Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00003
IV.2005.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1957, absolvierte eine vierjährige Lehre als Hochbauzeichner und liess sich hernach an der Kunstgewerbeschule Zürich 1978 bis 1982 zum Innenarchitekten ausbilden. Am 23. Juli 1982 erlitt er anlässlich einer mehrmonatigen Reise durch Amerika einen Unfall und zog sich dabei eine Contusio cerebri, eine Unterschenkelfraktur sowie eine Tibiafraktur links zu (Urk. 10/48). Am 21. Januar 1983 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/101) und bezog vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. August 1985 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/35 und 10/36). Diese wurde auf den 1. September 1985 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 10/33 und 10/34 in Verbindung mit Urk. 10/88) und - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 10/82) - mit Wirkung ab 1. Juni 1986 aufgehoben (Urk. 10/31 und 10/32).
1.2     Am 10. Mai 1992 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/102). Er wurde neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 10/29, 10/30 und 10/43), und es fand eine berufliche Abklärung durch die BEFAS in Basel (Urk. 10/28, 10/73 und 10/78 ) statt (Urk. 10/76 sowie Leistungsblatt, Urk. 10/100).
         Mit Verfügungen vom 24. März 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Mai 1991 eine Viertelsrente und ab dem 1. April 1992 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 90 % - erneut eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/15-17, 10/18 und 10/74). Im Rahmen der Abklärungen hatte sich zwar ergeben, dass seit 1988 wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden hatte (Urk. 10/19 S. 2 und Urk. 10/17), eine solche aber aufgrund der erst am 10. Mai 1992 erfolgten - und damit verspäteten - Anmeldung rückwirkend lediglich ab dem 1. Mai 1991 ausgerichtet werden konnte. Eine am 24. November 1998 durchgeführte revisionsweise Überprüfung ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (Urk. 10/9-11). Die folgende Revision wurde auf November 2001 festgesetzt (Urk. 10/11). Die Invalidenversicherung zog erneut einen Bericht von Dr. A.___, dem für die delegierte Psychotherapie zuständigen Psychiater, bei (Urk. 10/41) und holte Arbeitgeberberichte ein (Urk. 10/59 und 10/60). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die IV-Stelle G.___ am 12. März 2001 mit, es liege keine Veränderung des Invaliditätsgrades vor, und es bestehe nach wie vor Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/57).
1.3 Gestützt auf die Angaben des Versicherten vom 7. Juli 2004 im "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" (Urk. 10/54) und den Bericht des Hausarztes med. pract. B.___ vom 2. August 2004 (Urk. 10/40) teilte die IV-Stelle G.___ mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 (Urk. 10/5) mit, dass sie für die Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung als notwendig erachte und diese ambulant von Dr. med. C.___, ___, vorgenommen werde. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2004 (Urk. 10/53) und mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 (Urk. 10/52) lehnte der Versicherte den von der IV-Stelle in Aussicht genommenen Arzt ab, da er diesen nicht kenne und dessen Praxis beinahe 50 Kilometer entfernt liege. Er schlug als Gutachter einen Arzt in Zürich sowie einen MRI-Spezialisten in Basel vor (Urk. 10/52). Mit Verfügung vom 17. November 2004 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest (Urk. 10/4). Unter dem Hinweis auf die Vollmacht vom 23. November 2004 (Urk. 10/51) wies sich Rechtsanwalt Hans Schmidt mit Zuschrift vom 1. Dezember 2004 als Rechtsvertreter des Versicherten aus, verlangte die Zustellung der Akten (Urk. 10/50) und erhob mit Eingabe gleichen Datums bei der IV-Stelle Einsprache (Urk. 10/1). Er stellte den Antrag, von der Begutachtung durch Dr. med. C.___ sei wegen Befangenheit abzusehen.

2.       Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 liess G.___ Beschwerde erheben und den Antrag stellen (Urk. 1): "Von einer Abklärung von Dr. med. C.___, ___, sei abzusehen, unter Entschädigungsfolge." In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Februar 2005 (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
         Der Entscheid der IV-Stelle vom 17. November 2004 (Urk. 2 = 10/4), eine ambulante medizinische Begutachtung durch Dr. med. C.___ durchführen zu lassen, ist als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. März 2004 Erw. 3.3 [IV.2003.00289] und in Sachen S. vom 22. März 2004 Erw. 3.3 [IV.2003.00401]). Auf die gegen die Verfügung vom 17. November 2004 erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.      
