicht wieder auf (vgl. Urk. 8/53). Am 23. April 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/59). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2002 mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 8/18, Urk. 8/27-29, Urk. 8/53).
1.2 Im Dezember 2003 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 8/15, Urk. 8/45). In dessen Rahmen holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 12. Februar 2004 und den Bericht des Y.___, Abteilung Kardiologie, vom 12. Juli 2004 ein (Urk. 8/24, Urk. 8/26). Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom 26. August 2004 den Leistungsanspruch des Versicherten neu fest. Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/13). Die gegen diese Verfügung unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/9), Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. September 2004 (Urk. 8/11) und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2004 (Urk. 8/12) erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. November 2004 (Urk. 2) ab, nachdem sie zuvor Dr. E.___ deren Bericht vom 13. September 2004 hatte präzisieren lassen (Urk. 8/22).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Widmer des Wonneberg-Managements Zürich, mit Eingabe vom 30. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm wie bis anhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 12. Juli 2002 stützte sich auf die Berichte von Dr. A.___ vom 15. Juni 2001 (Urk. 8/29) und Dr. E.___ vom 5. September 2001 (Urk. 8/27). Dr. A.___ diagnostizierte eine koronare Dreigefässerkrankung bei Status nach nicht lokalisierbarem Myokardinfarkt am 15. September 2000, bei Status nach Koronarangiographie am 27. September 2000 und perkutaner transluminaler koronarer Angioplastie (nachfolgend: PTCA) nach einer Ramus circumflexus-Stenose und Stentimplantation, bei einer umschriebenen Hypokinesie anteriomedial und inferobasae, bei Status nach PTCA einer Stentrestenose am 30. November 2000 sowie bei Status nach Stentrestenose PTCA mit Dissektion des Ramus interventricularis anterior und anschliessender Schienung durch mehrfache Stents, weiter eine Hyperlipidaemie, einen Nikotinabusus, eine Opiat-Unverträglichkeit und eine Depressio mentalis, die er als reaktive depressive Verstimmung beschrieb. Aus physischer Sicht seien dem Beschwerdeführer leichte, körperlich nicht belastende und weitgehend stressfreie Arbeiten während eines halben Tages zumutbar. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch massiv eingeschränkt, und es komme noch das depressive Abgleiten hinzu (Urk. 8/29). Dr. E.___ stellte die Diagnosen einer koronaren Gefässerkrankung, einer depressiven Entwicklung und Angst sowie einer leichten Persönlichkeitsstörung (unsicher, sensitiv). Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 8/27).
Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (Urk. 8/20-21) und sprach dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/18).
2.2 Die im Zuge der Rentenrevision erfolgte Verfügung vom 26. August 2004 beruhte auf den Berichten von Dr. A.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 8/26) und der Abteilung Kardiologie des Y.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/24). Dr. A.___ stellte die selben Diagnosen wie im Bericht vom 15. Juni 2001. Die Abteilung Kardiologie des Y.___ hielt eine koronare Dreigefässkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt und dreimaliger ACBP sowie eine depressive Verstimmung fest (Urk. 8/24). In beiden Berichten wurde der Beschwerdeführer aufgrund des stabilen Gesundheitszustandes in angepasster Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig erachtet. Während die Abteilung Kardiologie des Y.___ die Arbeitsfähigkeit aus rein kardialer Sicht beurteilte, berücksichtigte Dr. A.___ in seiner Beurteilung auch das psychische Moment, ohne jedoch - aufgrund seiner fehlenden psychiatrischen Fachausbildung - genauere psychopathologische Befunde festzuhalten.
Aus diesen Berichten folgerte die IV-Stelle nach Rücksprache mit ihrem ärztlichen Dienst (Urk. 8/15), dass dem Beschwerdeführer aufgrund des stabilisierten Gesundheitszustandes seit Februar 2004 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 8/15).
Die Feststellung, dass aus somatischer Sicht eine Stabilisierung der gesundheitlichen Situation und damit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten eingetreten ist, ist gestützt auf die medizinischen Akten nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Auch die von Dr. C.___ im Bericht vom 7. Juli 2004 (Urk. 8/9) festgehaltenen Rücken- und Schulterbeschwerden vermögen keine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aufgrund der physischen Beeinträchtigung ist der Beschwerdeführer daher für eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die Berichte von Dr. E.___ vom 13. September, 2. November und 22. Dezember 2004 (Urk. 3/7, Urk. 8/12, Urk. 8/22), die nach wie vor von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht ausgeht.
