IV.2005.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 24. August 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1948, arbeitete zuletzt vom 22. März 1999 bis am 27. August 1999 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 13/55 S. 1, Urk. 14/49). Am 27. August 1999 gegen 08.10 Uhr stürzte er während der Arbeit auf einem Gerüst und schlug den Kopf in der rechten Temporalregion an (Urk. 14/52, Urk. 14/49). Er nahm die Arbeit wieder auf und fiel gegen die Mittagszeit ebenerdig hin, woraufhin er im Universitätsspital Z.___ während 24 Stunden in der Notfallaufnahme mit der Diagnose einer Commotio cerebri hospitalisiert wurde (Urk. 14/47 S. 1 oben, Urk. 14/52, Urk. 14/49 S. 1 Mitte). Seit diesem Ereignis hat er die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Am 18. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/56 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 13/23/2-13/27, Urk. 13/21/2), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 13/55), den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/19 S. 2 ff.) und die Unterlagen der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 14/22-52) und veranlasste zusammen mit Letzterer eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum C.___ (C.___), ___ (Urk. 13/23/1). Mit Verfügung vom 6. November 2002 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Versicherungsleistungen per Ende Oktober 2002 ein (Urk. 13/40 S. 2). Mit Vorbescheid vom 13. November 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm mit Wirkung ab August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im wirtschaftlichen Härtefall eine halbe Rente, zustehe (Urk. 13/17). Nachdem sich der Versicherte mit dem Vorbescheid nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 13/16), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Viertelsrente zu (Urk. 13/10). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, Eschlikon, am 19. März 2004 Einsprache (Urk. 13/9). Die IV-Stelle wies diese mit Einspracheentscheid vom 18. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 13/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Frei, am 3. Januar 2005 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend widergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2)
Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und ob ihm dementsprechend ein Leistungsanspruch zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung auf das C.___-Gutachten vom 12. August 2002. Es seien sämtliche Kriterien erfüllt, welche für ein Abstellen auf ein medizinisches Gutachten erforderlich seien. Zudem sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Begutachtung nicht ausgewiesen, weswegen die darin gemachten Angaben noch verwertbar seien (Urk. 2 S. 3 f.). Im C.___-Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 66,6 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Ausgehend vom indexierten Valideneinkommen und einem Invalideneinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung unter Berücksichtigung eines grosszügigen Tabellenlohnabzuges von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 2 S. 5 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei seit seinem Unfall vom 27. August 1999 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.1). Gemäss den Arztberichten seines Hausarztes würde er voraussichtlich bleibend arbeitsunfähig sein. Das C.___-Gutachten sei bereits zwei Jahre alt, weswegen eine Ergänzung bezüglich der seitherigen Entwicklung seines Gesundheitszustandes bei seinem Hausarzt einzuholen sei. Dieser kenne ihn seit Jahren und könne insbesondere auch über seine aktuelle psychische Situation Auskunft erteilen. Die SUVA habe ihre Leistungen im Herbst 2002 eingestellt, da gemäss C.___-Gutachten seine heutigen gesundheitlichen Probleme keinen Zusammenhang mit dem Unfall mehr hätten. Seit 17. Mai 2004 sei er beim Psychiater Dr. med. D.___ in Behandlung, welcher ihm seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Da auch eine Aggravation Krankheitswert besitze, könne nicht von einer Einschränkung aus psychischer Sicht von lediglich 20 % ausgegangen werden, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auf 100 % festzusetzen. Abschliessend bemängelte der Beschwerdeführer das Invalideneinkommen, von welchem ein Tabellenlohnabzug von 25 % abzuziehen sei, sowie das Valideneinkommen, welches unter Berücksichtigung der Teuerung und der beruflichen Weiterentwicklung auf mindestens Fr. 65'607.-- zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.