2.1     Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invalditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).
2.2 Grundsätzlich sind Dauerleistungen periodisch zu überprüfen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
2.3     Im Anpassungsverfahren (gemeint wohl Revisionsverfahren) gelten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 27 ff. ATSG ohne Einschränkung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 23). Demnach prüft der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG die tatsächlichen Verhältnisse, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Im Rahmen der Abklärung sind sämtliche Partei- und Mitwirkungsrechte zu wahren, aber auch -pflichten wahrzunehmen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Abklärung beim Psychiater Dr. C.___ angeordnet hat. Die Anordnung der fraglichen Untersuchung erfolgte im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens, das die IV-Stelle am 22. Juni 2004 (Urk. 10/54) eingeleitet hatte, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen. Ob seit Erlass der massgebenden Verfügungen vom 24. März 1995 eine den Rentenanspruch beeinflussende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, der zur Gewährung der ganzen Rente ab 1. April 1992 (Urk. 10/13) geführt hat, mit der dem aktuellen Revisionsverfahren zugrunde liegenden Sachlage. Somit stellt sich insbesondere die Frage, ob die umstrittene psychiatrische Abklärung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG notwendig und dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
3.2     Der Beschwerdeführer lässt der Anordnung einer ärztlichen Begutachtung zur Hauptsache entgegenhalten (Urk. 1), er habe anlässlich des Unfalles im Jahre 1982 eine Schädelhirnverletzung erlitten, welche unter anderem eine Persönlichkeitsveränderung zur Folge habe. Deshalb sei er als Arbeitnehmer für Arbeitgeber früher oder später nicht zumutbar und werde auch immer wieder mit Stellenverlusten konfrontiert. Beim erzielten Lohn handle es sich um Soziallohn, der nicht als Invalideneinkommen einzustufen sei. Eine ärztliche Neubeurteilung erübrige sich daher. Zudem erwecke der von der Beschwerdegegnerin ausgewählte Psychiater den Anschein der Befangenheit.
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 2, 9 und 10/4), es seien keine triftigen Gründe gegen den vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht worden, weshalb eine Begutachtung durch die genannte Abklärungsstelle zumutbar sei. Die vom Versicherten vorgeschlagenen Ärzte seien auf der Liste der IV-Stelle nicht aufgeführt und würden die von ihm vorgeschlagenen Untersuchungen und Beurteilungen auch nicht durchführen. Animositäten eines Rechtsvertreters gegen einen medizinischen Experten seien nicht zu hören.

4.
4.1     Die Verfügungen vom 24. März 1995 beruhten in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht der damaligen Hausärztin, Dr. med. D.___ vom 20. Juli 1992 (Urk. 10/44) und dem von der Regionalstelle am 12. Januar 1993 (Urk. 10/78) angeregten Konsiliarbericht des Neuropsychologen Dr. phil. F.___ vom 6. März 1993 (Urk. 10/43). In erwerblicher Hinsicht ergingen die ursprünglichen Rentenverfügungen gestützt auf die Ergebnisse der vom 11. April bis zum 5. Mai 1994 durchgeführten BEFAS-Abklärung (Bericht vom 11. Juli 1994, Urk. 10/73) und die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der E.___ AG, vom 3. August 1994 (Urk. 10/71), die den Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 31. August 1991 beschäftigt hatte (vgl. auch Feststellungblatt der IV-Stelle vom 9. November 1994, Urk. 10/19).
