Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch F.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1981, absolvierte nach der Schulzeit eine zweijährige Anlehre zur Vorhangnäherin (Urk. 10/21/7) bei F.___, (Urk. 10/7), bei der sie seither tätig ist.
Am 12. Dezember 2003 (Urk. 10/20) wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistung infolge Geistesschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 10/18-19) Verhältnisse ab und holte vom Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (vgl. Schweizerisches Medizinisches Jahrbuch 2005, Rubrik Fachärzte, S. 785), den Bericht vom 23. Februar 2004 (Urk. 10/11) ein. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 5. April 2004 (Urk. 10/8) den Anspruch auf eine Invalidenrente, da bei der Versicherten kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei. Auf die am 25. April 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/6) hin liess die IV-Stelle S.___ durch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 20. September 2004; Urk. 10/10). Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2004 (Urk. 2) wies sie die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob F.___ namens der Versicherten (Urk. 7) mit Eingabe vom 3. Januar 2005 (Urk. 1) und Ergänzung vom 25. Januar 2005 (Urk. 8) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 (Urk. 12) den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Nach der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Bericht vom 23. Februar 2004 (Urk. 10/11) hielt der Hausarzt Dr. A.___ gestützt auf die am 30. Dezember 2003 durchgeführten Untersuchungen fest, dass die Versicherte in körperlicher und psychischer Hinsicht gesund und in ihrer gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Vorhangnäherin voll arbeitsfähig sei.
2.2 Dr. B.___ kam in seinem Gutachten vom 20. September 2004 (Urk. 10/10) aufgrund eingehender Testuntersuchungen ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch geistig gesund sei. So konnte der Psychiater eine depressive oder eine andere affektive Störung, eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Persönlichkeitsstörung, eine Zwangsstörung oder eine neurotische Fehlhaltung beziehungsweise Fehlentwicklung im klassischen psychiatrischen Sinne ausschliessen. Ebenso konnte er keine Anhaltspunkte für Denk- oder Ich-Störungen feststellen. Nach der Beurteilung des Dr. B.___ ist hingegen eine erhebliche emotionelle und psychosexuelle Retardierung gegeben, die Versicherte sei in ihrer intrapsychischen Entwicklung auf der Stufe einer 15-Jährigen stehen geblieben. Sodann leide sie an einer Lese- und Rechenschwäche. Dabei handle es sich jedoch lediglich um Teilleistungsschwächen, ansonsten sei die Versicherte durchschnittlich intelligent und lernfähig. Überdurchschnittlich sei ihre feinmanuelle Geschicklichkeit.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. B.___ auf den Standpunkt, dass aus ärztlicher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 2, Urk. 10/2).
3.2 Demgegenüber führte F.___ namens der Versicherten in der Beschwerde (Urk. 8) aus, dass es entgegen der Behauptung des Gutachters als Näherin nicht nur guter manueller Fähigkeiten bedürfe, sondern auch ein gutes und effizientes Vorstellungsvermögen mit entsprechendem Intellekt nötig sei. Die Versicherte sei nicht in der Lage, anspruchsvolle Arbeiten selbstständig auszuführen. Zudem sei sie am Arbeitsplatz absolut nicht belastbar und nicht kritikfähig, was ebenfalls auf eine Minderentwicklung hinweisen könnte. Aus diesen Gründen habe sie Anspruch auf eine Teilrente der Invalidenversicherung.
4.
