Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00005
IV.2005.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 22. November 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 G.___, geboren 1963, war vom 1. Dezember 1984 bis zum 30. Juni 2001 bei der A.___ AG, B.___, als Mitarbeiter angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 20. November 2000 war (Urk. 8/46 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 5-6). Ab 3. September 2001 bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/49). Am 8. Januar 2002 meldete er sich wegen eines psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 8/55 Ziff. 7.2, 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zwei Arztberichte (Urk. 8/19-20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/46) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/47/2) ein. Am 9. Januar 2003 zog der Versicherte sein Gesuch um Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung zurück (Urk. 8/38 S. 2 Ziff. 4; Urk. 8/40; Urk. 8/10).
1.2 Am 22. August 2003 meldete sich der Versicherte erneut wegen eines psychischen Leidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 8/36; Urk. 8/54 Ziff. 7.2, 7.8). Die IV-Stelle holte wiederum verschiedene Arztberichte (Urk. 8/16-18) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/32) ein. Sodann veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie-Psychotherapie, D.___, welches am 5. April 2004 erstattet wurde (Urk. 8/15).
1.3 Mit Verfügung vom 26. April 2004 (Urk. 8/6) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob dieser, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 27. Mai 2004 Einsprache (Urk. 8/4). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein neues psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___, welches am 25. Oktober 2004 erstattet wurde (Urk. 8/13). Mit Entscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) wurde die Einsprache des Versicherten sodann abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, am 3. Januar 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon aus, dass keine psychiatrische Störung und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der somatischen Einschränkung sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung vollständig arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide seit Jahren an starken Depressionen und weiteren psychischen Beschwerden. Im Herbst 2001 habe sich sein Zustand gebessert, und er sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. September 2001 zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Er habe im September 2002 sodann fälschlicherweise geglaubt, wieder vollständig einsatzfähig zu sein, was sich als zu optimistisch erwiesen habe. Sein selbständiger Versuch, sich einzugliedern und zu arbeiten, sei an den psychischen Problemen gescheitert (Urk. 1 S. 2). Die eingeholten psychiatrischen Gutachten widersprächen einander und genügten den praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten nicht; sie seien sehr parteiisch und tendenziös (Urk. 1 S. 5). Was das Gutachten von Dr. E.___ angehe, so habe dieser auf einen Dolmetscher verzichtet, obwohl er angemerkt habe, dass der Beschwerdeführer über ziemlich mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge. Es sei für eine Diagnosestellung unabdingbar, dass sich der Patient differenziert zu seinen Beschwerden äussern könne (Urk. 1 S. 7). Es müsse deshalb auf den Bericht von Dr. med. I.___ abgestellt werden, eine dritte Begutachtung sei nicht zumutbar (Urk. 1 S. 9). Der Rentenbeginn sei auf Oktober 2001 zu legen: Da schutzwürdige Interessen der Familie dem entgegengestanden hätten, sei der Rückzug des ersten Gesuches nicht rechtsgültig gewesen (Urk. 1 S. 10).

3.
3.1 Ein Röntgenbefund vom 1. November 2001 ergab eine kleinvolumige, linksseitig medio-laterale Diskushernie L4/5 mit möglicher schulterförmiger Kompression des duralen Abgangs der linksseitigen L5-Wurzel (Urk. 8/20/3).
3.2 Mit Bericht vom 18. März 2002 (Urk. 8/20/1) nannte Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 8/18/1 lit. A), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen psychiatrischen Symptomenkomplex sowie ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom. Als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend diagnostizierte Dr. H.___ ebenfalls ein Lumbovertebralsyndrom, eine Defatigatio corporis et mentis sowie eine Diskopathie L4/L5 (Urk. 8/20/1 lit. A). Nach seinen Unterlagen bestehe bislang keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urk. 8/20/1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/20/1 lit. C Ziff. 1-2). Der Beschwerdeführer sei gesund und in bestem Allgemein- und Ernährungszustand. Es sei eine psychiatrische Exploration und Behandlung notwendig, weiter sei eine MEDAS-Abklärung indiziert (Urk. 8/20/1 lit. D Ziff. 5-7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 18. März 2002 (Urk. 8/20/2) wies Dr. H.___ hinsichtlich der psychischen Funktionen darauf hin, dass die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt seien; es handle sich um einen psychiatrischen Fall. Der kräftige Beschwerdeführer in bestem Allgemein- und Ernährungszustand dränge im Moment auf Infusionen zur Blutreinigung. Er sei ihm sowohl die bisherige wie eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/19/3) diagnostizierte Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3/5) und Leitende Ärztin ad interim am Psychiatrischen Zentrum J.___, bei der der Beschwerdeführer seit Dezember 2000 in Behandlung steht (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 1), rezidivierende depressive Phasen (ICD-10 F.33.11) seit 1983 sowie eine verminderte körperliche Belastbarkeit bei Status nach Diskushernie (Urk. 8/19/3 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Grossbäckerei sei der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2000 bis 31. August 2001 zu 100 % und seit 1. September 2001 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/19/3 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 8/19/3 lit. C Ziff. 1-3). Der Befund habe rezidivierende Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, gelegentliche Hoffnungslosigkeit betreffend der bisher unzureichenden Besserung der eigenen Leistungsfähigkeit bei deprimierter Affektlage ergeben (Urk. 8/19/3 lit. D Ziff. 5). Die psychiatrische Prognose sei gut, vorausgesetzt, es finde sich eine für den Beschwerdeführer geeignete Arbeitstätigkeit (Urk. 8/19/3 lit. D Ziff. 7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/19/2) beurteilte Dr. I.___ das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers als leicht und die Belastbarkeit als mittelgradig eingeschränkt. Seitens der Rückenproblematik sei er im angestammten Beruf als Mitarbeiter in der Teigerei und Packerei wohl nicht mehr arbeitsfähig. Psychiatrischerseits bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; der Beschwerdeführer sei seit Monaten zu 50 % in einem Arbeitslosenprojekt beschäftigt. Es sei eine berufliche Umstellung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu prüfen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar (Urk. 8/19/2 S. 2).