4.2
4.2.1   Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 20./22. Juli 1992 (Urk. 10/44) - in Anlehnung an den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik I.___ vom März 1983 - folgende Diagnose: Status nach Contusio cerebri links präcentral, parietal, mit persistierender Hirnfunktionsstörung, F07.2, vermutlich zusätzlich cerebrale Fettembolie und langanhaltende Ischämie, rezidivierende, depressive Episoden, F33.0. Diese Verletzungen hatte der Beschwerdeführer sich zugezogen, als ein auf ihn zurollender Personenwagen ihm beide Unterschenkel zerquetscht hatte. Der Unfall hatte zudem komplizierte Unterschenkelbrüche zur Folge. Nachfolgende komatöse Zustände erforderten eine monatelange Betreuung auf der Intensivstation bei künstlicher Beatmung. Im Anschluss an die Akutbehandlung in den USA wurden in J.___ und in I.___ bis 1983 Massnahmen zur Rehabilitation durchgeführt, wobei dem Bericht von Dr. D.___ zu entnehmen ist, dass verbliebene Restanzen der cerebralen Schädigung später nie weiter abgeklärt worden seien (Urk. 10/44 S. 3). Der Hartnäckigkeit und dem beruflichen Engagement des Versicherten sei es zu verdanken, dass er sich nunmehr seit gut acht Jahren immer wieder an freien Projekten beteilige und mit dem als freier Mitarbeiter erzielten minimen Einkommen ausgekommen sei. Schwere depressive Episoden mit überwiegend reaktiver und posttraumatischer Ursache, teilweise mit suizidalen Impulsen, hätten eine zusätzliche Belastung und Beeinträchtigung dargestellt. 1990 sei dem Beschwerdeführer durch seine Schwester die Teilnahme an einer Gruppentherapie vermittelt worden. Mit Hilfe dieser ihn stützenden und begleitenden Therapie sei es ihm möglich, seine Gesamtsituation zu akzeptieren und sich für die Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Kranken-, der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung einzusetzen. Dies habe vor der therapeutischen Aufarbeitung der grössten Kränkungen eine fast unüberwindliche Hürde dargestellt. Dr. D.___ hat den Versicherten seit Beginn der Behandlung als örtlich und zeitlich orientiert, ohne schwerwiegende amnestische Ausfälle und ohne psychotische Symptomatik erlebt. Deutlich sei sein starkes Strukturierungsbedürfnis. Bei emotionalen Belastungen, Kränkungen und Überforderung ziehe er sich rasch zurück. Im sozialen Bereich verkenne er häufig die eigene Rolle und die Gesamtsituation, was gelegentlich zu nicht unerheblichen Missverständnissen innerhalb eines Gruppenkontextes führe.
         Weiter führte die Ärztin im Bericht aus, eine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich sei deshalb schwer vorzunehmen, da der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles noch in Ausbildung gestanden habe. Die vierjährige Lehre, die anschliessende Ausbildung an der Schule für Gestaltung sowie hernach zum diplomierten Innenarchitekt und Gestalter seien erfolgreich abgeschlossen worden. Nach der Rehabilitation habe der Versicherte überwiegend Projekte als freier Mitarbeiter übernommen. Gescheitert seien indes drei Versuche, eine Anstellung im angestammten Beruf als Innenarchitekt zu erlangen. Aufgrund der gesamten Situation müsse von einer Einschränkung im angestammten Beruf von 50 % ausgegangen werden, wobei die verbleibenden 50 % der Arbeitsfähigkeit nur dann möglich seien, wenn flankierende therapeutische Massnahmen und ein tolerantes Arbeitsklima bestehen würden. Aufgrund seines beachtlichen Leistungs- und Einsatzwillens sei der Versicherte aber nie völlig entmutigt gewesen, sondern vielmehr in der Lage, private und berufliche Rückschläge zu artikulieren, sich unterstützen zu lassen und einen Neubeginn zu versuchen. Die herzliche und warme Seite seiner Persönlichkeit habe es ermöglicht, einen Zugang für die Verarbeitung der geschilderten Belastungen zu finden, sobald die stärksten Verletzungen und der schwere erste Rückzug abgeklungen gewesen seien. Der Versicherte schätze therapeutische und stützende Angebote, welche er über Erwarten gut zu integrieren und zu verarbeiten vermöge, sehr.
         In medizinischer Hinsicht schlug Dr. D.___ vor, die Gruppentherapie per Ende Juli 1992 zu beenden und für die weitere Rehabilitation eine kognitive auf Verhaltensänderung ausgerichtete Psychotherapie bei einem entsprechend geschulten Psychologen aufzunehmen. Beruflich erachtete die Ärztin eine Erweiterung der Fähigkeiten als Gestalter im Bereich des Computerwesens als angezeigt. Eine gut strukturierte sachlich-funktionale Tätigkeit im Zusammenhang mit Planung, Gestaltung, Darstellung, Grafik etc. könne der Versicherte nach entsprechender beruflicher Umschulung ausüben (Urk. 10/44 S. 4).