3.1 Frau Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie FMH, G.___, dipl. Psychologin IAP, und Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum I.___, J.___, berichteten am 14. August 2000 nach einem achtwöchigen ambulanten, intensiven Rehabilitationsprogramm über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 13/25). Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall im August 1999 über Kopf- und Nackenschmerzen rechts sowie über Drehschwindel und Schlafstörungen (Urk. 13/25 S. 1 unten). Obwohl er sich darüber beklagt habe, viel zu vergessen, schienen seine kognitiven Funktionen intakt. Anhaltspunkte für einen psychotischen Prozess lägen keine vor. Aus verhaltenstherapeutischer-psychoanalytischer Sicht könne festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, für sich selber zu sorgen im Sinne von eigene Belastbarkeit und Grenzen wahrnehmen und den eigenen Bedürfnissen entsprechend handeln. Durch den Sturz bei der Arbeit erhalte der Beschwerdeführer nun Aufmerksamkeit und dürfe sich um seine Befindlichkeit kümmern. Der Sturz habe jedoch auch traumatisierende Auswirkungen gehabt, da er seit dem Unfall neben den Schmerzen auch Ängste zu stürzen verspüre. Den realen Sturz habe er als plötzlichen Kontrollverlust erlebt, weswegen er sich beim Stehen und Gehen stark verunsichert fühle. Das Vertrauen in die eigene Kraft, den Körper, sei nicht mehr vorhanden. Deswegen fühle er sich ängstlich, sobald er selbständig handeln sollte (Urk. 13/25 S. 3 Mitte). Dank der intensiven Therapie habe der Beschwerdeführer erkannt, dass er in einer grossen Abhängigkeit von seiner Frau und den Kindern gelebt sowie kaum noch etwas selbständig unternommen habe und dass er für eine Veränderung selbst wieder aktiv werden müsse, was er jedoch bisher kaum habe umsetzen können (Urk. 13/25 S. 4 Mitte). Als Diagnosen nannten die Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F.32.1; Urk. 13/25 S. 1). Sie hätten den Beschwerdeführer in leicht gebessertem Zustand, jedoch nicht arbeitsfähig, am 30. Juni 2000 entlassen (Urk. 13/25 S. 4 unten).
3.2 Dr. E.___, Medizinisches Zentrum I.___, J.___, führte in ihrem Bericht vom 20. September 2000 aus, der Beschwerdeführer beklage sich über Kopfschmerzen und Drehschwindel und fühle sich depressiv (Urk. 13/23/2 Ziff. 4.2). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei wegen der Schmerzen zu allen Seiten eingeschränkt. An den Extremitäten beständen keine sensitiven oder motorischen Ausfälle. Die Eigenreflexe seien symmetrisch und mittellebhaft. Der Beschwerdeführer sei antriebslos, aber nicht deprimiert (Urk. 13/23/2 Ziff. 4.1). Als Diagnosen nannte sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine linksseitige cochleäre Funktionsstörung (Hörverminderung, Urk. 13/23/2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei durch belastungsabhängige Beschwerden, insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen, sowie wegen Schwindelgefühlen, der Angst vor Stürzen, einer geringen Belastbarkeit sowie einer Depression eingeschränkt (Urk. 13/23/2 S. 4 lit. a in Verbindung mit Urk. 13/23/2 Ziff. 1.2-3). Seit August 1999, bis anhin und auf Weiteres sei er deswegen vollständig arbeitsunfähig (Urk. 13/23/2 S. 4 lit. e). Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe und auf Leitern zumutbar; zu Beginn in einem Halbtagespensum (Urk. 13/23/2 S. 4 lit. d).