Mit Bericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/18/1) diagnostizierte Dr. I.___ wiederum rezidivierende depressive Phasen (ICD-10 F.33.11) seit 1983 und verwies hinsichtlich der körperlichen Belastungsfähigkeit auf Dr. H.___ (Urk. 8/18/1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/18/1 lit. C Ziff. 1-2). Seit Anfang Dezember 2001 habe er für sechs Monate mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine 50 % - Tätigkeit in der Velostation ausgeübt. Er habe diese Anstellung aus eigenem Antrieb um zwei Monate verlängert. Währenddessen sei die Suche nach einer 50 % - Anstellung erfolglos verlaufen, so dass er ab Dezember 2002 eine Vollzeitstelle gesucht habe. Im Mai 2003 habe er zu einem türkisch sprechenden Neurologen gewechselt, dabei sei die antidepressive Medikation abgesetzt worden. Das Zustandsbild habe sich verschlechtert. Ab 7. Juli 2003 habe er eine Vollzeit-Temporärstelle in einer Grossbäckerei erhalten, habe sich aber am ersten Tag wegen schlechten Befindens abgemeldet. Am zweiten Tag habe er dennoch einen Arbeitsversuch durchgeführt, habe diesen aber nach drei Stunden wegen Nervosität und mangelnder Leistungsfähigkeit abgebrochen. Es bestehe ein agitiertes, depressives Zustandsbild. Unter erneuter antidepressiver Medikation sei eine leichte Besserung eingetreten, er sei aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 3). Der Befund habe eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit ergeben; der Beschwerdeführer sei affektarm, deprimiert, leide unter einer Störung der Vitalgefühle, an Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Ein- und Durchschlafstörungen und sozialem Rückzug (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 5). Die therapeutischen Massnahmen umfassten eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung; die Prognose sei eher gut. Die Arbeitsfähigkeit sei bis Mai 2000 gut gewesen, seither bestehe ein phasenhafter Verlauf, unter anderem mit 50%iger Arbeitsfähigkeit und reaktiver Verschlechterung des Zustandsbilds wegen fehlender Arbeit. Bei erneuter Besserung des Zustandsbilds und geeignetem Arbeitsplatz sei die Prognose gut (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 7).
Das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien mittelgradig, sein Auffassungsvermögen geringfügig und seine Belastbarkeit sei stark eingeschränkt; es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 8/18/2 S. 2).
3.4 Dr. med. K.___, Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 16. November 2003 (Urk. 8/17/3) eine langdauernde depressive Episode, einen ausgeprägten Sauberkeitszwang sowie Zwangsgedanken, seit Mai 2000 langsam zunehmend (Urk. 8/17/3 lit. A). Aktuell sei er für leichte körperliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zu über 70 % arbeitsunfähig; die Arbeitsunfähigkeit könne in 6 - 9 Monaten neu beurteilt werden (Urk. 8/17/3 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär, seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/17/3 lit. C Ziff. 1-2).
Nach eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit über zwei Jahren an einem ausgeprägten Sauberkeitszwang. Er fühle sich ständig schmutzig und müsse sich die Hände täglich bis 100 mal waschen. Ausserdem sei er sehr angespannt, innerlich stark unruhig und mental häufig durcheinander. Er könne sich kaum konzentrieren und habe keine Ausdauer mehr. Er sei deswegen sehr besorgt und habe keine Lust mehr, so zu leben. Er könne keine Freude mehr empfinden und habe keine Motivation, irgend etwas zu machen, fühle sich ständig müde und habe Mühe, aufzustehen und den Tag zu beginnen. Der Beschwerdeführer wirke hilfs- und ratlos sowie den Therapien gegenüber skeptisch. Es seien verschiedene, auch hochdosierte Medikationen ausprobiert worden, trotzdem habe keine nennenswerte Besserung festgestellt werden können. Dr. K.___ habe eine psychiatrische Hospitalisation empfohlen. Der Beschwerdeführer wolle alles unternehmen, um sich aus diesem Zustand herausbringen zu können. Zur Zeit sei ihm keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 8/17/3 lit. D Ziff. 7).