4.2.2   Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 6. März 1993 (Urk. 10/43) leidet der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelschweren posttraumatischen Hirnfunktionsstörung mit Wesensveränderung bei Status nach dem am 23. Juli 1982 erlittenen Schädelhirntrauma. Er beurteilte den Versicherten wie folgt (Urk. 10/43 S. 4): "Hinsichtlich kognitivem Leistungsprofil stehen Leistungsschwankungen mit Einschränkungen in der visuell-räumlichen Wahrnehmungsorganisation, in der Handlungsplanung, in der Umstellfähigkeit und im konzeptuellen Denken im Vordergrund. Die Konzentrationsfähigkeit ist deutlich schwankend und stark abhängig von äusseren Bedingungen (erhöhte Ablenkbarkeit). Die Informationsverarbeitung ist teilweise erheblich verlangsamt, insbesondere im Bereich der visuo-spatialen Analyse und des logisch-analytischen Denkens. Die Lern- und Gedächtnisleistungen liegen gesamthaft gesehen im Normbereich; allerdings sind die visuell-figuralen Lernleistungen in Anbetracht der beruflichen Ausbildung etwas knapp. Im Verhalten fällt eine reduzierte Kritikfähigkeit mit Selbstüberschätzung auf. Teils hat er Mühe, Situationselemente auf ihre Relevanz hin zu beurteilen und entsprechend miteinzubeziehen bzw. auszuschalten. Die Realitätsanpassung ist noch ungenügend. In der Untersuchung ist die Kooperation des Patienten gut und die Belastbarkeit unauffällig."
         Im Vergleich zur Beurteilung durch die Ärzte der Rehabilitationsklinik I.___, welche bereits im Austrittsbericht vom 24. Oktober 1983 (zitiert in Urk. 10/99) festgestellt hatten, dass die für den Beruf des Innenarchitekten besonders geforderten Fähigkeiten wie die visuell-räumliche Merkfähigkeit, die visuell-räumliche Wahrnehmungsorganisation und der konstruktiv-praktische Raumsinn durch die Hirnverletzung besonders betroffen worden waren (Austrittsbericht vom 24. Oktober 1983 S. 4 zitiert in Urk. 10/99), gelangte Dr. F.___ zu keinem andern Ergebnis. Er schloss sich auch hinsichtlich der beruflichen Orientierung dem Schlussbericht der Rehabilitationsklinik I.___ an, wonach der Versicherte für keine seiner früheren Tätigkeiten die erforderlichen Fähigkeiten besitze. Insbesondere die Einschränkungen in der visuell-räumlichen Wahrnehmungsorganisation und die Verlangsamung in diesem Bereich, verbunden mit der reduzierten Umstellfähigkeit, würden sich ungünstig auf eine Tätigkeit im gestalterischen Bereich auswirken, wobei das auch auf Tätigkeiten im Bereich der Computergraphik zutreffe, sofern sie nicht ausschliesslich reproduktiv seien. Zusätzlich erschwerende Faktoren würden die Persönlichkeitsauffälligkeiten mit Problemen in der sozialen Wahrnehmung darstellen. Da der Versicherte während zehn Jahren versucht habe, in seinem Beruf als Innenarchitekt wieder Fuss zu fassen und dies auf Dauer nicht gelungen sei, sei eine berufliche Neuorientierung mit Hilfe intensiver Berufsberatung dringend erforderlich (Urk. 10/43 S. 5).
4.2.3   Gemäss dem Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (BEFAS) vom 11. Juli 1994 (Urk. 10/73) bestand infolge der erlittenen Hirnverletzung eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung gemäss ICD-10 F07. Diese charakterisiere sich durch eine auffällige Veränderung des prämorbiden Verhaltens, wobei die Veränderung besonders tiefgreifend die Äusserung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse betreffe. Aus somatischer Sicht sei dem Versicherten zwar eine seiner körperlichen Konstitution adäquate Tätigkeit zumutbar. Aufgrund der im Rahmen der Abklärung getätigten Beobachtungen und Feststellungen liege aber infolge der organischen Persönlichkeitsstörung eine die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung vor, welche den Versicherten einem Arbeitgeber als unzumutbar erscheinen lasse. Eine Vermittlung in der Privatwirtschaft sei daher nicht mehr möglich (Urk. 10/73 S. 4).
