Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 9. November 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 26. November 2004 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 7/4) D.___ vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Dezember 2004, mit welcher D.___ die Ausrichtung der Rente auch für die Periode 8. August 1999 bis 30. Juni 2001 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 2. Februar 2005 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), weshalb angesichts der strittigen Rentenausrichtung für die Periode vom 8. August 1999 bis 30. Juni 2001 die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 ebenso wie die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) nicht anwendbar sind und die im Folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen der Fassung bis 31. Dezember 2002 entsprechen,
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität im Sinne des Gesetzes die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt,
dass laut Art. 28 Abs. 1 IVG ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente hat,
dass nach Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte (lit. a) mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist, oder (lit. b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war,
dass die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet, und weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG),
dass der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf einen Überfall vom 8. August 1999 zurückgeht, bei welchem ihm von hinten mit einem Teppichmesser zwei lange Schnitte am Rücken zugefügt wurden, wobei die Schnittverletzungen gut abheilten, indes eine posttraumatische Stress-Störung auftrat (Urk. 7/31/2),
dass der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 19. März 2004 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von 1999 bis am 30. Juni 2003 attestierte (Urk. 7/28), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/26) und 13. Oktober 2003 (Urk. 7/16) berufliche Massnahmen zusprach im Sinne einer Berufsabklärung sowie eines Praktikums/Arbeitstrainings vom 30. Juni 2003 bis 31. März 2005,
dass die Beschwerdegegnerin im Zuge der Rentenfrage für die Periode bis zum Beginn der beruflichen Massnahme eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab dem Überfall (8. August 1999) bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen (30. Juni 2003) entsprechend der Einschätzung von Dr. A.___ anerkannte, was angesichts der medizinischen Aktenlage nicht zu beanstanden ist,
dass das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG demgemäss am 8. August 1999 begann und am 7. August 2000 abgelaufen ist, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich ab 1. August 2000 Anspruch auf Rentenleistungen gehabt hätte,
dass sich der Beschwerdeführer erst am 23. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/84), weshalb Leistungen grundsätzlich erst ab 1. Juli 2001 in Frage kommen,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend machte, er habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können, weshalb ihm bereits vor dem 1. Juli 2001 Leistungen zustünden (Urk. 1),
dass sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente bezieht, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00),
dass mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint ist, sondern es nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum geht, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht,
dass objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00), wobei etwa an eine progrediente Erkrankung zu denken ist, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b),
dass sich eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts daraus ergeben kann, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen, oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, was bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn gehen kann (Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00),
dass allgemein eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG dann gewährt werden muss, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt (Urteil des EVG vom 26. April 2001 in Sachen G., I 246/00),
dass der Psychiater Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. August 2002 ausführte, der Beschwerdeführer sei anfänglich andeutungsweise paranoid gewesen, indem er immer wieder Komplotte und Sabotage-Versuche durch die Unterwelt gefürchtet habe und sich diese Tendenzen verstärkt hätten, bis sich Anfang 2002 eine schwere Komplikation ereignet habe (Urk. 7/31 S. 5),
dass der behandelnde Psychiater weiter erwähnte, nach einem relativ guten, keinesfalls psychotischen Zustand anlässlich der Konsultation vom 22. Februar 2002 sei ihm der Beschwerdeführer am 27. März 2002 völlig paranoid zugeführt worden, worauf er in der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich habe behandelt werden müssen (23. bis 30. April 2002 sowie 15. Mai bis 28. Juni 2002, Urk. 7/31 S. 6),
dass die Ärzte der PUK am 29. Oktober 2002 (Urk. 7/30) bestätigten, dass es sich bei beiden Hospitalisationen um akute psychiatrische Krankheitsphasen gehandelt habe,
dass Dr. A.___ am 19. März 2004 (Urk. 7/28) als Diagnose ein posttraumatisches Stress-Syndrom erwähnte und von einem protrahierten Krankheitsverlauf sprach, wobei unglückliche Zufälle das Zustandsbild verstärkt hätten, so dass schlussendlich die Symptomatik psychotisches Ausmass erreicht habe, im Sommer 2003 dann eine Restitution und die weitgehende Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei,
dass sich aus den Ausführungen von Dr. A.___ ergibt, dass die Krankheit (posttraumatisches Stress-Syndrom) seit 1999 bekannt war, steht doch der Beschwerdeführer seit 1999 in der Behandlung von Dr. A.___ (Urk. 7/31 S. 2) und wurde er psychotherapeutisch betreut (Urk. 7/31 S. 5/6 und Urk. 7/28),
dass demnach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die Krankheitseinsicht gefehlt hätte, verweigerte er doch eine psychotherapeutische Behandlung keineswegs,
dass der Beschwerdeführer weiter nicht als durchweg paranoid geschildert wurde, sondern im Gegenteil erst im März 2002 eine schwere Komplikation auftrat, in Folge derer er zweimalig hat stationär behandelt werden müssen,
dass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung längst entstanden war und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Zeit zuvor durchaus in der Lage gewesen wäre, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen,
dass sich angesichts dieser eindeutigen Aktenlage weitere Abklärungen nicht rechtfertigen,
dass die strengen Voraussetzungen für Nachzahlung von Rentenansprüchen über ein Jahr vor der Anmeldung hinaus demnach nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).