Im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ vom 2. November 2003 (Urk. 8/17/2) beurteilte Dr. K.___ die psychischen Funktionen des Beschwerdeführers als psychogen mindestens mittelgradig eingeschränkt. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen; zur Zeit sei dem Beschwerdeführer weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/17/2 S. 2).
3.5 Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/16/1) einen psychiatrischen Symptomkomplex mit Panikattacken, Angstzuständen und Depressionen; diese Entwicklung bestehe seit drei bis vier Jahren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ ein Lumbovertebralsyndrom im Rahmen chronischer Rückenschmerzen sowie eine Defatigatio corporis et mentis (Urk. 8/16/1 lit. A). Jeder Arbeitsversuch sei bislang misslungen (Urk. 8/16/1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/16/1 lit. C Ziff. 1-2). Er sei gesund und befinde sich in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Es handle sich um einen rein psychiatrischen Fall. Mit dieser Konstellation könne kein Arbeitsversuch mehr unternommen werden; man müsste den Beschwerdeführer mittels einer Drohverfügung oder dem Entzug der Existenzgrundlage dazu zwingen (Urk. 8/16/1 lit. D Ziff. 5, Ziff. 7). Die angestammte Tätigkeit sei aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar (Urk. 8/16/2 S. 2).
3.6 Dr. med. C.___, Psychiatrie-Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem am 5. April 2004 erstatteten Gutachten eine dysthyme Störung (DSM-IV 300.4), differentialdiagnostisch eine leichte generelle Anpassungsstörung (DSM-IV 309.10) und Somatisierungsstörungen (DSM-IV 300.81; Urk. 8/15 S. 9). Dr. C.___ hielt einleitend fest, dass sich die Abklärung des Beschwerdeführers als äusserst schwierig herausgestellt habe. Dieser habe anfänglich behauptet, nicht ohne Dolmetscher untersucht werden zu können. Bei der Abnahme des Rorschach-Versuchsprotokolls habe der Beschwerdeführer gestanden, im Prinzip doch über genügend Deutschkenntnisse zu verfügen. Es bestehe weiter der dringende Verdacht, dass er absichtlich die Untersuchungssituation in erheblicher Art und Weise erschwert habe. Aus den Unterlagen gehe zudem hervor, dass er sich zeitweise als vollständig arbeitsfähig ausgegeben habe, wenn dadurch Arbeitslosentaggelder ermöglicht worden seien. Nachdem er 2002 zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt worden sei, habe er unter Berufung auf sein psychisches Leiden einen angebotenen Stellenantritt verweigert. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er die verschiedenen Versicherungsinstitutionen zu seinem Vorteil ausnütze, wobei er je nach Situation seine Taktik wieder ändere. Er beklage immer Störungen, die von einem Aussenstehenden schwer einzuschätzen seien, um massive Versorgungsansprüche zu erheben (Urk. 8/15 S. 2).
Die bisherigen ärztlichen Berichte liessen ein diffuses Krankheitsbild erkennen, das sich bei sehr wechselhaftem Verhalten über Jahre erstrecke. Das vom Neurologen erwähnte zwanghafte Händewaschen habe keine Hautveränderungen bewirkt. Die beklagten Symptome der Angst, Depressivität und Müdigkeit liessen sich anlässlich der Untersuchung äusserlich nicht beobachten. Der Beschwerdeführer mache in seinem Verhalten insgesamt keinen ausserordentlich leidenden Eindruck, sondern wirke recht sthenisch. Er könne seinem Dolmetscher in lauter und deutlicher Sprache von allen seinen Beschwerden berichten, ohne dabei gehemmt oder bedrückt zu erscheinen. Weiter bestehe eine überhöhte ängstliche Sorge um seine Gesundheit. Eine innere Unruhe habe nicht beobachtet werden können, der Beschwerdeführer wirke eher zielbewusst und auf die Darstellung seiner Beschwerden konzentriert, dabei sei die nonverbale Kommunikation nicht kongruent mit dem Inhalt der Darstellung (Urk. 8/15 S. 5).
Die äusserliche Erscheinung, die Mimik, Motorik und der Emotionsgehalt der Sprache des Beschwerdeführers seien unauffällig. Die Verständigung sei aber erheblich gestört; es sei wegen verwirrender, teils auch widersprüchlicher Angaben schwierig zu verstehen, was er gefühlsmässig erlebe und inhaltlich meine (Urk. 8/15 S. 6). Auf der Ebene der Krankheitsverarbeitung bestünden die grössten Schwierigkeiten, indem der Beschwerdeführer weniger versuche, Störungen zu überwinden, als sie als Grundlage von Forderungen therapeutischer oder versicherungsrelevanter Art zu gebrauchen (Urk. 8/15 S. 7).