4.3     Gemäss dem vom Personalbüro der E.___ AG, am 3. August 1984 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 10/71) wurde der Beschwerdeführer nach fünfmonatiger Anstellung entlassen, weil er weder qualitativ noch quantitativ den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu genügen vermochte.
4.4     Im Rahmen des am 24. Juni 1998 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/69) holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ das Zeugnis vom 11. November 1998 (Urk. 10/42) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich keine wesentliche Veränderung des seelischen Zustandes ergeben habe. In den letzten Jahren unternommene Arbeitsversuche des Versicherten seien aufgrund seiner Beziehungs- und Leistungsproblematik gescheitert. Es liege eine 80- bis 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vor. An dieser Beurteilung hielt der Arzt auch im Zeugnis vom 10. Februar 2001 fest (Urk. 10/41).
         Gemäss dem Bericht des Steueramtes ___ hatte der Beschwerdeführer vom 1. Mai 1999 bis zum 30. April 2000 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses Aushilfsarbeiten verrichtet, welche mit seinem angestammten Beruf nichts gemein gehabt hätten (Urk. 10/60). In dem bis Ende 2000 befristeten Arbeitsverhältnis beim H.___ wurde der Beschwerdeführer am 9. November 2000 freigestellt. Wie dem Bericht des Chefs des Personaldienstes vom 17. November 2000 zu entnehmen ist, war ein erheblicher Teil der erledigten Arbeiten fehlerhaft. Trotz mehrmaliger Einführungszeiten hatte er gewisse Arbeitsabläufe überhaupt nicht begriffen, was zu weiteren Fehlleistungen führte. Im zwischenmenschlichen Bereich und im persönlichen Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war nichts zu beanstanden (vgl. Beilage in Urk. 10/63).
4.5     Im Rahmen der aktuellen Überprüfung der Verhältnisse zog die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2004 beim Hausarzt med. pract. B.___ den Bericht vom 2. August 2004 (Urk. 10/40) bei, welcher sich auf eine Untersuchung vom 28. Juli 2004 abstützt. Den Gesundheitszustand des Versicherten bezeichnete der Arzt als stationär. Weiter führte er aus, es sei dem Versicherten gelungen, mit Hilfe eines befreundeten Baumeisters da und dort Bauleitungen zu übernehmen, so dass er in letzter Zeit auf ein Arbeitsvolumen im Ausmass von 10 % gelangt sei. Vordergründig nur aus wirtschaftlichen Gründen habe er die Arbeit nicht ausweiten können. Unklar sei daher, ob er bei günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse zu viel mehr Arbeit kommen könnte oder ob die Auslastung vom befreundeten Baumeister abhängig sei. Der Arzt attestierte dem Versicherten eine unfallbedingte Verlangsamung; auch sei er im Denken eher eingeengt. Unter günstigen Bedingungen könne er erstaunlich viel leisten, währenddem er unter Druck sofort mit starkem Widerstand reagiere und blockiere. Gemäss der Einschätzung des Arztes handelt es sich hierbei um eine unfallbedingte Folge der Wesensveränderung durch das Schädel-Hirntrauma. Dennoch habe der Versicherte im Laufe der Zeit einige der ursprünglichen Schäden zu kompensieren gelernt. Auffallend seien bei der Untersuchung einerseits die Angst, die Invalidenrente zu verlieren, und andererseits die grosse Mühe, die der Versicherte seit dem Unfall im schriftlichen Ausdruck bekunde.
         Als begleitender Hausarzt müsse er es der Invalidenversicherung überlassen, darüber zu entscheiden, ob eine erneute neuropsychologische Abklärung mit allfälligen beruflichen Massnahmen sinnvoll wäre. Wahrscheinlich wäre eine volle, respektive über 50%ige Erwerbstätigkeit höchstens auf einem Niveau möglich, das weniger Anforderungen stelle als es seiner Ausbildung entsprechen würde. Dagegen wehre er sich stark. Seitdem er den Beschwerdeführer kenne (das heisst seit 1987, vgl. Urk. 10/40 Abschnitt D), habe er sich im Status quo bewundernswert installiert, stabilisiert und auch verbessert.