3.3 Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. September 2000 eine Schädelprellung rechts mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im August 1999, eine fragliche kurze Commotio cerebri, sowie eine somatoforme Schmerzstörung, flektierte Zwangshaltung der Halswirbelsäule und psychogenen Schwindel (Urk. 13/24 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei im Sommer 1999 aus einem Meter auf einen Betonboden gestürzt, seither plagten ihn Nacken- und Kopfschmerzen rechts, Schwindel, Schlafstörungen, Angstträume wie auch Nervosität mit aggressiven Ausbrüchen gegen die Familie. Er sähe sich ausserstande, irgend eine Arbeit anzugehen (Urk. 13/24 Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer habe schon 1997 grosse Mühe gehabt, nach einer Rückengeschichte den Tritt ins Arbeitsleben wieder zu finden. Die damalige Arbeitsunfähigkeit habe fünfeinhalb Monate gedauert. Das zweite Ereignis im Sommer 1999 scheine sein Selbstvertrauen zerstört zu haben. Er habe sich im letzten Jahr trotz maximaler Behandlung in L.___ und im Medizinischen Zentrum I.___ in J.___ in seine Behinderung eingelebt. Mindestens in dieser Zeit habe sich der Zustand der Ehefrau stark gebessert, welche im Sinn eines Paargeschehens ebenfalls zu invalidisieren gedroht habe. Nachdem jetzt medizinischerseits grosse Anstrengungen ohne greifbares Resultat unternommen worden seien, würde sich nun eine rasche Berentung aufdrängen. Angesichts des Verlaufs vor drei Jahren sei dies in diesem Fall auch verständlich, so dass die Invalidisierung wegen somatoformer Störung, das heisse Krankheit, zu beurteilen sei. Er beantrage eine volle Rente (Urk. 13/24 Ziff. 4.2), denn dem Beschwerdeführer sei aus psychischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 13/24 S. 3 lit. a).
In seinem Schreiben vom 1. November 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch gemacht, welcher nach einer Stunde abgebrochen worden sei (Urk. 13/21/2 = Urk. 13/46). Er könne selbst leichte Gewichte nicht mehr heben. Obwohl dem Beschwerdeführer im Gutachten von Dr. M.___ eine Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % attestiert worden sei, dürfte sich dies kaum bewahrheiten. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer durch die krankhafte Verarbeitung des Unfalls vollständig invalidisiert, was nur mit einer Berentung abgeschlossen werden könne.
3.4 PD Dr. M.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Chefarzt, Medizinisches Zentrum C.___, , führte im polydisziplinären Gutachten vom 12. August 2002 aus, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht von Dr. med. N.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und aus psychiatrischer Sicht von Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht worden (Urk. 13/23/1).
Bei der rheumatologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über diffuse Nacken- und Kopfschmerzen von occipital ausgehend, gelegentliche Kreuzschmerzen sowie allgemeine Kraft- und Lustlosigkeit geklagt (Urk. 13/23/1 S. 9 Ziff. 3.4.1). Die Schmerzschilderung sei diffus, alle Bewegungen, aber auch der Wetterwechsel, seien schmerzhaft. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung werde die Halswirbelsäule in allen Bewegungsrichtungen steif gehalten. In vermeintlich unbeobachtetem Zustand sei deren Beweglichkeit jedoch normal. Bei passiver Prüfung komme es zur aktiven Gegenwehr mit Wechselinnervation und nicht konstanten Bewegungsausmassen. Die Gelenke seien altersentsprechend und indolent. Es bestehe eine angedeutete linkskonvexe Skoliose mit Druckdolenz BWK 8-12 und leicht erhöhtem paravertebralen Tonus. Radiologisch finde sich eine fortgeschrittene Segmentdegeneration C3-C7 mit Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarthrosen. In der Lendenwirbelsäule zeige sich eine lumbosacrale Übergangsanomalie mit Sacralisation von L5 und grosser überbrückender ventraler Spondylose L5/S1. Klinisch handle es sich um ein tendomyotisches Cervicalsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule. Diese könne jedoch nur einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären. Dessen Verhaltensmuster sei auch nicht konstant. Die aktive Gegenwehr sowie die positiven Waddellzeichen müssten an eine deutliche Aggravation denken lassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch als Hilfsmaurer wegen seiner degenerativen Veränderungen deutlich eingeschränkt. Er könne zahlreiche Tätigkeiten schmerzbedingt nicht gleich oft ausführen wie ein gesunder Mann. Der Beschwerdeführer sei bei schweren körperlichen Tätigkeiten wie auf dem Bau zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für leichtere, körperlich nicht belastende Tätigkeiten, welche in Wechselpositionen ausgeführt werden können, sei ein volles Pensum möglich und zumutbar (Urk. 13/23/1 S. 17 f. Ziff. 5).