Es sei nicht ganz sicher, in welchem Ausmass die depressive Störung sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Am ehesten handle es sich diagnostisch um eine dysthyme Störung, deren Inzidenz in der Allgemeinbevölkerung aber relativ hoch sei und die an sich noch keine invaliditätsbegründende Krankheit darstelle. Die vom Neurologen in Erwägung gezogene Zwangsstörung lasse sich anlässlich der Untersuchung nicht bestätigen und erscheine auch nicht in den umfangreichen Akten des Psychiatrischen Zentrums J.___. Die Angststörungen im Sinne von Panikattacken habe der Beschwerdeführer nicht mehr erwähnt, diese seien aber anamnestisch mehrmals für Arbeitsdispensen geltend gemacht worden. Weiter sei aufgrund der Akten keine gut erkennbare, seit dem jugendlichen Erwachsenenalter dauernd bestehende Persönlichkeitsstörung bekannt. Es könnte sich wohl am ehesten um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung handeln. Hinsichtlich medizinischer Faktoren beständen zur Zeit verschiedene funktionelle Beschwerden sowie Schlafstörungen, die aber keinen invalidisierenden Charakter hätten. Die leichte Diskopathie stehe aktuell nicht im Vordergrund und bleibe mehr oder weniger unerwähnt (Urk. 8/15 S. 9).
Insgesamt dürften seine verschiedenen Beschwerden einen mittleren Grad erreichen, der aber in keiner Art und Weise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Der Coping-Stil des Beschwerdeführers sei deutlich suboptimal: Er könne die verschiedenen Herausforderungen, die an ihn herangetragen würden, nicht in adäquater Weise meistern, sondern weiche auf Kompromissbildungen aus, die sich negativ auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 8/15 S. 10).
Differentialdiagnostisch bestehe neben dem kulturellen Anpassungsproblem vermutlich auch eine leichte generelle Anpassungsstörung (DSM-IV 309.10). Er sei in den letzten Jahren in seiner angestammten Tätigkeit sehr unzufrieden gewesen, möglicherweise, da er gewissen Veränderungen nicht mehr ohne weiteres habe folgen können. Er habe auch nach langem Suchen keine ihm passende Arbeitsstelle mehr gefunden. Was sicher in Erwägung gezogen werden müsse, sei eine starke Neigung zur Symptomausweitung und Aggravation bis zur Simulation. Die Empathie seiner Therapeuten scheine der Beschwerdeführer in dem Sinne misszuverstehen, als sie ihm als Garantie dienten, um Rentenansprüche durchsetzen zu können (Urk. 8/15 S. 11).
Nach der Globalen Erfassung des Funktionsniveaus (GAF) liege beim Beschwerdeführer der Zustand einer etwa 50%igen Leistungsfähigkeit vor, nämlich mit ernsten Symptomen oder einer ernsten Beeinträchtigung der sozialen, beruflichen und allgemeinen Leistungsfähigkeit. Dies bedeute auch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden sowie spezifische Diagnosen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urk. 8/15 S. 13).
Dr. C.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf etwa 50 %, wobei eine behinderungsangepasste Tätigkeit einen höheren Grad der Arbeitsfähigkeit erlauben sollte. Eine rückwirkende Beurteilung sei nicht möglich. Eine angepasste Tätigkeit müsse vor allem vom Beschwerdeführer selbst gefunden werden. Die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 8/15 S. 14).
3.7 In ihrer am 18. Juni 2004 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/14/2) diagnostizierte Dr. I.___ rezidivierende depressive Phasen (IDC-10 F33.11) und beurteilte den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig, da sein Zustandsbild geprägt sei von Antriebs-, Initiativ- und Lustlosigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und sozialem Rückzug. Er verlasse kaum mehr die Wohnung und unternehme nichts mit der Familie. Die Ehefrau versuche oft erfolglos, ihn zu kurzen Spaziergängen zu motivieren (Urk. 8/14/2 Ziff. 1, Ziff. 3). Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei ungewiss, da zur Zeit eine Verschlechterung des Zustandsbildes bestehe. Mit Medikation könne keine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden, da eine direkte Beziehung zwischen Medikation und Arbeitsfähigkeit wohl spekulativ sei (Urk. 8/14/2 Ziff. 4-5).
Das Gutachten von Dr. C.___ sei insgesamt schlecht mit tendenziösen Inhalten. Dr. I.___ führte aus, sie habe keine Anhaltspunkte für Aggravationstendenzen oder ähnliches feststellen können. In Belastungssituationen habe der Beschwerdeführer bei ihr gelegentlich ein agitiertes depressives Zustandsbild mit psychomotorischer Unruhe und Verzweiflung gezeigt. Die Diagnose Dysthymie und diejenige einer Persönlichkeitsstörung seien eindeutig falsch, da diverse Kriterien nicht erfüllt seien: Beim Beschwerdeführer bestehe keine anhaltende affektive Störung und die Eingangskriterien für eine Persönlichkeitsstörung lägen nicht vor, ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Anpassungsstörung. Dem Beschwerdeführer werde spekulativ eine Migrationsproblematik unterstellt; die Diagnose sei zudem falsch, weil sie nur für leichte depressive Zustandsbilder gelte. Seit Oktober 2003 sei eine zunehmende Verschlechterung mit innerer und psychomotorischer Unruhe und Befürchtungen, nie wieder gesund zu werden, eingetreten. Im Januar 2004 sei eine leichte Besserung erfolgt, danach habe ein agitiert depressives Zustandsbild im Vorfeld der Begutachtung vorgelegen mit Bedenken, wie man ihn in kurzer Zeit richtig begutachten könne. Es beständen weiter Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen. Im Juni 2004 hätten sich die Schlafstörungen leicht gebessert, der Beschwerdeführer sei psychomotorisch wieder ruhiger (Urk. 8/14/2 Ziff. 6 f.)