4.6 Die Ausführungen des Hausarztes lassen zumindest nicht ausschliessen, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom 28. Juli 2004 hinsichtlich der kognitiven Defizite eine Verbesserung eingetreten sein könnte. Demgegenüber äussert er sich nicht zum Verlauf der durch Dr. A.___ am 11. November 1998 erhobenen psychiatrischen Befunde einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsreaktion (PTBS) mit Beziehungsproblematik und Tendenz zu zwanghaften Zügen sowie Realitätsminderung (Urk. 10/42). Sodann enthält die Beurteilung von med. pract. B.___ keine Angaben zur Frage, ob sich diese Verbesserung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Bei dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine seinen Rentenanspruch berührende Verbesserung eingetreten ist, nicht beantworten. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass vorliegend weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.

5.
5.1
5.1.1   Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor. Als Beweismittel kommen unter anderem Urkunden, Auskünfte von Drittpersonen, Gutachten etc. in Frage (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 15-22). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Möglichkeit ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die sachverständige Person zu bestimmen; nach der Rechtsprechung besteht kein Recht der Partei auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (Kieser, a.a.O., Art. 44 Rz 11 mit Hinweisen).
5.1.2   Damit ist aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung zum einen vorgeschrieben, dass der Name der sachverständigen Person der Partei - und zwar vorgängig einer Begutachtung - bekanntzugeben ist. Sodann kann die Partei die mit der Begutachtung zu beauftragende Person aus triftigen Gründen ablehnen. Es stellt sich somit die Frage, welche Gründe als triftig zu gelten haben. Art. 44 ATSG geht unbestrittenermassen über die (klassischen) Ausstandsgründe, wie sie in Art. 36 Abs. 1 ATSG verankert sind, hinaus (René Wiederkehr, Begutachtungsanordnung im Kontext des ATSG in: AJP 2004 S. 1146 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 44 Rz 15). Vorbild dieser Bestimmung war der durch das Inkrafttreten des ATSG inzwischen geänderte Art. 93 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung; aMVG). Danach konnte der Gesuchsteller den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Diese lagen gemäss Lehre und Rechtsprechung einerseits vor, wenn klassische Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, andererseits dann, wenn es dem in Aussicht genommenen Sachverständigen an der zur Begutachtung des konkreten Falles erforderlichen fachlichen Kompetenz fehlte oder der Gutachter aus persönlichen Gründen für die Begutachtung als nicht geeignet erschien. Als im Rahmen des Art. 93 Abs. 1 Satz 2 aMVG triftige Gründe wurden damit vor allem Einwendungen gegen die fachliche Kompetenz des Sachverständigen verstanden. Analog gilt dies auch für Art. 44 Satz 2 ATSG. Nach der Rechtsprechung vermag sich der triftige Grund aber nicht aus dem Verhältnis Parteivertreter - sachverständige Person zu ergeben (SVR 2002 UV Nr. 10 S. 30, 2001 UV Nr. 20 S. 73; Kieser, a.a.O., Art. 44 Rz 11).
5.2     Gegen den vorgeschlagenen Dr. C.___ lässt der Versicherte vorbringen (Urk. 1 und 10/1), er sei befangen. Dies begründet er damit, dass es sich aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Begutachtung herausgestellt habe, dass es Dr. C.___ an genügenden Kenntnissen mit Bezug auf Hirnverletzte fehle. Seine Testbatterien, die er damals verwendet habe, würden einem Hirnverletzten nicht gerecht. Auch habe Dr. C.___ im erwähnten Fall seine Beurteilung auf unvollständige Akten abgestützt und an seinen Schlussfolgerungen auch in Kenntnis der Unvollständigkeit der Akten festgehalten (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit Urk. 3/2 und 3/3).