Zu prüfen ist, ob auf die Berichte von Dr. E.___ abgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass bei der Würdigung psychischer Störungen nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die Beurteilung des Schweregrades. Die ärztliche Stellungnahme hat sich darüber auszusprechen, inwiefern die psychische Störung bei zumutbarer Willensanstrengung als überwindbar betrachtet wird, beziehungsweise ob und inwiefern der versicherten Person eine Arbeitsleistung zumutbar ist, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv zu bestimmen ist (vgl. BGE 127 V 298, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, Erw. 6.2.2).
2.3.2 Dr. E.___ diagnostizierte in den Berichten vom 13. September und 22. Dezember 2004 eine Depression und Angst gemischt (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), eine Persönlichkeit mit sensitiven und unsicheren Zügen (Code F60.9 des ICD-10) und zudem im letzteren einen Verdacht auf eine hypochondrische Störung (Code F42.2, richtig: Code F45.2 des ICD-10). Die Einschätzung von Dr. E.___ basiert vorwiegend auf dem subjektiven Krankheitsempfinden des Beschwerdeführers. Sie beschreibt den Beschwerdeführer als antriebs- und hoffnungslos, ohne Zukunftsperspektiven, psychisch nicht belastbar und als eine Person, die in der Familie schnell ausraste und keine Energie für Unternehmungen mit der Familie aufbringe. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass jegliche Anstrengung seinem Herzen schade. Seine Krankheitsverarbeitung sei geprägt von Angst und Misstrauen gegenüber seiner Umgebung. Von den Behörden und Ärzten fühle er sich betrogen. Er sei nicht fähig, sich von aussen zu betrachten oder sein Leben gestaltend zu verändern (vgl. Urk. 3/7, Urk. 8/12, Urk. 8/22).
Die Einschätzung von Dr. E.___, wonach aus den beschriebenen Gründen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Der überwiegende Teil der erhobenen Befunde weist keinen Bezug zur Frage der Arbeitsfähigkeit auf. Sofern ein solcher gegeben ist, ist nicht einsichtig, weshalb die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht mehr zumutbar sein soll, zumal es an schlüssigen Aussagen zum Schweregrad der psychogenen Symptomatik und ihrer Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit fehlt. Zwar lässt die Diagnosestellung bei objektiver Betrachtung eher auf eine Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der psychischen Störungen schliessen, denn zum einen zeichnen sich krankheitswertige Geschehen, die unter Angst und Depression gemischt (Code F41.2 des ICD-10) zu subsumieren sind, durch verhältnismässig milde Symptome aus (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2000, S. 163). Zum anderen wird durch den Umstand, dass lediglich ein Verdacht auf eine hypochondrische Störung (Code F42.2 des ICD-10) besteht, ein geringer Schweregrad indiziert. Hingegen erhebt Dr. E.___ auch Befunde - wie die durch Angst geprägte Lebenshaltung, das Misstrauen gegenüber eigener Umgebung, die fehlende Fähigkeit zur Selbstreflexion und die ständige Abwehrhaltung -, die bei gegebenem Schweregrad Ausdruck einer schwerwiegenden psychischen Störung sein und somit zu einer Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung führen können.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen in psychischer Hinsicht keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zulassen. Es ist daher eine psychiatrische Begutachtung notwendig. Im Rahmen dieser Abklärung wird zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang dem psychischen Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers (teil-)invalidisierender Charakter zukommt, mithin inwieweit dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht mehr zumutbar ist. Dabei wird auch eine Abgrenzung zu rein psychosozialen Belastungsfaktoren, wie den noch nicht verarbeiteten Erfahrungen des Beschwerdeführers als militanter Kurde und politisch engagierter Gastarbeiter, notwendig sein.
2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der obigen Fragen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, im Rahmen der Revision über die Höhe des Rentenanspruches des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wonneberg-Management Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).