3.8 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem am 25. Oktober 2004 erstatteten Gutachten (Urk. 8/13) hinsichtlich des Untersuchungsbefundes aus, der Beschwerdeführer habe sogleich begonnen, auf seinen schlechten Zustand aufmerksam zu machen, was mit der offensichtlichen Vitalität in Sprache und Ausdruck sonderbar kontrastiert habe. Die Untersuchung habe trotz ziemlich mangelhaften Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers mit genügendem Verständigungserfolg auf Deutsch geführt werden können, weshalb auf einen Dolmetscher habe verzichtet werden können. Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung lägen im Normbereich, es seien im Lauf des Gesprächs auch keine Ermüdungserscheinungen zu verzeichnen gewesen. Der Denkprozess sei formal und inhaltlich völlig unauffällig, bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer steif und fest auf seinem Kranksein beharre, auch wenn er dies im Detail gar nicht beschreiben könne und auch keinerlei Begründung anzuführen imstande sei. Laut seiner Aussage sei die Depression verschwunden, die Krankheit aber geblieben. Wahnhaft wirke aber diese mit grossem Nachdruck vorgetragene fixe Überzeugung jedoch nicht, denn es fehle ihr eindeutig das bei wahnhaften Aussagen übliche befremdliche Element des Bewusstseinsfern - Fremdgesteuerten (Urk. 8/13 S. 5 f.).
Die Grundstimmung sei vordergründig freundlich, hintergründig gereizt und vor allem bei Konfrontationen explosionsbereit. Dies habe sich insbesondere gleich nach Beginn der zweiten Konsultation gezeigt, nachdem Dr. E.___ dem Beschwerdeführer am Schluss der ersten Konsultation mitgeteilt habe, er wisse nicht, an welcher psychiatrischen Krankheit dieser leide. Nach unauffälligem Beginn habe der Beschwerdeführer geäussert, er sei wegen dieser Bemerkung die ganze Nacht nervös gewesen, habe dann mit deutlich lauterer Stimme gefragt, warum man ihm nicht glaube, sei danach aufgestanden und habe gebrüllt, dass er krank und dies nicht gespielt sei; er habe sich anschliessend wieder gesetzt und mit der Faust zornig auf den Tisch geschlagen (Urk. 8/13 S. 6).
Die affektive Ansprechbarkeit sei erwartungsgemäss durch die vorherrschende fixe Überzeugung blockiert. Grundsätzlich habe de Beschwerdeführer aber seine Emotionen im Griff, wenn ihm gerade danach zumute sei. Von einer depressiven Stimmungslage sei jedenfalls keine Rede. Antrieb und Psychomotorik erwiesen sich, vom geschilderten „Ausraster“ abgesehen, als im Normbereich liegend (Urk. 8/13 S. 6).
Hinsichtlich der Krankheitsentwicklung habe der  Beschwerdeführer angegeben, auf die Ende November 2000 erfolgte Kündigung schockartig reagiert zu haben. Er habe sich unverzüglich zu seinem Hausarzt begeben, der ihn gleichentags krankgeschrieben habe. Ab dem 11. Dezember 2000 habe er die psychiatrische Hilfe von Dr. I.___ in Anspruch genommen, die ein depressives Zustandsbild seit Mai 2000 diagnostiziert habe. Die Konsultationen hätten zuerst wöchentlich, seit Ende Januar 2001 vierwöchentlich stattgefunden. Dieses dünne Setting erstaune angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiterhin aus psychiatrischen Gründen Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Urk. 8/13 S. 9).
Unter verschiedenen Antidepressiva sei es zwar zu einer fluktuierenden Besserung des subjektiven Befindens gekommen; sämtliche von therapeutischer Seite gründlich vorbereiteten Versuche des Wiedereinstiegs in die Arbeitswelt seien jedoch schon nach kurzer Zeit gescheitert. Auch heute noch bestehe eine deutliche Tendenz, eher die Gesundheit passiv zu erwarten, als irgend etwas zur Wiedererlangung zu tun. Die Gesundheit habe sich nach Auffassung des Versicherten bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt (Urk. 8/13 S. 10).
Ein Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zur Behandlung komme für den Beschwerdeführer überhaupt nicht in Frage. Trotz gründlichen Nachfragens erfahre man keine detaillierten Befunde, körperliche Schmerzen würden jetzt auch nicht vorliegen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit verneine der Beschwerdeführer entrüstet (Urk. 8/13 S. 11).