5.3     Die vorliegend vorgebrachten Einwendungen gegen den in Aussicht genommenen Gutachter erschöpfen sich in einem Hinweis auf eine Begutachtung, welche dieser Arzt bei einem Dritten vor einigen Jahren vorgenommen hat, und welche vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisiert wird. Aus den Ausführungen geht hervor, dass sich die Kritik auf die sachliche Kompetenz des in Aussicht genommenen Arztes bezieht, nicht aber auf sein Verhältnis zum Beschwerdeführer. Eine Befangenheit des Gutachters ist in den dargelegten Umständen nicht zu erblicken. Insbesondere können Befangenheitsgründe auch nicht aus der Begutachtung in einem nicht näher bekannten Verfahren abgeleitet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2004 in Sachen Z., I 254/03). Ausserdem ist anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht in dem von Rechtsanwalt Schmidt erwähnten Verfahren, in welchem die versicherte Person eine leichte Commotio cerebri erlitten hatte, das von Dr. C.___ erstattete Gutachten vom 19. Oktober 2000 als den Anforderungen, die in beweisrechtlicher Hinsicht an einen ärztlichen Bericht praxisgemäss gestellt werden, genügend erachtet hat. Das Gutachten erweise sich bezüglich der Diagnose und der Ausführungen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit als überzeugend und nachvollziehbar begründet (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen W. vom 23. August 2002; Prozess Nr. IV.2002.00399).
         Die vorgebrachten Einwendungen stellen keine triftigen Gründe für eine Ablehnung von Dr. C.___ dar. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dieser Arzt nicht fachkompetent und unabhängig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befinden könnte. Somit muss es bei dem zur Vornahme der erforderlichen Abklärung in Aussicht genommenen Dr. C.___ sein Bewenden haben. Allfällige inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten können zum gegebenen Zeitpunkt, d.h. im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG), respektive im Verfügungs- und Einspracheverfahren erhoben werden (SVR 2002 UV Nr. 10 S. 30; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 25. August 2004, I 570/03).
         Zuhanden des Versicherten (vgl. seine Einwände in Urk. 10/52) sei darauf hingewiesen, dass ihm die entsprechenden Reisekosten nach ___ ersetzt werden.
5.4     Im Hinblick auf die vorzunehmende Abklärung durch Dr. C.___ ist die Beschwerdegegnerin auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer sich von seinen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juli 1982 erlittenen somatischen Verletzungen zwar gänzlich erholt hat (Urk. 10/45 und 10/47), er aber unter Spätfolgen der damals erlittenen Schädelhirnverletzung leidet. In diesem Zusammenhang ging der Hausarzt von einer Hirnfunktionsstörung mit einer Wesensveränderung aus (Urk. 10/40) und bestätigte damit die neuropsychologische Diagnose von Dr. F.___ (Urk. 10/43) vom 6. März 1993.
Der Beschwerdeführer erlitt laut den medizinischen Unterlagen ein Schädelhirntrauma mit hämorrhagischen Kontusionen links sowie ein Hirnödem (Urk. 10/47-48). Wie Dr. F.___ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. März 1993 (Bericht vom 6. März 1993, Urk. 10/43) konstatierte, standen damals Leistungsschwankungen mit Einschränkungen in der visuell-räumlichen Wahrnehmung und im konzeptionellen Denken im Vordergrund. Anlässlich der Untersuchung vom 11. November 1998 stellte Dr. A.___ das anhaltende Vorliegen ausgeprägter emotionaler Störungen mit Realitätsverlust und verzerrter Selbst- und Fremdeinschätzung fest (Urk. 10/42). Als praktisch unverändert präsentierte sich der Befund vom 10. Februar 2001 (Urk. 10/41), und der Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %.
Gemäss der medizinischen Literatur erfordert das Untersuchungsverfahren nach einer Hirnschädigung infolge eines Schädel-Hirn-Traumas eine umfangreiche Diagnostik. Diese beinhaltet einerseits die Erhebung eines psychopathologischen Befundes. Sodann braucht es neuropsychologische Tests, elektrophysiologische, bildgebende und weitere apparative sowie allenfalls laborchemische Untersuchungsverfahren (Tilman Wetterling, Organische psychische Störungen, Darmstadt 2002, S. 67 ff.). Die genaue Erhebung des psychopathologischen Befundes ist die entscheidende Voraussetzung zur diagnostischen Einordnung.
         Unter Berücksichtigung dieser angesichts der Schwere der erlittenen Verletzung und ihrer Folgen besonderen Umstände wird die Abklärung vorzunehmen sein.
5.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass umfassende Abklärungen in medizinischer Hinsicht unerlässlich sind und gegen den in Aussicht genommenen Gutachter Dr. C.___ nichts einzuwenden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägung 5.4 abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 5.4 abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).