4.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde in körperlicher Hinsicht durch Dr. A.___ (Urk. 10/11) und in psychischer Hinsicht durch Dr. B.___ (Urk. 10/10) abgeklärt. Während der Versicherten im Bericht des Hausarztes vom 23. Februar 2004 (Urk. 10/11) ausdrücklich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Vorhangnäherin-Hilfe attestiert worden ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. B.___, dass sie körperlich und geistig gesund ist (Urk. 10/10 S. 12), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Was den im Vordergrund stehenden psychischen Gesundheitszustand anbelangt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung eingehend und ausführlich abgeklärt. So nahm der Psychiater nebst der Befragung der Versicherten, aufgrund welcher er unter anderem Informationen zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur gesundheitlichen Situation inkl. Einnahme von Medikamenten und schädlichen Substanzen, zur Arbeitsleistung, und zur Tagestrukturierung erlangte, verschiedene praktische Testuntersuchungen vor wie beispielsweise ein Selbstbeurteilungsverfahren zur Ermittlung der momentanen körperlichen und psychischen Befindlichkeit sowie neuropsychologische Tests zur Feststellung der Wahrnehmungsfähigkeiten. Sodann prüfte er ihre sprachlichen Fähigkeiten, ihre Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit und die visuo-konstruktiven Fähigkeiten. Gestützt darauf kam der Psychiater zur überzeugenden Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche emotionelle und psychosexuelle Retardierung bestehe. Zudem konnte er eine Lese- und Rechenschwäche feststellen. Hingegen liess der "Quadrat-Puzzle-Test" erkennen, dass die Versicherte über eine überdurchschnittliche feinmanuelle Geschicklichkeit verfügt. Die Schlussfolgerung des Dr. B.___, dass bei der Versicherten zwar Teilleistungsschwächen vorliegen, jedoch kein Intelligenzmangel vorhanden ist, ist gestützt auf die im Gutachten festgehaltenen Testergebnisse nachvollziehbar. Dass der Gutachter zur Förderung des Reifungsprozesses eine psychiatrische Behandlung empfahl, vermag nichts daran zu ändern, dass er keinen relevanten Gesundheitsschaden mit Krankheitswert feststellen konnte. Vielmehr bezeichnete er die Versicherte als besonnen, bewusstseinsklar und in den von ihm überprüften psychischen Grundqualitäten als voll orientiert ohne Anhaltspunkte für Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen.
Insgesamt ist das Gutachten umfassend und einleuchtend. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden könnte. Gestützt darauf ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Vorhangnäherin auszugehen. Weitere medizinische Abklärungen wurden zu Recht nicht beantragt, würden sie doch auch zu keinem anderen Ergebnis führen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
4.2 Die von F.___ namens der Versicherten vorgebrachten Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geistigen Gesundheitszustandes den beruflichen Anforderungen nicht gewachsen sei (Urk. 10/6), vermag dies nicht zu überzeugen, wurde doch in den während der Anlehre erstellten Semesterberichten der Berufs- und Fortbildungsschule X.___ festgehalten (Urk. 10/21/2-5), dass die Versicherte fähig sei, Gelerntes anzuwenden, Eigeninitiative zeige und fleissig und konzentriert sei. Ferner sei sie in der Lage, nach Anleitung selbstständig einen Arbeitsablauf zu planen und auszuführen. Dass die Versicherte dafür einige Zeit benötigt, weist - entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin - keinesfalls auf eine geistige Schwäche hin, sondern ist vielmehr auf die pflichtbewusste und sorgfältige Arbeitsweise der Versicherten oder allenfalls auf noch fehlende praktische Erfahrung zurückzuführen. Ebenso wenig lässt sich mit der von F.___ behaupteten mangelnden Belastbarkeit und Kritikfähigkeit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden begründen (Urk. 8). So konnte sich denn auch der Vater die Anmeldung seiner - noch im Elternhaus lebenden (vgl. Urk. 10/10 S. 2) - Tochter bei der Invalidenversicherung nicht erklären (Urk. 10/9 S. 2). Schliesslich weist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein äusserst geringes Einkommen von zuletzt lediglich Fr. 900.-- im Monat erzielt (Urk. 10/18 und 10/19), und dass die Arbeitgeberin angab, als gelernte Innendekorationsnäherin würde sie einen Monatslohn von Fr. 4'000.-- erhalten (Urk. 10/18), nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Ausdruck der subjektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin, der aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht gefolgt werden kann.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).