Zum jetzigen Zeitpunkt könne keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Krankheit diagnostiziert werden. Jedenfalls widerlege das temperamentvolle bis explosive Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation, dass die immer wieder vorgelegte Diagnose einer Depression zum jetzigen Zeitpunkt noch bestünde. Der Beschwerdeführer halte sich auch selbst jetzt nicht mehr für depressiv, sondern einfach für krank, wobei dieses „Kranksein“ vom Versicherten an keinem einzigen Symptom exemplifiziert werden könne. Dieser fixen Überzeugung des Krankseins fehle aber das für wahnhafte Inhalte typische Element des Bewusstseinsfern-Fremdbestimmten. Hingegen ergebe sich für den Beschwerdeführer durch sein „Kranksein“ ein beträchtlicher sekundärer Krankheitsgewinn, den ihm jedenfalls seine nächste Umgebung nicht streitig zu machen scheine. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er auf die subjektiv als ungerecht empfundene Kündigung zutiefst gekränkt reagiert habe und darauf im Sinne einer Anpassungsstörung depressiv reagiert habe; es fehlten aber Hinweise für relevante frühere depressive Episoden. Jedenfalls sei nie von einer Therapie einer solchen die Rede gewesen. Die vorbestehende Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weise sicher unreife (Kränkungsverarbeitung durch trotzige Regression), histrionische (Verhalten in der Untersuchungssituation) sowie querulatorische (Verhalten am Arbeitsplatz) Züge auf. Die Preisgabe seines „Krankseins“ würde seinen Angehörigen gegenüber einem Gesichtsverlust gleichkommen, woraus die mangelnde Motivation zu diesem Schritt erklärbar sei. Dies stelle aber keine psychiatrische Erkrankung dar (Urk. 8/13 S. 14).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem körperlich angepassten Bereich. Fraglich sei aber, ob der Beschwerdeführer die zu deren Umsetzung nötige Motivation aufbringen werde (Urk. 8/13 S. 15). Was die von Dr. K.___ geschilderten Zwangssymptome angehe, seien diese früher und auch später nie mehr beobachtet worden (Urk. 8/13 S. 16).
3.9 Am 15. Dezember 2004 nahm Dr. I.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zum Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 3/5) und wies unter anderem darauf hin, dass sich darin Vermischungen von Bewertungen mit allgemeinen Beobachtungen fänden, deren Nennung bedeutungslos sei und dass die somatische Beeinträchtigung sowie die Behandlung des Beschwerdeführers 1983 im Psychiatrischen Zentrum J.___ und im November 2000 in der Klinik L.___, M.___, unerwähnt bleibe (Urk. 3/5 S. 1). Weiter fehle der Behandlungsverlauf, genaue Angaben über die zwischenzeitliche Arbeitstätigkeit im Wiedereingliederungsprojekt des RAV. Zudem widerspreche - unter Hinweis auf ICD- 10 F32.2 „agitierte Depression“ - ein agitiertes Verhalten nicht der Diagnose einer Depression; weiter fehlten bei der Beschreibung der Persönlichkeitsstruktur Befunde für die Beurteilung. Im Übrigen gäbe es keine positive Korrelation zwischen häufigen Sitzungen und effektiver Behandlung, und die Zwangssymptome des Beschwerdeführers bestünden verstärkt weiter (Urk. 3/5 S. 2 f.).

4.
4.1 Dr. H.___ hielt mit Bericht vom 18. März 2002 (Urk. 8/20/1) fest, dass gemäss seinen Unterlagen beim Beschwerdeführer bislang keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe (Urk. 8/20/1 lit. B), weiter sei ihm sowohl die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/20/2 S. 2). Dr. H.___ hatte jedoch dem Beschwerdeführer mit Zeugnissen vom 20. und 26. Oktober 2000 (Urk. 8/21/1-2), 20. November und 21. Dezember 2000 (Urk. 8/21/8), 5. Januar und 1. Februar 2001 (Urk. 8/21/7), 9. März und 2. April 2001 (Urk. 8/21/6) sowie 3. Mai, 1. Juni und 2. Juli 2001 (Urk. 8/21/3-5) vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 17. Oktober 2000 bis 31. August 2001 attestiert. Warum Dr. H.___ trotz dieser Arbeitsunfähigkeitsatteste davon ausging, dass der Beschwerdeführer bislang in der angestammten Tätigkeit nicht arbeitsunfähig gewesen sei, wurde nicht erklärt. Ebenso findet sich keine Begründung dafür, dass Dr. H.___ das diagnostizierte Lumbovertebralsyndrom gleichzeitig unter der Rubrik „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ und „Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ aufführte (Urk. 8/20/1 lit. A).
Weiter ging Dr. H.___ mit Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/16/2 S. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Nachdem Dr. H.___ Facharzt für Allgemeine Medizin ist, kann auf diese Beurteilung nur begrenzt abgestellt werden. Insgesamt erweisen sich die Berichte von Dr. H.___ als nicht genügend beweiswürdig, da sie den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen vermögen.
4.2 Mit Bericht vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/19/3) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Grossbäckerei seit 1. September 2001 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/19/3 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 8/19/3 lit. C Ziff. 1-2). Die psychiatrische Prognose sei gut, vorausgesetzt, es finde sich eine für den Beschwerdeführer geeignete Arbeitstätigkeit (Urk. 8/19/3 lit. D Ziff. 7). Psychiatrischerseits bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es sei eine berufliche Umstellung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu prüfen; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 8/19/2 S. 2).