Bei der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer geschwankt und geseufzt, bis er abgelenkt werden konnte; während des Gesprächs habe er sich entspannt und ohne Schmerzkorrelate während 1 1/2 Stunden auf seinem Stuhl sitzen können. Er habe über seine Schwierigkeiten am letzten Arbeitsort und von den Sorgen berichtet, die er sich in Bezug auf sein Auskommen in der Zukunft machen würde. Die kognitiven und mnestischen Funktionen seien unauffällig. Die Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen könnten in der Untersuchungssituation nicht dargestellt werden. Bei erhaltener Genussfähigkeit, Freude an sozialen Aktivitäten und ausgeglichener Affektlage, könne die früher beschriebene depressive Episode jetzt nicht mehr bestätigt werden. Auf der Befundebene falle viel mehr ein abnormes Krankheitsverhalten auf. Dies bedeute, dass sich der Beschwerdeführer übermässig behindert verhalte im Vergleich zu dem, wo seine körperlichen Grenzen liegen würden. Belohnt werde er durch sein abnormes Krankheitsverhalten in Bezug auf soziale Interaktionen, wo er eine Akzeptanz erlangen könne, die ihm sonst vorenthalten werde (sekundärer Krankheitsgewinn). Als Kranker könne er aus dem Arbeitsprozess, dem er nicht mehr gewachsen sei, aussteigen, ohne als unwillig oder inkompetent zu erscheinen. Differentialdiagnostisch käme auch eine Konversionsstörung in Frage. Die Symptome des beschriebenen Schwindels mit Sturzneigungen, Nervosität, psychische Anspannung mit Angst und Panikattacken in Verbindung mit den vage beschriebenen Beschwerden, liessen diese Diagnose als möglich erscheinen. Abnormes Krankheitsverhalten und Konversionsstörungen seien durch bewusstseinsnahe und bewusstseinsferne Komponenten charakterisiert. In diesem Falle überwögen bewusstseinsnahe Intentionen. Dafür sprächen das offensichtlich willentlich gesteuerte Beschwerdeverhalten, die Inkonsistenzen während der Untersuchung sowie die klare Begehrenshaltung. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aufgrund der eingetretenen Chronifizierung und Fixation eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von geschätzt 20 % für alle beruflichen Aktivitäten (Urk. 13/23/1 S. 18).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte (Urk. 13/23/1 S. 17 Ziff. 4):
- Tendomyotisches Cervicalsyndrom bei mehrsegmentalen degenerativenVeränderungen
- lumbosacrale Übergangsanomalie
- abnormes Krankheitsverhalten (ICD-10: Z60),(Differenzialdiagnose: Konversionsstörung, ICD-10: F.44)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Commotio cerebri am 27. August 1999 und eine Perzeptionsschwerhörigkeit links.