Aus diesen Angaben ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, nach welchen Kriterien Dr. I.___ die behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete. Die psychiatrische Prognose ist gemäss Dr. I.___ davon abhängig, dass sich für den Beschwerdeführer eine geeignete Arbeitstätigkeit findet. Es sei eine Umstellung auf eine körperlich weniger belastende Arbeit zu prüfen. Bei einer aus psychiatrischer Sicht 50%igen Arbeitsfähigkeit wäre jedoch eher eine Umstellung auf eine der psychischen Behinderung angepasste Tätigkeit zu erwarten; zudem scheint Dr. I.___ ihre Beurteilung nicht nur gestützt auf ihre Untersuchungen vorzunehmen, sondern auch vom Finden einer geeigneten Tätigkeit abhängig zu machen. Letzteres darf jedoch bei der Beurteilung nur untergeordnete Bedeutung haben: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Ob tatsächlich eine geeignete Tätigkeit erhältlich ist, ist für die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich nicht von Belang.
Mit Bericht vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/18/1) hielt Dr. I.___ sodann fest, der Beschwerdeführer habe ab Dezember 2002 eine Vollzeitstelle gesucht, da die Suche nach einer 50 % - Stelle erfolglos verlaufen sei. Ab 7. Juli 2003 habe er eine Vollzeit-Temporärstelle in einer Grossbäckerei erhalten, habe sich aber am ersten Tag wegen schlechten Befindens abgemeldet. Am zweiten Tag habe er dennoch einen Arbeitsversuch durchgeführt, habe diesen aber nach drei Stunden wegen Nervosität und mangelnder Leistungsfähigkeit abgebrochen (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 3). Es sei wegen fehlender Arbeit eine reaktive Verschlechterung des Zustandsbildes eingetreten. Bei einer Besserung des Zustandsbildes und einem geeigneten Arbeitsplatz sei die Prognose gut (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 3).
Aus diesen Angaben lässt sich nicht klar ableiten, ob der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten oder in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist. Zudem scheint Dr. I.___ die Prognose wiederum auch von einem geeigneten Arbeitsplatz abhängig zu machen, was nach dem Gesagten nicht in die ärztliche Beurteilung mit einbezogen werden sollte. Insgesamt fehlt es den Berichten von Dr. I.___ bezüglich der hier interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an Schlüssigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2), so dass nur begrenzt darauf abgestellt werden kann.
4.3 Dr. K.___ hielt dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 16. November 2003 (Urk. 8/17/3) für leichte körperliche Tätigkeiten als zu über 70 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/3 lit. B); er ging somit von einer Restarbeitsfähigkeit von etwa 30 % aus. Im gleichen Bericht führte Dr. K.___ jedoch aus, es sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/17/3 lit. D. Ziff. 7). Aufgrund dieses Widerspruchs und des Umstands, dass Dr. K.___ seine Beurteilung soweit ersichtlich hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte (vgl. Urk. 8/17/3 lit. D Ziff. 7), vermag dieser Bericht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht zu genügen, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4 Für die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wurden Dr. C.___ die Akten zur Verfügung gestellt; weiter stützte er seine Beurteilung auf eigene Untersuchungen (Urk. 8/15 S. 2 oben). Es folgten Anamnese und objektive Befunde (Urk. 8/15 S. 4 ff.) sowie die Diagnose (Urk. 8/15 S. 9 f.) und die Schlussfolgerungen (Urk. 8/15 S. 11 ff.). Wiewohl damit die formellen Erfordernisse eines Arztberichts (vgl. vorstehend Erw. 1.2) grundsätzlich erfüllt wurde, mangelt es dem Gutachten von Dr. C.___ vom 5. April 2004 an Schlüssigkeit: So legte sich Dr. C.___ hinsichtlich der Diagnose nicht fest, sondern führte aus, dass nicht ganz sicher sei, in welchem Ausmass sich die depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Es handle sich am ehesten um eine dysthyme Störung, die an sich noch keine invaliditätsbegründende Krankheit darstelle (Urk. 8/15 S. 9 lit. a). Weiter sei „am ehesten“ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung feststellbar (Urk. 8/15 S. 9 lit. b), und differentialdiagnostisch bestehe „vermutlich“ auch eine leichte generelle Anpassungsstörung (Urk. 8/15 S. 10 unten). Was sicher in Erwägung gezogen werden müsse, sei eine starke Neigung zur Symptomausweitung und Aggravation bis zur Simulation (Urk. 8/15 S. 11 oben).
Eine konkrete Diagnose wurde damit nicht gestellt; Dr. C.___ beschränkte sich auf Vermutungen. Dennoch ging er davon aus, dass ein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden sowie spezifische Diagnosen bestünden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urk. 8/15 S. 12 lit. c Ziff. 1). Diese betrage in der angestammten Tätigkeit etwa 50 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sollte einen höheren Grad der Arbeitsfähigkeit erlauben (Urk. 8/15 S. 13 Ziff. 2).
Diese Angaben können keinen Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geben. Das Gutachten entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.2) nicht, sodass nicht darauf abzustellen ist. Entsprechend ist es vertretbar, die im Resultat zum gleichen Ergebnis kommende Stellungnahme von Dr. I.___ vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/14/2) zum Gutachten von Dr. C.___ unberücksichtigt zu lassen.
4.5 Das von Dr. E.___ am 25. Oktober 2004 (Urk. 8/13) erstattete psychiatrische Gutachten erweist sich für die Beantwortung der gestellten Frage, nämlich derjenigen nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, als aussagekräftig und schlüssig. Die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind genügend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden; das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Dr. E.___ wies darauf hin, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers trotz dessen mangelhaften Deutschkenntnissen mit genügendem Verständigungserfolg auf Deutsch geführt werden konnten (Urk. 8/13 S. 5 unten). Dies erscheint entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 unten) deshalb als glaubhaft, weil auch die Behandlung bei Dr. I.___, auf deren Berichte der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 9 unten), soweit ersichtlich immer ohne Dolmetscher erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies auf die Türkischkenntnisse von Dr. I.___ zurückzuführen wäre, suchte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben deswegen doch Dr. K.___ auf (Urk. 1 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für eine differenzierte Beurteilung seines Gesundheitszustands jeweils ausreichend waren.
Dr. E.___ kam in nachvollziehbarer und genügend sorgfältig begründeter Weise zum Schluss, dass keine psychiatrische Krankheit vorliege, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nennenswert einschränken würde. Insbesondere könne dieser für sein Kranksein kein Symptom benennen, und diese fixe Überzeugung könne ebenfalls nicht auf eine Krankheit zurückgeführt werden (Urk. 8/13 S. 13 unten f.). Der Beschwerdeführer wies im Übrigen dabei offenbar weder auf Zwangssymptome noch auf seine Diskopathie hin. Gemäss Dr. E.___ besteht aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem körperlich angepassten Bereich (Urk. 8/13 S. 15 Ziff. 5, S. 16 Ziff. 3). Davon ist auszugehen.
4.6 Die von Dr. I.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abgegebene Stellungnahme vom 15. Dezember 2004 ein (Urk. 3/5) zum Gutachten von Dr. E.___ vermag letzteres nicht zu entkräften: Zwar notierte Dr. E.___ Beobachtungen, deren Bedeutung auslegungsbedürftig sein mag, wie zum Beispiel der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Kopftuch getragen habe (Urk. 8/13 S. 5 Mitte). Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er diese Beobachtungen in seine Beurteilung mit hätte einfliessen lassen. Die somatische Beeinträchtigung war für Dr. E.___ aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 8/13 S. 3 oben), wurde aber vom Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt. Auch die Behandlung des Beschwerdeführers 1983 im Psychiatrischen Zentrum J.___ war Dr. E.___ aufgrund der Akten bekannt (Urk. 8/13 S. 3), ebenso diejenige im November 2000 in der Klinik L.___ (Urk. 8/13 S. 9) und der Behandlungsverlauf bei Dr. I.___ (Urk. 8/13 S. 3 unten). Die Arbeitstätigkeit im Wiedereingliederungsprojekt des RAV fand zwar keine explizite Erwähnung. Dies vermag jedoch die Beurteilung durch Dr. E.___ nicht in Frage zu stellen und ging im Übrigen auch aus den Akten hervor (Urk. 8/13 S. 4 oben in Verbindung mit Urk. 8/18/1 lit. D Ziff. 7). Auch die weiteren Vorbringen von Dr. I.___ sind nicht überzeugend, dies gilt insbesondere für den aufgrund des im Gutachten von Dr. E.___ geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers (Urk. 8/13 S. 6) nachträglich angebrachten Hinweis auf eine agitierte Depression (Urk. 3/5 S. 2 unten). Diese Diagnose wurde in den bisherigen Berichten von Dr. I.___ soweit ersichtlich nicht gestellt.
4.7 Zusammenfassend ist aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit auszugehen. Was sodann die Rüge des Beschwerdeführers angeht, sein Rechtsvertreter hätte über die Anordnung eines neuen Gutachtens und die Bekanntgabe des Namens des Gutachters informiert werden müssen (Urk. 1 S. 10), so wurden dem Beschwerdeführer selbst diese Informationen zugestellt (Urk. 8/2) und somit dem Erfordernis der Bekanntgabe an die Partei gemäss Art. 44 ATSG entsprochen. Weiter beantragte der Beschwerdeführer einspracheweise die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 8/4), was im Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. E.___ verneint wurde (Urk. 2 S. 3). Diese Begründung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) zwar knapp, aber ausreichend.

5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Es entspricht empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Der Beschwerdeführer hat 1999 bei der A.___ AG einen Jahresverdienst von Fr. 60'988.-- erzielt (Urk. 8/46 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2000 und 2001 im Bereich Industrie und verarbeitendes Gewerbe in Höhe von 1,3 und 2,7 % (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2, lit. D) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 63’448.-- (Fr. 60'988.-- x 1,013 x 1,027).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).  
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.5) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2000 S. 31, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- pro Monat (LSE 2000 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53’244.-- pro Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 55'506.-- (Fr. 53’244.-- :40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tabelle B10.2) ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 56’893.-- (Fr. 55'506.-- x 1,025). Angesichts der geringfügigen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, seiner Aufenthaltskategorie C (Urk. 8/51/1), seines Alters und seiner Berufserfahrung drängt sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht auf und würde im Übrigen selbst bei Gewährung des Maximalabzugs von 25 % keinen Rentenanspruch bewirken.
5.7 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 63’448.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 56’893.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’555.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 10 % entspricht.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).