Zusammenfassend und bei der Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde, hielten die Ärzte den Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Maurer für arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den degenerativen und psychischen Veränderungen. Für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit, bei welchen die degenerativen Veränderungen nicht mehr so ins Gewicht fielen, schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 66 2/3 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf degenerativen und psychischen Veränderungen zu etwa gleichen Teilen (Urk. 13/23/1 S. 19). Da die notwendige Introspektionsfähigkeit fehle, sähen sie keine Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
PD Dr. M.___ erläuterte in seinen Schreiben vom 10. September (Urk. 13/21/9) und vom 25. Oktober 2002 (Urk. 13/22 = Urk. 13/21/4) auf Anfragen der IV-Stelle (Urk. 13/21/5, 13/21/8), er habe die Meinungen der Mitgutachter eingeholt, bevor in der Gesamtbeurteilung die Arbeitsfähigkeit auf 66 2/3 % festgelegt worden sei. Obwohl aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige und aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für angepasste Tätigkeiten attestiert worden sei (Urk. 13/22, Urk. 13/21/9), müsse ein Gutachter bei der globalen Schätzung realistisch sein und ebenfalls die Interaktion zwischen Körper und Psyche berücksichtigen (Urk. 13/21/9). Deswegen sei von einer reinen Addition der Teilarbeitsunfähigkeiten abzusehen.
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der November 2004.
4.2 Bei der Beurteilung des Berichts des Hausarztes Dr. K.___ vom 29. September 2000 (Urk. 13/24) ist einerseits dem Vertrauensverhältnis zwischen Hausarzt und Patient Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Andererseits führte er aus, dass der Beschwerdeführer angesichts der krankhaften Verarbeitung des Unfalls vollständig invalidisiert sei; diese somatoforme Störung sei als Krankheit zu beurteilen und der Fall mit einer Berentung abzuschliessen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht. Ausserdem obliegt es einer begutachtenden Fachperson der Psychiatrie bei somatoformen (Schmerz-)Störungen ärztliche Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit einzureichen (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Aus diesen Gründen kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ nicht entscheidend abgestellt werden.
4.3 Im Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums I.___ vom 14. August 2000 (Urk. 13/25) wurden als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode genannt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist nachvollziehbar und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde einzig erwähnt, dass er momentan nicht arbeitsfähig sei. Dr. E.___ ergänzte dies in ihrem Bericht vom 20. September 2000 (Urk. 13/23/2), als sie den Beschwerdeführer zu einem späteren, nicht näher definierten, Zeitpunkt für leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig erachtete. Aufgrund dieser Berichte kann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht sicher beurteilt werden.
4.4 Das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 12. August 2002 (Urk. 13/23/1) stützt sich auf die Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erfüllt die praxisgemässen Kriterien. Aus rein rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, aus rein psychiatrischer Sicht eine solche von 80 %. Gemäss dem Hauptgutachter PD Dr. M.___ ist dem Beschwerdeführer in Absprache mit den anderen Ärzten unter Berücksichtigung der Interaktionen zwischen Körper und Psyche in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 66 2/3 % zumutbar.
Allerdings wurde das Gutachten bereits im August 2002 und damit mehr als zwei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheides vom 18. November 2004 erstellt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von diesem geltend gemacht - zwischenzeitlich verändert haben könnte. In diesem Lichte stellt das C.___-Gutachten keine aktuelle Beurteilungsgrundlage dar, auf die abschliessend abgestellt werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bisher kein ausführlicher Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit 17. Mai 2004 behandelt und diesem seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 3/2), vorliegt.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Notwendig sind der Beizug eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sowie mindestens eine ergänzende psychiatrische Begutachtung über die seit Erstattung des C.___-Gutachtens erfolgte Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser ergänzenden psychiatrischen, allenfalls polydisziplinären Expertise wird auch die aktuelle Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu beachten sein, wonach das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer individualisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Genügt - bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes - die (rein) psychiatrische Erklärbarkeit der Schmerzsymptomatik allein für eine sozialversicherungsrechtliche Leistungsbegründung nicht, obliegt der begutachtenden Fachperson der Psychiatrie im Rahmen der - naturgemäss mit Ermessenszügen behafteten - ärztlichen Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit und der Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit die Aufgabe, durch die zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.4).
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und danach neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Würdigung dieser Bemessungsfaktoren ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 18. November 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).